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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2015 D-1402/2015

5 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,857 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1402/2015

Urteil v o m 5 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).

D-1402/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kosovo albanischer Ethnie – am 22. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (heute: SEM) in Kreuzlingen um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass gemäss Aktenlage zusammen mit dem Beschwerdeführer auch dessen Onkel mütterlicherseits, B._______ (N …), mit seiner Ehefrau und ihren beiden Kindern Asylgesuche einreichten, dass am folgenden Tag vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten hatte (illegale Einreise nach Ungarn verzeichnet per 13. Dezember 2014 in Kelebia [ein ungarischer Grenzort gegenüber der serbischen Stadt Subotica]), dass der Beschwerdeführer vom SEM am 6. Januar 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarische zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person), dass er dabei angab, er stamme aus der Hauptstadt Prishtina, wo weiterhin seine (…[gesamte Familie]) wohnhaft seien, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er seine dortige Situation nicht mehr ertragen habe, zumal er die Mittelschule habe abbrechen müssen um arbeiten zu gehen, um damit die grosse Familie (…) zu unterhalten, und es auch Probleme mit dem Vater gegeben habe, dass er sich ausserdem in eine bereits verlobte Frau verliebt habe und er deswegen Probleme mit deren Verlobten bekommen habe, weshalb er im Jahr vor seiner Ausreise nicht mehr habe zuhause wohnen können, sondern er sich bei verschiedenen Verwandten habe aufhalten müssen, dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat am 13. oder 14. Dezember 2014 verlassen, indem er per Reisebus von Prishtina nach Belgrad und von dort mit dem Taxi nach Subotica an die serbisch-ungarische Grenze gereist sei, von wo er zu Fuss mit Hilfe eines Schleppers die Grenze zu überschritten habe,

D-1402/2015 dass sie jedoch an der Grenze von den ungarischen Behörden erwischt worden seien, worauf man ihm seine Fingerabdrücke abgenommen habe, man ihn aber am nächsten Tag wieder habe gehen lassen, dass er im Anschluss daran seinen Schlepper kontaktiert habe, von welchem er am 20. Dezember 2014 in die Schweiz gebracht worden sei, nach Vallorbe, wo er per Zufall seinen Onkel B._______ und dessen Familie angetroffen habe, dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprach und diesbezüglich geltend machte, sein Ziel sei die Schweiz gewesen und in Ungarn, wo man ihn erwischt habe, habe er kein Asylgesuch gestellt, dass das SEM am 16. Januar 2015 – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete, dass dem SEM in der Folge von der zuständigen ungarischen Dublin-Behörde am 16. Februar 2015 mitgeteilt wurde, entgegen dem Ersuchen um Aufnahme (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) akzeptiere Ungarn eine Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, dass von der ungarischen Dublin-Behörde dazu erläuternd ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 14. Dezember 2014 einen Asylantrag gestellt, er sei jedoch schon kurz darauf verschwunden, weshalb sein Asylverfahren am 3. Februar 2015 beendet worden sei, dass das SEM am Tag nach Eingang dieser Erklärung – mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (eröffnet am 26. Februar 2015) – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Thurgau mit dem Vollzug

D-1402/2015 der Wegweisung beauftragte, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges für höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft anordnete, den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Haft beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch dazu im Einzelnen die Akten), dass gemäss Aktenlage das SEM schon am 31. Januar 2015 einen entsprechenden Entscheid auch im Falle des Onkels des Beschwerdeführers und seiner Familie erlassen hatte, wobei dieser Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer gegen den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 3. März 2015 Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten, teilweise vorgedruckten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragt, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung namentlich geltend macht, er habe in Ungarn gar kein Asylgesuch eingereicht, respektive dort gar kein ein Asylgesuch einreichen wollen, zumal er sich dort bloss im Transit auf seinem Weg in die Schweiz befunden habe, dass er sein Ziel den ungarischen Behörden genannt habe, ihm jedoch nach seiner Ergreifung durch die Polizei mit Gefängnis gedroht worden sei und man ihm seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen habe, und zwar nur deshalb, weil die ungarischen Behörden für jedes Gesuch von der UNESCO Geld erhalten würden,

D-1402/2015 dass vor diesem Hintergrund nicht von einer rechtsgültigen Gesuchseinreichung in Ungarn ausgegangen werden dürfe, sondern nur sein Gesuch in der Schweiz relevant sei, dass er sodann gegen eine Überstellung nach Ungarn einwendet, dieser Staat habe seine Verantwortung für ihn nur wegen des eigenen Gewinns respektive des Geldes akzeptiert, welches er für Asylsuchende erhalte, der ungarische Staat wolle ihm aber nicht wirklich helfen, dass er vor diesem Hintergrund sowie der Menschenrechte und internationalen Verträge um eine Chance in der Schweiz ersuche, dass die vorinstanzlichen Akten (vorab per Telefax) am 4. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt

D-1402/2015 und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 13. Dezember 2014 in Ungarn wegen illegaler Einreise registriert worden ist und er gemäss Erklärung der zuständigen ungarischen Dublin- Behörde am nächsten Tag in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, was von Ungarn im Rahmen der Erklärung vom 16. Februar 2015 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers anerkannt worden ist, dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht überzeugen können, dass der Beschwerdeführer zwar einwendet, er habe in Ungarn gar kein Asylgesuch eingereicht, respektive dort gar kein ein Asylgesuch einreichen wollen, zumal die Schweiz sein Reiseziel gewesen sei,

D-1402/2015 dass ihm in dieser Hinsicht jedoch entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass aufgrund der diesbezüglichen Erklärung vonseiten der ungarischen Dublin-Behörde kein Zweifel daran bestehen kann, dass er in Ungarn nicht nur wegen illegaler Einreise registriert worden ist, sondern er dort auch einen Asylantrag gestellt hat, in diesem Zusammenhang aber anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in seinen anderslautenden Ausführungen namentlich verkennt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates die Frage nach einer vorgängigen Asylantragstellung keineswegs alleine ausschlaggeben ist, sondern bereits seine aktenkundig illegale Einreise nach Ungarn die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates begründet hat (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III- VO), dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Ungarn einwendet, die ungarischen Behörden würden sich für sein Asylgesuch nicht interessieren, womit er sich – bei wohlwollender Auslegung – auf ein angeblich mangelhaftes Asylsystem beruft, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Ungarn nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen

D-1402/2015 Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin- III-VO nichts für sich ableiten kann, dass das ungarische Asylsystem zwar in der Vergangenheit zu Klagen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2093 vom 9. Oktober 2013), das SEM jedoch in seinen Erwägungen zu Recht auf seither umgesetzte Verbesserungen sowohl in rechtlicher als auch organisatorischer Hinsicht verweist, und dabei namentlich auf den Umstand, dass mittlerweile im Falle von Dublin-Rückkehrern der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet sei, dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (REPORT BY NILS MUIŽNIEKS, COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE, FOLLOWING HIS VISIT TO HUNGARY FROM 1 TO 4 July 2014) festgestellt hat, dass sich die Verhältnisse seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hätten (vgl. Rz. 152 ff.), wobei allerdings weiterhin relativ viele Asylsuchende in Asylhaftzentren untergebracht würden (vgl. Rz. 155 ff.), dass zwar gemäss übereinstimmenden Presseberichten im Verlauf der letzten Monate überdurchschnittlich viele Staatsangehörige des Kosovo albanischer Ethnie von den ungarischen Behörden an der Grenze angehalten wurden, welche ohne entsprechende Reisepapiere von Serbien nach Ungarn einreisten, soweit ersichtlich nicht mit dem Ziel eines Verbleibs in diesem Land, sondern nur, um von dort in Richtung Westeuropa weiterzureisen, dass sich jedoch aus diesen Bewegungen bis dahin für das ungarische Asylsystem soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergeben

D-1402/2015 hat, zumal Ungarn von der genannten Personengruppe gemäss den erwähnten Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird, wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach Serbien zu entgehen, dass weder diese Umstände noch die Beschwerdevorbringen dafür sprechen, der Beschwerdeführer würde in Ungarn keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren finden, dass aufgrund der Akten vielmehr davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwerdeführer, welcher nicht der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach seiner Überstellung nach Ungarn durchaus gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrnehmen und Vorort werde ihm auch eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass nach dem Gesagten Ungarn für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe für einen Selbsteintritt auf sein Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,

D-1402/2015 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1402/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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