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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2011 D-14/2008

8 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,463 mots·~12 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. November 2007

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-14/2008/wif Urteil vom 8. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren […], Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. November 2007 / N […].

D-14/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Erbil, verliess seinen Heimatstaat am 5. Dezember 2003 und suchte am 23. Dezember 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 24. März 2005 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. April 2005 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 24. März 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. E. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge am 26. Januar 2006 bekannt gegeben hatte, dass er die Beschwerde – soweit diese mit dem Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz nicht bereits gegenstandslos geworden war – zurückziehe, schrieb die ARK die Beschwerde vom 28. April 2005 mit Beschluss vom 27. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt Erbil der gleichnamigen Provinz, wo er seine gesamte Kindheit und

D-14/2008 Jugendzeit verbracht und bis zur Ausreise im Quartier X._______ gewohnt habe. Da die Eltern und Geschwister ebenfalls dort leben würden, verfüge der Beschwerdeführer zudem über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 26. November 2007 ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. G. Mit Eingabe vom 26. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nehmen. Er wies zunächst darauf hin, dass namentlich das UNHCR, Amnesty International und die Schweizerische Flüchtlingshilfe eine Rückkehr in den Nordirak aufgrund der herrschenden Situation allgemeiner Gewalt als verfrüht erachteten. Ferner sei der Beschwerdeführer persönlich einer speziellen Verfolgungssituation ausgesetzt. Er habe mit einer jungen Frau ein "ehebrecherisches Verhältnis" unterhalten, und der Ehemann dieser Frau habe ihn und seine Frau in flagranti erwischt. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass der "gehörnte Ehemann" ihn töten werde respektive dass er von dessen Sippe umgebracht werde. Hinzu komme, dass die soziale und wirtschaftliche Situation im Irak derart katastrophal sei, dass er ohne fremde Hilfe keine Überlebenschancen hätte. Demgegenüber habe er sich hier in der Schweiz eine Existenzgrundlage aufbauen können und zu keinerlei Klagen Anlass gegeben. H. Mit Verfügung vom 28. November 2007 – eröffnet am 3. Dezember 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 (Poststempel: 31. Dezember 2007) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. November 2007 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und der Beschwerdeführer sei weiterhin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen.

D-14/2008 J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2008 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. Januar 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. K. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 23. Januar 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

D-14/2008 2. 2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen

D-14/2008 Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4). Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 3.3. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 24. März 2005 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B und E), findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 3.4. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner Stellungnahme an das BFM vom 26. November 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. G) als auch in der Rechtsmittelschrift vom 28. Dezember 2007 wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich seine im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer sexuellen Beziehung zu einer verheirateten Frau vom betrogenen Ehemann oder von dessen Familie gesteinigt zu werden. Dieses unsubstanziierte und nicht weiter belegte Vorbringen vermag offensichtlich keine konkrete Gefahr im Sinne der oben (E. 3.1) zitierten völkerrechtlichen Rechtsprechung zu begründen, zumal die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen als klar realitätsfremd und den allgemeinen Erfahrungen widersprechend bezeichnete. Diese vorinstanzliche Feststellung ist in Rechtskraft erwachsen. 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-14/2008 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils klarerweise nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). 4.3. Der heute gut 30-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus Erbil in der gleichnamigen Provinz Nordiraks, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über Familienangehörige (Eltern, Geschwister und Onkel; vgl. A1 Ziff. 12 S. 2 und Ziff. 16 S. 5 sowie A8 S. 5) sowie über eine solide Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. A5 S. 8), wird von diesem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten.

D-14/2008 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Gründe nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz seit Juli 2007 erwerbstätig ist, wobei er sich im Gastgewerbe und Autohandel Berufserfahrungen aneignen konnte, welche ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von Nutzen sein werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.4. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. November 2007 und der Beschwerdeschrift sodann darauf hinweist, dass er sich während seines mittlerweilen über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe, ist festzuhalten, dass die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] respektive in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 4.5. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Erbil keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-14/2008 Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 19. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.− zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-14/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:

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