Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1388/2011f Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Eritrea, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N_______.
D-1388/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. November 2008 verliess und am 14. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) (EVZ) summarisch befragt wurde und am 8. Februar 2011 in (…) eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei angab, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus (…) zu stammen, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit (…) im Militärdienst gewesen und habe nach dem Unabhängigkeitskrieg immer wieder erfolglos seine Entlassung verlangt, dass er im (…) nach kritischen Äusserungen (…) bedroht worden sei und ausserdem (…) müssen, dass er im (…) aufgefordert worden sei, (…), wogegen er sich (…) geweigert habe, weshalb er selbst verhaftet und ins Gefängnis von (…) verbracht worden sei, dass er (…) entlassen worden sei und (…) Urlaub erhalten habe, den er zu Hause verbracht habe, daraufhin nach (…) gefahren sei, am (…) die Grenze zum Sudan überquert habe und nach (…) weitergereist sei, dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erfahren habe, dass (…) verhaftet und erst nach Bezahlung einer hohen Strafsumme freigelassen worden sei und die Behörden (…) zudem verboten hätten, (…), dass er – entgegen seinen Angaben, am (…) angekommen zu sein – nach der Vorlage eines Fingerabdruckvergleichs mit B. durch das BFM zugab, bereits am (…) nach B. eingereist zu sein und dort nach der Einreichung eines Asylgesuchs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, dass ihm anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach B. gewährt wurde, nachdem weitere
D-1388/2011 Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass ihm in B. Asyl gewährt worden war, dass er zur Stützung seiner Verfolgungsvorbringen (…) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2011 – eröffnet am 26. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach B. sowie den Vollzug anordnete, wobei eine Rückkehr nach Eritrea ausgeschlossen wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, B. sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in B. aufgehalten und dort Asyl erhalten, wobei sich dieser Staat zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass vorliegend zwar Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG, welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzesartikels ausschliesst, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich erfülle, zumal er in B. als Flüchtling anerkannt worden sei, dass es indes – wie durch die Praxis der Asylbehörden bestätigt – nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Asylsuchenden von der erwähnten Ausnahmeklausel profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht (mehr) nötig haben, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat zugesprochen erhalten haben, dass im Übrigen gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einem Begehren um Feststellungsverfügung (in concreto: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz) nur dann zu entsprechen sei, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise, dieser Nachweis indes offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein
D-1388/2011 Drittstaat dem Feststellungsbegehren entsprochen und dem Gesuchsteller den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr nach B. vorgebracht habe und aus den genannten Gründen die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG somit vorliegend keine Anwendung finde, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in B. kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2011 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die humanitäre Situation für Flüchtlinge in B. unzumutbar sei, namentlich was Unterstützung, Unterkunft und Verpflegung anbelange, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-1388/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
D-1388/2011 und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass sodann Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass der besagte Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass B. (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach B. als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 5. Oktober 2010 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-den Fall ausschliessen würde,
D-1388/2011 dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht, wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte – beziehungsweise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen – Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots durch den entsprechenden Drittstaat nicht ausreicht, sondern der Asylsuchende konkrete, seine Person betreffende Hinweise geltend machen muss, dass in casu keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach B. eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, leben, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass zwar dem Beschwerdeführer in B. nachweislich der Asylstatus zukommt, jedoch selbst bei Annahme einer Übereinstimmung des in B. erlangten Flüchtlingsstatus mit dem Begriff der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG diese nicht zum Tragen käme, dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt hievor), welche sich nach der Überprüfung der Akten als zutreffend erwiesen haben,
D-1388/2011 dass im Übrigen das schweizerische Asylrecht grundsätzlich keine doppelspurige Schutzgewährung zu einem Drittstaat vorsieht, sondern Art. 50 AsylG ein Zweitasyl einzig unter der Voraussetzung eines zweijährigen, ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz zulassen will, dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Ausführungen auf die Geltendmachung vollzugshindernder Umstände beschränken, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-1388/2011 dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach B. geht, nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in B. offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in B. herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers dorthin sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage, bedarf, dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan wird und das blosse Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in B. nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B. schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die (…) Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
D-1388/2011 Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
D-1388/2011 dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-1388/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: 5.
D-1388/2011 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (…) – das BFM, (…) – (…)