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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 D-1387/2026

6 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,473 mots·~7 min·2

Résumé

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1387/2026

Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien

A. _______, geboren am (…), Türkei, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Urteil des BVGer D-7271/2025 vom 10. Februar 2026) N (…).

D-1387/2026 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. November 2022 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1463/2025 vom 24. März 2025 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 gelangte der Gesuchsteller mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz, welches diese mit Verfügung vom 22. August 2025 abwies. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. September 2025 erneut Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-7271/2025 behandelt wurde. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2026 wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– bis zum 27. Januar 2026 zu leisten.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Ratenzahlung, was mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 abgewiesen wurde. Dem Gesuchsteller wurde – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Ausbleiben der Zahlung – eine dreitägige Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Die Zwischenverfügung wurde gemäss elektronischem Rückschein am 30. Januar 2026 eröffnet. E. Am 4. Februar 2026 zahlte der Gesuchsteller den Betrag von Fr. 2'000.– ein. F. Aufgrund verspäteter Leistung des Kostenvorschusses, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 22. September 2025 mit Urteil D-7271/2025 vom 10. Februar 2026 nicht ein.

D-1387/2026 G. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller um Feststellung der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses beziehungsweise Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG. Dabei brachte er vor, die Verfügung bezüglich der Nachfrist sei zwar am 30. Januar 2026 dem Zentrum für Asylsuchende zugestellt, ihm jedoch erst am 2. Februar 2026 ausgehändigt worden. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Fristwiederherstellungsgesuchs.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24). Somit werden Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1387/2026 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – wie auch hier – in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen. 3. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss eingezahlt, womit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde. Die Frist von 30 Tagen ist ferner mit der Eingabe vom 21. Februar 2026 gewahrt, so dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 4. 4.1 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STE- FAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2.

D-1387/2026 Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, a.a.O.; Urteil des BVGer F- 3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.). 4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass ihm der Inhalt der Verfügung und somit die für die Zahlung angesetzte Nachfrist erst am 2. Februar 2026 zur Kenntnis gekommen sei, weshalb die Zahlungsfrist erst am 3. Februar zu laufen begonnen habe. Der Gesuchsteller verkennt dabei jedoch, dass eine Verfügung praxisgemäss als eröffnet gilt, wenn sie an der Adresse des Betroffenen einer empfangsberechtigten Person ausgehändigt wurde, was unbestrittenermassen am Freitag den 30. Januar 2026 erfolgte (vgl. BVGE 2009/55 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). Weshalb der Gesuchsteller angeblich erst am folgenden Montag – und damit noch vor Ablauf der Zahlungsfrist – vom Inhalt der Verfügung Kenntnis nehmen konnte, legt er in keiner Weise dar, weshalb keine Hinweise auf ein relevantes Fehlverhalten der zuständigen Betreuungspersonen zu erkennen sind. Dies umso weniger, als es sich vorliegend bereits um eine Nachfrist handelte und damit der Gesuchsteller gehalten gewesen wäre, sich um seinen Posteingang zu kümmern. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer jedoch nach Kenntnisnahme noch die Möglichkeit gehabt, innert Frist zu handeln. Dies hat er jedoch offenbar unterlassen in der Annahme, die Zahlungsfrist ende zu einem späteren Zeitpunkt. Diesbezüglich kann jedoch vorliegend auch nicht von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden, da der Gesuchsteller bei Beachtung der notwendigen prozessualen Sorgfalt, die von einer Partei im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erwartet werden darf, gehalten gewesen wäre, sich diesbezüglich das notwendige Wissen anzueignen. Damit ergeben sich keine Hinweise darauf, der Gesuchsteller könne sich in gutem Glauben auf den späteren Fristablauf berufen. 4.3 Bei dieser Sachlage kann zusammenfassend nicht von einem unverschuldeten Versäumnis ausgegangen werden. Die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht gegeben. 5. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und das Beschwerdeverfahren D-7271/2025 nicht wiederaufzunehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei wenig aufwändigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr praxisgemäss herabgesetzt werden und ist

D-1387/2026 vorliegend auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1387/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500. – werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg

Versand:

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