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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2008 D-1379/2008

5 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,502 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1379/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, sowie deren Kind C._______, alle Nigeria, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1379/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die - damals kinderlosen - Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 13. Januar 2008 auf dem Luftweg in Richtung eines ihnen unbekannten Landes verliessen, von wo sie nach einer Zwischenlandung am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangten, dass sie am 15. Januar 2008 in Vallorbe um Asyl nachsuchten und am 21. Januar 2008 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zum ersten Mal befragt wurden, dass am 25. Januar 2008 der gemeinsame Sohn Marvellous geboren wurde, dass sie am 28. Januar 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 4. Februar 2008 (Beschwerdeführerin) in Vallorbe in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie seien in (Ort) wohnhaft gewesen, wo sie sich auch kennengelernt und in der Folge nach Brauch geheiratet hätten, dass sie sich, nachdem die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, am 22. Dezember 2007 ins Dorf des Beschwerdeführers begeben und dort erfahren hätten, dass sie Cousin und Cousine seien, dass dies die Eltern des Beschwerdeführers und andere Dorfbewohner nicht hätten akzeptieren können und die Beschwerdeführerin töten wollten, dass sie deshalb nach (Ort) zurückgekehrt seien, sich dort aber vor den Dorfbewohnern und der schwarzen Magie gefürchtet hätten, habe doch die Beschwerdeführerin von der Strasse aus beobachtet, wie Dorfbewohner in die Wohnung eingedrungen seien, dass der Geschäftspartner des Beschwerdeführers Mitleid mit ihnen gehabt und ihre Ausreise organisiert habe, D-1379/2008 dass die Beschwerdeführer, da sie bei der Meldung der Asylgesuche keine Ausweispapiere abgaben, am 14. Januar 2004 schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A4/2), dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 - eröffnet am 25. Februar 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb der ihnen dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, zeitlebens in (Ort) gewohnt und gearbeitet zu haben, ohne jemals irgendwelche Ausweise besessen zu haben, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführer trotz der Anwesenheit zahlreicher Familienangehöriger im Heimatland nicht in der Lage sein sollten, Ausweise zu beschaffen, dass zudem ihre Reiseschilderungen unglaubhaft ausgefallen seien, zumal erfahrungswidrig sei, dass sie zum einen weder ihr Reiseziel gekannt noch gewusst hätten, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist seien, und ihnen zum andern weder die Personalien der ihnen von der Begleitperson zur Verfügung gestellten Reisepässe noch der Ankunftsort in der Schweiz bekannt gewesen seien, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es den Beschwerdeführern verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die Beschwerdeführer trotz des gleichen Namens nichts von ihrer Abstammung von derselben Familie gewusst hätten, umso weniger, als sie vor der Heirat Kontakt mit den Eltern der Beschwerdeführerin gehabt und gewusst hätten, dass sie aus demselben Dorf stammten, D-1379/2008 dass sie sich anlässlich der Anhörungen einmal als Cousin und Cousine ersten Grades, ein anderes Mal doch als weiter entfernt verwandt bezeichnet hätten, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie trotz der Drohung der Dorfbewohner, die schwangere Beschwerdeführerin zu töten, weiterhin wochenlang in (Ort) geblieben seien und sogar bei den Eltern der Beschwerdeführerin und bei Freunden übernachtet hätten, wobei in diesem Zusammenhang auch der angebliche Besuch der Dorfbewohner in (Ort) abenteuerlich anmute, dass sie sich im Übrigen bezüglich der angeblichen Rückkehr vom Dorf nach (Ort) und der Ereignisse im Zeitraum bis zur Ausreise in weitere Ungereimtheiten verstrickt hätten, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, worin sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten beziehungsweise eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1379/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf D-1379/2008 die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Eintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Asylgesuche beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde eingewendet wird, die Beschwerdeführer hätten bisher weder für Schule und noch für Arbeit Identitätspapiere benötigt und zudem keine Möglichkeit gehabt, ins Ausland zu reisen, weshalb sie sich nicht für Ausweispapiere interessiert hätten, D-1379/2008 dass es den Beschwerdeführern nicht möglich sei, nachträglich solche Dokumente erstellen zu lassen, da sie dazu persönlich beim zuständigen Amt vorsprechen müssten, und sie wegen ihrer Heirat im Heimatstaat bedroht würden, dass sie sich schliesslich die Namen in den benützten Pässen nicht hätten merken können, da die Schlepper alles für sie gemacht und sie auf dem Flug begleitet hätten, die Beschwerdeführerin hochschwanger gewesen sei und sie unter Stress gestanden seien, dass sich diese Ausführungen der Beschwerdeführer als unbehelflich erweisen, dass zumindest bezüglich des Beschwerdeführers, welcher eigenen Angaben zufolge in (Ort) ein eigenes Geschäft (Name) als (...)-Händler betrieben und dafür Büroräumlichkeiten gemietet habe (vgl. A10/14, S. 2) davon auszugehen ist, dass er über Identitätspapiere verfügt, dass zudem davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer bei der Ausreise über den Flughafen von (Ort) persönlich mit den Identitäts- und Reisepapiere ausweisen mussten, und ihnen mithin zumindest die darin erwähnten Personalien hätten bekannt sein müssen, dass es im Übrigen bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, D-1379/2008 dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermögen, sie seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht und zutreffend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich namentlich der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten, obwohl sie denselben Familiennamen tragen, ihnen ihre Herkunft aus demselben Dorf bekannt sei und sie die Eltern der Beschwerdeführerin besucht hätten, nie über dieses Dorf und ihre Vorfahren gesprochen, als unbehelflich erweist, dass mithin auch die aus der familiären Situation der Beschwerdeführer abgeleiteten Verfolgungsvorbringen jeglicher Grundlage entbehren, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, D-1379/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzten noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das Maurerhandwerk erlernte, sich kaufmännisch weiterbildete und in der Folge während fünf Jahren als selbständiger Händler erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-1379/2008 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführer ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1379/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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