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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 D-1375/2009

24 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,831 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Feb...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1375/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1375/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2008 und gelangten am 29. Dezember 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch, zu dem sie am 13. Januar 2009 summarisch befragt wurden. Am 19. Januar 2009 fanden die direkten Anhörungen durch das BFM zu ihren Asylgründen statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige jedoch ethnische Serben und hätten seit 2006 gemeinsam in C._______ / D._______ gelebt. Im Dorf sei es immer wieder zu Drohungen und Provokationen durch Albaner gekommen. Für sie als ethnische Serben gebe es keine Bewegungsfreiheit. Im September 2006 sei das Auto des Beschwerdeführers von Albanern mit Steinen beworfen worden. Die Beschwerdeführerin sei durch diesen Vorfall derart erschrocken, dass sie in der Folge eine Frühgeburt erlitten habe. Ausserdem hätten Unbekannte im Jahr 2000 auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen und 2008 sei dieser auf dem Feld mit dem Tod bedroht worden. Im Dezember 2008 seien die Beschwerdeführer von der Polizei angehalten, kontrolliert und bedroht worden. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2009 (Eingang bei der Vorinstanz am 3. März 2009) an das BFM fochten die Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. Februar 2009 an. Das BFM leitete die Beschwerde dann D-1375/2009 an die zuständige Beschwerdeinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, weiter (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2009). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-1375/2009 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2009 ausführlich dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und das Asylgesuch abzulehnen sei. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch geeignete Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethni- D-1375/2009 schen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Die neue kosovarische Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft trat, gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte (die UNO-Verwaltung [UNMIK], welche sukzessive von der EU-Mission [EULEX] abgelöst werde) sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Dies sei auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben der Fall. Überdies verwies das BFM auf die Ereignisse, welche die Beschwerdefürher zur Ausreise veranlasst hätten. Die entsprechenden Aussagen darüber seien äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Die Schilderungen über die Polizeikontrolle seien sehr allgemein ausgefallen und erschöpften sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. Ihre einfachen und allgemein gehaltenen Ausführungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. 5.2 Die Beschwerdeführer halten den diesbezüglichen Ausführungen des BFM in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2009 nichts Stichhaltiges entgegen, sondern verweisen allgemein auf die Probleme von ethnischen Serben im Kosovo. Dasselbe geht auch aus dem beigelegten Bericht – bei Wahrunterstellung der Echtheit dieses Dokumentes – des Pfarrers von D._______ hervor. Sie setzen sich nicht explizit mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.3 Augenfällig ist zudem, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten bei der Polizeikontrolle, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden Fundstellen in den beiden Befragungsprotokollen detailliert ausführten, nicht explizit geäussert haben. Auch in den Angaben betreffend die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin verstricken sie sich in Ungereimtheiten. So ist es nicht nachvollziehbar, dass sie erst 20 Tage nach dem erwähnten Vorfall mit den Steinwürfen auf ihr Auto und den anschliessenden Bauchschmerzen der Beschwer- D-1375/2009 deführerin einen Arzt aufgesucht haben. Ein solches Verhalten ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns. Für die Unglaubhaftigkeit des erwähnten Vorfalles mit den Steinwürfen gegen ihr Auto spricht zudem die unterschiedliche Angabe bei den durch die Steineinschläge ausgelösten Schäden. Während die Beschwerdeführerin aussagte, dass die beiden Türen vorne beschädigt worden seien (A17, S. 6), gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Tür vorne links sei ein bisschen beschädigt worden (A16, S. 5). Dass sich dieser Vorfall mit den Steinwürfen gegen das Auto der Beschwerdeführer tatsächlich ereignet hat und die Beschwerdeführerin ihr Kind wegen diesem Vorfall verloren hat, kann deshalb nicht geglaubt werden. 5.4 Neben den auftretenden Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer fehlt es auch an der Detailgenauigkeit in den betreffenden Schilderungen. Diese fallen stereotyp aus, verlaufen sich in allgemeinen Ausführungen und lassen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Es macht deshalb nicht den Anschein, dass die Beschwerdeführer die erwähnten Vorfälle tatsächlich erlebt haben. 5.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllen somit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-1375/2009 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder D-1375/2009 Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Am 17. Januar 2008 erklärte der Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNMIK soll sukzessive von der EULEX abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung kann jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehört, ausserhalb ihrer Enklaven nicht völlig ausgeschlossen werden. So wurde am 17. und 18. März 2004 der Kosovo von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) ging davon aus, dass trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation, die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Kosovo in absehbarer Zeit Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Si- D-1375/2009 cherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. EMARK 2006 Nr. 11, EMARK 2005 Nr. 9). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur Einschätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2). 7.5.1 Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführer als Serben, welche bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in C._______ / D._______ ihren letzten Wohnsitz verzeichnet haben, zu einer gefährdeten Personengruppe im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar. Es ist weiter zu prüfen, ob den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Norden Kosovos offen steht. Die Vorinstanz hat diese innerstaatliche Aufenthaltsalternative aufgrund einer Prüfung der Akten verneint. Weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Punkt erübrigen sich deshalb. 7.5.2 Die Beschwerdeführer können nach Serbien gehen, gaben sie doch an, serbische Reisepässe besessen zu haben. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen auch in Serbien schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandart nicht zu vergleichen sind. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis keinen Asylgrund darstellen. Die beiden Beschwerdeführer sind gemäss Akten jung und gesund und verfügen über eine überdurchschnittliche Schulbildung Der Beschwerdeführer verfügt über einen Berufsmittelschulabschluss als Maschinentechniker, die Beschwerdeführerin über einen Mittelschulabschluss mit Richtung Wirtschaft. Der Beschwerdeführer arbeitete zudem in den letzten zwei bis drei Jahren vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und konnte dort zusätzliche praktische Berufserfahrung sammeln. Diese sehr guten Voraussetzungen und der bereits geknüpfte Kontakt zu einem Sportklub in E._______ (A18, S. 10 und S. 28) dürften es den D-1375/2009 Beschwerdeführern ermöglichen, ihr Beziehungsnetz in Serbien weiter aus- beziehungsweise aufzubauen. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit einer finanziellen Unterstützung durch die beiden in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers und auch den übrigen in der Heimat verbliebenen Verwandten rechnen können. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1375/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 11

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