Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1370/2017
Urteil v o m 2 7 . März 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung betreffend B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
D-1370/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am (…) wurde er durch das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom (...) 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom (…) 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und seinem Sohn C._______, die sich in Eritrea befänden. In diesem Zusammenhang wurden (…) eingereicht.
C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 – eröffnet am 3. Februar 2017 – verweigerte das SEM der Ehefrau und dem Sohn die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2017 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau und dem Kind die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die rubrizierte Juristin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel reichte er (…) Familienfotos ([…]), eine Bestätigung betreffend Fürsorgeabhängigkeit und eine Honorarnote ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen fehlender Notwendigkeit ab. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
D-1370/2017 F. F.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2017 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. F.b Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 16. März 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe vom Beschwerdeführer erfahren, dass seiner Ehefrau zusammen mit dem Kind die Flucht in das (…) Flüchtlingslager (…) gelungen sei und er sich darum bemühe, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. Zudem ergänzte sie ihre Honorarnote. H. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Identitätskarte seiner Ehefrau im Original samt Zustellumschlag aus Eritrea ein. Zudem führte er aus, dass bezüglich der Registrierung der Ehefrau und des Kindes im Flüchtlingslager (…) (…) Probleme mit der ([…]) Übermittlung der entsprechenden Fotos bestünden und diese Unterlagen nach der Lösung der Probleme umgehend nachgereicht würden. Zudem bemühe er sich, ein (…) in die Schweiz übermitteln zu lassen. I. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotos der Rationskarte des Flüchtlingslagers Hitsats betreffend seine Ehefrau ein, teilte mit, dass sich die Einreichung des (…) verzögere und fragte nach dem Verfahrensstand. J. Am 21. Februar 2018 beantwortete der vormals zuständige Instruktionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand. K. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer das (…), das (…) aus Eritrea gesandt habe, samt Zustellcouvert sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.
D-1370/2017 L. Mit Schreiben vom 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer fünf Familienfotos ein. Zudem führte er aus, es sei ihm gelungen, ein (...) Visum erhältlich zu machen. Er sei soeben von seinen Ferien aus D._______ zurückgekehrt, wo er erstmals seit seiner Flucht seine Ehefrau und sein Kind habe treffen können. Schliesslich wurde erneut nach dem Verfahrensstand gefragt. M. Am 14. November 2018 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen, welcher gleichzeitig die Anfrage nach dem Verfahrensstand beantwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1370/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens unterschiedliche Angaben über die Identität seiner Familienangehörigen gemacht habe. Bezüglich seiner Ehefrau habe er im Rahmen der BzP den (…) als Geburtsdatum genannt, dagegen im Gesuch um Familienasyl (…) als Geburtsjahr angegeben, welches demjenigen in ihrer Identitätskarte entspreche. Laut seinen Angaben im Gesuch sei sein Sohn am (…) geboren, gemäss Taufschein aber am (…), was wiederum seiner Aussage in der BzP widerspreche, wo er den (…) als Geburtsdatum genannt habe. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft nicht zweifelsfrei und glaubhaft nachgewiesen. Zudem habe er vorgebracht, vom Jahr 2005 an bis (…) 2014 ununterbrochen im Militärdienst gewesen zu sein. Für die Heirat am (…) habe er Urlaub erhalten. Sonst sei ein jährlicher Kurzurlaub gewährt worden. Seine Frau habe
D-1370/2017 nach der Heirat bei ihren Familienangehörigen gewohnt. Wenn er frei bekommen habe, sei er dorthin gegangen, um seine Frau zu besuchen. Demnach stehe fest, dass er nach der Heirat und vor seiner Ausreise nicht gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn in einem eigenen Haushalt beziehungsweise in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft gelebt habe, die durch Flucht getrennt worden sei. Auch die von ihm eingereichten Identitätsdokumente seiner Angehörigen ([…]) vermöchten die vorbestandene Familiengemeinschaft und deren Trennung durch Flucht nicht glaubhaft nachzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, seine Ehefrau und er stammten aus dem gleichen Dorf. Nach der religiösen Heirat hätten sie zwei Monate lang zusammengelebt, bevor er in den Militärdienst nach Asmara habe zurückkehren müssen. Er sei anlässlich eines kurzen Heimurlaubs desertiert und am (…) 2014 nach D._______ geflohen, von wo er in der Folge über mehrere Länder am (…) 2015 in die Schweiz gelangt sei. Seine Ehefrau habe (…) 2016 versucht, mit dem Kind illegal aus Eritrea zu fliehen, sei aber entdeckt und inhaftiert worden. Am (…) 2017 habe er von ihr telefonisch erfahren, dass sie aus dem Gefängnis entlassen worden seien und sich wieder zuhause befänden, wobei (…) für (…) habe bürgen und eine Reueerklärung unterschreiben müssen. Der Beschwerdeführer habe die Ungereimtheiten bezüglich der Identität seiner Ehefrau und des Kindes in seinem Asylverfahren plausibel erklärt. Zudem sei bekannt, dass dem Geburtsdatum in der eritreischen Kultur nicht die gleiche Bedeutung zukomme wie in der westlichen. In jener sei vielmehr der Altersunterschied zwischen den Eheleuten von Relevanz. Bereits in seinem Asylverfahren habe er zu den unterschiedlichen Daten zwischen der BzP und der Anhörung Stellung nehmen können, wobei er erklärt habe, das genaue Geburtsjahr seiner Ehefrau nicht zu kennen, aber (…) bis (…) Jahre älter zu sein als sie, was jedoch im BzP-Protokoll nicht vermerkt worden sei und der Befrager einfach das Jahr (…) bestimmt sowie protokolliert habe. Somit stimme seine Erklärung in der BzP mit dem tatsächlichen Geburtsjahr überein. Des Weiteren sei bekannt, dass es ohne Unterstützung eines elektronischen Umrechnungstools bei Umrechnungen vom Ge’ez- Kalender in den gregorianischen Kalender schnell zu Verwirrungen und Ungenauigkeiten komme. So habe er anlässlich der BzP den (…) oder (…) als Geburtsdatum des Kindes genannt. Bei der Anhörung sei er dann plötzlich verunsichert gewesen, habe aber auf Rückfrage klargestellt, dass das Datum (…) korrekt sei. Im Taufschein stehe als Geburtsdatum der „(…)“ nach dem Ge’ez-Kalender, was gemäss dem Umrechnungstool den (…) ergebe. Demnach wögen die Unklarheiten bezüglich des Geburtsjahrs der
D-1370/2017 Ehefrau und des Geburtsdatums des Kindes nicht derart schwer und könnten dem Beschwerdeführer folglich nicht entgegengehalten werden. Überdies lägen die Heiratsurkunde und der Taufschein im Original bei den Akten, wobei die Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale angeführt habe. Sodann sei das Original der Identitätskarte der Ehefrau nachgereicht worden. Zudem seien auf Beschwerdeebene Fotos und ein Video der (…) sowie eine Foto der (…) des Kindes zu den Akten gegeben worden. Wie der Beschwerdeführer im Asylverfahren erklärt habe, sei es ihm gelungen, für die Teilnahme an der Taufe einen zweitägigen Urlaub zu erhalten, welchen er unerlaubterweise überzogen habe, woraufhin er mit (…) Tagen (…) bestraft worden sei. Zusammenfassend habe er die Identität der Ehefrau und des Kindes glaubhaft gemacht. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das Beweismass zu restriktiv gehandhabt. Bei der Beurteilung, ob eine schützenswerte eheliche Familiengemeinschaft begründet worden sei, komme es – entgegen der Vorinstanz – gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wobei auf mehrere Urteile verwiesen wird, nicht auf die Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit an, wenn dieses aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. So seien die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers eng mit dessen Familienleben und Bemühungen verbunden, dieses von Beginn weg mit seiner Ehefrau und später mit seinem neugeborenen Kind aktiv leben zu können. Er sei aufgrund überzogener Urlaube anlässlich seiner Hochzeit und der Taufe des Kindes zweimal massiv bestraft worden. Er habe zudem oft vergeblich versucht, zusätzliche Urlaube zu erhalten, um bei seiner Ehefrau zu sein. Als diese schwanger gewesen sei, habe er sie einmal (…) begleiten können, wobei er während dieses Aufenthalts mit ihr zusammen (…) gewohnt habe. Ein Urlaub, um ihr bei der Geburt beizustehen, sei ihm von seinem Vorgesetzten verwehrt worden. Nach dem (…)monatigen Zusammenleben nach der Hochzeit habe er seine Ehefrau bis zu seiner Flucht vom (…) 2014 insgesamt (…)mal treffen können. Auch während der Trennung durch den Militärdienst seien sie in intensivem Kontakt geblieben, namentlich über (…). Der psychische Druck im Militärdienst sei schliesslich so gross geworden, dass er nur noch die Flucht als Ausweg gesehen habe. Nach seiner Desertion habe er das Land verlassen müssen. Diese äusseren Umstände, die sein Eheleben gewaltsam unterbrochen hätten, dürften ihm gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einer kurzen Dauer des Ehelebens nicht entgegengehalten werden. Überdies habe seine Ehefrau
D-1370/2017 nach seiner Flucht staatliche Repressionen erlitten. Wie er anlässlich seiner Anhörung erklärt habe, sei seine Ehefrau nach seiner Flucht von den Behörden unter Druck gesetzt worden, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Als dies nicht gelungen sei, sei sie (…) worden und dürfe (…) nicht mehr (…), weshalb sie den Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten könne. Auch aktuell pflege er den Kontakt zu seiner Frau und seinem Sohn, soweit es ihm die finanziellen Mittel und die äusseren Umstände zuliessen. Schliesslich zeige ihr Fluchtversuch, dass auch sie nach wie vor den starken und ununterbrochenen Wunsch habe, das eheliche Familienleben mit ihm fortzuführen. 5. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). 5.3 5.3.1 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Begründung der Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen. Namentlich ist es ihm aufgrund seiner Aussagen im Asylverfahren, der im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel und seiner Ausführungen auf Beschwerdeebene gelungen, die von der Vorinstanz gehegten Zweifel hinsichtlich der Identität seiner Ehefrau und seines Kindes plausibel auszuräumen, weshalb deren Identitäten als glaubhaft gemacht zu gelten haben. 5.3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss seinen Aussagen ab (…) 2005 das (…) Schuljahr in E._______._______ und leistete in der Folge an verschiedenen Orten Wehrdienst, bevor er im (…) Monat 2009 einer (…) zugeteilt wurde, welche in F._______ stationiert war. Im Jahr 2009 erlitt er
D-1370/2017 aufgrund einer Misshandlung durch einen Vorgesetzten (…) einen (…), unter dem er nach wie vor leidet, nachdem ihm in Eritrea eine adäquate medizinische Behandlung versagt wurde. Da ihm das als Dienstleistender zustehende (…), auf das er seit dem Jahr (…) Anspruch erhoben hat, von den Behörden verweigert wurde, hat seine Familie bei seinen Schwiegereltern gewohnt. Für seine Heirat am (…) ist ihm ein Urlaub von (…) Tagen gewährt worden, den er unerlaubt um (…) Tage überzog. Es ist davon auszugehen, dass er während dieser (…) Monate mit seiner Ehefrau zusammenlebte und dabei auch das gemeinsame Kind gezeugt wurde. Für den überzogenen Urlaub wurde er hart bestraft. Bis das Kind getauft wurde, lebte seine Frau bei ihrer Familie. (…) nach der Geburt beziehungsweise nach der (…) Tage später stattfindenden Taufe sind sie in ein (…)haus gegangen, wo er mit seiner Frau zusammenlebte. Nach (…) Monaten mussten sie das Haus verlassen, da es (…), woraufhin die Frau bei ihrer Familie lebte und er sie dort besuchte, wenn es ihm möglich war. Aus dem Gesagten ergibt sich ein gemeinsames Zusammenleben von rund (…) Monaten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat aus einem zwingenden Grund, nämlich weil er damals weiterhin Nationaldienst leisten musste, weitgehend getrennt von seiner Frau und seinem Kind lebte. Unter diesen Umständen ist von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen, die durch Flucht getrennt wurde. 5.4 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner Flucht aus Eritrea den Kontakt zu seiner dort zurückgebliebenen Familie aufrecht. 5.5 Schliesslich bildet ein starkes Indiz für eine nach wie vor ununterbrochene und ernsthafte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Kind die Tatsache, dass dieser am (…) 2016, also weniger als einen Monat nach dem positiven Asylentscheid, ein Gesuch um Familiennachzug für seine beiden Familienangehörigen gestellt hat. Dies verdeutlicht, dass er bestrebt ist, die Familie gestützt auf die aus dem Familienasyl fliessenden Rechte möglichst rasch wieder zu vereinigen. 5.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Einreise
D-1370/2017 der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat letztmals am 8. Mai 2018 eine ergänzte Honorarnote im Betrage von Fr. 2‘382.80 zu den Akten gereicht. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 12.00 Stunden erscheint leicht überhöht und ist auf 10.00 Stunden zu kürzen. Bezüglich der späteren Eingabe der Rechtsvertretung vom 1. November 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. L) wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbezügliche Aufwand ist folglich zu schätzen und wird auf 0.25 Stunden veranschlagt. Nicht vollständig zu entschädigen wäre ferner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen Umstände vorliegen. Indes dürften die effektiven Kosten schätzungsweise dem Pauschalbetrag entsprechen, weshalb dieser vorliegend nicht gekürzt wird. Die Parteientschädigung ist demnach auf gerundet Fr. 2‘142.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1370/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. Februar 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘142.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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