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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2020 D-137/2020

16 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,467 mots·~37 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung,

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-137/2020 law/rep

Urteil v o m 1 6 . Juli 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Patrick Braunschweig, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (…).

D-137/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 12. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Mai 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 wies ihn das SEM für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 18. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ im Vanni-Gebiet. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und diese in E._______ im Jahr 1999 mit O-Level abgeschlossen. Von 1991 bis 2009 habe er weitgehend im Vanni- Gebiet gelebt. Dort habe er zwischen 2008 und 2009 als (…) in einem (…) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Er sei indessen nie Mitglied der LTTE gewesen. Im Verlaufe des Jahres 2008 sei er bei einer Bombenexplosion verletzt worden. Etwa einen Monat später sei eine Cousine bei einer weiteren Bombenexplosion getötet und eine andere dabei verletzt worden. Im März 2009 habe er versucht, zusammen mit seinen Familienangehörigen nach F._______ zu gelangen, sei jedoch unterwegs von der sri-lankischen Marine aufgegriffen und nach G._______ gebracht worden. Danach sei er dem Camp in H._______ zugewiesen worden, wo er mehrere Male befragt worden sei. In diesem Lager sei er zunächst gemeinsam mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder I._______ sowie seiner Schwester J._______ untergebracht gewesen. Nachdem seine Schwester als LTTE- Mitglied identifiziert worden sei, habe man sie in ein anderes Lager überführt. Er selbst habe im August 2009 zusammen mit seiner Mutter sowie seinem jüngeren Bruder dieses Lager verlassen dürfen und die Erlaubnis erhalten, sich nach K._______ (Distrikt Jaffna) zu begeben. Nichtdestotrotz habe er in einem Camp des CID (Criminal Investigation Department) in L._______ eine weitere Befragung über sich ergehen lassen müssen und sei dabei auch fotografiert worden. Anschliessend sei ihm eine dreimonatige Meldepflicht auferlegt worden. Im Dezember 2009 habe er geheiratet und dabei gehofft, auf diese Weise weiteren Schwierigkeiten zu entgehen.

D-137/2020 Seit seiner Heirat habe er in M._______ (Quartier N._______ [im Distrikt Jaffna]) in einem eigenen Haus gelebt. Zu Beginn seines dortigen Aufenthalts sei er während eines Monats mehrere Male von Angehörigen des CID befragt worden. Danach sei er bis Ende 2015 als Händler von (…) tätig gewesen, wobei er die Waren in Colombo eingekauft und in verschiedenen Städten im Norden Sri Lankas verkauft habe. Sein jüngerer Bruder I._______ sei früher ungefähr ein Jahr lang Mitglied der LTTE gewesen, habe die Bewegung nach dem Eintritt seiner Schwester in die LTTE allerdings wieder verlassen dürfen. Seine Schwester sei bis März 2009 bei den LTTE geblieben. Im August 2010 sei der besagte Bruder auf dem Weg nach E._______ festgenommen und danach für längere Zeit inhaftiert worden. Kurz nach dessen Entlassung im Jahr 2011 oder 2012 sei ein Mithäftling erneut festgenommen worden, was seinen Bruder veranlasst habe, nach O._______ zu flüchten. In diesem Zusammenhang seien seine Eltern mehrere Male behördlich befragt worden. Nachdem er selbst (der Beschwerdeführer) seine Eltern Ende des Jahres 2011 besucht habe, sei er von Mitgliedern des CID festgenommen worden. Danach habe er drei Tage im (…) verbringen müssen. Auf Fürsprache seiner Eltern sowie eines Dorfvorstehers hin sei er jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2013 habe er in einem Van eines Onkels Leute transportiert, die in Wahlkampagnen der TNA (Tamil National Alliance) tätig gewesen seien. Deswegen sei er von Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden. Etwa 20 Tage nach den Wahlen sei er in D._______ von zwei Personen, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, zusammengeschlagen worden. Als er wieder zu Bewusstsein gelangt sei, habe er sich in einem Spital in P._______ befunden. Im Jahr 2014 habe er sich im Dorf E._______ auf einer seiner Familie gehörenden Landparzelle aufgehalten. Plötzlich seien Soldaten beziehungsweise Angehörige des CID aufgetaucht und hätten ihn beschuldigt, Kontakte zu den LTTE zu haben. Danach hätten sie ihn in ein Camp in Q._______ gebracht, ihn vernommen und zusätzlich geschlagen. Dabei hätten sie ihm auch vorgeworfen, sein Land in E._______ sei LTTE-Land. Später habe er einem Parlamentarier (aus Jaffna) sowie seinem Dorfvorsteher die Besitzurkunde des Grundstücks gezeigt, das bereits seinen Eltern gehört habe. Diese hätten ihn in seiner Ansicht bestärkt, dieses Grundstück pflegen zu dürfen. Als er sich wieder auf besagtem Grundstück befunden habe, seien erneut Sicherheitsleute gekommen und hätten in abermals ins Camp von Q._______ gebracht. Mit Hilfe seines Dorfvorstehers

D-137/2020 sei er wieder freigekommen. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten nicht mehr auf dieses Grundstück begeben. Im Mai 2015 seien CID-Leute bei ihm zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Am nächsten Tag hätten die CID- Leute ihn ins Camp von R._______ mitgenommen, wo sie ihn über seine beruflichen Aktivitäten im Vanni-Gebiet sowie zu seinen Kontakten zu den LTTE befragt hätten. Am selben Abend sei er wieder entlassen, indessen aufgefordert worden, sich am folgenden Tag für eine weitere Befragung zusammen mit seiner Frau wieder im Camp einzufinden. An diesem Tag seien er und seine Frau getrennt befragt, in der Folge aber am selben Tag wieder entlassen worden. Am 7. Juni 2015 sei er erneut im selben Camp einvernommen worden. Abermals seien Fragen zu seinem Geschäft, zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet sowie zu seinen Kontakten mit Mitgliedern der LTTE gestellt worden. Er sei während der Befragung massiv misshandelt worden. Am Ende des Verhörs habe man ihn davor gewarnt, eine Anzeige zu machen. Trotzdem habe er sich am nächsten Tag zum Büro der Menschenrechtskommission begeben, um Anzeige zu erstatten. Dort habe man ihm allerdings mitgeteilt, er müsse die Übergriffe zunächst bei der Polizei zur Anzeige bringen, ansonsten man nichts für ihn tun könne. Er habe sich jedoch nicht getraut, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei zu machen. Aus Angst sei er mit seiner Familie nach S._______ gegangen. In der Folge sei er erneut in M._______ gesucht worden. Daraufhin habe er sich zu einer in T._______ wohnhaften Tante begeben. Im März 2016 seien zwei Geschäftspartner festgenommen worden, worauf man ihn erneut in M._______ gesucht habe. Daraufhin habe er Zuflucht bei einem Priester gefunden. Schliesslich habe er sich im April 2016 nach Colombo begeben und sei am 2. Mai 2016 via den dortigen Flughafen illegal ausgereist. Anschliessend sei er von U._______ aus auf dem Luftweg in die V._______ und von dort aus nochmals mit dem Flugzeug nach W._______ (X._______) gelangt. Von X._______ sei er mit dem Zug nach mehrmaligem Umsteigen am 7. Mai 2016 illegal in die Schweiz gelangt, wobei er sich bei der Grenzkontrolle mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte im Original, beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde und eines Ehescheins, seine Familienkarte (Kopie), eine Wohnsitz- und eine Umsiedlungsbestätigung, sri-lankische Gerichtsdokumente bezüglich seines jüngeren Bruders (in Kopie), zwei Fotos der beiden Cousinen, ein Foto mit seinem Geschäftspartner Y._______ (vgl.

D-137/2020 act. A11/20 S. 2 F3, F70 S. 9 Abs. 2 i.V.m. S. 19, Anm. 4 sowie Beweismittelkuvert [A12] Ziff. 9), ein Referenzschreiben (To Whom It May Concern) eines Parlamentariers aus Jaffna vom 16. Juni 2016 sowie zwei weitere Bestätigungsschreiben eines Priesters vom 16. November 2016 beziehungsweise des Mitglieds eines örtlichen Bauernverbandes vom 10. Juni 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 – eröffnet am 10. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer fügte seiner Rechtsmittelschrift eine Unterstützungsbestätigung der (…) ([…]) vom 19. Dezember 2019 bei. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, forderte den Beschwerdeführer indessen auf, bis zum 12. Februar 2020 einen amtlichen Rechtsbeistand

D-137/2020 zu benennen, ansonsten angenommen werde, er verzichte auf die Beiordnung eines solchen. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 stellte sich der jetzige Rechtsvertreter dem Gericht unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht als amtlicher Rechtsbeistand vor und stellte gleichzeitig Antrag auf vollständige Akteneinsicht. G. G.a Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung ein. G.b Am 21. Februar 2020 erhielt der Rechtsvertreter die vorinstanzlichen Akten, machte indessen in der Folge von seinem Recht auf Einreichung einer Beschwerdeergänzung keinen Gebrauch. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. Mai 2020 ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 innert einmalig erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 20. Mai 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 4. Juni 2020 eine Replik einzureichen. K. Am 4. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, in der beantragt wurde, der Vernehmlassung der Vorinstanz sei androhungsgemäss keine Beachtung zu schenken. Eventualiter sei die Vernehmlassung als für die Beschwerde irrelevant zu beurteilen. Ergänzend zum Antrag gemäss Ziff. 3 der Beschwerdefrist (recte: Be-

D-137/2020 schwerdeschrift) sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei und es sei von Vollzugshandlungen abzusehen beziehungsweise es seien die Ausweisungsmodalitäten den gegebenen Umständen anzupassen. Mit der Replik wurden ein Auszug aus der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2020 zu Sri Lanka (Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer) sowie ein Zeitungsartikel aus der Internetzeitung Asian Tribune vom 21. Mai 2020 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) festzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

D-137/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Festzustellen ist zunächst, dass das SEM entgegen der Annahme in der Replik seine Vernehmlassung nicht verspätet, sondern innert einmalig erstreckter Frist eingereicht hat (vgl. Sachverhalt Bst. I). Der Antrag in der Replik, die Vernehmlassung des SEM sei (als verspätet eingereicht) aus dem Recht zu weisen, ist folglich abzuweisen. Ohnehin könnten auch eine verspätet eingereichte Vernehmlassung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden. 4.2 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an

D-137/2020 die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. So habe der Beschwerdeführer in der BzP unter anderem angegeben, Ende 2011, als er bei seinen Eltern zu Besuch geweilt habe, von Angehörigen des CID festgenommen und drei Tage im (…) festgehalten worden zu sein, worauf er mit Hilfe seiner Eltern sowie eines Dorfvorstehers freigelassen worden sei. Demgegenüber falle auf, dass er diese zweifellos einschneidende mehrtägige Inhaftierung in der Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe, obwohl ihm zuvor zugesichert worden sei, dass er seine Asylgeschichte von Anfang an erzählen könne und er am Ende der Anhörung bestätigt habe, alles Wesentliche seines Asylgesuchs erzählt zu haben. Weiter habe er in der BzP dargelegt, (im Jahr 2014) in E._______ auf seinem Grundstück zweimal von Soldaten angehalten, kontrolliert und abgeführt worden zu sein, wogegen er bei der Anhörung von CID-Angehörigen in Zivil gesprochen habe. Er habe diesen Widerspruch auf Vorhalt nicht ausreichend ausräumen können. Hinsichtlich seiner Befragung durch CID-Leute im Mai 2015 habe er bei der BzP ausgeführt, diese seien zu ihm nach Hause gekommen, wobei er nicht zugegen gewesen sei. Daraufhin habe der CID ihn angerufen und angewiesen, nach Hause zu kommen. Nach seiner Rückkehr sei er befragt und anschliessend ins Camp gebracht worden, wo die Befragung fortgesetzt worden sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zunächst geltend gemacht, am 19. Mai 2015 seien Angehörige des CID nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht, wobei er unterwegs gewesen sei. Am folgenden Tag seien die CID-Leute erneut zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn mitgenommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch angegeben, die CID-Leute hätten ihn an diesem Tag auf einer Hochzeitsfeier festgenommen, um auf weiteren Vorhalt hin, laut Aussagen in der BzP bereits am ersten Tag telefonisch nach Hause zitiert worden zu sein, zu erklären, die CID-Leute hätten ihn effektiv am zweiten Tag nicht persönlich auf der Hochzeitsfeier abgeholt, sondern er sei damals vom CID von seiner Wohnung aus telefonisch nach Hause zitiert worden. Im Weiteren falle auf, dass seine Aussagen zu den Umständen der angeblichen Befragungen karg, kaum detailliert und substanzlos ausgefallen seien. Die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung würden ein Sys-

D-137/2020 tem von Hinweisen liefern, die für wahrheitsgemässe Darlegungen (so genannte Realitätskennzeichen) sprechen würden. Solche seien insbesondere eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung (z.B. Dialoge) sowie inhaltliche Besonderheiten. Solche Realitätskennzeichen würden in seinem Vortrag fast gänzlich fehlen. Gerade bei Festnahmen sowie insbesondere bei Inhaftierungen und den dabei teilweise erlittenen Schlägen würde es sich indes um einschneidende Ereignisse handeln, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben würden. Auch diese Auffälligkeiten deuteten darauf hin, dass er sich auf konstruierte Erlebnisse berufe. Weiter habe er hinsichtlich des Ausreisegrunds der Festnahme von Geschäftspartnern in der BzP angegeben, am 30. März 2016 sei sein Geschäftspartner Z._______ festgenommen worden, worauf er zu Hause gesucht worden sei. In der Anhörung habe er jedoch angegeben, im März 2016 sei zunächst Z._______, zwei Tage später auch noch dessen Arbeitgeber Y._______ festgenommen worden, wobei er erst nach der Festnahme des Letzteren gesucht worden sei. Diese Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Die Strafuntersuchungen gegen seinen Bruder I._______ könnten die beschädigte Glaubhaftigkeit seiner Asylbegründung nicht wiederherstellen. Diese angebliche Strafuntersuchung sei nämlich kein zentrales Element seiner Asylbegründung gewesen. Ausserdem habe er nicht glaubhaft machen können, deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Bei den Bestätigungsschreiben handle es sich naturgemäss um Gefälligkeitsschreiben mit wenig Beweiswert. Zudem dürften die Angaben der Aussteller auf reinem Hörensagen beruhen, da keiner derselben ausgesagt habe, Zeuge der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, 2013 im Rahmen seiner Transportdienste zugunsten von Wahlkämpfern der TNA von Anhängern der EDPD bedroht beziehungsweise von Unbekannten in D._______ zusammengeschlagen worden zu sein, ermangle es diesen Vorkommnissen ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit des hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise, weshalb diese gleichfalls keine Asylrelevanz entfalten könnten.

D-137/2020 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auf Nachfrage hin erklärt, sein Laden und sein Lager hätten sich in seinem Hof befunden. Bei der BzP habe er demgegenüber angegeben, keinen Laden gehabt zu haben. Weiter habe er in der Beschwerde (unter Ziff. 20) bestätigt, in der BzP angegeben zu haben, von Soldaten abgeführt worden zu sein. Laut seinen Angaben in der Anhörung seien es indes CID-Angehörige in Zivil gewesen. Nach seinen Aussagen seien Militärgeheimdienst, CID und Soldaten nur schwer voneinander zu unterscheiden. Nach dem Dafürhalten des SEM bestehe jedoch die Regelvermutung, dass Soldaten Uniform tragen würden. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes ausführlich schildern konnte. So hat er zunächst die Gelegenheit erhalten, diese in freier Rede darzulegen (vgl. act. A5/13 S. 8 f., Ziff. 7.01), wobei der Mitarbeiter des SEM gar zweimal nachfragte, ob er nun alle Ausreisegründe erwähnt habe. Dabei schilderte der Beschwerdeführer im Kern bereits sämtliche Geschehnisse, die im Sachverhalt unter Bst. A wiedergegeben sind (Arbeit als […]) im Vanni-Gebiet für die LTTE; Verletzung bei einer Bombenexplosion im Jahr 2008; Fluchtversuch nach F._______ per Boot im März 2009; Verhaftung durch die sri-lankische Marine und Transferierung in das Flüchtlingslager in H._______ und Verhör; Identifizierung seiner Schwester als LTTE-Mitglied und Transferierung derselben in ein anderes Lager; Entlassung der Mutter, des jüngeren Bruders sowie des Beschwerdeführers aus dem Lager H._______ im August 2009; weitere Befragung des Beschwerdeführers im CID-Camp von L._______ und daran anschliessende dreimonatige Meldepflicht; Heirat im Dezember 2009 und Umzug nach M._______; mehrmalige Befragung durch CID-Angehörige nach seinem Umzug nach M._______; Beginn seiner Geschäftstätigkeit als Händler von (…); Festnahme seines jüngeren Bruders I._______ im August 2010 auf dem Weg nach E._______ (Grundbesitz der Familie) und Inhaftierung bis 2011 oder 2012; Flucht desselben nach seiner Entlassung nach O._______; dreitägige Festnahme des Beschwerdeführers Ende 2011 durch das CID nach dem Besuch seiner Eltern wegen des jüngeren Bruders; Transport von Wahlkämpfern der TNA im durch Beschwerdeführer im Jahr 2013 im Van eines Onkels, Anfeindungen durch Leute der EPDP und Überfall auf Beschwerdeführer durch unbekannte Personen etwa 20 Tage nach den Wahlen sowie Spitalaufenthalt in P._______; Festnahme des Beschwerdeführers 2014 durch sri-lankische Sicherheitskräfte auf einer fami-

D-137/2020 lieneigenen Landparzelle in E._______ unter Verdächtigung zu LTTE-Verbindungen; zweimalige Befragung des Beschwerdeführers im Mai 2015 durch Angehörige des CID im Camp von R._______ zu LTTE-Kontakten – am zweiten Tag zusammen mit seiner Ehefrau; erneute Befragung des Beschwerdeführers durch das CID im Camp von R._______ am 7. Juni 2015 und massive Misshandlung; Gang zu einer Menschenrechtsorganisation am 8. Juni 2015, die ihn jedoch aufgefordert habe, eine Anzeige bei der Polizei zu machen; Wegzug nach S._______ – erneute behördliche Suche nach seiner Person in M._______ – Wegzug nach T._______ zu einer Tante – Festnahme seines Geschäftspartners Z._______ im März 2016 – erneute behördliche Suche in M._______ – Ausreise am 2. Mai 2016). Daraufhin stellte ihm das SEM noch diverse Zusatzfragen zu seinen Asylgründen (vgl. a.a.O., S. 9 f. Ziff. 7.02). Auch in der Anhörung zu den Asylgründen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zunächst aus seiner Sicht seine ganze Asylgeschichte zu erzählen (vgl. act. A11/20 S. 8 f. F70), woraufhin ihm zusätzlich zahlreiche vertiefende Fragen gestellt wurden (vgl. a.a.O., S. 9 ff. F71 ff.). 5.2 5.2.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe eine dreitägige Festnahme und Befragung durch CID-Leute (im Zusammenhang mit seinem jüngeren Bruder) Ende des Jahres 2011 bei der Anhörung nicht mehr erwähnt, weshalb an der Glaubhaftigkeit des fraglichen Ereignisses zu zweifeln sei. In der Beschwerde wird entgegnet, er habe diesem Vorkommnis sowohl vor dem Hintergrund der intensiven Befragungen im Flüchtlingslager im Jahr 2009 als auch den späteren, teilweise mit Folter verbundenen Befragungen keine grosse Bedeutung beigemessen, weshalb er es in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe (vgl. a.a.O., S. 6 Ziff. 19). Wiewohl sowohl die Befragung in der BzP als auch die Anhörung sehr ausführlich ausgefallen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dieses Geschehnis bei der Anhörung nicht (mehr) erwähnte, weil es für ihn im Gesamtkontext keine grosse Bedeutung hatte. Letztlich kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.3.3) jedoch offenbleiben, ob die dreitägige Festnahme des Beschwerdeführers Ende des Jahres 2011 glaubhaft ist oder nicht. 5.2.2 Die Vorinstanz erblickte sodann einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erwähnt habe, Soldaten hätten ihn im Jahr 2014 von seinem Grundstück in E._______ abgeführt, während es bei der Anhörung CID-Leute in Zivil gewesen sein sollen. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, er sei sich nicht sicher gewesen, um wen es

D-137/2020 sich gehandelt habe, da Militärgeheimdienst, CID und Soldaten nur schwer voneinander zu unterscheiden seien. Die Personen, welche ihn abgeführt hätten, seien aber sicherlich in Zivil gekleidet gewesen (vgl. a.a.O., S. 6 f. Ziff. 20). In der Vernehmlassung vertritt das SEM den Standpunkt, Soldaten würden im Regelfall uniformiert auftreten. Die Annahme des SEM, Soldaten seien in der Regel uniformiert, mutet bezogen auf den Einzelfall spekulativ an. Nichtsdestotrotz verfängt die Argumentation in der Beschwerde nicht, der Beschwerdeführer habe nicht genau erkennen können, wer die ihn abführenden Sicherheitsleute in Zivil gewesen seien, zumal er in der Anhörung unmissverständlich erklärt hat, diese hätten sich ihm gegenüber mit Arbeitsausweisen als CID-Angehörige ausgewiesen (vgl. act. A11/20 S. 9 f. F75 bis 79). Diese Aussage steht in eklatantem Widerspruch zur früheren Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, er sei damals von Soldaten festgenommen worden. Die pauschale Argumentation in der Replik, CID-Angehörige, die dem Militär angegliedert seien, würden auch als Soldaten (in zivil) wahrgenommen (vgl. a.a.O., S. 5 Ziff. 8), vermag nicht zu überzeugen. Es ist folglich unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2014 auf einer familieneigenen Landparzelle im Vanni-Gebiet zweimal von Sicherheitsleuten festgenommen und befragt worden sein soll. 5.2.3 In Bezug auf die angebliche Festnahme und Befragung durch CID- Leute im Mai 2015 erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der konkreten Festnahmemodalitäten ebenfalls als äusserst inkonsistent: So erklärte er bei der Anhörung beim freien Vortrag seiner Asylgründe zunächst, CID-Leute hätten ihn am 19. Mai 2015 zuhause gesucht, wobei er unterwegs gewesen sei. Am nächsten Tag seien die CID- Leute wieder zuhause erschienen und hätten ihn mitgenommen (vgl. act. A11/20 S. 8 F70). Am 21. Mai 2015 seien er und seine Frau nochmals zu Befragungen ins Camp von R._______ einbestellt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung behauptete der Beschwerdeführer jedoch, er sei am 20. Mai 2015 auf einer Hochzeit gewesen, wobei ihn die CID-Leute dort abgeholt hätten (vgl. a.a.O., S. 10 F82 und F89 f.). Auf Vorhalt hin, er habe in der BzP ausgesagt, die CID-Leute hätten ihn damals telefonisch nachhause beordert, erklärte er plötzlich, seine Frau habe ihm auf die Hochzeitsfeier angerufen und ihn im Auftrag des CID nachhause bestellt (vgl. a.a.O., S. 15 f. F150). Auf abermaligen Vorhalt hin, er habe doch zu einem früheren Zeitpunkt erklärt, (von CID-Leuten) von der Hochzeit aus weggebracht worden zu sein, äusserte er sich dahingehend, aus Angst habe ihn damals eine Person auf seinen Wunsch hin nach Hause begleitet,

D-137/2020 weshalb er früher davon gesprochen habe, "nach Hause gebracht" worden zu sein (vgl. a.a.O., S. 16 F151). Angesichts der aufgezeigten Widersprüche sowie des spezifischen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers verfängt der Einwand in der Beschwerde nicht, er könne sich "nicht mehr genau an alle Verhaftungen erinnern" (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 21). Darüber hinaus vermag auch der weitere Einwand, er hätte die behördliche Vorsprache während der Hochzeitsfeier bereits in der BzP erzählen wollen, sei aber zur Kürze angehalten worden, angesichts seiner detaillierten dortigen Schilderungen (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 21), nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer auch die Befragungen im Mai 2015 durch Angehörige des CID nicht geglaubt werden. Damit entfällt im Ergebnis auch die Glaubhaftigkeit der angeblichen letzten Einvernahme des Beschwerdeführers durch das CID am 7. Juni 2015, soll diese doch im Nachgang zu den Befragungen im Mai 2015 vereinbart worden sein, die sich als unglaubhaft erwiesen haben. Ergänzend ist zu festzuhalten, dass sich auch die Angaben des Beschwerdeführers darüber, wann und in welchem Rahmen er zu seiner letzten Befragung vom 7. Juni 2015 aufgeboten worden sein will, als unstimmig erweisen. So erklärte der Beschwerdeführer einerseits, am 21. Mai 2015 nach der Befragung zusammen mit seiner Frau nochmals persönlich für eine Befragung auf den 7. Juni 2015 aufgeboten worden zu sein (vgl. act. A11/20 S. 12 f. F112 bis 114). Andererseits wird in der Beschwerde behauptet, er habe eine zusätzliche Befragung, bei der ihm im Wesentlichen nur der weitere Gesprächstermin vom 7. Juni 2015 mitgeteilt worden sei, erst im Verlaufe der Anhörung erwähnt, weil dies gar keine richtige Befragung und deswegen leicht zu vergessen gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 22). 5.2.4 Als widersprüchlich zu bewerten sind schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Festnahme von Geschäftskollegen im März 2016. So erwähnte er in der BzP ausschliesslich die Festnahme des Arbeitskollegen Z._______ und fügte hinzu, seit dessen Festnahme sei er selber erneut zu Hause gesucht worden (vgl. act. A5 S. 9 Ziff. 7.01). In der Anhörung sprach er demgegenüber davon, im März 2016 sei zunächst Z._______, zwei Tage später dann auch dessen Arbeitgeber Y._______ festgenommen worden, wobei er erst nach der Festnahme des Letzteren gesucht worden sei (vgl. act. A11/20 S. 9 F70). Sein auf Vorhalt in der Anhörung abgegebene Erklärung, er habe in der BzP nicht alles ausführlich erzählen können (vgl. a.a.O., S. 16 F153), überzeugt angesichts der ausführlichen Befragung in der BzP nicht.

D-137/2020 5.2.5 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Si Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Daran vermögen auch die drei Bestätigungsschreiben eines Priesters, eines Parlamentariers und des Mitglieds eines örtlichen Bauernverbandes nichts zu ändern, kommt diesen doch grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu, zumal sie sich Ergebnis nur auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, die sich in weiten Teilen als unglaubhaft erwiesen haben. 5.3 5.3.1 Das SEM stellte weiter fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis Ende (recte: Anfang) Mai 2016 in Sri Lanka gelebt, mithin noch rund sieben Jahre seit Ende des Bürgerkrieges. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im

D-137/2020 Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Mit seiner Wahl zum Präsidenten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein allgemeiner Verweis auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit sowie mögliche zukünftige Ereignisse reichten nicht aus. Ein solch persönlicher Bezug sei vorliegend nicht gegeben. Ebenfalls keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen könne er aus dem Umstand ableiten, dass gegen seinen Bruder und weitere verdächtige Personen im Jahre 2010 eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei, soll dieser doch freigelassen und anschliessend ins Ausland verreist sein. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, in diesem Zusammenhang überhaupt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Dasselbe gelte in Bezug auf seine Situation angesichts der angeblichen früheren LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester, die immer noch der Meldepflicht unterstehen solle. 5.3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs unter Verdacht stünden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Auch die Verwandtschaft mit einem vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Mitglied, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka, die Asylgesuchstellung im Ausland sowie Narben am Körper der Rückkehrenden würden als Risikofaktoren gelten (vgl. a.a.O., S. 9 f. Ziff. 35). Weiter wird auf die Zuspitzung der politischen Lage in Sri Lanka hingewiesen, wobei sich politische Gegner des Rajapaksa-Clans zunehmend in Gefahr fühlen würden. Erwähnt wird auch die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 (vgl. a.a.O., S. 10 f. Ziff. 36). In der Replik wird hinsichtlich der politischen Entwicklung in Sri Lanka nachgetragen, die Absetzung des Parlaments durch den neuen Präsidenten anfangs März 2020 und die Besetzung praktisch sämtlicher wichtiger Ministerien mit ranghohen Militärs lasse Ungutes, etwa ein offenes oder

D-137/2020 verdecktes Einsetzen eines Militärregimes, erahnen. Die in Kürze zu erwartende Unterstellung der Nordprovinzen unter das militärische Oberkommando lasse erwarten, dass sich die Repression gegen Tamilen mit Risikoprofil massiv verstärken werde (vgl. a.a.O., S. 6 f. Ziff. 12). 5.3.3 In Bezug auf ein allfälliges asylbeachtliches Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht glaubhaft machen konnte, in der jüngeren Vergangenheit wegen angeblicher Verbindungen zu den LTTE behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er möglicherweise – wie zahlreiche Landsleute auch – nach dem Ende des Bürgerkriegs in einem Flüchtlingslager interniert und dort möglicherweise im Zusammenhang mit den LTTE befragt wurde, zumal er im August 2009 aus dem Lager entlassen wurde. Auch die allfällige kurzzeitige Befragung durch Angehörige des CID nach seiner Ankunft in N._______ im Dezember 2009 lässt nicht darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden ihn weiterhin zu Kontakten mit den LTTE verdächtigt hätten, konnte er doch nicht glaubhaft dartun, in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2016 deswegen behördlich angehalten und befragt worden zu sein. Was seine zwei Geschwister betrifft ist folgendes festzuhalten: Wie den bei den Akten befindlichen Gerichtsunterlagen zu entnehmen ist, wurde der jüngere Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit vier weiteren Personen am (…) 2010 bei einer Razzia in der Nähe des Armeecamps (…) (im Vanni-Gebiet) festgenommen, weil er sich ohne Erlaubnis in militärischem Sperrgebiet aufgehalten hat, worauf eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde (vgl. Beweismittelkuvert A12 Ziff. 8). In der Folge wurde der Bruder jedoch laut Angaben des Beschwerdeführers auf gerichtliche Anordnung hin im Jahr 2011 (vgl. act. A5/13 S. 8 Ziff. 7.01) oder 2012 wieder freigelassen (vgl. act. A11/20 S. 8 F70). Der Bruder soll sich anschliessend nach O._______ begeben haben. In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe, welche seinen Bruder zur Ausreise nach O._______ verhalten haben sollen, unterschiedliche Angaben machte. So erklärte er in der BzP, nach der Entlassung seines jüngeren Bruders im Jahr 2011 sei einer seiner drei Mithäftlinge erneut festgenommen worden (vgl. act. A5/13 S. 8 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung machte er demgegenüber geltend, der Bruder habe ausreisen müssen, weil nach der Entlassung seiner fünf Freunde einer dieser Freunde verschollen sei (vgl. act. A11/20 S. 6 F51), CID-Leute

D-137/2020 die ganze Familie beschuldigt hätten, ein Landstück in E._______ von den LTTE erhalten zu haben (vgl. a.a.O., S. 8 F70), beziehungsweise weil ein Freund seines Bruders, der auch Mitglied der LTTE gewesen sei, nach dessen Freilassung festgenommen worden sei (vgl. a.a.O., S. 19 Anm. 2). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung weder wusste, wo sein Bruder in O._______ wohne, noch anzugeben vermochte, welchen Aufenthaltsstatus er dort habe (vgl. a.a.O., S. 6 F48 f.). Schliesslich vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er zeitnah zu seiner Ausreise behördliche Schwierigkeiten wegen seines Bruders in O._______ hatte. Letztere Feststellung gilt auch in Bezug auf seine Schwester, welche laut Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihren Eltern in K._______ leben und dort einer Meldepflicht unterstehen soll (vgl. act. A11/20 S. 4 F23 f. i.V.m. S. 14 F133). Zu den Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. Angesichts des Gesagten ist auch nicht von einem asylerheblichen Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 auszugehen. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-137/2020 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-137/2020 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015

D-137/2020 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus D._______, Distrikt P._______ im Vanni, hat aber seit Dezember 2009 in N._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld (vgl. act. A5/13 S. 5 Ziff. 3.01 sowie A11/20 F9 bis 16 und F19 bis 33 sowie F41). In beruflicher Hinsicht war er als selbständiger Händler für (…) tätig (vgl. act. A5/13 S. 4 f. Ziff. 1.17.05 sowie A11/20 F42 f. und F45 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich

D-137/2020 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung sowie – unter Vorbehalt der rechtzeitigen Benennung – die amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Dem mit Verfügung vom 29. Januar 2020 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.– bis Fr. 220.– zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Dispositiv nächste Seite)

D-137/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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D-137/2020 — Bundesverwaltungsgericht 16.07.2020 D-137/2020 — Swissrulings