Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1369/2011
Urteil v o m 2 9 . Februar 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N_______.
D-1369/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen vier Kinder verliessen den Irak am 27. April 2009 und gelangten am 1. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am 2. Juni 2009 Asylgesuche stellten. A.b. Am 6. August 2009 fand eine LINGUA Sprach- und Herkunftsanalyse der Beschwerdeführerin statt, welche ergab, dass es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers zweifelsfrei um eine Feyli-Kurdin aus B._______ handle. A.c. Mit Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und verfügte wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren vier Kinder. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 5. Juni 2010 den Irak und gelangte am 18. Juni 2010 nach Aufenthalten in der Türkei, Griechenland und Italien illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ machte er unter anderem geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______, zähle sich zu den schiitschen Feyli-Kurden und habe seinen Lebensunterhalt als Chauffeur beziehungsweise als Taxi- Fahrer verdient. Am 30. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. C. C.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Januar 2007 hätten unbekannte Milizangehörige Informationen über ihn und die anderen Bewohner seines Quartiers in B._______ eingeholt. Etwa zehn oder vierzehn Tage später, am 18. Januar 2007, hätten ihn unbekannte Personen, als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei, von einem anderen Wagen aus angeschossen und schwer verletzt. In der Folge habe er nach dem Verlassen des Spitals aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht mehr zu Hause gelebt und sich bei Verwandten sowie Bekannten an verschiedenen Or-
D-1369/2011 ten in B._______, wie auch in D._______ (Provinz D._______) und E._______ (Provinz F._______) aufgehalten. In jener Zeit, etwa drei bis fünf Monate nach dem Vorfall vom 18. Januar 2007, sei auf sein Haus geschossen worden. Auch sei ungefähr im Mai 2008 ein Drohbrief mit einer Kugel vor seinem Haus gefunden worden. Zudem seien Feyli-Kurden im Irak hingerichtet, unterdrückt und zwangsweise in den Iran umgesiedelt worden. Als Feyli-Kurde habe er seinen Nationalitäten-Ausweis erst im Jahre 2007 erhalten. Als Folge des Vorfalls vom 18. Januar 2007 habe er bis heute Schmerzen und könne den linken Arm nicht bewegen. Er sei traumatisiert, leide an Schlafstörungen und habe Konzentrationsschwierigkeiten. Sein irakischer Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. C.b. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche, grösstenteils von Januar 2007 datierte Beweismittel ein, namentliche medizinische Dokumente, aus welchen hervorgehe, dass er Schussverletzungen erlitten habe sowie ein polizeiliches Schreiben bezüglich einer Spitaleinweisung. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte sowie seinen Nationalitäten-Ausweis zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe die Schüsse, die auf sein Haus abgegeben worden seien, erstmals bei der Anhörung vom 30. Juli 2010 erwähnt (vgl. Akten der Vorinstanz B13/17 S. 9 F. 48, F. 51 ff.). Zudem habe er erst im Verlauf derselben Anhörung, nachdem er auf anderslautende Angaben seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Schüsse hingewiesen worden sei, geltend gemacht, dass insgesamt zweimal, einmal vor und einmal nach dem Vorfall vom 18. Januar 2007, auf sein Haus geschossen worden sei (vgl. B13/17 S. 13 F. 82 ff.). Sein Erklärungsversuch, er sei bei der BzP nicht zu jenem Punkt
D-1369/2011 befragt worden (vgl. B13/17 S. 13 F. 85), könne aufgrund weiterer Ungereimtheiten nicht überzeugen. So könne davon ausgegangen werden, dass ein Verfolgter, der Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, über Probleme, die jene Angehörigen seinetwegen hätten, informiert sei. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, anzugeben, ob seine Familie sich zum Zeitpunkt jener Schüsse im Haus befunden habe oder nicht (vgl. B13/17 S. 10 F. 55 f.), obwohl er seine Ehefrau seinen eigenen Aussagen zufolge mehrere Male pro Woche gesehen haben oder mit ihr telefoniert haben wolle (vgl. B13/17 S. 13 F. 81). Sein Erklärungsversuch, weil er wegen eines Unfalls traumatisiert sei, habe der Arzt seiner Familie geraten, ihm keine tragischen Dinge zu erzählen (vgl. B13/17 S. 13 F. 86), könne ebenfalls nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich sicherlich in Kenntnis jenes Vorfalles bei seiner Familie erkundigt und von jener Seite eine klare Antwort erhalten. Auch könne davon ausgegangen werden, dass eine Person, die Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei oder solche befürchte, und weiterhin im Heimatstaat verbleibe, weitgehende Sicherheitsvorkehrungen treffe. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt in D._______ im Norden Iraks nach B._______ zurückgekehrt sein wolle (B13/17 S. 12 F. 73 f.), wo er in weit grösserem Masse gefährdet gewesen sein wolle. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen. So habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Rückkehr von D._______ nach B._______ wiederum nach E._______ gegangen, und habe die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise im Stadtteil G._______ in B._______ verbracht (vgl. B1/14 S. 1-4 Ziff. 3). Bei der anschliessenden Anhörung habe er hingegen erklärt, dass er nach seiner Rückkehr nach D._______ bis zur Ausreise in B._______ geblieben sei, wo er sich zuletzt für zwei Wochen in G._______ aufgehalten habe (vgl. B13/17 S. 12 F. 74, F. 76 f.). Weiter habe er bei der BzP erwähnt, nach dem Vorfall vom 18. Januar 2007 habe er bei der Polizei Anzeige erstattet (vgl. B1/14 S. 9 Ziff. 15). Dies habe er dann bei der Anhörung verneint (vgl. B13/17 S. 6 f. F. 31 f.). Schliesslich habe er bei der BzP erklärt, Anhänger einer Miliz hätten ihn vor dem Vorfall vom 18. Januar 2007 zu Hause gesucht (vgl. B1/13 S. 7 Ziff. 15), während er bei der Anhörung festgehalten habe, die Milizangehörigen hätten damals Informationen über alle Einwohner des Quartiers eingeholt (vgl. B13/17 S. 7 F. 35).
D-1369/2011 Infolge dieser Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unrichtige Angaben gemacht habe, um die von ihm erlittenen Schussverletzungen, welche er durch zahlreiche Dokumente belegt habe, in einen asylrelevanten Kontext zu setzen, respektive um eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zu begründen. Desgleichen müsse wegen der erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente eine begründete Furcht vor zukünftigen gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen, sei dies aus asyloder nicht- asylrelevanten Gründen, verneint werden. Viele Feyli-Kurden seien zur Zeit von Saddam Hussein auf Grund ihrer Opposition zum Baath-Regime deportiert oder interniert worden oder sie seien verschwunden. Auch seien Angehörige dieser Minderheit gestützt auf das Gesetz über die Staatsangehörigkeit nicht als irakische Staatsangehörige erachtet worden Im heutigen Irak, in welchem die Regierung bemüht sei, die friedliche Koexistenz der verschiedenen religiösen und ethnischen Gruppen zu sichern, seien sie nicht mehr wie früher von staatlicher Seite unterdrückt, obwohl sicherlich Benachteiligungen durch individuelle Vertreter des irakischen Staates nie ausgeschlossen werden könnten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Nationalitäten- Ausweis verfüge, zeige, dass Feyli-Kurden, entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschwerdeführers, heute rechtlich den übrigen Irakern gleichgestellt seien. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Zurückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhaltes beantragen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls sein Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Der Beschwerdeführer hält an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, und macht im Wesentlichen geltend, Feyli-Kurden seien auch heute noch erheblichen Gefahren ausgesetzt. Auch wenn man insgesamt von einer Verbesserung der Situation in B._______ nach dem Sturz von Saddam Hussein sprechen könne, stehe fest, dass schiitische Kurden immer noch aufgrund ihrer Ethnie und ihrer Religion benachteiligt seien. Daran ändere auch der Umstand, wonach dem Be-
D-1369/2011 schwerdeführer ein Nationalitäten-Ausweis ausgestellt worden sei, nichts. Die Ausstellung eines Dokumentes könne den Beschwerdeführer nicht beschützen. Zudem sei der Nationalitäten-Ausweis im Jahr 2009, mithin lange Zeit nach dem auf ihn verübten Mordversuch, ausgestellt worden. Es dürfe auch nicht darüber hinweggesehen werden, dass die rechtliche Gleichstellung noch lange nicht die tatsächliche bedeute. Darüber hinaus werde der Hergang des Hauptereignisses vom BFM nicht in Zweifel gezogen. Die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers liessen ihn nicht als unglaubwürdig erscheinen. Es dürfe nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer bei dem Mordversuch physisch erheblich verletzt worden sei. Auch wenn er sich davon weitgehend erholt habe, müsse berücksichtigt werden, dass ein solches Ereignis auch in psychischer Hinsicht Spuren hinterlasse, was sich auch auf das Aussageverhalten auswirken könne. Es bleibe anzufügen, dass die Ereignisse inzwischen schon länger zurückliegen würden. Gerade mit Hinblick auf die zahlreichen Aufenthaltsorte nach dem Attentat erstaune es nicht, dass er nicht in der Lage sei, mit der letzten Präzision alles genau anzugeben. F. F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2011 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 24. März 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– aufgefordert. F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
D-1369/2011 nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dies liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
D-1369/2011 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 9. März 2011 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein dürften. Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
D-1369/2011 macht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug einer Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1369/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit dem am 21. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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