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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2017 D-1367/2017

20 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,275 mots·~31 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1367/2017

Urteil v o m 2 0 . September 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).

D-1367/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Vanni-Gebiet), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 30. Januar 2014 und reiste am 24. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 5. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich durchgeführt wurde, sagte er, man könne in Sri Lanka nicht leben, da es dort ständig Kontrollen gebe. Man werde zu Hause zu jeder Tageszeit gestört. Er habe mehrere von Soldaten oder den „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) ausgehende Angriffe erlebt und fürchte sich, wenn er Soldaten sehe. Im Jahr 2009 sei er von den LTTE mitgenommen und zusammengeschlagen worden, als er sich der Armee habe stellen wollen. Er habe sich zirka drei Monate lang im Camp von C._______ aufgehalten; die ganze Bevölkerung habe dorthin gehen müssen. Im Mai 2013 habe die Armee sein Haus kontrolliert. Auf seine Gesundheit angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, er fühle sich schwach, zittere und stottere. Sein Rechtsvertreter bemerkte am Ende der BzP, der Beschwerdeführer habe erwähnt, er fühle sich krank und habe darum gebeten, nicht im fensterlosen Warteraum mit vielen anderen Personen warten zu müssen. Es gebe Hinweise auf eine psychische Erkrankung (starkes Stottern, Zittern und starkes Blinzeln), weshalb er die Erstellung eines psychologischen Gutachtens anrege. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 20. März 2014 Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und seiner IDP-Bestätigung. A.e Am 16. April 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ geboren worden, zusammen mit seinen Eltern aber bereits als Baby ins Vanni-Gebiet gezogen. Er habe bis im Mai 2008 dort gelebt. Sein jüngerer Bruder habe Sri Lanka im Jahr 2003 aufgrund von Schwierigkeiten mit den LTTE verlassen – diese hätten ihn rekrutieren wollen. Ihn hätten die LTTE

D-1367/2017 nicht mitnehmen wollen, da er nicht kräftig genug gewesen sei und Schwierigkeiten mit dem linken Arm gehabt habe. Die LTTE hätten schliesslich seine Schwester mitgenommen – als sie krank geworden sei, habe man sie gehen lassen. Nachdem sein Bruder weggegangen sei, hätten ihn die LTTE einmal mitgenommen; nach einem Tag Training habe er es nicht mehr ausgehalten und sei weggegangen. Die Armee habe das Haus seiner Familie im Jahr 2008 bombardiert. Die Befragerin sprach den Beschwerdeführer auf sein Stottern an und erkundigte sich, ob er bereits als Kind gestottert habe. Er bejahte dies und gab an, das Stottern habe sich aufgrund seiner Erlebnisse verschlimmert. Bei Befragungen durch die Armee habe er insofern Schwierigkeiten gehabt, als sich einige Soldaten über ihn lustig gemacht und andere ihn bedroht hätten, wenn sie ihn nicht verstanden hätten. Aufgrund seines Zitterns sei er in Sri Lanka zum Arzt gegangen. Er sei kontrolliert, aber nicht behandelt worden. Aufgrund der Explosionen und der Bombardierungen während des Bürgerkriegs in Sri Lanka hätten sich seine gesundheitlichen Probleme verschärft. Am 22. April 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee gestellt. Er sei zusammen mit seiner Familie ins C._______-Camp gebracht worden, wo er mindestens zwei Monate geblieben sei. Dort sei er vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee befragt und registriert worden. Er sei geschlagen und getreten worden. Durch die erlittenen Schläge seien die Schmerzen an seinem Arm intensiver geworden. Da Bekannte für sie gebürgt hätten, habe seine Familie das Camp verlassen dürfen. Sie seien kurz darauf nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er bis im Jahr 2014 gelebt. Während dieser Zeit habe die Armee in der Gegend immer wieder Kontrollen durchgeführt. Als er die Soldaten gesehen habe, sei er in Panik geraten. Er habe in ständiger Angst gelebt und sich kaum aus dem Haus getraut. Nach der Rückkehr ins Dorf seien die Soldaten einmal zu ihm gekommen und hätten behauptet, er habe bei den LTTE eine Ausbildung absolviert. Man habe ihn gefragt, zu welcher Einheit der LTTE er gehört und was er dort gemacht habe. Er sei fünf oder sechs Monate lang auf diese Weise belästigt worden. A.f Der vormalige Rechtsvertreter wies das SEM am 16. April 2014 darauf hin, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer psychischen Erkrankung leide. Um den Sachverhalt vollständig erstellen zu können, bedürfe es einer psychologischen Begutachtung. A.g Das SEM setzte den vormaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 davon in Kenntnis, die Behandlung des Asylgesuchs erfordere weitere Abklärungen, die im erweiterten Verfahren durchzuführen seien. Für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens

D-1367/2017 wies es den Beschwerdeführer am 22. April 2014 dem Kanton E._______ zu. A.h Der vormalige Rechtsvertreter teilte dem SEM am 13. Januar 2015 mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestehe nicht mehr. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2017 – eröffnet am 1. Februar 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 19 der Beschwerde). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017, der zwei Fotografien und eine Kostennote beilagen, an seinen Anträgen fest.

D-1367/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1367/2017 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Er habe diese nur in untergeordneter Funktion unterstützt, indem seine Familie und er den LTTE Lebensmittel übergeben hätten. Nach dem Krieg sei er interniert worden, er habe das Camp aber unbehelligt verlassen können. Nach seiner Rückkehr ins Dorf sei er einmal von Soldaten über das Training bei den LTTE befragt worden. Die Armee habe im Jahr 2013 alle Häuser im Dorf kontrolliert. Er habe sich aber bis zur Ausreise im Januar 2014 unbehelligt im Heimatland aufhalten können. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung respektive keiner Verfolgungsgefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Landesabwesenheit reichten indessen nicht aus, um davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr verfolgt. Rückkehrer, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen

D-1367/2017 zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung allein und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise, stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch am Herkunftsort würden Rückkehrer regelmässig überprüft; diese Massnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Personen, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, würden nach wie vor verhaftet. Der Beschwerdeführer habe keine engen Beziehungen zu den LTTE gehabt. Aufgrund des Umstands, dass er im Vanni-Gebiet gelebt habe, und dass er nicht wissen wolle, ob er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gehabt habe. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers seien bei den LTTE aktiv gewesen. Seine Schwester sei 2009 zwangsrekrutiert worden und habe an Kampfhandlungen teilgenommen. Nach dem Krieg habe sie, ohne rehabilitiert worden zu sein, bei der Familie gelebt. Ein Cousin sei beim Geheimdienst der LTTE gewesen und verfüge über vertiefte Kenntnisse der LTTE-Strukturen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 2003 nach Italien geflüchtet, weil ihm eine Rekrutierung durch die LTTE gedroht habe. Der Bruder eines Schwagers habe ebenfalls beim Geheimdienst der LTTE gedient und auch er selbst habe einen Rekrutierungsversuch erlebt und an einem Training teilgenommen. Die Familie habe die LTTE logistisch unterstützt. Am 22. April 2009 habe er sich der Armee gestellt und sei während zwei Monaten im C._______-Camp interniert worden. Seine Personalien seien von der Armee und vom CID aufgenommen und er sei von diesen zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Dabei sei er geschlagen worden. Dank einer Bürgschaft habe die Familie das Camp verlassen und in ihr Dorf zurückkehren können. Es sei davon auszugehen, dass er das Camp nur habe verlassen können, weil er auch im Dorf unter Kontrolle gestanden habe. Zeitweise sei er monatlich zu Hause kontrolliert worden; die Armee habe das Haus durchsucht und die Familie zu Verbindungen mit den LTTE befragt. Man habe ihnen mit dem Tod gedroht, sollten sie nicht die Wahrheit sagen. Der Beschwerdeführer habe seine erste Anstellung beim UNHCR aufgeben müssen, weil die Armee seine Tätigkeit als verdächtig eingestuft habe. Mit der Rückkehr seiner Schwester habe die Häufigkeit der Armee-

D-1367/2017 Besuche zugenommen. Seine Schwester sei zwar nie rehabilitiert, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aber auch nicht inhaftiert worden. Sie leide bis heute unter einem schweren Kriegstrauma. Die Kontrollen durch die Armee hätten ihn derart in Panik versetzt, dass er zu stottern und zittern begonnen habe. Zudem leide er unter starken Schlafstörungen. Er stottere derart stark, dass er sich teilweise nicht verständlich machen könne. Die Armee habe seine Reaktion bei den Verhören so interpretiert, dass er etwas zu verbergen habe. Eine unvorhersehbare Reaktion seinerseits sei immer möglich gewesen, so dass er besonders gefährdet gewesen sei, von den Soldaten bei einer Panik-Reaktion mit der Waffe bedroht oder gar verletzt zu werden. Die psychische Belastung des Beschwerdeführers sei derart gewesen, dass er zuletzt arbeitsunfähig gewesen sei und die Flucht ergriffen habe, um den „Triggerfiguren“ seines Kriegstraumas zu entkommen und sich vor den nicht abschätzbaren Konsequenzen einer panischen Reaktion bei einem Verhör zu schützen. Obwohl das psychische Leiden des Beschwerdeführers offensichtlich sei, habe er bisher nie eine Therapie erhalten. Das Versiegen der von der Vorinstanz aufgegleisten psychologischen Begutachtung habe er so gewertet, dass der Arzt sein Leiden als „normal“ qualifiziert habe. Da er das nochmalige Durchleben der Kriegserlebnisse habe vermeiden wollen, habe er keinen zweiten Versuch unternommen, eine Behandlung zu erhalten. Sein Zittern und Stottern habe sich seit Erhalt des Asylentscheids verstärkt und trete auch in Beratungsgesprächen auf. Mit der Möglichkeit einer Rückschaffung konfrontiert, habe er Suizidgedanken geäussert. Er könne sich an vieles nicht erinnern und es bleibe offen, ob es dafür eine psychologische Erklärung gebe. Aufgrund der Erinnerungslücken sei der Kontakt mit seinen Eltern gesucht worden. Sein Vater habe am Telefon gesagt, der Beschwerdeführer sei von der Armee mehrmals mitgenommen worden; die Familie habe ihn erst Tage später wiedergefunden, ohne zu wissen, was er in der Zwischenzeit erlebt habe. Seine Aussage, er fürchte sich vor allem, wieder von der Armee mitgenommen zu werden, passe in diesen Kontext. Der Beschwerdeführer nehme seit November 2015 jährlich an den Gedenkfeiern in F._______ teil und mache dafür im Vorfeld Werbung. Er habe auch an einigen Demonstrationen in G._______ teilgenommen. Seine Familie werde heute noch regelmässig von der sri-lankischen Armee aufgesucht. Seit seiner Ausreise fragten die Soldaten nach ihm. Beim letzten Besuch seien die Eltern nach seiner Telefonnummer gefragt worden, die sie ausgehändigt hätten. Kurz danach habe er einen Anruf einer srilankischen Nummer auf sein Schweizer Mobiltelefon erhalten. Da er davon

D-1367/2017 ausgegangen sei, der Anruf komme von der Armee, habe er die SIM-Karte vernichtet. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Während der Anhörung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen sei und psychologische Betreuung benötige. Die Feststellung im Entscheid, er sei „gesund“ wiederspiegle diese Erkenntnisse in keiner Weise. Auch über die Zuständigkeit für die Einholung des medizinischen Gutachtens seien die Ausführungen widersprüchlich. Es werde ausgeführt, der Rechtsvertreter sei erstmals am 27. März 2013 zur Einreichung eines solchen aufgefordert worden, wobei es sich um einen Schreibfehler handeln müsse. Eine zweite Aufforderung sei dem Rechtsvertreter am 30. April 2014 zugestellt worden, was dem Aktenverzeichnis widerspreche, das keine solche enthalte. Die Einholung eines Gutachtens sei laut Anhörungsprotokoll nicht Sache der Rechtsvertretung, sondern der Vorinstanz. Es sei unerklärlich, weshalb das Gutachten in den Akten nicht auftauche und damit nicht habe berücksichtigt werden können. Damit stehe fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, weshalb der Entscheid unrichtig sei. Der Arztbericht habe in der Zwischenzeit ausfindig gemacht werden können und werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe immer im bis zum Kriegsende von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt. Seine Familie habe die LTTE logistisch unterstützt. Die Verbindung zu den LTTE habe dazu geführt, dass die Familie nach dem Aufenthalt im Camp im Heimatdorf regelmässig von der Armee verhört worden sei. Seine Beschäftigung beim UNHCR und die Rückkehr seiner Schwester hätten die Regelmässigkeit der Besuche erhöht. Gemäss der SFH reiche bereits ein Gerücht über eine Zusammenarbeit mit den LTTE für eine Verfolgung aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Personen, die im Verdacht stünden, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. Im Urteil E-1866/2015 würden risikobegründende Faktoren identifiziert, von denen er mehrere aufweise. Seine Schwester und ein Cousin seien bei den LTTE gewesen, sein Bruder sei wegen einer drohenden Rekrutierung nach Italien geflüchtet und auch der Beschwerdeführer habe einen Rekrutierungsversuch erlebt. Seine Herkunft aus dem Vanni- Gebiet bestärke den Verdacht des Staates, er stehe mit den LTTE in Verbindung. Seine illegale Ausreise und der Aufenthalt seines Bruders in Italien erhärteten den Verdacht gegen ihn. Im Rahmen eines Verhörs sei er nach einer noch bestehenden Unterstützung der LTTE gefragt worden, was

D-1367/2017 nicht zu unterschätzen sei. Der sri-lankische Staat könnte ihn verdächtigen, eine erneute Erstarkung der LTTE zu unterstützen. Aufgrund seiner Zitterund Stotteranfälle werde er als verdächtig eingestuft. Das Risiko, dass er deshalb von der Armee mitgenommen und gefoltert werde, sei als hoch einzustufen. Die Todesdrohung und drohende Folter bei weiteren Verhören sei als Gefährdung von Leib und Leben zu qualifizieren und erreiche ein Mass an Intensität, das für die Asylgewährung ausreichend sei. Ansonsten sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Die Vorkommnisse in Sri Lanka sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aktuell begründete Furcht vor Verfolgung. Er sei vor seiner Ausreise willkürlichen Armeebesuchen und Befragungen ausgesetzt gewesen. Der Anblick von Armeeangehörigen löse bei ihm Panik aus. Seine Angst sei unerträglich geworden und habe die Flucht ausgelöst. Er habe bereits 2009 einen Ausreiseversuch unternommen, der habe abgebrochen werden müssen. Seine Situation habe sich bis 2014 nicht verbessert. Für einen vernünftig denkenden Menschen sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, er habe sich unbehelligt in seinem Heimatland aufhalten können. Die Folter sei in Sri Lanka immer noch stark verbreitet und werde nicht geahndet. Es sei der objektive Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht sicher sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr aufgespürt würde, sei angesichts der Präsenz der Sicherheitskräfte in seinem Herkunftsgebiet sehr hoch. Die Behörden verfügten über ein fortschrittliches Datenbanksystem. Der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka mehrfach zu Verbindungen mit den LTTE befragt worden, was bedeute, dass die Behörden einen entsprechenden Verdacht hätten. Zudem habe er sich exilpolitisch betätigt. Die fehlende Berücksichtigung dieser Risikofaktoren bei einer Rückschaffung sei befremdend und unvollständig. Der Schluss liege nahe, dass er auf einer „Stop List“ aufgeführt sei und ihm bei der Einreise Haft und Folter drohe. Zumindest könnte er auf der „Watch List“ aufgeführt sein. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, keine gravierenden Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er acht Jahre nach Kriegsende aufgrund der LTTE-Aktivitäten von Verwandten in Schwierigkeiten geraten sollte. Keine dieser Personen habe bei den LTTE eine führende Funktion ausgeübt. Der Beschwerde könne nicht entnommen werden, weshalb die Behörden ihn noch im November 2016 gesucht hätten und „regelmässig“ seine Familie besuchten. Es handle sich

D-1367/2017 dabei um Behauptungen, die mit keinen stichhaltigen Hinweisen oder Dokumenten untermauert worden seien. Es gebe keine aktenkundigen Hinweise auf eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers. Trotz Aufforderung durch das SEM habe er keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht. Er habe mehrmals erklärt, dass die Probleme schon vor dem Krieg bestanden hätten. Es sei vorstellbar, dass sich sein Zustand in Stresssituationen verschlechtern könne. Es sei davon auszugehen, dass die Unsicherheit bezüglich seines Asylstatus zu einer zusätzlichen Belastung führen könne, die aber ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht rechtfertige. Schliesslich gebe es keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden von der angeblichen Teilnahme an Festen oder Demonstrationen in der Schweiz Kenntnis genommen hätten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz scheine die Bedrohungslage des Beschwerdeführers nicht erfasst zu haben. Er habe gesagt, dass seine Familie und er einmal im Monat von der Armee aufgesucht und befragt würden. Diese Regelmässigkeit sei höher als bei üblichen Verdächtigungen. Die hohe Dichte an Besuchen bei seiner Familie und bei anderen Familien im Dorf hätte die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen veranlassen sollen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht abgeklärt. Es werde vermutet, dass der Führer der LTTE sich im Dorf, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, versteckt habe. Trotz intensiver Suche sei sein Versteck, in dem Waffen und Gold vermutet würden, nicht gefunden worden, weshalb logisch sei, dass die Dorfbewohner regelmässig zur Situation im Dorf vor 2009 befragt würden. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers stehe direkt neben einem Militärcamp und werde monatlich kontrolliert. Dabei hätten die Soldaten festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei. Die Soldaten wüssten nichts über die LTTE-Vergangenheit seiner psychisch erkrankten Schwester, weshalb nachvollziehbar sei, dass allein er verdächtigt werde, etwas mit den LTTE zu tun zu haben. Seine illegale Ausreise werde als Eingeständnis einer Verbindung zu den LTTE verstanden. In der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden, dass der Cousin des Beschwerdeführers in der Geheimdienstabteilung der LTTE tätig gewesen sei. Er habe in Frankreich Asyl beantragt, gelte in Sri Lanka aber als verstorben, damit seine Familie nicht belästigt werde. Der Beschwerdeführer werde versuchen, dessen Asylakten beizubringen. Der Bruder seines Schwagers habe als Chauffeur hoher LTTE-Mitglieder gearbeitet und dadurch wertvolles Wissen erlangt. Da er ein Bein verloren habe, werde er von der Armee nicht mehr stark drangsaliert. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe keine ranghohen LTTE-Mitglieder in der Verwandtschaft, sei falsch. Bei der

D-1367/2017 Anhörung habe er angegeben, dass er bei unerwartetem Lärm ein Kriegs- Flashback erlebe; in solchen Situation werde er aggressiv und sei ausser sich. Seine psychologische Behandlung sei nicht einfach, da er neben des Traumas stottere, was eine korrekte Übersetzung schwierig mache. Er bemühe sich, weitere medizinische Berichte nachzureichen. Der Beschwerdeführer könne zwei Fotografien einreichen, die sein Engagement für die NGO H._______ belegten. Er sei von der Armee mehrmals dazu befragt und verdächtigt worden, dass er der NGO Informationen weitergebe, weshalb er seine Anstellung aufgegeben habe. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers basiere nicht auf einer ausführlichen Risikoabwägung. Es sollten alle Faktoren in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Für die Annahme einer Gefährdung reiche es bereits, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Der Verdacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Ein genereller Ausschluss einer Gefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 würden risikobegründende Faktoren identifiziert, so zum Beispiel die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin, der beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei und in Frankreich Asyl erhalten habe. Er habe mit seiner Familie im Dorf gelebt, in dem sich der Chef der LTTE versteckt haben solle. Bei den regelmässigen Kontrollen sei festgestellt worden, dass er nicht mehr zu Hause sei, was im Datenbanksystem sicher vermerkt worden sei. Während seines Aufenthalts im Camp sei er vom CID befragt worden, was ebenfalls erfasst worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer Rückkehr von den Behörden aufgespürt werde, sei hoch. Der Beschwerdeführer vereinige mehrere Risikofaktoren, was seine Furcht vor einer gezielten Verfolgung objektiv und subjektiv nachvollziehbar mache. Dies bestätige der Bericht der SFH vom Dezember 2016, wonach ein Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE dafür ausreiche, unmenschlich behandelt oder gefoltert zu werden. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in dieser Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz.

D-1367/2017 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, worauf er antwortete, er sei sehr schwach, zittere und stottere (act. A9/11 S. 7). Der dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertreter wies das SEM darauf hin, dass beim Beschwerdeführer äussere Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorlägen, weshalb er die Einholung eines psychologischen Gutachtens anregte (act. A9/11 S. 8). Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er sein sprachliches Problem schon als Kind gehabt habe, was er bejahte. Die Ereignisse, die er gesehen habe, und der Krieg hätten seine Schwierigkeiten verschlimmert (act. A18/21 S. 5). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen sei, was er bejahte. Er präzisierte, er sei vom Arzt „kontrolliert“, aber nicht behandelt worden. Der Arzt habe gesagt, er sei krank, danach sei er nicht mehr zu ihm gegangen (act. A18/21 S. 8). 5.3.2 Nach Abschluss der Befragung hielt die Befragerin im „Formular Triage Übergabe ins erweiterte Verfahren“ am 16. April 2014 fest, der Beschwerdeführer habe offensichtlich Schwierigkeiten. Zurzeit laufe eine allgemeine ärztliche Abklärung. Da nicht klar sei, ob die gesundheitlichen Schwierigkeiten angeboren oder traumabedingt seien, müsse eine weitergehende, eventuell psychiatrische Abklärung vorgenommen werden. Dies

D-1367/2017 benötige Zeit, weshalb der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zu überweisen sei (act. A19/1). 5.3.3 Gleichentags wies der Rechtsvertreter das SEM darauf hin, dass sich Anzeichen ergäben, wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide. Es falle auf, dass er bei Fragen nach seinem Gesundheitszustand ausweiche, was in Anbetracht der Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu würdigen sei. Es sei von Amtes wegen ein psychologisches Gutachten „beizuziehen“ (act. A20/1). 5.3.4 Das SEM wies den Beschwerdeführer am 17. April 2017 ins erweiterte Verfahren, da sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Am 22. April 2014 wurde er für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Damit wurde das Testphasen- Verfahren beendet (Art. 19 TestV). 5.3.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 TestV dauert die Rechtsvertretung bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen. Obwohl die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung somit spätestens am 22. April 2014 beendet waren, brachte die Fachspezialistin Vorbereitungsphase des SEM ihr am 30. April 2014 eine an die Adresse (…) gerichtete EMail zur Kenntnis, in der mitgeteilt wurde, sie (die Fachspezialistin) habe am 27. März 2014 bezüglich des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses sei nicht eingetroffen; es werde darum gebeten, abzuklären, warum es so lange dauere und wann mit dem Gutachten zu rechnen sei. Die Fachspezialistin des SEM bezog sich dabei auf eine EMail vom 27. März 2014 an die Adresse (…), dem die Formulare „Ärztlicher Bericht“ und „Auftrag Dolmetscherdienst“ beilagen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Rechtsvertreter von der EMail vom 27. März 2014 Kenntnis hatte. Da er am 30. April 2014 für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig war und die EMail von diesem Datum ohnehin nur zur Kenntnis erhielt, ist nachvollziehbar, dass er keine Stellung dazu bezog. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM weitere Bemühungen unternahm, das in Auftrag gegebene Gutachten erhältlich zu machen. Es fällte seinen Entscheid am 27. Januar 2017, ohne dass die weiteren, von ihm als notwendig erachteten Abklärungen durchgeführt worden wären. mailto:gesundheit.juch@aoz.ch mailto:gesundheit.juch@aoz.ch

D-1367/2017 5.3.6 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, es habe den Rechtsvertreter am 27. März 2013 (recte: 2014) aufgefordert, ein medizinisches Gutachten einzureichen; trotz Nachfrage vom 30. April 2014 sei ein solches nicht eingereicht worden. Der Rechtsvertreter habe sein Mandat mit Schreiben vom 13. Januar 2015 aufgelöst. Angesichts der vom SEM am 27. März 2014 verwendeten Adresse für die Anforderung des ärztlichen Berichts ist nicht davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter davon Kenntnis hatte. Seine Ausführungen im Schreiben an das SEM vom 16. April 2014 bestätigen dies. Es trifft zwar zu, dass der Rechtsvertreter das SEM am 13. Januar 2015 darauf hinwies, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht mehr bestehe; eine Erklärung, der es eigentlich nicht bedurft hätte, da sein Mandat mit der Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren ohnehin beendet war. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter die nicht an ihn gerichtete EMail vom 30. April 2014 nicht beantwortete, kann jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, da sie diesem nur zur Kenntnis gebracht wurde und sein Mandat gemäss Art. 25. Abs. 3 TestV zum Zeitpunkt der Nachfrage bereits beendet war. 5.3.7 Angesichts des vorstehend dargelegten Ablaufs des Verfahrens erstaunt entgegen der vom SEM in der angefochtenen Verfügung gemachten Aussage nicht, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das SEM kein medizinisches Gutachten einreichte. Aufgrund der Akten steht fest, dass weder der zugewiesene Rechtsvertreter noch er zur Einreichung eines medizinischen Gutachtens aufgefordert wurden. Die Nachfrage des SEM vom 30. Mai 2014, die dem Rechtsvertreter durch das SEM zur Kenntnis gebracht wurde, erfolgte zu einen Zeitpunkt, zu dem dessen Mandat gemäss Art. 25. Abs. 3 TestV bereits erloschen war. 5.3.8 In den von der Rechtsvertretung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen befindet sich eine Überweisung der (…) (med. pract. I._______) vom 11. April 2014 zur konsiliarischen Untersuchung des Beschwerdeführers an das psychiatrische Konsil. Diagnostiziert wurden eine Kachexie (pathologischer Gewichtsverlust), Ein- und Durchschlafstörungen, eine PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) sowie Dysarthrie und Anarthrie (schwerste Sprechstörungen). Über den weiteren Gang der Abklärungen ist nichts bekannt. Des Weiteren befindet sich in den Unterlagen eine Diagnose zuhanden der Migrationsbehörden von Dr. med. J._______ vom 21. Februar 2017, in der bezüglich des Beschwerdeführers ein dringender Verdacht auf eine PTBS nach Trauma 2009 gestellt

D-1367/2017 wird. Dr. J._______ erachtete eine psychiatrische Beurteilung als „zwingend empfohlen“. 5.3.9 Die vom SEM in der Vernehmlassung vom 22. März 2017 vertretene Auffassung, es gebe, wie bereits im Asylentscheid aufgeführt, keine aktenkundigen Hinweise auf eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers, ist aufgrund der Aktenlage befremdend. Der Standpunkt, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, ist angesichts des vorstehend dargestellten Verlaufs des Verfahrens nicht nachvollziehbar. Weder der Beschwerdeführer noch sein zugewiesener Rechtsvertreter wurden zur Einreichung von Arztzeugnissen aufgefordert. Der Rechtsvertreter wurde zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat erloschen war, davon in Kenntnis gesetzt, dass das SEM ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben habe und dieses noch nicht eingetroffen sei. Die Tatsache, dass beim SEM keine ärztlichen Berichte eingingen und dieses offenbar auch keine Kenntnis von der Überweisung des Beschwerdeführers zu einem psychiatrischen Konsil hatte, kann klarerweise nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Wie das SEM zur Aussage gelangen kann, es lägen keine Hinweise auf eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers vor, erschliesst sich angesichts der Aktenlage nicht. Solche Anhaltspunkte sind den ärztlichen Diagnosen vom 11. April 2014 und 21. Februar 2017 zu entnehmen. Zudem sind entsprechende Hinweise den Feststellungen der Befragerin des SEM und der zugewiesenen Rechtsvertretung sowie den Befragungsprotokollen zu entnehmen (act. A9/11, A18/21, A19/1, A20/1). 5.3.10 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leiden könnte. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus seinen Aussagen selbst, den Feststellungen der Befragerin des SEM, den Anmerkungen der zugewiesenen Rechtsvertretung und der bei den Beschwerdeakten liegenden ärztlichen Diagnosen. Es kann angesichts der gesamten Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt hat. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung könnte zudem auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, was von der Befragerin des SEM in act. A19/1 zutreffend erkannt wurde. Trotz dieser Sachlage ging das SEM der Frage, weshalb der von ihm angeforderte Arztbericht nicht einging, nicht in genügender Weise nach. In der angefochtenen Verfügung wurde die Verantwortung dafür,

D-1367/2017 dass keine ärztlichen Berichte vorlagen, zu Unrecht dem Beschwerdeführer zugeschoben. Durch die Vorgehensweise des SEM wurde der rechtserhebliche Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.3.11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommener Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend ist und dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es trotz klaren Hinweisen auf eine psychische Erkrankung die von ihm selbst eingeleiteten entsprechenden Abklärungen nicht zu Ende führte. 6. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches Gutachten zu klären haben. Bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers werden die Ergebnisse des Gutachtens hinsichtlich der Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen sein. Sollte das SEM den Schluss ziehen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei auch aufgrund der vollständigen Sachverhaltsfeststellung erneut abzuweisen, wird es die Ergebnisse des Gutachtens bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)

D-1367/2017 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Dossiereröffnungsgebühren und der Aufwand für die Erstellung der Kostennote werden nicht vergütet. 8.2 Vorliegend wurde mit der Stellungnahme vom 7. April 2017 eine Kostennote eingereicht. In dieser wird ein zeitlicher Aufwand für die Beschwerdeführung von insgesamt 25,5 Stunden (à Fr. 200.– ausgewiesen, hinzu kommt ein Aufwand von 6 Stunden (à Fr. 80.–) für die Dolmetscherin. Des Weiteren werden eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Spesen von Fr. 14.– veranschlagt. Der angegebene Stundenaufwand erscheint in Anbetracht des Aktenumfangs und der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als deutlich überhöht. Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines Stotterns erschwert war, davon aus, dass der hohe zeitliche Aufwand für die Besprechungen mit ihm nachvollziehbar ist. Ebenso musste die Rechtsvertretung Abklärungen hinsichtlich der sich im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen von ärztlichen Berichten stellenden Fragen machen und dazu verschiedene Personen beziehungsweise Stellen kontaktieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen im Hinblick auf Vergleichsfälle erhöhten zeitlichen Aufwand von 18 Stunden (Fr. 3600.–) als angemessen. Der zeitliche Aufwand von 6 Stunden für die Dolmetscherin (Fr. 480.–) erscheint ebenso notwendig. Die Spesen von Fr. 14.– sind ausgewiesen, die Dossiereröffnungspauschale hingegen wird nicht entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4094.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1367/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4094.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-1367/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2017 D-1367/2017 — Swissrulings