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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2011 D-1356/2008

1 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,367 mots·~37 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N _______.

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1356/2008/wif Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, und ihre Kinder B._______, geboren am ..., C._______, geboren am ..., D._______, geboren am ..., alle Kongo (Kinshasa), vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N _______.

D-1356/2008 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Kongo-Kinshasa – reichte am 11. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ihr Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, die Schweiz im Nachgang dazu aber noch nicht verlassen. Ebenfalls bereits in der Schweiz befand sich zu diesem Zeitpunkt das älteste Kind der Beschwerdeführerin, welches jedoch erst nach seinem Vater in die Schweiz gelangt war. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist vorab auf das Verfahren des Ehemannes einzugehen (II.), dann auf die später erfolgte Einreise des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin (III.). Anschliessend ist auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zurückzukommen (IV.). II. B. E._______ – ebenfalls ein Staatsangehöriger von Kongo-Kinshasa – reichte am 16. Dezember 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei machte er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend, er habe sich zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo von Kinshasa nach Bunia begeben (im äussersten Osten des Kongo, in der Provinz Oriental gelegen), da er rekrutiert worden sei, um dort als ... [Techniker] in einem Spital zu arbeiten. In Bunia sei er das Opfer von Nachstellungen von Seiten der Miliz des Lendu-Stammes geworden, weil er dem Hema- Stamm angehöre. Er sei von den Lendu bei der Arbeit verhaftet und in der Folge schwer misshandelt worden. Daneben habe er in Bunia Probleme mit der Hema-Miliz bekommen, weil er sich nach seiner Ankunft in Bunia geweigert habe, für diese als Spitzel tätig zu werden. Als er für seine Arbeit in Bunia rekrutiert worden sei, hätte er auch noch für den kongolesischen Sicherheitsdienst ANR arbeiten sollen, was er aber ebenfalls nicht getan habe. Nachdem er in Bunia aus der Haft der Lendu freigekommen sei, sei er mit Hilfe seines Cousins nach Uganda ausgereist, von wo er auf dem Luftweg die Schweiz erreicht habe. Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen führte E.______ im Weiteren das Folgende aus: Er sei von Beruf ... [Techniker] und er sei ab dem Jahre 1985 an verschiedenen Orten in Kinshasa wohnhaft gewesen, wo er nach dem Abschluss seiner Ausbildung erst in … [einem Spital] und dann …[in einem anderem Spital] gearbeitet habe. Er stamme jedoch ursprünglich aus der Provinz Equateur, wo bis

D-1356/2008 heute seine Eltern und fünf seiner sechs Geschwister in der Stadt X._______ wohnhaft seien. Zu ihnen habe er aber seit längerem keinen Kontakt mehr. In direktem Kontakt sei er einzig zu seinem Bruder F._______ gestanden, welcher bei ihm und seiner Familie – seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern – in Kinshasa gelebt habe. In diesem Zusammenhang gab er an, er sei seit dem 27. April 2002 mit A._______ verheiratet, welche die Mutter seines Kindes B._______ (geboren am …) sei. Er sei im Weiteren der Vater des Kindes G._______ (geboren am …), welches von einer anderen Frau stamme, jedoch bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt habe. Zu seiner Ehefrau und seinem Bruder F._______ habe er letztmals Ende 2003 Kontakt gehabt. Als er Kinshasa im Oktober 2003 verlassen habe, hätten sich die beiden mit den Kindern nach Y._______ in die Provinz Equateur begeben, wo sie bis zu seiner Ausreise geblieben seien. Die Mutter von G._______ befinde sich weiterhin in Kinshasa. In Bunia habe er schliesslich noch einige Verwandte, bei welchen er die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo gelebt habe. C. Mit Verfügung vom 23. März 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM) das Asylgesuch von E._______ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFF die Gesuchsvorbringen von E._______ als unglaubhaft und es erklärte den Vollzug der Wegweisung in den Kongo als zulässig, zumutbar und möglich. Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai 2004 nicht ein. Vorgängig hatte die ARK die von E._______ eingereichte Beschwerde als aussichtslos erklärt und von ihm einen Kostenvorschuss einverlangt, welcher innert Frist nicht eingezahlt worden war (vgl. zum Ganzen die Akten). D. Am 24. Mai 2004 wurde E._______ vom BFF eine neue Ausreisefrist angesetzt, welche jedoch unbenutzt verstrich. Erst in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren – am 26. November 2008 – wurde der Vollzug der Wegweisung vom BFM auf Gesuch hin einstweilen ausgesetzt.

D-1356/2008 III. E. Am 2. Mai 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit, sie sei von E._______ darüber informiert worden, dass sein Kind B._______ am 4. April 2007 in die Schweiz gebracht worden sei. Diesbezüglich wurde E._______ am 26. April 2007 von der kantonalen Behörde angehört, worauf er zur Hauptsache das Folgende vorbrachte: Er habe seinen Sohn B._______ das letzte Mal gesehen, als dieser sieben Monate alt gewesen sei. Nun habe ein Mann – ein Europäer – das Kind zu ihm gebracht und ihm gesagt, dass dies sein Sohn sei. Der Mann sei den meisten Fragen ausgewichen, jedoch habe er über seine verwandtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben können, weshalb er ihm geglaubt habe, dass dieses Kind sein Sohn sei. Zudem habe er beim Kind entsprechende Unterlagen gefunden. Der Mann habe ihm einzig berichtet, dass seine Ehefrau ihm das Kind mitgegeben habe, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, für das Kind zu sorgen. Wie ihm berichtet worden sei, habe seine Ehefrau das Kind dem Mann in Kinshasa übergeben. Wo sich seine Ehefrau – welche wie ihre Angehörigen ursprünglich aus Angola stamme – jetzt aufhalte, wisse er jedoch nicht. Er habe damals seine Ehefrau und seinen Bruder bei einem Cousin in Y._______ in der Provinz Equateur zurückgelassen und danach sei der Kontakt zu ihr abgebrochen. Er vermute, dass seine Ehefrau durch seinen Cousin in Bunia erfahren habe, dass er damals in die Schweiz gereist sei. Anders könne er sich nicht erklären, weshalb das Kind in die Schweiz gebracht worden sei, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat habe. F. Die Unterlagen der kantonalen Behörde betreffend das Kind B._______ wurden vom BFM zu den Akten seines Vaters gelegt. Eine das Kind B._______ betreffende Verfügung wurde vom BFM nicht erlassen. IV. G. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 ihr Asylgesuch eingereicht hatte, wurde sie vom BFM am 23. Oktober 2007 summarisch befragt und am 5. November 2007 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei gab sie zu ihrer Person und ihren persönlichen

D-1356/2008 Verhältnissen an, sie sei in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Bis auf einen Aufenthalt in Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie von Ende 2003 bis Ende 2004 im Haus eines Cousins ihres Mannes gelebt habe, habe sie sich stets in Kinshasa aufgehalten. Sie habe die Schule mit der Maturität abgeschlossen, danach aber nie gearbeitet. Seit dem 26. April 2002 sei sie mit E._______ verheiratet, welcher jedoch seit Ende November 2003 unbekannten Aufenthalts sei. Mit ihm habe sie ihren Sohn B._______ (geboren am …) und ihre Stieftochter G._______ (geboren am …). Wo sich ihr Sohn B._______ aufhalte, wisse sie jedoch nicht, und der aktuelle Aufenthaltsort ihrer eigenen Angehörigen sei ihr ebenfalls nicht bekannt, da ihre Eltern – welche ursprünglich aus Angola stammten, im Kongo aber eingebürgert worden seien – offenbar wieder nach Angola zurückgekehrt seien. Auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch brachte sie zur Hauptsache vor, sie sei hier auf der Suche nach ihrem Ehemann und ihrem Kind, und auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Kongo sprechen würde, führte sie an, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie fürchte, dort wieder vergewaltigt zu werden (vgl. act. A1 Ziff. 15 [am Anfang und am Ende]). In diesem Zusammenhang führte sie namentlich das Folgende aus: Ihr Ehemann sei im November 2003 nach Bunia gegangen, während sie mit den Kindern und F._______, dem jüngeren Bruder ihres Mannes, in Y._______ zurückgeblieben sei. Dort habe sie Ende 2003 von in Bunia wohnhaften Verwandten ihres Ehemannes erfahren, dass ihr Mann im Krieg verletzt worden sei und daraufhin … [von einer internationalen Organisation] erst nach Uganda und dann in die Schweiz gebracht worden sei. Sie habe sich in der Folge weiterhin mit den Kindern und F._______ bei einem Cousin ihres Ehemannes in Y._______ aufgehalten. Im Verlauf des Januars 2004 sei sie dort von Soldaten einer ihr nicht bekannten Gruppierung aufgesucht und bedroht worden, welche von ihr den Aufenthaltsort ihres Mannes hätten erfahren wollen. Diese Soldaten seien bis zum Mai 2004 mehrfach wiedergekommen, wobei sie diese Vorfälle jeweils dem Quartierchef gemeldet habe. Da der Quartierchef jedoch untätig geblieben sei, habe sie sich direkt an die Regierungstruppen gewandt und um Hilfe ersucht. Diese hätten sich aber nicht wirklich um sie kümmern wollen, weil sie aus Kinshasa stamme und daher in Y._______ eine Fremde gewesen sei. Im Mai 2004 hätten die Drohungen aufgehört, jedoch sei ihr in Y._______ das Geld ausgegangen. Ende 2004 habe sie schliesslich von den Regierungstruppen einen Platz in einem Flugzeug erhalten, worauf sie mit ihrem Sohn nach Kinshasa ausgeflogen worden sei. Weil es im Flugzeug keinen weiteren Platz gehabt habe, habe sie ihre Stieftochter und ihren Schwager F._______ in Y._______ zurücklassen müssen. Eigentlich habe sie die zwei nach Kinshasa nachkommen lassen wollen, dazu aber keine Möglichkeit mehr gefunden und den Kontakt zu ihnen verloren. Als sie Ende 2004 wieder in Kinshasa eingetroffen sei, habe sie feststellen müssen, dass ihre Angehörigen – ihre Eltern sowie ihre vier Brüder und ihre Schwester – nicht mehr dort gewesen seien. Es sei ihr von den Leuten gesagt worden, dass ihre Familie ihr Land verkauft habe und nach Angola zurückgekehrt sei. Ihre Eltern seien, wie viele andere Angolaner auch, während des Angola-Krieges in den Kongo gekommen. Weshalb ihre Familie nach Angola zurückgekehrt sei, wisse sie nicht, sie habe dadurch aber in Kinshasa keine Bleibe mehr gehabt. Als Folge davon habe sie auf der Strasse leben müssen, wobei sie während

D-1356/2008 rund zwei Monaten jeweils auf Baustellen oder in Kirchen übernachtet habe. Als sie eines Nachts, glaublich im Februar 2005, keine Bleibe gefunden und daraufhin mit ihrem Kind an einer Bushaltestelle übernachtet habe, sei sie dort von sechs Männern vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall habe ihr eine Frau aus dem Quartier Kunde in der Gemeinde Matete – H._______, eine Brotverkäuferin – geholfen. Sie sei von der Frau erst in ein Spital gebracht und dann von ihr aufgenommen worden. Die Vergewaltigung habe sie bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht. Da die Unterstützung mit der Zeit die Kräfte von H._______ überstiegen hätten, habe diese sie mit den Leuten eines Hilfswerks in Kontakt gebracht. Sie habe in der Folge von dieser Seite auch Unterstützung erhalten, sei aber vollständig davon abhängig gewesen. Da sie selbst krank gewesen und wieterhin von der Unterstützung anderer abhängig gewesen sei, habe sie im März 2007 ihr Kind den Leuten vom Hilfswerk übergeben, damit diese es zu seinem Vater bringen. Sie habe ihrem Kind eine Zukunft ermöglichen wollen, jedoch keine Garantien dafür erhalten. Im April 2007 sei ihr dann mitgeteilt worden, ihr Kind sei bei seinem Vater angekommen, jedoch habe sie keine Beweise dafür bekommen, was sie schwer belastet habe. Nachdem sie sich deswegen immer wieder bei den Leuten vom Hilfswerk beschwert habe, hätten diese schliesslich auch ihre Ausreise organisiert. Sie habe in der Folge Kinshasa am 6. Oktober 2007 auf dem Luftweg verlassen und sei nach Frankreich gelangt, von wo sie am 11. Oktober 2007 die Schweiz erreicht habe. Dabei sei ihr gesagt worden, sie solle hierher kommen und ein Asylgesuch einreichen. Sie werde dadurch erfahren, wo ihr Mann und ihr Kind seien. H. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 – eröffnet am 1. Februar 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erklärte das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die Vorbringen der Beschwerdeführerin – namentlich ihre Angaben über den Verlust ihrer persönlichen Anknüpfungspunkte in Kinshasa, über die daran anschliessenden Umstände ihres Aufenthalts in Kinshasa und über ihre Ausreise mit der Hilfe von Leuten eines namhaften Hilfswerks, aber auch ihre Schilderungen über eine erlittene Vergewaltigung – als durchwegs unglaubhaft. Daran anschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt das BFM unter Bezugnahme auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Kongo-Kinshasa namentlich fest, im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bestände eine Kumulation günstiger Faktoren, aufgrund welcher sich in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als zumutbar erweise, auch wenn sie sich in Begleitung eines kleinen Kindes befänden. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Gegen den Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin am

D-1356/2008 29. Februar 2008 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage der Wegweisung – Beschwerde. In Ihrer Eingabe beantragte sie namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und im Vollzugspunkt sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Weiteren beantragte sie den Einbezug ihres Ehemannes und ihres Kindes B._______ in ihr Beschwerdeverfahren, inklusive die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen im Falle ihres Ehemannes und ihres Kindes. Dabei wurde im Rahmen der Beschwerdebegründung – nach Ausführungen zum Grundsatz der Einheit der Familie respektive dessen prozessuale Relevanz im vorliegenden Verfahren – zur Hauptsache geltend gemacht, im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Kindes seien entgegen den Ausführungen des BFM Elemente gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. In ihren diesbezüglichen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin an ihren Sachverhaltsschilderungen vollumfänglich fest und sie erklärte die Schlüsse des BFM betreffend das in ihrem Fall angebliche Vorliegen besonders positiver persönlicher Umstände als nicht stichhaltig. Dabei verwies sie namentlich auch auf ihren Gesundheitszustand, welcher seit der erlittenen Vergewaltigung schwer angeschlagen sei. Unter Verweis auf die Praxis der ARK betreffend Kongo-Kinshasa erklärte sie in der Folge den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 4. März 2008 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachreichen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wurde festgestellt, dass aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges bildet. Gleichzeitig wurde das Kind B._______ in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde schliesslich auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Nachgang dazu wurde das BFM mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 zur Vernehmlassung eingeladen.

D-1356/2008 K. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2008 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – einen einlässlichen fachärztlichen Bericht … [einer psychiatrischen Klinik] vom 3. Juni 2008 zu den Akten, worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert sowie über eine seit Anfang April 2008 andauernde psychotherapeutische Behandlung berichtet wurde. Im Bericht wurde gleichzeitig auf eine bestehende Schwangerschaft verwiesen, welche den Umfang der therapeutischen Mittel zur Zeit noch einschränke. Unter Verweis auf die Aussagen im ärztlichen Bericht bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen sowohl betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen als auch betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf den Inhalt der Eingabe vom 17. Juni 2008 im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Am ... gebar die Beschwerdeführerin in … [der Schweiz] ihre Tochter C._______. N. Mit Eingabe vom 26. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – einen zweiten und wiederum einlässlichen fachärztlichen Bericht zu den Akten, nunmehr verfasst von … [einer psychiatrischen Universitätsklinik]. Im Bericht vom 27. Oktober 2009 wurde über eine seit Dezember 2008 andauernde Behandlung … [in einer spezialisierten Abteilung] berichtet, wobei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und der Beschwerdeführerin im Weiteren das Vorliegen eines depressiven Syndroms attestiert wurde. Im Bericht wurde auch das Bestehen einer Schwangerschaft erwähnt. Vor dem Hintergrund des zweiten fachärztlichen Berichts wurde in der Eingabe vom 26. November 2009 an der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges

D-1356/2008 festgehalten und gleichzeitig um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens ersucht. O. Am ... gebar die Beschwerdeführerin in … [der Schweiz] ihre Tochter D._______. P. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 zur Frage der psychiatrischen Versorgungslage in Kongo-Kinshasa zu den Akten. Dabei wurde in der Eingabe an den Vorbringen betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgehalten und gleichzeitig das Gesuch um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens erneuert, verbunden mit einem Gesuch um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter in der Folge mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mit, dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem baldigen Verfahrensabschluss Rechnung getragen werde, soweit dies nach Massgabe der Geschäftsauslastung möglich sei. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals um einen raschen Verfahrensabschluss, wobei er zugleich eine detaillierte Kostennote zu den Akten reichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR

D-1356/2008 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 50 VwVG [bzw. neu Art. 108 Abs. 1 AsylG] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist. 1.5. Im Rahmen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wurde das Kind B._______ in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Im Urteilszeitpunkt sind auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder C._______ und D._______ in das Verfahren ihrer Mutter miteinzubeziehen. 2. 2.1. Mit Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde auf den Punkt des Wegweisungsvollzuges beschränkt, womit die Verfügung des BFM – wie in der Zwischenverfügung vom 13. März 2008 festgestellt – hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dieser Sachlage ist auch die nach Art. 44 Abs. 1 AsylG erfolgte Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 m.w.H.). 2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzuges, mithin die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis

D-1356/2008 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – wie nachfolgend aufgezeigt – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der zwei anderen Kriterien (Zulässigkeit und Möglichkeit) zu verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement- Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug

D-1356/2008 gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111). 4.2. Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegwiesungsvollzugs nach Kongo-Kinshasa vorgenommen, welche grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde in Bezug auf die Lage vor Ausreise der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Land in den 1990er-Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am 16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend, zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt indes fest, dass – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – der Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für

D-1356/2008 mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S. 237). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Kongo-Kinshasa ausdrücklich als zumutbar erklärt, da im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eine Kumulation günstiger Faktoren beständen. Dabei hat es in seinem Entscheid vorgängig die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannt, wobei es diesbezüglich einleitend ausführte, mangels Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ihres Ehemannes – zu welchen teilweise ein Zusammenhang bestehe – beständen zumindest Zweifel auch an ihren Aussagen. Daran anschliessend hielt es im Einzelnen fest, die Beschwerdeführerin habe die Umstände ihrer Ausreise aus dem Kongo nicht hinreichend detailliert und nachvollziehbar schildern können und es sei ferner auszuschliessen, dass die von ihr benannte Organisation – ein namhaftes Hilfswerk – wie behauptet bei einer illegalen Ausreise geholfen hätte. Im Weiteren könnten aufgrund generell unsubstanziierter Angaben, namentlich zu ihrem Aufenthaltsort in Kinshasa, sowie mangels jeglicher Realkennzeichen in ihren Schilderungen zur geltend gemachten Vergewaltigung – welche keinerlei Detailreichtum aufwiesen und individualisierende Aussagen völlig vermissen liessen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden – die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht geglaubt werden. Widersprochen habe sie sich ferner in ihren Angaben zu ihrem angeblichen Aufenthalt in Kinshasa von Ende 2004 bis zu ihrer Ausreise am 6. Oktober 2007, und unlogisch und von daher insgesamt als konstruiert zu erkennen seien ihre Schilderungen betreffend den Wegzug ihrer Familie nach Angola, den Verlust jeglicher persönlicher Anknüpfungspunkte in Kinshasa und zu dem angeblich daraus folgenden Aufenthalt auf der Strasse. Nach diesen Feststellungen erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als zumutbar, wobei es – in Anlehnung an die vorerwähnte Praxis der ARK – festhielt, der Vollzug sei zumutbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. So sei, was Personen in Begleitung kleiner Kinder angehe, der Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, falls die

D-1356/2008 Prüfung der persönlichen Situation der Betroffenen günstige Faktoren zum Vorschein brächten. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, über keinerlei Angehörige in Kinshasa mehr zu verfügen und auch die Angehörigen des Ehemannes seien verschollen, diese Angaben seien jedoch, wie festgestellt, als unglaubhaft zu erachten. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kinshasa verfügten. Zudem würden die beiden auch über eine gute Ausbildung verfügen und schliesslich seien sie noch relativ jung und sie verfügten über eine gute Gesundheit. Dementsprechend ergebe sich eine Kumulation günstiger Faktoren, welche den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lasse. 5.2. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache vorgebracht, im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Kindes seien – entgegen den Ausführungen des BFM – Elemente gegeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Dabei wurde vorab geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin durchaus plausibel und nachvollziehbar über den Verlust des Kontaktes zu ihren vormals in Kinshasa wohnhaften Eltern und Geschwistern respektive deren Wegzug aus dem Kongo nach Angola berichtet habe. Am Wegzug ihrer Familie aus Kinshasa sei aufgrund der Qualität der Schilderungen nicht zu zweifeln. Nachdem auch die Familie ihres Ehemannes weder in Kinshasa noch im Westen des Landes lebe, verfüge die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Kongo. Unzutreffend sei im Weiteren die Annahme des BFM, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer guten Ausbildungen mutmasslich in Kinshasa wieder recht gut integrieren könnten. So sei die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der Schule nie erwerbstätig gewesen und ihr Ehemann habe den Bezug zur Berufspraxis über die Jahre längst verloren, weshalb er nur unter grossen Schwierigkeiten wieder einen Berufseinstieg finden dürfte. Eine wirtschaftliche Reintegration erscheine vor diesem Hintergrund als mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Unzutreffend seien schliesslich die Ausführungen zur relativen Jugend und angeblich guten Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. So sei namentlich die Beschwerdeführerin seit der erlittenen Vergewaltigung gesundheitlich schwer angeschlagen. Zwar seien ihre Vorbringen zu der erlittenen Vergewaltigung vom BFM als unsubstanziiert erklärt worden, was aber aufgrund ihrer tatsächlich über drei Seiten protokollierten Schilderungen und der aktenkundig höchsten Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöge. Die in

D-1356/2008 Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung vom BFM gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorhalte würden zudem klar den Erkenntnissen zum Aussageverhalten von traumatisierten Personen widersprechen. Richtig sei vielmehr, dass sich aus den Protokollen durchaus deutliche Hinweise auf einen sehr schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergäben, wie auch Hinweise auf eine grosse persönliche Not und Verzweiflung. Im Rahmen der weiteren Beschwerdevorbringen wurde an den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihres Aufenthalts in Kinshasa von Ende 2004 bis Anfang Oktober 2007 – erst alleine und dann im Wesentlichen abhängig von einer einzigen Bezugsperson – festgehalten, wobei die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Schilderungen unter Verweis auf die Akten als nicht stichhaltig erklärt wurden. Abschliessend wurde unter Verweis auf die vorerwähnte Praxis der ARK vorgebracht, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin, einer Frau in schlechter psychischer Verfassung, in deren Begleitung sich ein kleines Kind befinde, der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Sie gehöre zur Gruppe der verletzlichen Personen und hätte im Falle einer Rückführung in den Kongo mit einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen, wobei mangels tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der allgemein prekären Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass sie und ihr Ehemann sich wieder in Kongo-Kinshasa integrieren könnten, weshalb für den Falle einer Rückführung von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auszugehen sei. 5.3. Diesen Beschwerdevorbringen hielt das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung nichts entgegen. 5.4. Unter Verweis auf die Feststellungen im fachärztlichen Bericht vom 3. Juni 2008 (vgl. dazu oben Bst. L) brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2008 vor, damit stehe ausser Zweifel, dass sie, wie geltend gemacht, das Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und dass sie eine schlechte gesundheitliche Verfassung aufweise. Diesbezüglich wurde namentlich angeführt, die von ihr benötigte Behandlung sei im Kongo nicht im erforderlichen Ausmass erhältlich, weshalb im Falle einer Rückführung mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Hinzu komme, dass sie nicht nur für ein kleines Kind zu sorgen habe, sondern nunmehr auch schwanger sei, womit sich der Wegweisungsvollzug –

D-1356/2008 auch unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen Umstände zu ihrer Situation – zweifelsohne als unzumutbar erweise. Unter Verweis auf den zweiten fachärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2009 (vgl. dazu oben Bst. N) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. November 2009 an der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, mithin ein andauernder Behandlungsbedarf bestehe und sich auch ihr ältestes Kind in psychologischer Behandlung befinde. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2010 verwies die Beschwerdeführerin schliesslich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Frage der psychiatrischen Versorgungslage in Kongo-Kinshasa, laut welchem die Versorgungslage in ihrer Heimat weiterhin sehr schlecht sei. Sie benötige jedoch weiterhin medikamentöse und therapeutische Behandlung, welche in Kongo-Kinshasa nicht angemessen zur Verfügung stehe. Sie bedürfe zudem der dauernden Unterstützung durch ihren Ehemann, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie mittlerweile für drei noch kleine Kinder zu sorgen hätten. 6. 6.1. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass weder den vorinstanzlichen Schlüssen betreffend eine angeblich vollständige Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin noch den vorinstanzlichen Schlüssen betreffend das angebliche Vorliegen einer Kumulation von günstigen persönlichen Faktoren zu folgen ist. Die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle lassen – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe durchwegs unzutreffende Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen vor ihrer Ausreise gemacht. In der Folge ist insbesondere zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin (mit ihrem Ehemann) gerade nicht die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen wäre. 6.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar nicht in jeder Hinsicht vertieft sind, jedoch an keiner Stelle klare Widersprüche oder massgebliche Ungereimtheiten aufweisen. So hat die Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar erst über ihren Aufenthalt in der Stadt Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie sich von Ende 2003 bis Ende 2004 aufgehalten habe, und dann über die Umstände ihrer Rückkehr nach Kinshasa berichtet. Ihre diesbezüglichen Schilderungen weisen keine Überhöhungen oder nicht schlüssige Weiterungen auf

D-1356/2008 (beispielsweise hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe in Y._______ ernsthafte Nachstellungen erlitten, sondern in einfacher und grundsätzlich plausibler Weise berichtet, wie sie sich nach dem geltend gemachten Kontakt mit einer ihr unbekannten Gruppierung erst an den Quartierchef und dann ans reguläre Militär gewandt habe, wo das Interesse für ihre Person allerdings begrenzt gewesen sei). Nachdem ihr in Y._______ nach und nach das Geld ausgegangen sei, will sich die Beschwerdeführerin beim Militär um einen Flug nach Kinshasa bemüht haben. In diesem Zusammenhang lassen ihre Schilderungen, wonach sie eigentlich geplant habe, auch ihren Schwager und ihre Stieftochter nach Kinshasa zu holen, dazu aber nicht mehr in der Lage gewesen sei und den Kontakt zu ihnen verloren habe, durchaus auf eine konkrete persönliche Betroffenheit schliessen. Als unverstellt und hinreichend plausibel gemacht erscheinen in der Folge gerade auch die Schilderungen betreffend ihren wider Erwarten ungeregelten Aufenthalt nach ihrer Ankunft in Kinshasa. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund der Angaben und Erklärungen zu ihren Eltern keineswegs auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Kinshasa ihre Familienangehörigen nicht mehr am erwarteten Ort vorfand. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund (Herkunft aus einer Familie ursprünglich angolanischer Abstammung) mit den Angaben ihres Ehemannes zu ihrer Person decken. Dabei ist aufgrund der Akten auszuschliessen, dass diesbezüglich eine vorgängige Absprache zwischen den beiden stattfand (vgl. dazu nachfolgend). 6.3. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren in einfacher, aber grundsätzlich nachvollziehbarer Weise über ihren zwei Monate dauernden Aufenthalt in Kinshasa ohne festes Obdach berichtet, wobei anzumerken bleibt, dass diese Episode im Zeitpunkt der Anhörung bereits mehrere Jahre zurück lag. In diesem Zusammenhang erscheint aufgrund der Akten namentlich als nicht nachvollziehbar, dass das BFM die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung insgesamt als offenkundig unglaubhaft erkennt. Entgegen den Ausführungen des BFM weisen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu dem Ereignis als solches, zur Reaktion zumindest eines der Täter, zu den erlittenen Verletzungen (bspw. auch am Handgelenk oder in der Form einer Vaginalinfektion) und schliesslich zu der danach erhaltenen Behandlung durchaus einen Vertiefungsgrad und Detailgehalt auf, wie er von einem Vergewaltigungsopfer mehrere

D-1356/2008 Jahre nach dem geltend gemachten Ereignis noch erwartet werden darf. Anzeichen einer grossen persönlichen Betroffenheit sind entgegen den Ausführungen des BFM aufgrund des Anhörungsprotokolls durchaus ersichtlich. Aufgrund der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Berichte ist im Übrigen nicht mehr daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat das Opfer einer Gruppenvergewaltigung wurde (vgl. dazu nachfolgend). 6.4. Nach der erlittenen Vergewaltigung will die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in der Obhut einer gewissen H._______ gelebt haben, welche im Verlauf der Zeit aber mit ihrer Unterstützung überfordert gewesen sein soll. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend diesen Zeitabschnitt sind – wie vom BFM grundsätzlich zu Recht erkannt – als wenig vertieft zu bezeichnen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei später auch von Seiten eines Hilfswerks unterstützt worden, nachdem H._______ alleine die Unterstützung zu viel geworden sei. Plausibel beschreibt sie in diesem Zusammenhang das Gefühl der vollständigen Abhängigkeit. Über weitere Kontakte berichtet die Beschwerdeführerin jedoch nicht, was für eine Beschreibung eines Zeitraums von mehreren Jahren nicht genügen kann. Insofern darf durchaus geschlossen werden, dass sich für die Beschwerdeführerin noch andere Kontakte in der Heimat ergeben hätten. Mangels diesbezüglicher Angaben erweist sich in diesem Punkt der Sachverhaltsvortrag als nicht hinreichend substanziiert. 6.5. Die Beschwerdeführerin ist übereinstimmenden Angaben zufolge (von ihrer Seite und von Seiten ihres Ehemannes) ursprünglich angolanischer Abstammung, sie verfügt ihren Angaben gemäss aber seit Geburt über die Staatsangehörigkeit von Kongo-Kinshasa und ist in Kinshasa aufgewachsen, wo sie – bis auf einen einjährigen Unterbruch – bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Anders als in den Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage in der rund sieben Millionen Einwohner zählenden Grossstadt Kinshasa auch heute als ruhig und weitgehend sicher zu betrachten. Indes erweisen sich die Verhältnisse auch in Kinshasa sehr oft als prekär. Alleine von ihrer Herkunft her würde die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann) jedoch grundsätzlich einen Hintergrund aufweisen, welcher für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht. Indes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine der weiteren Voraussetzungen erfüllt, aufgrund welcher – nach einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände (im Sinne der Praxis nach EMARK 2004 Nr. 33

D-1356/2008 E. 8.3 [erster Absatz]) – der Wegweisungsvollzug im Falle der insgesamt fünfköpfigen Familie mit drei zum Teil noch kleinen Kindern als zumutbar zu erkennen wäre. Aufgrund der Angaben und Erklärungen der Beschwerdeführerin ist vorab keineswegs auszuschliessen, dass sie in Kinshasa tatsächlich über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Das BFM kann seinen anders lautenden Schluss lediglich auf eine Vermutung stützen, welcher vollumfänglich auf eine angeblich vollständige Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin abstellt. Zwar ist – wie vorstehend erwähnt – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Kinshasa bis zu ihrer Ausreise weitere Kontakte geknüpft hat, als alleine zu der von ihr benannten H._______. Alleine von daher ist jedoch nicht auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu schliessen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass gerade auch im Falle ihres Ehemannes kein Anlass zur Annahme besteht, er habe in Kinshasa Angehörige. Seine Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern und fünf seiner sechs Geschwister in der Provinz Equateur, in der Stadt X._______, sind – unbesehen der Vorbehalte des BFM betreffend seine Gesuchsvorbringen – als in sich stimmig und insgesamt überzeugend zu erkennen. Zusammenfassend besteht keine Gewähr respektive kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten in Kinshasa auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. 6.6. Das BFM geht in seinen Erwägungen namentlich davon aus, die Beschwerdeführerin und insbesondere ihr Ehemann würden über eine gute Ausbildung verfügen, und zudem seien beide guter Gesundheit. Aufgrund der Akten darf – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – durchaus davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mutmasslich in der Lage wäre, in Kinshasa wieder eine Stelle als ... [Techniker] zu finden. Seine lange Landesabwesenheit dürfte dabei jedoch tatsächlich ein Erschwernis darstellen. Hingegen erweist sich die vorinstanzliche Annahme einer guten Gesundheit jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin als unzutreffend. Gemäss den vorgelegten fachärztlichen Berichten vom 3. Juni 2008 und vom 27. Oktober 2009 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2008 in fortdauernder psychiatrischer Behandlung, zufolge einer in ihrer Heimat aufgrund einer Vergewaltigung erlittenen schwerwiegenden Traumatisierung. Dabei stützt sich namentlich der fachärztliche Bericht vom 27. Oktober 2009 auf über zwanzig Therapiesitzungen mit der Beschwerdeführerin und die

D-1356/2008 Diagnose des ersten Berichts – betreffend das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche einer fortgesetzten Behandlung bedarf – wird bestätigt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung in fachärztliche Behandlung begeben, aufgrund der vorgelegten Berichte besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, bei der Beschwerdeführerin liege bloss eine reaktiv auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug entstandene Störung vor, welche im Resultat als nicht erheblich zu bezeichnen wäre. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist vielmehr als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, welche einer fortdauernden Behandlung bedarf. Dabei ist an der Seriosität der beiden je durch Fachpersonen ausgefertigten Berichte, die sich auf einen längeren Behandlungszeitraum beziehen, auch aufgrund ihrer Dichte nicht zu zweifeln. Die von den behandelnden Fachpersonen erkannte schwerwiegende psychische Erkrankung ist bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als relevant zu erkennen. 6.7. Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken auf. Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen – wie vorstehend erwähnt – praxisgemäss Zurückhaltung geboten. Auch in den vergangenen Jahren haben sich weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwanderung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentlichen Gesundheitswesens beigetragen. Für die kongolesische Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5% des Staatsbudgets zugesprochen. Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitäler des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte und im Gesundheitswesen kommt es immer wieder zu Streiks, da die Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne tief sind. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser als in öffentlichen, der Zugang zu diesem Bereich erfordert jedoch ausreichende finanzielle Mittel. Vor

D-1356/2008 diesem Hintergrund wird im vorgelegten Bericht der SFH vom 10. Juni 2009 in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass namentlich in Kinshasa zwar Angebote zur Behandlung psychischer Erkrankung bestehen, der Zugang zu diesen zufolge Überlastung des Systems und aufgrund fehlender finanzieller Mittel sich in der Regel aber sehr schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin steht gemäss den vorgelegten Berichten in der Schweiz in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Diesbezügliche Angebote sind gemäss des SFH-Berichts in Kongo- Kinshasa indes praktisch nicht vorhanden. 6.8. Nach vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin kaum in der Lage wäre, die in der Schweiz laufende Behandlung in ihrer Heimat fortzusetzen, was zumindest das Risiko einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes birgt. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Ehemann, für drei zum Teil noch sehr kleine Kinder zu sorgen. Schliesslich besteht aufgrund der Akten keine Gewähr respektive kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten in Kinshasa auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht eine Kumulation positiver Faktoren gegeben, sondern es überwiegen ganz klar negative Aspekte, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder – im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo-Kinshasa – als unzumutbar erweist. 6.9. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen wäre. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin unter anderem auch um Einbezug ihres Ehemannes

D-1356/2008 ersucht. Am 27. März 2008 hat E._______ selbst ein Gesuch um Einbezug in das Verfahren seiner Ehefrau beim BFM eingereicht, und dieses Gesuch am 6. Oktober 2008 nochmals erneuert, worauf das BFM am 26. November 2008 im Falle von E._______ den Vollzug der Wegweisung sistierte. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens hat das BFM nunmehr über das hängige Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau zu befinden. 9. 9.1. Mit Blick auf die Kostenverlegung ist nach den vorstehenden Erwägungen von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist. Der Beschwerdeführerin ist – als vollständig obsiegender Partei – für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt und ihr Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeeingabe den bis dahin aufgelaufenen Verfahrensaufwand mit Fr. 685.– ausgewiesen (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 VGKE). Am 13. Januar 2011 wurde eine detaillierte Kostennote nachgereicht, worin auch der im weiteren Verfahren aufgelaufene Aufwand des Rechtsvertreters ausgewiesen wurde. Aufgrund der vorgelegten Kostennote – welche aufgrund der vorliegenden Akten als angemessen zu erkennen ist – ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr.1'358.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1356/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wird – soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'358.– auszurichten. 5. Die Akten werden dem BFM zur Behandlung des hängigen Gesuches von E._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau zugestellt. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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