Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.11.2017 D-1351/2016

6 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,635 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1351/2016

Urteil v o m 6 . November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).

D-1351/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie – verliessen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 26. Dezember 2014 auf dem Luftweg, um illegal über Oman und ein ihr unbekanntes Land in die Schweiz einzureisen, wo sie am 31. Dezember 2014 um Asyl ersuchten. Am 21. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 30. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie stamme aus dem Jaffna-Distrikt und sei 1999 mit ihrer Familie C._______ nach Indien geflüchtet, wo sie ihren Mann kennengelernt und geheiratet habe. Ihre Eltern seien gegen diese Heirat gewesen und lehnten seither den Kontakt zu ihr ab. 2003 sei sie mit ihrem Mann und ihrem gemeinsamen Kind nach Sri Lanka ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt und habe in D._______ gelebt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann habe als [Beruf] für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Als die Armee das Gebiet eingenommen habe, sei sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind nach E._______ gegangen. Die srilankische Armee (SLA) habe dort alle jungen Leute in ein Boot geladen. Dabei hätten sie ihren Mann und andere junge Männer am 10. Januar 2009 festgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, zu den LTTE zu gehören. Seither sei ihr Mann verschwunden. Sie sei danach mit anderen Zivilpersonen in eine Schule in einem Waldgebiet in F._______ gebracht worden. Dort sei sie drei Tage mit circa 100 bis 150 Personen festgehalten worden und man habe dabei ihren Namen und den Namen ihres Mannes registriert. Danach sei sie in das Dorf in der Nähe von G._______, wo sie aufgewachsen sei, zurückgekehrt. Dort sei sie wiederholt belästigt worden. Es seien jeweils drei Personen gekommen, die sie nach ihrem Mann gefragt hätten und ihm beziehungsweise ihr vorgeworfen hätten, den LTTE anzugehören. Die Personen seien Soldaten respektive „Kiprans“ (phonetisch, vgl. BzP) gewesen, respektive in Zivilkleidung gekommen (vgl. Anhörung). Am Anfang hätten sie sie nur vor dem Haus gefragt und seien wieder gegangen. In den letzten drei Jahren seien sie immer wieder in ihr Haus hineingekommen und hätten sie dort belästigt. Alle drei bis vier Tage seien drei Personen gekommen. Sie hätten ihre „Haare abgehauen“, sie an der Hand gezogen, an den Kleidern gezogen; der schlimmste Vorfall sei gewe-

D-1351/2016 sen, als diese einmal zerrissen worden seien und sie das Bewusstsein verloren habe. Sie habe ihren Mann überall gesucht respektive wisse sie nicht, wo man ihren Mann hingebracht habe. Als Frau habe sie Angst gehabt, nach ihrem Mann zu suchen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte, eine Bestätigung des Flüchtlingslagers in Indien in Kopie, ein Bestätigungsschreiben eines Provinzialratsmitglieds, ihre Heiratsurkunde und ihre Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Kindes im Original und ihres Ehemannes in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Falls notwendig, sei eine zweite Anhörung anzuordnen sowie ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. D. Mit Verfügung vom 10. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut, verzichtete auf Kostenvorschusserhebung und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 wurde ein Bericht von Dr. med. A. S. mit Befund auf eine posttraumatische Belastungsstörung, ein ambulanter Bericht des (…)spitals, ein Zeitungsartikel über Vergewaltigungen in Sri Lanka sowie das Resümee einer Auskunftsperson hinduistischen Glaubens zu den Akten gereicht.

D-1351/2016 F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2016 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom 23. August 2016 Gebrauch und verwies dabei vollinhaltlich auf die Ausführungen von Dr. A. S. im erwähnten Bericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1351/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten, da sie zu wenig konkret und differenziert seien und somit der Eindruck entstehe, sie habe das Geschilderte nicht erlebt. Insbesondere seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes hochgradig ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen. Sie habe angegeben, er habe [seinem Beruf nachgehen] müssen, wobei ihm von den LTTE die Materialien bereitgestellt worden seien; über die Anzahl der (…) wisse sie nichts. Im Weiteren habe sie geltend gemacht, ihr Bruder und ihr Schwager seien vor langer Zeit getötet worden, da sie die LTTE unterstützt hätten. Über keinen der beiden Vorfälle habe sie mehr erzählen können. Es sei jedoch kaum vorstellbar, dass sie nur so wenig über die Aktivitäten ihrer Verwandten wisse. Vielmehr sei zu vermuten, dass sie bewusst Informationen verschweige. Die Angabe, ihr Mann habe im Rahmen seiner LTTE-Mitgliedschaft lediglich [den

D-1351/2016 Beruf ausgeübt], sei zudem äusserst verharmlosend. Da der Verdacht bestehe, sie lege nicht die ganze Wahrheit über ihre Familienmitglieder und deren LTTE-Beziehungen offen, seien auch ihre übrigen Vorbringen mit Skepsis zu betrachten. So sei ihre Behauptung, sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern, unglaubhaft, in Anbetracht ihrer Erklärung, diese seien gegen ihre Heirat gewesen, wobei sie den Grund hierfür nicht wisse beziehungsweise sie gesagt hätten, ihre Geschwister hätten sich im Gegensatz zu ihr im Ausland verheiratet. Im Weiteren habe sie zentrale Ereignisse in ihrem Leben sehr vage und oberflächlich geschildert. Etwa habe sie die Festnahme ihres Mannes trotz mehrmaligem Nachfragen nur in sehr allgemeiner und schwammiger Form wiedergegeben. Ebenso detailarm habe sie ihre eigene dreitägige Haft in einem Schulgebäude in F._______ beschrieben. Schliesslich hinterlasse auch ihre Darstellung der wiederholten Belästigungen durch unbekannte Personen bei ihr zu Hause einen stereotypen Eindruck. Trotz wiederholter Aufforderung, genaue Angaben zu machen, seien ihre Vorbringen äusserst knapp und unkonkret geblieben. Selbst den Vorfall, als man [ihr Kind] aus dem Haus gesperrt und ihre Kleider zerrissen habe, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe, habe sie ausweichend und fragmentarisch geschildert. Die Ausführungen enthielten keinerlei Details oder Besonderheiten, welche als Realkennzeichen gedeutet werden könnten. Auch habe sie an keiner Stelle persönliche Gedankengänge, Emotionen oder andere innere Prozesse erwähnt, welche den Erzählungen einen individuellen, authentischen Anstrich verleihen würden. Im Weiteren seien ihre Vorbringen widersprüchlich. Sie habe in der BzP angegeben, ihren Mann nach dessen Festnahme überall gesucht zu haben, in der Anhörung hingegen ausgesagt, Angst gehabt zu haben, ihn zu suchen, da sie eine Frau sei. Ihr Versuch, diese Ungereimtheit damit zu erklären, dass sie sehr aufgeregt gewesen sei, vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Weiter habe sie an der BzP davon gesprochen, dass sie von Soldaten der sri-lankischen Armee und anderen, mit diesen zusammenarbeitenden Personen, von ihr als „Kipran“ bezeichnet, belästigt worden sei. In der Anhörung habe sie dagegen gesagt, sie wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, da sie zivil gekleidet gewesen seien. Es sei ihr nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen beziehungsweise zu erklären, wer die „Kiprans“ seien. Schliesslich würden ihre Vorbringen auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Sie bringe vor, ihr Mann sei 2009 von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und seither verschwunden. Von da an bis zu ihrer Ausreise sei sie unzählige Male von Personen belästigt worden, die sich nach ihrem Mann erkundigt, beziehungsweise sie bezichtigt hätten, ebenfalls zu den LTTE zu gehören. Es

D-1351/2016 sei allerdings nicht plausibel, weshalb die Belästigungen jahrelang, bis weit über den Krieg hinaus angedauert haben sollten, obwohl sie offensichtlich über keinerlei besonderes Profil verfüge, welches dieses überdurchschnittliche Interesse der sri-lankischen Behörden an ihr erklären könnte. Ausserdem leuchte es nicht ein, weshalb diese Unbekannten immer wieder nach ihrem Mann gefragt und behauptet haben sollen, dieser sei ein LTTE-Anhänger, wo er ohnehin bereits festgenommen worden sei. Das eingereichte Bestätigungsschreiben des Provinzialratsmitglieds S.S. vermöge an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern, da sie diesen nicht kenne, wohingegen dieser im Schreiben mitteile, er kenne ihre Familie gut, was klar auf ein Gefälligkeitsschreiben hindeute. Es bleibe zu prüfen, ob in ihrem Fall weitere Faktoren vorlägen, die kumuliert mit ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der etwas mehr als zwölfmonatigen Landesabwesenheit eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Zwar könnten ihre Herkunft aus dem Norden und ihr Alter die Aufmerksamkeit der Behörden bei ihrer Einreise zusätzlich erhöhen, doch reiche dies nicht zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten background check hinausgingen. Im Weiteren ergäben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte, dass ihr bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna sei auch generell zumutbar. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und damit auch ihrer persönlichen Lebensumstände, könne eine Prüfung individueller Gründe nicht abschliessend vorgenommen werden. Es bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass solche Gründe bestehen würden. Etwa sei denkbar, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihre Eltern nach wie vor in G._______ lebten und mit ihr in Kontakt stünden, so dass eine Rückkehr zu ihren Verwandten keineswegs unzumutbar wäre. Zudem sei darauf hingewiesen, dass sie seit dem Verschwinden ihres Mannes von ihren Geschwistern vom Ausland aus unterstützt worden sei, so dass davon ausgegangen werden könne, diese würden sie, sofern notwendig, auch nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka wieder unterstützen. 4.2 Demgegenüber wird mit der Beschwerde geltend gemacht, sie habe sich mit der Ausreise der Weisung der Behörden widersetzt, Sri Lanka nicht zu verlassen. Sie sei von diesen verdächtigt worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben, was eine erhöhte Verfolgungsgefahr bedeute, wobei dies bereits bei der Existenz von Verwandten, die als LTTE-Sympathisanten eingestuft würden, gelte. Ihr Ehemann habe für die LTTE gearbeitet und ihr Bruder sei als LTTE-Mitglied ermordet worden. Unbekannte Männer, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin der Armee angehören könnten,

D-1351/2016 hätten sie alle drei oder vier Tage zu Hause besucht und verdächtigt, zu den LTTE zu gehören. Sie sei entführt und ihre Daten seien von der Armee gespeichert worden, sodass sie bereits als LTTE-Angehörige registriert worden sei. Da sie bestimmte Merkmale (Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern, Registrierung) erfülle, sei die Sicherheitslage in Sri Lanka für sie nicht hinreichend und die Wegweisung nicht zumutbar. Die Argumentation des SEM betreffend die Glaubhaftmachung überzeuge nicht. Es sei möglich, dass die Ereignisse nicht detailliert dargestellt worden seien. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass sie nicht nur kritische Punkte, sondern auch unbestrittene Ereignisse, wie ihre Heirat oder die Einreise in die Schweiz, nur in allgemeiner Weise dargestellt habe. Dies sei ihre Erzählweise und es gebe in dieser Hinsicht keine Unterschiede. Auch habe sie nicht versucht, Daten zu erfinden, sondern angegeben, sobald sie sich nicht erinnern konnte (z.B. in der Frage, wie lange sie die Schule besucht habe). Ferner habe sie während der Anhörung starke Gefühle gezeigt und mehrmals geweint. Aufgrund dieser Elemente sei ihre Erzählung als glaubhaft einzustufen. Die vom SEM angeführten Widersprüche könnten aufgrund blosser Missverständnisse beziehungsweise aufgrund der Aufregung entstanden sein. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführerin mehrmals dieselben Fragen gestellt worden seien und sie immer konsequent geantwortet habe (etwa dass die Männer immer wieder nach ihrem Mann gefragt hätten und ihn verdächtigten, zu den LTTE zu gehören). Für den Fall, dass das Gericht die Aussagen als zu schwammig erachte, sei eine zweite Anhörung zu gewähren beziehungsweise ein Gutachten einzuholen, um die psychische Lage der Beschwerdeführerin einzuschätzen. Auch habe die Hilfswerkvertretung die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beobachtet und vermutet, dass Scham und Unsicherheit für die schwammige Darstellung ursächlich sein könnten und ein psychiatrisches Gutachten zu empfehlen sei. 4.3 In der Vernehmlassung wertete die Vorinstanz die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente als Schutzbehauptung. Insbesondere würde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung emotional und aufgeregt gewesen sei, keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zulassen. Es werde nicht angezweifelt, dass ihr in ihrer Vergangenheit möglicherweise Schlimmes widerfahren sei, allerdings könnte dies in ganz anderem Zusammenhang als dem von ihr geschilderten stattgefunden haben. Das eingereichte psychiatrische Gutachten belege lediglich ihre beeinträchtigte psychische Verfassung, nicht jedoch ihre Asylvorbringen.

D-1351/2016 4.4 In der Replik vom 23. August 2016 verwies die Beschwerdeführerin auf das ärztliche Gutachten (vgl. Sachverhalt Bst. E). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise vage erscheinen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auf eine insgesamt stark herabgesetzte Erzählkompetenz der Beschwerdeführerin hingewiesen und zwar auch in Bereichen, die nicht wesentliche Aspekte ihrer Asylvorbringen betreffen würden. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht von Dr. A. S. zu den Akten, in dem ihr eine Konzentrationsund Gedächtnisverminderung attestiert werden und ihre Fähigkeit, sich an Details zu erinnern, als stark herabgesetzt qualifiziert wird. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Geschehnisse detailliert und differenziert zu schildern, wird auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge sexueller Übergriffe zurückgeführt. Dieses Vorbringen ist in

D-1351/2016 Hinblick auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu berücksichtigen. 5.3 Als hauptsächlichen Grund für die Ausreise nannte die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung durch die SLA respektive durch Personen, die sie dieser zuordnete. Nach ihrer Flucht aus dem Vanni in das von der Armee kontrollierte Gebiet sei sie von diesen Personen zu ihren und den LTTE-Verbindungen ihres Mannes befragt, belästigt und körperlich sowie in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden. Die Vorinstanz hat denn in der Vernehmlassung auch eingeräumt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführerin Schlimmes wiederfahren sei, äusserte jedoch erhebliche Zweifel am geltend gemachten Kontext. Nach Durchsicht der Akten bleiben zwar Unsicherheiten – etwa in Bezug auf den geltend gemachten Zeitpunkt der Verfolgung – bestehen, das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe durch Personen, die dem sri-lankischen Staat zuzuordnen seien, Nachteile erlitten, ist jedoch im Hinblick auf ihre Aussagen, den Länderkontext, die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung und das aussagepsychologische Gutachten grundsätzlich glaubhaft. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat von Anfang an übereinstimmend vorgebracht, sie sei nach der Flucht vor dem Kriegsgeschehen im Vanni-Gebiet von ihrem Mann, der beim Besteigen eines Bootes verhaftet worden sei, getrennt worden. Danach sei sie registriert und nach Hause gebracht worden, wo sie wiederholt zu ihren und den LTTE-Verbindungen ihres Mannes befragt, belästigt und in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sei (vgl. A3 S.7, A10 F54). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalten – entgegen der Auffassung des SEM – auch einige Realkennzeichen, wie etwa Schilderungen ihrer Gedanken an ihr Kind, indem sie von sich aus jeweils das Verhalten [ihres Kindes, das] die Vorfälle miterlebt und darauf reagiert hat, geschildert hat (vgl. A10 F54, F107, F113, F120). Ihre Aussagen dazu sind in Anbetracht des herabgesetzten Massstabs grundsätzlich als glaubhaft zu erachten. Auch ist festzuhalten, dass Opfer von sexuellen Übergriffen bekanntermassen häufig Probleme haben, überhaupt über das Erlittene zu reden; diese können unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer durchaus durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Schutzmechanismen erklärt werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Im Weiteren wird im Bericht von Dr. A. S. attestiert, dass die Beschwerdeführerin Narben auf einem Bein habe, die vom Schlagen mit einer Rute während des Übergriffs herrührten, was wiederum mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, man habe

D-1351/2016 sie auf das Bein geschlagen, übereinstimmt (vgl. A10 F141). Sodann ist der Länderkontext zu berücksichtigen, wonach Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs generell ein grosses Problem darstellt (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 20 f. u. S. 33 f.; MOSER / SCHUSTER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situation der Frauen, Themenpapier, Bern, 28. März 2013). Vor diesem Hintergrund ist es als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Soldaten vergewaltigt wurde, als diese versuchten, Informationen über ihren Mann zu erhalten, wobei in diesem Punkt die Zweifel des SEM auf Vernehmlassungsstufe in Anbetracht des auf Beschwerdeebene eingereichten objektiven, in sich schlüssigen und inhaltlich überzeugenden fachärztlichen Gutachtens nicht überzeugen können. Der Übergriff auf die Beschwerdeführerin durch Personen, die dem sri-lankischen Staat zuzurechnen sind, ist daher als glaubhaft zu erachten. 5.3.2 Hingegen ist dem SEM zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die drei Jahre vor ihrer Ausreise widersprüchlich sind. Die im psychologischen Gutachten wiedergegebenen und von Dr. A. S. als authentisch bezeichneten Ausführungen stimmen sodann in den generellen Zügen mit dem Anhörungsprotokoll in Bezug auf den Ablauf überein (vgl. A10 F107), weisen aber hinsichtlich der Angaben zu den Tätern und zum Zeitpunkt der Gruppenvergewaltigung Abweichungen auf. Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall im Rahmen der medizinisch-psychologischen Exploration im Jahr 2009 angesiedelt und uniformierten Soldaten zugeschrieben, wie sie es auch in der BzP getan hat; anlässlich der Anhörung hat sie dies jedoch im Kontext zu Besuchen durch Personen in Zivilkleidung geltend gemacht, die vom Zeitraum her innerhalb der letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden hätten (vgl. A10 F95, F97, F106 – 107). Zwar sprechen einige Sachverhaltselemente für diese Darstellung der Beschwerdeführerin – etwa ihr Vorbringen, dass [ihr Kind] für zwei Jahre nicht mehr zur Schule ging, weil [es] Angst um sie gehabt habe – doch ist es in einer Gesamtschau sämtlicher Glaubhaftigkeitsindizien vorliegend nicht gelungen, eine Verfolgung für den Zeitraum der drei Jahre vor der Ausreise glaubhaft zu machen, wenn auch davon auszugehen ist, dass sie wiederholt belästigt wurde. 5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Festnahme im Jahr 2009 Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden erlitt, weil diese auf der Suche nach Informationen über ihren

D-1351/2016 Mann waren. Zwar wurde auch ihr eine LTTE-Mitgliedschaft vorgeworfen, es ist jedoch aufgrund des weiteren Verlaufs davon auszugehen, dass das Interesse der Beamten hauptsächlich ihrem Mann, seinen Tätigkeiten und Kontakten galt. Hätten die Behörden eine Gefahr in der Beschwerdeführerin gesehen, hätten sie sie mitgenommen und nicht im Haus zurückgelassen. Angesichts dessen ist eine mögliche Verfolgung aufgrund einer Angehörigeneigenschaft zu überprüfen. 5.5 Da die Beschwerdeführerin nicht weiss, wo ihr Mann ist, und die vom SEM angeführten Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin die verfügbaren Länderinformationen über das Verschwindenlassen von LTTE-Mitgliedern und den ärztlichen Bericht, der im aussagepsychologischen Teil die Authentizität ihrer Aussagen bestätigt, nicht zu überwiegen vermögen, sind objektive Umstände für eine Reflexverfolgung nicht völlig auszuschliessen beziehungsweise ist das diesbezügliche Risiko, erneut verfolgt zu werden, zu prüfen. Die Vorinstanz bezweifelt die angebliche Uninformiertheit der Beschwerdeführerin zu den Aktivitäten ihres Mannes. Insofern ist die auf Beschwerdeebene vertretene Meinung im Bericht von Dr. A. S., wonach die Beschwerdeführerin über die wahre LTTE-Identität ihres Mannes nicht Bescheid gewusst haben könnte, nicht von der Hand zu weisen. In den öffentlich zugänglichen Quellen finden sich vereinzelte Hinweise darauf, dass es Spezialeinheiten der LTTE gab, die die Identität ihrer Mitglieder verheimlichten (Centre on Conflict, Development and Peacebuilding [CCDP], An Institutional History of the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 12.2014, http://graduateinstitute.ch/files/live/sites/iheid/files/sites/ccdp/shared/Docs/Publications/CCDP-Working-Paper-10-LTTE-1.pdf, abgerufen am 26.09.2017; UK Home Office, Report of a Home Office fact finding mission: treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], July 2016, 07.2016, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/605479/Sri_Lanka_FFM_Report__11-23_July_2016_.pdf, abgerufen am 26.09.2017). Letztendlich kann die Frage offen bleiben, was der Ehemann der Beschwerdeführerin vor seiner Festnahme gemacht hat und wo er danach verblieben ist. Tatsache ist, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bei den Schweizer Asylbehörden zur Annahme geführt hat, sie verberge Wissen über die LTTE-Verbindungen ihrer Angehörigen. Es erscheint naheliegend, dass auch die sri-lankischen Behörden zum selben Schluss kommen könnten. Bei dieser Sachlage ist der von der Vorinstanz zutreffend in Aussicht gestellte background check, dem sie sich

D-1351/2016 als Rückkehrerin unterziehen müsste, aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht ungefährlich. Da die Beschwerdeführerin deshalb bereits Verfolgung erlebt hat und bekannt ist, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte konsequent gegen gewisse ehemalige und vermeintliche Angehörige der LTTE vorgehen beziehungsweise versuchen, Informationen über bisher nicht erfasste qualifizierte Mitglieder auszumachen, ist das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, das offensichtlich zum Verdacht führen kann, sie gebe nicht sämtliche Informationen preis, in die Risikoprofilabschätzung miteinzubeziehen. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 6.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen politische Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen deren von Reflexverfolgung bedrohte Angehörige aus. Unter Reflexverfolgung sind ernsthafte behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf die Gesinnung der Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere auch darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfol-

D-1351/2016 gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrende eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.4 Wie weiter oben erwogen, rechtfertigen sich zwar die Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bis kurz vor ihrer Ausreise asylrelevante Belästigungen durch Personen, die der Regierung zuzurechnen seien, erlebt. Dennoch gelangt das Gericht in Bezug auf die glaubhaft gemachte Vorverfolgung zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz. Zwar machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Es ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von Verbindungen ihres Ehemannes zu den LTTE in Kenntnis sind. Wie weiter oben ausgeführt, ist es glaubhaft, dass

D-1351/2016 sie im Jahr 2009 wegen den Beziehungen ihres Mannes registriert und vergewaltigt wurde und Narben am (…) Bein davongetragen hat, die nach wie vor sichtbar sind. Im Weiteren ist einer ihrer Brüder LTTE-Kämpfer gewesen und ihr Schwager Unterstützer. Wegen ihrer familiären Verbindungen ist anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Wissen über Kontakte ihres Mannes zu den LTTE nachsagen können. Überdies kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits Ziel staatlicher Massnahmen geworden ist. In diesem Zusammenhang erscheinen die Ausführungen glaubhaft, dass ihr Personen, die sie der SLA zuordnete, nachsagten über mehr Informationen zu verfügen, als sie preisgeben konnte oder wollte. Als weitere risikobegründende Faktoren sind ihre Herkunft aus dem Norden und ihr vernarbtes Bein in die Abwägung einzubeziehen, wie auch der Umstand, dass sie mittlerweile seit drei Jahren landesabwesend ist und mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]). Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Gefährdung gegeben ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen aufgeführten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, aktenkundig aufgrund einer – wenn auch lange zurückliegenden – Registrierung, Reflexverfolgung, LTTE-Mitgliedschaft von Familienangehörigen, langjährige Landesabwesenheit, sichtbare Narben, verhaltensauffälliges Aussageverhalten), welche jeweils für sich alleine genommen nicht für die Begründung einer Gefährdung ausreichen würden, in einer Gesamtbetrachtung aber darauf schliessen lassen, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen (vgl. E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Das im genannten Referenzurteil festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen tamilischen Separatisten droht, ist auf die Rückkehrsituation der Beschwerdeführenden zu übertragen. 6.6 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass wird. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist der Beschwerdeführerin daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen sie von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhängerin beziehungsweise Angehörige von LTTE-Anhängern wahrgenommen wird und daher auch zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete

D-1351/2016 Furcht hat, aufgrund von Reflexverfolgung im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 7.2 Für [das Kind] sind keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden und es sind keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung ersichtlich. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist er in die seiner Mutter zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihr gewährte Asyl einzubeziehen, nachdem den Akten keine gegen dieses Vorgehen sprechenden besonderen Umstände im Sinn dieser Bestimmung (und ebenfalls keine Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG) zu entnehmen sind. 7.3 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Eingabe vom 24. August 2016 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5311.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Der darin ausgewiesene Arbeitsaufwand von mehr als 30 Stunden erscheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen. Auch in den einzelnen Positionen erscheint das Honorar zu hoch bemessen zu sein. Etwa ist der mit insgesamt Fr. 1500.– bemessene Aufwand für eine knapp sechsseitige Beschwerdeschrift um die Hälfte zu kürzen. Dasselbe gilt für eine Beweismitteleingabe, für die mehr als sieben Stunden Sekretariatsarbeiten berechnet werden (telefonische Abklärungsgespräche mit der Psychiatrie,

D-1351/2016 Lesen, Kopierarbeiten etc.), was in der Honorarnote mit insgesamt Fr. 817.60 zu Buche schlägt, wobei gleichzeitig für dieselbe Beweismitteleingabe Anwältinnenkosten in der Höhe von Fr. 330.– verrechnet werden. Für diese Beweismitteleingabe erscheinen die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 330.– angemessen. Unverhältnismässig erscheint zudem die Berechnung der Arbeiten für eine Replik, die aus vier Zeilen bestand, mit insgesamt Fr. 459.98 und die Verrechnung weitgehend undefinierter Abschlussarbeiten mit Fr. 440.–. In diesen beiden Punkten können insgesamt Fr. 200.– zugesprochen werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2862.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1351/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2862.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

Versand:

D-1351/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2017 D-1351/2016 — Swissrulings