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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2022 D-1347/2022

30 mars 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,177 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1347/2022 law/blp

Urteil v o m 3 0 . März 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer;

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022 / N (…).

D-1347/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2017 in Deutschland um Asyl ersucht und Deutschland ihr am 5. Juli 2018 internationalen Schutz gewährt hatte. C. Das SEM ersuchte daraufhin die deutschen Behörden am 15. Februar 2022 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.111.368). Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 16. Februar 2022. D. D.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Deutschland. D.b Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Vater habe sie mit einem viel älteren Mann verheiraten wollen. Er habe sie im Keller eingesperrt und sie geschlagen. Sie habe daraufhin eine Freundin gebeten, die Polizei zu informieren und nach fünf Minuten sei die Polizei vor Ort gewesen und habe sie in ein Frauenhaus gebracht. Sie habe dort von ihrer Cousine die Nachricht erhalten, ihr Vater habe ihre Aufenthaltsadresse erhalten. Sie sei insgesamt in vier verschiedenen Frauenhäusern gewesen, weil ihr Vater alle Adressen der Frauenhäuser habe ausfindig machen können. Er habe sie dreimal aus dem Frauenhaus rausgenommen und nach Hause gebracht. Beim zweiten Mal habe er sie beim Bahnhof abgefangen. Beim letzten Mal habe er sie auf dem Weg nach B._______ abgefangen und danach zuhause in den Keller gesperrt. Eine Zahnärztin habe die Polizei über ihre Situation zuhause informiert. Sie werde nicht nur von ihrem Vater, sondern

D-1347/2022 auch von ihren vier Geschwistern gesucht. Deshalb sei sie in die Schweiz geflüchtet. Da sie ihr Vater habe verheiraten wollen, habe sie auch ihre Ausbildung zur Arztgehilfin aufgeben müssen. In der Schweiz habe sie keine Bekannten und auch ihr Vater kenne hier niemanden. Sie meide in der Schweiz jeden Kontakt aus Angst, ihr Vater könnte erfahren, dass sie sich hier aufhalte. Sie habe ausser der grossen Angst vor ihrem Vater keine gesundheitlichen Probleme; sie habe Alpträume und schlafe sehr schlecht. Der Stress habe Entzündungen in ihrem Gesicht hervorgerufen; sie nehme deshalb Medikamente ein. Sie sei von ihrem Vater geschlagen worden und deswegen hospitalisiert worden. Vor drei bis vier Monaten habe sie Probleme mit dem Herzen bekommen und man habe ihr einen Herzschrittmacher eingesetzt. Aufgrund einer Entzündung habe der Herzschrittmacher wieder entfernt werden müssen. D.c Die Rechtsvertretung ergänzte den Sachverhalt mit Eingabe vom 3. März 2022 und führte an, die Beschwerdeführerin habe in Deutschland bei der Staatsanwaltschaft E._______ ein Strafverfahren gegen ihren Vater angestrebt. Das entsprechende Aktenzeichen hierzu laute AZ 2021 (…). Es gäbe zudem zwei Einsatzrapporte der Polizei C._______, die unter den Referenznummern (…) und (…) klassiert seien. Sie habe im Rahmen der Befragung Hinweise geliefert, dass Deutschland sie trotz Inanspruchnahme der geeigneten Schutzmöglichkeiten nicht angemessen habe schützen können. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe das SEM die Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus Deutschland beizuziehen, um den Sachverhalt komplett darstellen zu können. D.d Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. D.e Am 14. März 2022 stellte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm mit Eingabe vom 15. März 2022 Stellung zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Deutschland. E. Mit Verfügung vom 14. März 2022 – eröffnet am 16. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Das

D-1347/2022 SEM stellte weiter fest, diese Ausreisefrist werde in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AsyIG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 angesetzt, und wies sie darauf hin, dass es ihr, sollte die Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, freistehe, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. F. Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 21. März 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 14. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte zudem sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der

D-1347/2022 Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.2 5.2.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass Deutschland ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt ist und Deutschland sich am 16. Februar 2022 bereit erklärt hat, sie zurückzunehmen.

D-1347/2022 5.2.2 Das SEM führt ferner im Wesentlichen aus, die deutsche Polizei habe die Beschwerdeführerin innert fünf Minuten aus der von ihr geschilderten Gefährdungslage befreit und in einem weit entfernten Frauenhaus in D._______ untergebracht, nachdem sie auf ihre Notsituation aufmerksam gemacht worden sei. Es seien weitere Schutzmassnahmen eingeleitet worden, indem sie in vier unterschiedliche Frauenhäusern untergebracht worden sei, da ihr Vater sie angeblich an ihrem Aufenthaltsort habe ausfindig machen können. Von der Staatsanwaltschaft E._______ sei zudem ein Strafverfahren gegen ihren Vater eingeleitet worden. Die eingereichten Akten und die Aussagen der Beschwerdeführerin würden die Tatsache unterstreichen, dass Deutschland ein demokratischer Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Deutschland habe zudem das spezifische Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet und ratifiziert (Istanbul-Konvention). Angesichts der ihr in Deutschland als Opfer zur Verfügung gestellten Schutzmassnahmen, bestehe kein Grund, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, hier in der Schweiz jeglichen Kontakt zu meiden aus Angst, dass ihr Vater sie auch hier ausfindig machen könnte. Die Interventions- und Schutzmöglichkeiten der Schweizer Behörden seien mit jenen in Deutschland vergleichbar und auch hier bestehe keine hundertprozentige Sicherheit, dass sie durch ihren Vater oder Angehörige nicht aufgespürt werden würde. Sie habe die Möglichkeit, sich gleich nach der Überstellung bei den deutschen Behörden zu melden, das Aktenzeichen ihres Strafverfolgungsverfahrens gegen ihren Vater anzugeben und erneut um Unterkunft in einer anonymen Schutzeinrichtung zu ersuchen. Sie könnte sich ferner an eine der in Deutschland tätigen Hilfsorganisationen wenden, um zusätzliche Hilfe zu beanspruchen. 5.2.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten gesundheitlichen Situation (in Deutschland wegen Herzproblemen eingesetzter und wegen einer Entzündung wieder entfernter Herzschrittmacher, wegen der Angst vor dem Vater stressbedingte Albträume, Schlafprobleme und Entzündungen im Gesicht) sei nicht davon auszugehen, dass diese die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung überschreiten würden. Aufgrund ihres Schutzstatus in Deutschland habe die Beschwerdeführerin Zugang zu Unterstützungsleistungen des deutschen Staates sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsvorsorge. Deutschland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umge-

D-1347/2022 setzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung sowie medizinischer Versorgung regle. Es könne davon ausgegangen werden, dass die medizinische Grundversorgung in Deutschland sichergestellt sei. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben denn auch bereits in Deutschland hospitalisiert und medizinisch behandelt worden. Sie könne sich für die Behandlung ihrer psychischen Probleme sowie möglichen weiteren gesundheitlichen Beschwerden weiterhin an eine Institution in Deutschland wenden. Das SEM trage ihrem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung, indem es die deutschen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, sollte sich dies zum Zeitpunkt der Überstellung als notwendig erweisen. Zudem werde das SEM die deutschen Behörden bei der Überstellungsankündigung über ihre Schutzbedürftigkeit informieren. 5.2.4 Die Rechtsvertretung folgerte in der Stellungnahme vom 15. März 2022 aus der Chronologie der von der Beschwerdeführerin geschilderten, durch den Vater und die Geschwister erlittenen Übergriffe, die deutsche Polizei habe keinerlei präventiven Gewaltschutz geleistet, sondern sei nur aktiv geworden, nachdem ihr Vater eine Straftat gegen sie verübt habe. Sie sei folglich vor künftigen Übergriffen nicht ausreichend geschützt. Sie befürchte, dass ihr Vater sie töte und die Polizei erst aufgrund des Tötungsdelikts ihre Arbeit wiederaufnehmen werde. Es sei ihr unter diesen Vorzeichen nicht möglich, in Deutschland ein Leben ohne ständige Furcht vor weiterer Gewalt aufzubauen. Das SEM hält dazu fest, die Angst der Beschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen Vater sei zwar nachvollziehbar und bedauerlich. Wie bereits festgehalten, verfüge Deutschland jedoch über dieselben Schutzmöglichkeiten wie die Schweiz. Dem Schreiben des Frauen- und Kinderschutzhauses Kreis D._______ vom 3. März 2022 sei zu entnehmen, dass die Polizei ihr zur Namensänderung und Änderung ihres Aussehens geraten habe. Für ihre Sicherheit sei sie unbedingt gehalten, die behördlichen Empfehlungen umzusetzen. Um die Anonymität ihres Aufenthaltsortes zu gewährleisten, wäre auch eine Änderung ihrer Handynummer zu überdenken, einerseits, um keine Drohnachrichten von Verwandten mehr zu erhalten und andererseits auch, um eine Ortung über Ihr Mobiltelefon ausschliessen zu können. Die Beschwerdeführerin könne nach Deutschland zurückkehren, wo sie als Flüchtling anerkannt sei und ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen.

D-1347/2022 5.3 In ihrer Eingabe vom 21. März 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Leben sei in Deutschland in Gefahr und Deutschland könne ihr keinen angemessenen Schutz bieten. Sie bitte deshalb um erneute Prüfung ihres Asylgesuches und allfällige Erteilung von Zweitasyl in der Schweiz. Sie sei in Deutschland durch ihre Familienangehörigen an Leib und Leben gefährdet. Sie habe schon in diversen Frauenhäusern Schutz suchen müssen, sei aber auch dort von ihren Familienangehörigen wieder aufgespürt worden. Diese würden ihr mit Ehrenmord drohen. In der Schweiz sei sie sicher. 5.4 5.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass Deutschland ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt ist und Deutschland sich am 16. Februar 2022 bereit erklärt hat, sie zurückzunehmen. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt. 5.4.2 Ergänzend anzufügen bleibt, dass die Voraussetzungen nach Art. 50 AsylG, welcher unter dem Titel "Zweitasyl" besagt, dass Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, Asyl gewährt werden kann, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben sind. Sie hält sich nicht zwei Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf und sie verfügt hier über keinen – über ihr Anwesenheitsrecht während des Asylverfahrens gemäss Art. 42 AsylG – hinausgehenden fremdenpolizeirechtlich geregelten ordnungsgemässen Aufenthalt (vgl. dazu auch Art. 36 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Urteil des BVGer D-4228/2017 und D-4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.2 m.w.H.). 5.4.3 Das SEM ist auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-1347/2022 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

D-1347/2022 8.3 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt und zutreffend dargelegt, weshalb ihre Überstellung nach Deutschland völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann im Rahmen der vorliegend summarisch zu haltenden Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die vorstehenden Erwägungen 5.2.2 – 5.2.4 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe vom 21. März 2022 darauf, ihre im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen in geraffter Form zu wiederholen (vgl. E. 5.3). Damit gelingt es ihr nicht, die in Art. 6a AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG enthaltenen Legalvermutungen umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1347/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

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