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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2012 D-1344/2012

14 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,188 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2012

Texte intégral

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1344/2012

Urteil v o m 1 4 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A.______, Serbien, vertreten durch Lukas Siegfried, Elim Open Doors, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / (…).

D-1344/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. oder 5. Februar 2012 auf dem Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder am 6. Februar 2012 illegal in die Schweiz gelangt ist, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum (…) Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dort am 16. Februar 2012 zur Person befragt sowie am 2. März 2012 im EVZ B._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er zirka Mitte Dezember 2011 von einem Mann namens D._______ aufgesucht worden sei, welcher ihn grundlos aufgefordert habe, ihm (…) Euro auszuhändigen, ansonsten er seinen Sohn entführen würde, dass D._______ seine Drohung zwei Tage später wahrgemacht und ihn daraufhin telefonisch angefragt habe, ob er den Geldbetrag nunmehr bezahle, dass er deshalb D._______ sein Haus überlassen habe, welcher daraufhin den Sohn freigelassen und das Haus für (…) Euro weiterverkauft habe, dass er die Erpressung der Polizei gemeldet habe, welche ihm mitgeteilt habe, dass es sich um eine private Angelegenheit handle, er als Rom weniger Rechte als D._______ hätte und schliesslich von der Polizei "rausgeschmissen" worden sei, dass er auch die Übernahme des Hauses durch D._______ der Polizei gemeldet und diese ihm ein Dokument ausgehändigt habe, wonach er das Haus D._______ übergeben hätte, dass er kurz vor der Ausreise D._______ auf dem Markt getroffen habe, wobei er von diesem mit dem Tod bedroht worden sei, falls er ihm nicht (…) Euro aushändige,

D-1344/2012 dass er seinen Heimatstaat (…) Tage später verlassen habe, wobei er noch kurz vor der Ausreise von einem Nachbarn erfahren habe, dass er von den Militärbehörden gesucht würde, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 2. März 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Vorgehen der Polizei gemacht habe und nicht plausibel sei, weshalb er die Entführung seines Sohnes und die zweite Erpressung nicht zur Anzeige gebracht habe, zumal der Straftatbestand der Entführung gravierender sei als derjenige der Erpressung, dass auch nicht plausibel sei, weshalb er keine Beweismittel eingereicht habe, obwohl er geltend gemacht habe, dass ihm die Polizei ein Dokument ausgestellt habe, und ihm die Bedeutung von Beweismitteln bekannt sei, zumal er bereits mehrere Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe, dass auch die übrigen Vorbringen unglaubhaft seien, da nicht glaubhaft sei, dass er die Schwierigkeiten mit D._______ angezeigt habe, und er schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, einen Grund für die angebliche Suche der Militärbehörden nach ihm anzugeben, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2012 (Datum des Poststempels) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-

D-1344/2012 gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin er sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass gleichzeitig je ein per Telefax übermitteltes Dokument des Polizeipostens von E._______ vom 22. Dezember 2011 und ein Schreiben der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vom 6. März 2012 eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-

D-1344/2012 prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl.

D-1344/2012 EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass auch auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Erklärungen für die widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt werden, dass in der Beschwerde eingewendet wird, beim Dokument vom 22. Dezember 2011 handle es sich um ein Polizeiprotokoll, worin die Kindesentführung und die Übergabe des Hauses an den Erpresser namens D._______ festgehalten würde, wobei das Datum mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimme, das Originaldokument in die Schweiz unterwegs sei und eine beglaubigte Übersetzung nachgereicht würde, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in ihrem in knapp verständlichem Deutsch verfassten Brief nochmals zu den dramatischen, ebenfalls protokollierten Ereignissen äussere, dass demgegenüber aus dem Dokument vom 22. November 2011 nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sein Haus an eine Person namens D._______ übergeben hat, dass sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Asylverfahren bezüglich seiner Vorsprachen bei der Polizei beziehungsweise Erstellung des Polizeiprotokolls nicht auf ein genaues Datum festlegen liess, dass das Dokument mithin als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren ist, und an den offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, weshalb darauf verzichtet werden kann, das Originaldokument samt beglaubigter Übersetzung abzuwarten,

D-1344/2012 dass unter diesen Umständen auch der Inhalt des Briefes der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, welcher sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt, nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese daran ebenfalls nichts zu ändern vermöchten, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglich unglaubhaften Aussagen etwas zu ändern, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach Art. 83 Abs. 1-4des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine

D-1344/2012 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die nächsten Familienangehörigen und weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Serbien wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt, dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1344/2012 (Dispositiv nächste Seite)

D-1344/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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