Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-134/2019
Urteil v o m 2 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2018 / N (…).
D-134/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 22. Mai 2015 auf dem Luftweg legal mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. Am 6. Juli 2015 suchten sie um Asyl nach. Am 14. Juli 2015 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) statt. Am 6. Februar 2017 wurde sie vertieft und am 14. September 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab die Beschwerdeführerin an, sie und die Kinder seien iranische Staatsangehörige, persischer Ethnie und islamischen Glaubens. Sie stamme aus einer wohlhabenden Familie in Teheran, wo sie auch zuletzt mit den Kindern und ihrem Ehemann gelebt habe. Letzteren habe sie im Jahr (…) geheiratet; er komme aus einer sehr religiösen Familie in D._______, sei als (…) und wohl auch für den Geheimdienst tätig. Neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter habe sie ein Masterstudium in (…) absolviert. In ihrer Freizeit habe sie sich mit Freundinnen getroffen und sei Teil einer Frauengruppe gewesen, welche regelmässig frauenspezifische Themen diskutiert habe. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aus Angst vor Verfolgung durch ihren Ehemann aus dem Iran ausgereist zu sein. Dieser habe sie physisch, psychisch und sexuell misshandelt. Sie habe befürchtet, bei einer Scheidung die Kinder zu verlieren, und daher nichts unternommen. Nachdem ihr Ehemann von ihrer ausserehelichen Beziehung zu einem Kommilitonen erfahren habe, sei er ausser sich gewesen und habe Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen. In der Folge habe er immer wieder Familienmitglieder von ihr belästigt. Ihren Bruder habe er zwei Mal festnehmen und zu ihrem Aufenthaltsort befragen lassen. Sie selbst habe sich bis zur Ausreise einige Tage mit den Kindern bei ihrer besten Freundin versteckt. Im Glauben, sie befände sich noch im Iran, habe ihr Ehemann etwa einen Monat nach ihrer Ausreise Ausreisesperren gegen sie und die Kinder erwirkt. Kopien der Anträge dazu habe er ihrem Bruder bei einer der Festnahmen übergeben. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie überdies Verfolgungsmassnahmen seitens des iranischen Geheimdienstes. Um ihr zu schaden, habe ihr Ehemann nämlich ein bereits ad acta gelegtes Verfahren gegen die Frauengruppe, in der sie sich engagiert habe, neu aufrollen lassen. Deren Anführerin sei wenige Monate vor ihrer Ausreise verhaftet und einige Tage festgehalten worden. Auch habe ihr Ehemann in ihrem Namen Schulden bei
D-134/2019 einer iranischen Bank gemacht, um ihr anzulasten, sie habe wegen finanzieller Unterschlagung das Land verlassen. In der Schweiz besuchten sie und die Kinder christliche Gottesdienste. Sie sei hier zudem eine neue Beziehung mit einem Mann eingegangen. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin insgesamt 40 Beweismittel zu den Akten, darunter Passkopien und die Shenashnameh (im Original) von sich und ihren Kindern, ihre Melli-Karte und die Shenasnameh des Ehemannes (in Kopie), das Ehebüchlein, drei Antragsformulare für Ausreisesperren (in Kopie) und Übersetzungen dieser Dokumente, des weiteren etwa Schul- und Ausbildungsunterlagen, Fotos von Familienmitgliedern, Freundinnen und ihrer Wohnung sowie ihrem Ehemann, Internetausdrucke betreffend Letzteren, ärztliche Berichte, private Empfehlungsschreiben (vgl. für eine komplette Übersicht die vorinstanzlichen drei Beweismittelcouverts SEM-act. A14, A15 und A20). B. Am 5. April 2018 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran unter anderem um Überprüfung der Echtheit der Shenasnameh, der Melli-Karte, des Ehebüchleins sowie der Anträge auf Ausreisesperren. C. Am 14. November 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 13. Juni 2018, wobei es unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie der Botschaftsantwort zusammengefasst zur Kenntnis brachte. D. Mit Schreiben vom 21. November 2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis Stellung. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 – eröffnet am 6. Dezember 2018 – verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zugleich ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit aufschob. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
D-134/2019 gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie des Asylentscheids und einer Vollmacht ein Schreiben an die zuständige kantonale Sozialbehörde sowie ein Zustellcouvert in Kopie bei. G. Am 11. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. H. Am 15. Januar 2019 ging dem Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde zu. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung, wobei es festhielt, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und im Übrigen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwies. K. Am 29. Januar 2019 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. L. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
D-134/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Im Sinne eines Eventualantrags begehren die Beschwerdeführenden die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
D-134/2019 3.2 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe ihre Probleme im Zusammenhang mit der Frauengruppe unvollständig überprüft. So habe es sie nicht hinreichend dazu befragt, namentlich zum genauen Ablauf und Inhalt der Treffen sowie dem Verhalten des Ehemannes. In der vertieften Anhörung sei sie von der Befragerin unterbrochen worden. In der ergänzenden Anhörung hätten sich die Fragen darauf beschränkt, weshalb der Ehemann das Verfahren wieder habe aufrollen wollen und weshalb sie bei einer Rückkehr vom Geheimdienst gefährdet sei. 3.3 Dazu ist festzuhalten, dass die Vorbringen zur Frauengruppe in der vertieften Anhörung Gegenstand mehrerer Fragen bildeten, wobei sich die Beschwerdeführerin bereits zum Inhalt und Ablauf der Treffen sowie dem Verhalten ihres Ehemannes äussern konnte (vgl. A13 F138-150). In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht vorgebracht, welche weitergehenden Ausführungen die Beschwerdeführerin hätte machen können, die sie dort und weiter in der ergänzenden Anhörung noch nicht hätte anbringen können. Dass sie in der vertieften Anhörung unterbrochen wurde, war zudem der fortgeschrittenen Zeit geschuldet. Schliesslich wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt, an der sich die Beschwerdeführerin auch zu ihren Vorbringen betreffend die Frauengruppe nochmals äussern konnte. Dass sich das SEM in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Rolle des Ehemannes und eine allfällige Gefährdung durch den Geheimdienst konzentrierte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Angaben zur Frauengruppe von sich aus in diesen Kontext stellte, hingegen eine politische Implikation durch die Teilnahme in der Frauengruppe explizit verneinte (vgl. etwa A13 F144). Es ist nicht Aufgabe des SEM, die Aussagen einer asylsuchenden Person auf alle möglichen asylrelevanten Gefährdungen zu überprüfen und zu hinterfragen. Nicht zuletzt hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wiederholt in offenen Fragen Gelegenheit gegeben, alle ihre Asylgründe vorzutragen (vgl. A13 F137, F151, F152; A19 F103, F105, F110). Damit ist sie ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung hinreichend nachgekommen. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. Mithin fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-134/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 In seiner Verfügung erwog das SEM, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien durchaus ausführlich ausgefallen und zeichneten sich teilweise durch einen hohen Detaillierungsgrad aus, was gesamthaft zu ihren Gunsten zu werten sei. Mit Blick auf ihren hohen Bildungsgrad und den damit einhergehenden überdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten wiesen die Ausführungen zum relevanten Kerngeschehen jedoch kaum inhaltliche Qualitätsmerkmale auf, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein tatsächliches Erleben zurückzuführen seien. Dafür sprächen mehrere Unstimmigkeiten, namentlich inkonsistente Angaben zur vorgebrachten Beziehung mit einem Kommilitonen (BzP: Liebhaber, mit dem sie den Ehemann betrogen habe; vertiefte Anhörung: keine sexuellen Kontakte, nur Küsse und Umarmungen; ergänzende Anhörung: überwiegend platonisch, Unterstützung beim Studium, guter Zuhörer und Geheimnisträger). Angesichts der deutlichen Unterschiede in den Straffolgen für aussereheliche
D-134/2019 Beziehungen mit oder ohne sexuellen Kontakt habe von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie sich eindeutiger zu ihrer Beziehung äussere. Umso mehr, als sie selbst ausgeführt habe, eine solche würde mit dem Tod durch Steinigung bestraft, was einzig auf Ehebruch mit vollzogenem Geschlechtsverkehr zutreffe. Es sei danach – auch aus Sicht des Kommilitonen, welcher seinerseits verheiratet gewesen sei, aus D._______ stamme und ihren Ehemann ebenso wie dessen aufbrausendes Temperament gekannt habe – kaum nachvollziehbar, dass sie das erhebliche Risiko eingegangen sein wollen, sich regelmässig allein in der Familienwohnung und in der Wohnung eines Freundes von ihm zu treffen, zumal sie sich weniger verfänglich an der Universität hätten sehen können. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin auf ihre starken Gefühlen für ihn verwiesen, wobei die Erklärung weder mit der angeblich platonischen Natur noch mit dem abrupten Kontaktabbruch nach dem Auffliegen der Beziehung in Einklang zu bringen sei. Dass sie sich bei ihm nicht hätte melden können, weil sie das Mobiltelefon bei der Mutter zurückgelassen habe, überzeuge angesichts der sich heute bietenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme nicht. Die Treffen in der Wohnung seien auch insoweit anzuzweifeln, als ihr Schwager über einen Schlüssel zur Wohnung verfügt, zur gleichen Zeit wie sie in Teheran studiert und zwei Mal pro Woche bei ihnen übernachtet habe. Ihre Aussagen, der Schwager habe während des letzten Treffens in der Wohnung sein Studium bereits beendet gehabt, seien mit Widersprüchen zum tatsächlichen Zeitpunkt seines Abschlusses behaftet (gemeinsam mit ihr Ablegung der Prüfungen, später Beendigung des Studiums sechs Monate vor ihr). Auch die geäusserte Vermutung, ihr Ehemann habe Kontakte zum Geheimdienst, sprächen gegen die Treffen in der Wohnung. Überdies habe die Beschwerdeführerin signifikant widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Treffen in der Familienwohnung gemacht (vertiefte Anhörung: drei bis vier Mal; ergänzende Anhörung: wöchentliche Treffen über sechs Monate). Weiter habe sie den Hintergrund des angeblich letzten Treffens unterschiedlich dargestellt (BzP: noch einmal sehen vor der Reise in die Schweiz; vertiefte und ergänzende Anhörung: Masterabschluss zusammen feiern). Unstimmig erscheine ferner der Umstand, dass ihr Ehemann sie nach dem Auffliegen der Beziehung und der Flucht zu ihrer besten Freundin nicht habe aufspüren können, zumal er um ihre Freundschaft gewusst und sogar deren Vater gekannt habe. Dies gelte weiter für die Darstellung, er solle erst einen Monat nach ihrem Verschwinden Ausreisesperren für sie und die Kinder erwirkt haben. Die späte Beantragung verwundere umso mehr, als er von der beabsichtigten Reise in die Schweiz gewusst haben müsse. Soweit sie auf Vorhalt eingewandt habe,
D-134/2019 er hätte ihr die Reise zwischenzeitlich verboten und aufgrund seiner Autorität nicht damit gerechnet, sie setze sich über seinen Willen hinweg, dürfte er angesichts der Ausnahmesituation (Auffliegen der ausserehelichen Beziehung, bereits bei der Botschaft getätigte Vorbereitungshandlungen) wohl eher mit einem Ausreiseversuch gerechnet haben. Die Schilderungen zum mehrtägigen Aufenthalt bei ihrer Freundin erwiesen sich darüber hinaus als auffällig substanzarm (keine Angaben zum Verhalten der Kinder, allfälligen Interaktionen mit diesen oder mit ihrer Freundin, zur Verabschiedung von der Mutter). Abweichende Äusserungen fielen neben jenen zum Kernvorbringen auch in Nebenpunkten auf, so zu ihrer Stellung im Unternehmen des Ehemannes (Verwaltungsratsmitglied nur auf dem Papier und aus rein finanziellen Motiven; Arbeit lediglich in kleinem Umfang und von zuhause aus; demgegenüber bei Botschaft vorgelegte Arbeitsbestätigung über Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen und im Lebenslauf Verweis auf zehnjährige Arbeitserfahrung als Verwaltungsratsmitglied und Leiterin der […]). Weiter seien ihre Angaben zur vollständigen finanziellen Abhängigkeit von ihrem Ehemann anzuzweifeln (eigenständige Finanzierung einer Europareise mit ihrer Schwester mit etwa 10'000 Dollar; 2'500 Dollar daheim bei überstürzter Flucht aus der Wohnung; Kauf von Flugtickets im Wert von 1'000 Dollar für Reise in die Schweiz ohne Wissen, ob sie diese antreten würde). Dass sie keine finanziellen Probleme gehabt habe, widerspräche der dargestellten finanziellen Abhängigkeit. Die Mehrheit der eingereichten Beweismittel belege die Identität der Beschwerdeführerin, welche nicht in Frage gestellt werde. Die beantragten Ausreisesperren liessen keine Rückschlüsse auf die Beweggründe des Ehemannes zu. Weiter werfe der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Besitz dieser Antragsformulare gelangt sei, Zweifel an deren Echtheit auf, könne sie doch gemäss Botschaftsauskunft über diese nur verfügen, wenn ihr Ehemann Kopien davon angefertigt und einer Drittperson überlassen habe. Soweit sie ausgesagt habe, er habe sie ihrem Bruder bei dessen Festnahme ausgehändigt, sei nicht nachvollziehbar, welchen Nutzen er aus diesem Vorgehen hätte ziehen sollen. Nicht zuletzt seien die Beweismittel ganzheitlich zu würdigen und sei angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten die Echtheit der Antragsformulare zu bezweifeln. Gesamthaft seien die Vorbringen zur Bedrohungslage seitens des Ehemannes aufgrund einer ausserehelichen Beziehung als unglaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. In
D-134/2019 der Folge sei auch den darauf beruhenden Verfolgungsvorbringen (Verfahren des iranischen Geheimdienstes wegen ihrer Teilnahme an der Frauengruppe, Bankschulden auf ihren Namen) die Grundlage für die Glaubhaftigkeit entzogen. Mangels erforderlicher Intensität würden entsprechende befürchtete Nachteile ohnehin nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen. Die Beschwerdeführerin habe weiter selbst betont, die erlittene häusliche Gewalt sei nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen. Damit fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Weiter wolle sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, weshalb sie bei einer Rückkehr nicht wieder von ihm aufgenommen würde. Die Befürchtung, erneut häuslicher Gewalt ausgesetzt zu werden, sei demnach zu wenig konkret. Sodann habe sie sich seit der Eheschliessung im Jahr 2000 bis zu ihrer Ausreise 2015 nie an (nicht-)staatliche Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt gewandt, obgleich von ihr zumindest Erkundigungen über bestehende Schutzmöglichkeiten zu erwarten gewesen wären. Ihr Einwand, sie habe sich gefürchtet, das Sorgerecht für ihre Kinder zu verlieren, vermöge daran nichts zu ändern. Da sie nie um Schutz ersucht habe, lägen folglich keine hinreichenden Hinweise dafür vor, die iranischen Behörden würden ihr diesen tatsächlich verwehren. Entsprechendes habe im Falle befürchteter Verfolgungsmassnahmen durch den Ehemann bei einer Scheidung zu gelten. Auch wenn diese in der iranischen Gesellschaft teilweise noch stark missbilligt würde, sei nicht anzunehmen, dass ihr aus ihrem familiären Umfeld asylrelevante Nachteile drohten (Unterstützung der Familie bei der Ausreise; Bruder ebenso geschieden). Es bestünden auch keine Hinweise, dass ihr Ehemann von einer in der Schweiz neu eingegangenen Beziehung erfahren habe und ihr deshalb im Iran Verfolgungsmassnahmen drohten. Überdies habe sie nichts Entsprechendes geltend gemacht. Hinsichtlich der Besuche christlicher Gottesdienste in der Schweiz, habe sie schliesslich ebenso nicht vorgebracht, bei einer Rückkehr in den Iran einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Abgesehen davon weise sie kein entsprechendes Risikoprofil aus (potentielle Gefährdung nur bei exponierter Stellung oder Funktion der konvertierten Person, in der sie sich aktiv für die Verbreitung der neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt; auffällige regierungsfeindliche Haltung vor der Ausreise). Insgesamt seien ihre weiteren Vorbringen nicht als asylrelevant zu erachten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen sei.
D-134/2019 5.2 In der Beschwerdeschrift wandte die Beschwerdeführerin dagegen unter Verweis auf die Aussagen in den Anhörungen ein, ihre protokollierten Angaben seien von einer Vielzahl Realkennzeichen geprägt, was auf ein tatsächliches Erleben hindeute (direkte Rede – mit Hinweis auf A13 F60, F63, F67, F80; A19 F50; Interaktionsschilderungen). Weiter sei stossend, dass das SEM von einer rein platonischen Beziehung ausgehe, nur weil es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten sich intim berührt, weshalb von einer Liebesbeziehung auszugehen sei (mit Hinweis auf A19 F39). Diese sei zudem im stark religiösen Kontext des Irans zu sehen. Abgesehen davon hätte auch eine platonische Beziehung gefährliche Konsequenzen nach dem Auffliegen gehabt. Die Strafe bei einer ausserehelichen Beziehung ohne Geschlechtsverkehr (99 Peitschenhiebe) sei ebenfalls unmenschlich. Aufgrund des grossen Einflusses des Ehemannes sei davon auszugehen, dass die höhere Strafandrohung gewählt würde. Die gegenseitige Zuneigung hätten sie und der Kommilitone des Weiteren nicht an der Universität ausleben können, sondern nur im Geheimen, wie eben in der Wohnung. Das eingegangene Risiko sei zudem nachvollziehbar, da Liebe bekanntlich nicht rational sei. Sie habe den Kontakt zum Kommilitonen auch nicht wieder aufgenommen, um ihn nicht in Gefahr zu bringen. Ferner sei die Beziehung in der damaligen Situation zu sehen, in welcher sie sehr unglücklich gewesen sei. Der Schwager habe zwar im gleichen Jahr wie sie zu studieren begonnen, aber an einer anderen Universität und ein Semester vor ihr. Er habe daher sechs Monate früher das Studium beendet, weshalb ihre Angaben nicht widersprüchlich seien. Sie habe angesichts dessen nicht mit seinem Erscheinen in der Wohnung gerechnet. Zudem sei die Beziehung zum Kommilitonen erst nach dem Studienabschluss des Schwagers sehr intensiv geworden. Der vermutete Kontakt des Ehemanns zum Geheimdienst spreche nicht gegen die Treffen in der Wohnung, zumal er damals nichts davon gewusst habe und die Wohnung folglich nicht überwacht worden sei. Weiter seien die Angaben zur Anzahl der Treffen frei von Widersprüchen. Einmal habe sich ihre Antwort (drei bis vier Mal) auf die Frage bezogen, wie oft sie sich zuhause bei ihr getroffen hätten, während sonst die Rede davon gewesen sei, wie oft sie sich insgesamt trafen (fast wöchentlich). Sie habe auch erwähnt, dass sie sich wegen des hohen Risikos nicht so oft bei ihr zu Hause gesehen hätten. Sodann sei es nicht als widersprüchlich zu bezeichnen, dass sie zwei Gründe für das letzte Treffen angab. Ihr Ehemann habe nach dem Auffliegen der Beziehung nicht gewusst, dass sie sich bei der Freundin aufgehalten habe. Er habe auch ihre Adresse nicht gekannt. Den Vater der Freundin habe er einfach gekannt, weil er ein reicher Teppichhändler in D._______ gewesen sei. Die Freundin habe aber in Teheran gelebt. Ferner habe der Ehemann
D-134/2019 Kenntnis von den Reiseabsichten und von einem ersten Termin bei der Botschaft gehabt, nicht aber, dass sie am 17. Mai 2015 ein zweites Mal auf der Botschaft gewesen sei und die Visa erhalten habe. Folglich habe er nicht wissen können, dass alles für die Ausreise bereit gewesen sei. Des Weiteren sei offensichtlich, dass es dem Ehemann mit der Übergabe der Antragsformulare für die Ausreisesperren darum gegangen sei, sie unter Druck zu setzen und vor allem eine Flucht zu verhindern. Die Anträge wiesen gemäss Botschaftsauskunft auch keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, weshalb ihre Echtheit nicht einfach mit der späten Ausstellung verneint werden könne. Sie habe überdies Interaktionsschilderungen und das Verhalten der Kinder während des Aufenthalts bei der Freundin beschrieben. Es sei angesichts des enormen psychischen Drucks in diesen Tagen zudem nachvollziehbar, dass sie traumatisiert gewesen sei und nicht so detaillierte Angaben habe machen können. Weiter seien die beiden Anhörungen zeitlich sehr lang und eine starke emotionale Belastung für sie gewesen; sie habe während der Befragungen Tabletten genommen. Auch die Hilfswerkvertretung in der vertieften Anhörung habe auf die lange Dauer und ihre Müdigkeit hingewiesen. Sodann habe der Ehemann ihr im Hinblick auf die geplante Reise in die Schweiz eine falsche Arbeitsbestätigung zur Vorlage bei der Botschaft ausgestellt. Aus dem Lebenslauf ergäben sich ebenso keine Unstimmigkeiten, zumal sie die angegeben Funktionen in ihrem Bachelor- und Masterstudium erlernt habe. Es träfe auch zu, dass sie keine finanziellen Probleme gehabt habe. Ihr Ehemann sei wohlhabend gewesen und habe ihr jeden Monat Geld gezahlt, wovon sie jeweils einen gewissen Betrag für Ersparnisse zur Seite gelegt habe. Davon habe sie auch den grössten Teil der Flucht gezahlt. Ihre Vorbringen zur Bedrohung durch den Ehemann wegen der ausserehelichen Beziehung seien demnach als glaubhaft zu erachten. Angesichts dessen habe sie bei einer Rückkehr in den Iran mit Verhaftung und unmenschlicher Bestrafung wegen Ehebruchs zu rechnen. Zudem lägen weitere Verfolgungsmotive vor. Mit ihrer Aktivität in der Frauengruppe, welche zwar nicht explizit politisch aktiv gewesen sei, aber sich kritisch zu gesellschaftlichen und frauenspezifischen Themen geäussert habe, laufe sie mit dem durch ihren Ehemann neu aufgerollten Verfahren Gefahr, aus politischen Gründen ins Visier des Geheimdienstes zu geraten. Aufgrund ihrer Konversion zum Christentum sei zudem von einer religiös motivierten Verfolgung und namentlich einem Verhör durch die Behörden bei ihrer Rückkehr auszugehen. Schliesslich drohe ihr frauenspezifische Verfolgung als Opfer häuslicher Gewalt und von diskriminierenden Rechtsvorschriften (99 Peitschenhiebe wegen ausserehelicher Beziehung). Gemäss Rechtsprechung bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Opfer von sexueller Gewalt im Iran effektiv
D-134/2019 Schutz und Unterstützung erhielten. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Ehemann sehr einflussreich sei, weshalb eine Kontaktaufnahme bei Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt sowie die Einreichung einer Scheidung gar nicht in Frage gekommen seien. 6. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 6.2.1 Wie schon von Vorinstanz festgehalten fielen die Schilderungen der Beschwerdeführerin teilweise durchaus detailliert aus. Dabei ist gerade nicht in Abrede zu stellen, dass die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis – der behaupteten Aufdeckung einer ausserehelichen Beziehung zu einem Kommilitonen – auch gewisse Realkennzeichen beinhalten, wie in der Beschwerdeschrift eingewandt. Im Weiteren überwiegen jedoch die Unstimmigkeiten, welche von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung im angefochtenen Entscheid herausgearbeitet wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dort erwähnten Widersprüche und unschlüssigen Angaben in den Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen werden, wobei zu erwähnen ist, dass sie diese auf Vorhalt und zumal in zwei vertieften Anhörungen nicht ausräumen konnte (vgl. oben E. 5.1). 6.2.2 Es gelingt ihr auch im Weiteren auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschätzung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Ihre ebenfalls sehr umfassenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen und Hinweisen auf bereits getätigte Aussagen in den Anhörungen und zielen vielfach lediglich auf deren nachträglich andere rechtliche Beurteilung ab, mit der sie jedoch nicht durchdringt. Dass eine platonische Beziehung etwa für sich ebenso erhebliche Konsequenzen hätte zur Folge haben können, vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung des SEM zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihre vermeintliche Beziehung zu einem Kommilitonen im Verlauf der Anhörungen zunehmend abschwächte. Ebenso wenig kann der Einwand, Liebe sei nicht rational und die Beschwerdeführerin sei in der damaligen Situation sehr unglücklich gewesen, das erhebliche Risiko der Entdeckung in der familiären Wohnung erklären, dies umso mehr unter Einbezug der Angaben zum Schwager (Schlüssel für die Wohnung) und der vermuteten Tätigkeit des Ehemannes beim Geheimdienst. Die Erläuterungen in der Beschwerdeschrift zu den widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt
D-134/2019 des Studienabschlusses des Schwagers sind als offensichtlich nachgeschoben zurückzuweisen. Bei einer Tätigkeit im Geheimdienst ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Wohnung der eigenen Mitarbeitenden auch ohne Verdacht überwacht wird und entsprechende Treffen mit dem Kommilitonen aufgefallen wären. Des Weiteren verwundern die Aussagen, die Nachbarn sollen nie etwas von den Besuchen mitbekommen haben, und dass die Beschwerdeführerin mit ihnen trotz des mehrjährigen Aufenthalts dort auch nicht bekannt gewesen sein will. Dass ihr Bruder und ihr Neffe sie des Öfteren besucht haben sollen, vermag weiter nicht als Begründung zu verfangen, dass weiterer Herrenbesuch in der Nachbarschaft – unter Berücksichtigung des iranischen Kontexts – nicht aufgefallen sein und nicht interessiert haben soll (vgl. dazu A13 F75). 6.2.3 Die nachträgliche Plausibilisierung der unterschiedlichen Gründe für den letzten Besuch des Kommilitonen vermag das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Dabei ist der Beschwerdeführerin des Weiteren vorzuhalten, dass auf den gleichen Tag wie der Abschluss ihrer Masterarbeit, an dem sie vom frühen Morgen an mit dem Kommilitonen zusammen an der Universität gewesen sein will, und ihrer behaupteten kleinen Feier in ihrer Wohnung etwas später, laut den Angaben in der Beschwerdeschrift auch ihr Besuch an der Botschaft stattgefunden haben soll (17. Mai 2015), bei dem sie die Visa für die Reise in die Schweiz erhielt. Weder den Anhörungsprotokollen noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind Angaben dafür zu entnehmen, wie sich diese verschiedenen Ereignisse zeitlich zugetragen haben sollen und miteinander vereinbar sind. Es entsteht vielmehr der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe den Erhalt der Visa als Datum für eine Aufdeckung ihrer – allenfalls in Teilen auf wahren Tatsachen beruhenden – Nähebeziehung zu einem Kommilitonen benannt. Dafür spricht auch der angebliche abrupte Kontaktabbruch und der Umstand, dass dieser trotz bestehender Möglichkeiten nicht wieder aufgenommen wurde. Dass die Beschwerdeführerin den Kommilitonen habe schützen wollen, ist in der Tat mit ihren erklärten starken Gefühlen kaum zu erklären, gerade wenn ihre Liebe nicht rationalen Überlegungen gefolgt sein soll. Vielmehr deutet ihr Aussageverhalten auf eine Schutzbehauptung hin. 6.2.4 Des Weiteren kann sich das Gericht in keiner Weise der Einschätzung anschliessen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht bei der Freundin habe finden können, und erst recht nicht, dass er erst einen Monat nach ihrer Ausreise eine Ausreisesperre beantragt haben soll. Dabei kann bereits auf die vorinstanzliche Kritik verwiesen werden, wie die Be-
D-134/2019 schwerdeführerin in den Besitz der entsprechenden Antragsformulare gelangt sein soll und ob diese echt sind. Unter Berücksichtigung der einlässlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zum aufbrausenden Wesen und Verhalten ihres Ehemannes in ihrer (…)-jährigen Beziehung und erst recht bei Kenntnis von der behaupteten ausserehelichen Beziehung sowie angesichts seines erheblichen Einflusses im Iran wäre abgesehen davon zu erwarten gewesen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen und – wie auch vom SEM eingewandt – die Ausreisesperren umgehend beantragt, selbst unabhängig vom Wissen über eine bevorstehende Reise in die Schweiz. Es erscheint dabei auch naheliegend, dass er – allenfalls über die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, welche er wiederholt belästigt haben soll – ihren Aufenthalt eruiert und sich um die Adressen ihrer Freundinnen bemüht hätte. Nicht zuletzt erscheint bezeichnend, dass er die beste Freundin der Beschwerdeführerin gekannt und sie beim erzwungenen Sex gar beim Namen genannt haben soll, was auf eine grössere Bekanntschaft der beiden schliessen lässt, als von der Beschwerdeführerin vorgetragen. Auffällig ist überdies, dass in der Beschwerdeschrift gerade im Hinblick auf die zentrale Situation kurz vor der Ausreise, als sie sich bei der Freundin aufgehalten haben will, auf die enorme Belastungssituation und traumatische Erfahrung der Beschwerdeführerin rekurriert wird, um die wenig substantiierten Angaben zu dieser Zeit zu erklären. 6.2.5 Schliesslich sind den beim SEM eingereichten Beweismitteln über die Bestätigung der Identität hinaus in der Tat keine weiteren Hinweise zu entnehmen, welche die vorgenannten Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen könnten. 6.2.6 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin die Einwände des SEM an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend eine Bedrohung durch ihren Ehemann aufgrund einer ausserehelichen Beziehung mit einem Kommilitonen nicht auszuräumen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Erläuterungen in der Beschwerdeschrift zu den Unstimmigkeiten im Hinblick auf ihre tatsächliche Funktion im Unternehmen des Ehemannes und ihre finanzielle Situation einzugehen, ganz abgesehen davon, dass diese weitere Fragen namentlich an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen lassen und an ihrer Bereitschaft, gegenüber den schweizerischen Behörden generell die Wahrheit sagen zu wollen. Darüber hinaus kann zu diesen Nebenpunkten ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
D-134/2019 6.3 Mit der Vorinstanz ist in der Folge weiter einig zu gehen, dass die Vorbringen zum neu aufgerollten Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Beteiligung an einer Frauengruppe sowie zur Aufnahme von Bankschulden in ihrem Namen, jeweils veranlasst durch ihren Ehemann, um ihr zu schaden, nicht glaubhaft erscheinen. Den eingereichten Fotos mit ihren Freundinnen sind darüber hinaus keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich um eine politisch aktive Gruppe handelte, deren Anführerin noch dazu einmal festgenommen wurde. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu stellen lediglich unbewiesene Behauptungen dar. Dies gilt gleichermassen für das gegen sie angestrengte, wieder eingestellte und auf Veranlassung ihres Mannes wieder neu aufgerollte Verfahren. Noch dazu gab sie von sich aus an, dass die Gruppe nicht politisch aktiv gewesen sei. Soweit auf Beschwerdeebene dargelegt wird, dass es auf die Sichtweise der verfolgenden Behörden ankomme, ist dies aus asylrechtlicher Perspektive zwar zutreffend. Den Akten sind aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein Verfahren gegen sie nunmehr läuft und sie deswegen bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die vorstehenden Ausführungen gelten im Hinblick auf die vermeintlichen Bankschulden und eine allfällige strafrechtliche Verfolgung deswegen sinngemäss. 6.4 Das Gericht stellt angesichts der diesbezüglichen einlässlichen Aussagen in den Anhörungen sodann mit der Vorinstanz nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann wurde. Wie das SEM aber bereits zutreffend festhielt, waren die Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann nach eigenem Bekunden gar nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise, womit es am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlen dürfte. Abgesehen davon sind auch die Erwägungen des SEM zur Schutzfähig- und -willigkeit der iranischen Behörden zu bestätigen. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Angst vor dem Verlust ihrer Kinder und die dargestellte Machtposition ihres Ehemannes die Beschwerdeführerin in gewissem Masse gehemmt haben dürften, Schutz in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sie sich in ihrer (…)-jährigen Beziehung gleichwohl nie auch nur über mögliche Schutzangebote informiert haben will, obschon ihr dies – zumal im etwas offeneren Teheran, angesichts ihres Bildungsgrads und ihrer privilegierten gesellschaftlichen Stellung – durchaus zuzumuten gewesen wäre. Des Weiteren geht das Gericht in seiner neueren Rechtsprechung – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der iranischen Behörden gegenüber Frauen in Bedrängnis und namentlich bei häuslicher Gewalt aus
D-134/2019 (vgl. Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 6.1 und E-899/2020 vom 11. März 2020 E. 7.3). 6.5 Schliesslich ist im Hinblick auf allfällige Verfolgungsmassnahmen durch den Ehemann im Falle einer Scheidung auf die zutreffende Beurteilung des SEM zu verweisen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten. 7. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer in der Schweiz eingegangenen ausserehelichen Beziehung sowie der Konversion zum Christentum behauptet, macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche können zwar grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft begründen, führen aber zum Asylausschluss (vgl. Art. 3 Abs. 4, Art. 54 AsylG). Ungeachtet dessen ist vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Umstände nicht von sich aus in den Anhörungen, sondern erst in der Beschwerdeschrift als Grund für eine begründete Furcht angab, nachdem das SEM sich dazu unter umfassender Berücksichtigung der Aktenlage in seinem Entscheid äusserte. Bereits insoweit sind Zweifel an einer subjektiven Furcht vor Verfolgung angebracht. Nicht zuletzt kann aber auch hier auf die zutreffende Einschätzung des SEM verwiesen werden, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage von der Beziehung in der Schweiz nichts erfahren hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass es für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei Konversion nicht nur der Kenntnis der iranischen Behörden, sondern auch eines exponierten Risikoprofils der betroffenen Person bedarf, welches die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erfüllt. Dem hat sie in ihrer Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenhalten können, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. 8. Gesamthaft konnte die Beschwerdeführerin keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Iran glaubhaft machen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie – auch im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – ihr bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohen könnte. Das SEM hat danach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
D-134/2019 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Das SEM ordnete in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; 2009/51 E. 5.4). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 1. Februar 2019 machte er
D-134/2019 einen Aufwand von 10.16 Stunden zu Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.– geltend. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der geltend gemachte Aufwand in finanzieller Hinsicht zu kürzen ist. In zeitlicher Hinsicht erscheint er angemessen. Das amtliche Honorar ist danach gerundet auf Fr. 2290.– (10.16 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Auslagen) festzusetzen und dem Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-134/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2’290.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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