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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2011 D-1339/2011

2 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,986 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1339/2011 Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Tschechische Republik, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 / N (…).

D-1339/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. November 2010 (erneut) verliessen und nach X._______ gelangten, dass sie eine Woche später nach Deutschland zu einer Verwandten weiterreisten, dass sie nach dem Aufenthalt in Deutschland am 15. Dezember 2010 in die Schweiz zurückkehrten, wo sie am 16. Dezember 2010 um Asyl nachsuchten, dass sie am 7. Januar 2011 summarisch befragt und am 31. Januar 2011 einlässlich angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, aus Y._______ (Tschechische Republik) zu stammen, dass ihr Sohn 1996 geboren und dessen Vater gewalttätig geworden sei, dass sich immer wieder Konflikte ergeben hätten, dass die lokalen Behörden den Tod ihrer Mutter im Jahre 1997 nicht adäquat untersucht hätten, dass im Jahre 2000 ein Entmündigungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, dass sie ausser Landes geflohen und im Jahre 2002 nach Y.._______ zurückgekehrt sei, dass sie indes immer noch Im Fokus von Behördenvertretern gestanden und auch ihr Sohn in der Schule behelligt worden sei, dass im Februar 2004 die Urnen mit der Asche ihrer Eltern aus einem Friedhof unrechtmässig dem Vater ihres Sohnes ausgehändigt worden seien, dass die Behörden auf ihre Anzeige hin nicht im erforderlichen Ausmass tätig geworden seien,

D-1339/2011 dass sie zwei Verfassungsbeschwerden erhoben habe beziehungsweise auch an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg gelangt sei, dass sie vom Vater ihres Sohnes angegriffen worden sei und die Behörden wiederum nicht das Erforderliche veranlasst hätten, dass sie betreffend den Vater eine Fernhaltemassnahme beantragt habe, dass er in diesem Zusammenhang behördlich einvernommen worden sei, dass man ihr indes geraten habe, Y._______ zu verlassen, dass sie im Oktober 2005 bei einer Auseinandersetzung im Haus zwischen ihrer Schwester und Behördenvertretern durch einen Polizisten geschlagen worden sei, dass ihr ferner und insbesondere vorgeworfen worden sei, das Besuchsrecht bezüglich ihres Sohnes nicht korrekt ausgeübt zu haben, dass sie schliesslich zu einer viermonatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, dass ihr Sohn im Zusammenhang mit dem Verfahren als Zeuge aufgeboten worden sei, dass sie sich in Anbetracht der geschilderten Situation zur erneuten Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein leiblicher Vater sei ein Psychopath, zu dem er keinen Kontakt wünsche, dass er bis September 2010 am Gymnasium unterrichtet worden und in der Folge zusammen mit seiner Mutter ausgereist sei, dass er unter der verfügten Haftstrafe seiner Mutter leide, dass er gesundheitliche Beschwerden habe, dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist (vgl. Beweismittelcouvert A 1, A 2/12 S. 8, A 19/12 Antworten 7 ff., Ziff. 4 im Sachverhalt des

D-1339/2011 angefochtenen Entscheids sowie die zusammenfassenden Angaben des BFM auf den jeweiligen Beweismitteln), dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2011 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ansetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragten, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass betreffend die (erneut) eingereichten Beweismittel auf die Auflistung der Beschwerdeführenden verwiesen werden kann, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung des BFM vom 18. Februar 2011 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1339/2011 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Rügen der Beschwerdeführerin, es hätten sich Dolmetscherprobleme ergeben, in Anbetracht ihrer Antworten auf entsprechende Nachfragen betreffend Verständlichkeit sowie

D-1339/2011 Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls nicht zu überzeugen vermögen (vgl. A 2/12 S. 2 und 9; A 12/19 S. 18), dass auch die Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Einwände formulierte (A 12/19 S. 19), dass demzufolge von einem korrekt und vollständig abgeklärten Sachverhalt auszugehen ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik besitzen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Tschechische Republik zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass die Tschechische Republik im Jahre 2004 EU-Mitgliedstaat geworden ist, dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf beruft, wegen der drohenden Verbüssung einer viermonatigen Haftstrafe in die Schweiz geflohen zu sein, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der erfolgten Verurteilung nicht in Zweifel zieht, dass die Vorinstanz indes festhält, die Verurteilung sei wegen Verletzung des (familienrechtlichen) Besuchsrechts und mithin aus rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgt,

D-1339/2011 dass diese Sichtweise insofern überzeugt, als gemäss Aktenlage eine Verfolgungsmotivation des Staates aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist, dass die Regelung des (von der Beschwerdeführerin offenbar nicht eingehaltenen) Besuchsrechts im Übrigen als ausgewogen und der vorgebrachten psychischen Befindlichkeit von Vater und Sohn grundsätzlich gerecht werdend erscheint (vgl. A 2/12 S. 7 Mitte), dass die in der Beschwerde geltend gemachte Suche tschechischer Behörden nach dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher offenbar eine Zeugenaussage machen sollte, ebenfalls nicht einer relevanten Verfolgungsmotivation zugeordnet werden kann, dass im Übrigen zwar gewisse indadäquate Vorgehendweisen von Behördenvertretern im Herkunftsort der Beschwerdeführenden im Verlaufe des gesamten Zeitraums nicht ausgeschlossen werden können, diese aber nicht als kausal für die im Herbst 2010 erfolgte erneute Ausreise aus dem Heimatland anzusehen sind, dass die Beschwerdeführerin nämlich erwähnte, sie hätte ihre Wohnung verkauft und wäre nach Z._______ gezogen, wenn sie nicht zur erwähnten Haftstrafe verurteilt worden wäre (A 12/19 Antwort 66), dass mithin auch in diesem Lichte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, sie sei nach der allfälligen Verbüssung der Haftstrafe durch korrupte Behördenvertreter landesweit gefährdet, dass ihre Angaben zur Korruption vor Ort beziehungsweise im Heimatland überdies eher stereotyp wirken (A 12/19 Antworten 61 ff.), dass entsprechend auch nicht davon auszugehen ist, sie und ihr Sohn hätten betreffend allfällige Nachstelllungen durch dessen Vater landesweit keinen Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur, dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Vorbringen, welche eine andere als die vorinstanzliche Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, den Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut darzulegen,

D-1339/2011 dass nach dem Gesagten eine detailliertere Auseinandersetzung mit den beigebrachten Beweismitteln im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung unterbleiben kann und sich die beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Übersetzung erübrigt, dass es den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass in der Tschechischen Republik keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, dass namentlich auch der von der Beschwerdeführerin offenbar ins Auge gefasste Umzug nach Z._______, wo deren Tochter lebt, in Frage kommen dürfte,

D-1339/2011 dass der Sohn der Beschwerdeführerin – sollte diese im Ergebnis tatsächlich vorübergehend inhaftiert werden – bereits vor dem allfälligen Haftantritt seiner Mutter zur Familie seiner Schwester in Z._______ ziehen könnte, zumal die Gegenargumente nicht überzeugen (A 12/19 Antworten 42 und 66), dass so das Kindswohl hinreichend berücksichtigt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin angab, über eine Teilrente zu verfügen, und grundsätzlich arbeitsfähig sei (A 12/19 Antwort 34), dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht als in der Tschechischen Republik unbehandelbar erscheinen (A 12/19 Antworten 35 ff.), dass einer allfälligen Akzentuierung psychischer Beschwerden des Sohnes der Beschwerdeführerin durch eine geeignete Medikation Rechnung getragen werden könnte, dass die Beschwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an ihrem bisherigen oder neuen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1339/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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