Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1339/2009/wif
Urteil v o m 6 . Juli 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprecher, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (…).
D-1339/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Trincomalee – ersuchte am 30. Juni 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachstehend die Botschaft) schriftlich um eine Visumerteilung aus humanitären Gründen ("requesting visa on humanitarian grounds"). Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 1990 sei sein Elternhaus in B._______ aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und der Organisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) schwer beschädigt worden, weshalb er mit seinen Eltern und Geschwistern in die Ortschaft Mullaitivu im Norden des Landes geflüchtet sei. Dort sei sein Vater am 26. Dezember 2004 bei einem Tsunami zu Tode gekommen; zudem habe die Familie ihr gesamtes Hab und Gut verloren, weshalb sie in der Folge nach Trincomalee zurückgekehrt seien. Aufgrund des dort herrschenden Konflikts sei die allgemeine Situation aber sehr schwierig gewesen. Seine Familie und er hätten insbesondere unter den Bombardierungen und Anschlägen im Gebiet (…) gelitten, in dessen Nähe sich ihr Haus befunden habe. Nach mehreren Anschlägen sei er zudem wiederholt verhaftet worden. Nur dank der Intervention der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) sei er jeweils wieder freigekommen. Im Januar 2006 seien zudem fünf seiner Freunde von Sicherheitskräften erschossen worden, weshalb auch er um sein Leben fürchte. Zur Untermauerung reichte er verschiedene Dokumente betreffend den Tod seines Vaters sowie die Zerstörung von Hab und Gut anlässlich des Tsunami ein. A.b Mit Schreiben vom 16. August 2006 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sein Visumsantrag als Asylgesuch behandelt werde, und setzte ihm Frist bis 18. September 2006 für ergänzende Ausführungen und die Einreichung von Beweismitteln. A.c Mit Eingabe vom 28. August 2006 ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylvorbringen. Er führte im Wesentlichen aus, das Haus seiner Familie befinde sich nahe (…), weshalb sie von den Kämpfen in diesem Gebiet unmittelbar betroffen seien. Personen, welche in dieser Region leben würden, seien daher nach Indien geflohen oder würden in Schulen und Kirchen unterkommen. Am 8. August 2006 sei es in der Strasse, in welcher er gewohnt habe, zu einer Bombenexplosion gekommen. In der
D-1339/2009 Folge hätten die Sicherheitskräfte viele jüngere Personen aus den umliegenden Häusern des Tatorts festgenommen, darunter auch ihn. Am 5. August 2006 seien zudem 18 Mitarbeitende der französischen Organisation "Action Contre la Faim" in deren Büro in Mutthur erschossen worden. Bei zwei dieser Mitarbeitenden habe es sich um Klassenkameraden gehandelt, was ihn psychisch schwer belaste. Es vergehe in Trincomalee kein Tag, an welchem nicht Personen erschossen oder verschwinden sowie Gebäude und Geschäfte niedergebrannt würden. Als Zivilist habe man jederzeit damit zu rechnen, festgenommen oder erschossen zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug, einen Studentenausweis, einen Auszug betreffend die Tötung von Mitarbeitenden der Organisation "Action Contre la Faim" sowie ein Bestätigungsschreiben vom 21. August 2006 betreffend die Situation in Trincomalee ein. A.d Das BFM lehnte das Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung mit Verfügung vom 19. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es werde nicht verkannt, dass es zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE seit Sommer 2006 trotz eines seit Februar 2002 bestehenden Waffenstillstandsabkommens zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gekommen sei. Dies habe zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Trotz der schwierigen Lage würde sich aus den Akten aber nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und er in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Übergriff erheblichen Ausmasses betroffen werden könnte. Zwar sei er nach eigenen Angaben mehrfach festgenommen worden, jedoch auf Intervention des SLMM und IKRK jeweils freigelassen worden. Derartige Festnahmen würden in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil sie vergleichsweise kurz seien und der Aufklärung von Gewaltereignissen dienen würden. A.e Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 27. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu
D-1339/2009 bewilligen. In jedem Fall sei die Botschaft anzuweisen, mit ihm eine Befragung durchzuführen. Eventualiter sei er direkt als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde wurde mit Eingaben vom 23. August und 4. September 2007 ergänzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit der Eingabe vom 28. August 2006 Opfer weiterer Verfolgungsmassnahmen geworden. Der der Beschwerde beiliegenden eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers könne entnommen werden, dass dessen Vater seit Jahren enormen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, bevor er beim Tsunami im Dezember 2004 sein Leben verloren habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers hänge daher auch mit derjenigen seines Vaters zusammen. Es bestehe die Gefahr, dass er in einem wesentlich stärkeren Ausmass unter staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung gelitten habe, als andere Bewohner seiner Heimatregion. Es sei zudem festzuhalten, dass er anlässlich seiner Festnahmen jeweils auch misshandelt und gefoltert worden sei. Es würden deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass eine dauerhafte Festnahme oder gar eine extralegale Hinrichtung unmittelbar bevorstünde. In der letzten Zeit seien wiederholt Versuche unternommen worden, ihn von seinem Zuhause abzuholen. Zum Beweis eingereicht wurden unter anderem eine eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 betreffend seine persönliche Situation, das Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten, ein Auszug aus dem Journal einer Polizeistation von Trincomalee vom 20. September 2006 betreffend die Situation in der Stadt, ein Auszug aus einem Journal der Polizeistation Uppuveli vom 9. November 2006 betreffend eine Behelligung, Dokumente betreffend die Ermordung der Mitarbeitenden der Organisation "Action Contre la Faim" sowie weitere die allgemeine Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers betreffende Dokumente. A.f Mit Urteil E-5117/2007 vom 18. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 auf und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, die Vorinstanz sei in ihrer ablehnenden Verfügung unzutreffend davon ausgegangen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Aktenlage bereits ab-
D-1339/2009 schliessend beurteilt werden könne. Aus den schriftlichen Eingaben sei insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich bei den geltend gemachten Festnahmen um Aufklärungs- oder Sicherheitsmassnahmen seitens der sri-lankischen Armee handle, welche nicht speziell auf den Beschwerdeführer zielen würden, oder ob es sich allenfalls um gezielte Massnahmen gegen den Beschwerdeführer handle. Offengeblieben seien auch die Fragen, wann, wie oft, wie lang, unter welchen Bedingungen, aufgrund welcher Vorwürfe und verbunden mit welchen Misshandlungen diese Festnahmen stattgefunden hätten. Ebenso seien die Umstände der jeweiligen Freilassungen unklar. Ohne die Beantwortung dieser Fragen sei es jedoch nicht möglich, eine allfällige Gezieltheit und Intensität dieser Festnahmen und damit deren Asylrelevanz zu beurteilen. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bedürften einer weiteren rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Im Übrigen genüge die rechtliche Würdigung der Vorinstanz der Begründungspflicht nicht. B. Nachdem dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, reiste er am 22. Februar 2008 aus dem Heimatstaat aus und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 23. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 6. März 2008 summarisch zu seinen Asylgründen angehört; das BFM führte am 22. April 2008 eine direkte Anhörung durch. C. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Angaben im Auslandsverfahren im Wesentlichen aus, er sei sowohl Mitglied des Tamil People Forum (TPF) als auch der Tamil Rehabilitation Organisation (TRO). Seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise sei er Opfer von verschiedenen Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, namentlich des Criminal Investigation Department (CID) sowie der Karuna-Miliz geworden. So habe er am 4. Januar 2006 an der Beerdigung von fünf Studenten teilgenommen, welche von Angehörigen der Regierungstruppen erschossen worden seien. Angehörige der Special Task Force (STF) bzw. der Karuna-Milizen hätten die Beerdigung gestürmt und die anwesenden Gäste, darunter auch ihn, geschlagen. Im Zusammenhang mit der Tötung der fünf Studenten hätten er und der Führer der TPF, Vanniasingham Vigneswaran, im April 2006 als Zeugen vor Gericht ausgesagt. Vanniasingham Vigneswaran sei im Anschluss an die Gerichtsverhandlung von Unbekannten er-
D-1339/2009 schossen worden, weshalb er um sein Leben zu fürchten habe. Er sei mehrmals, insbesondere im Zusammenhang mit Bombenexplosionen, festgenommen und befragt worden. Die Karuna-Miliz habe zudem versucht, auch seiner habhaft zu werden, und sei deshalb mehrfach zu seinem Elternhaus gekommen. Er sei jedoch entweder nicht zu Hause gewesen oder habe fliehen können. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Vollzug der Wegweisung zurzeit unzumutbar sei, weshalb dieser zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wesentliche Aspekte in seinen Vorbringen widersprüchlich dargelegt, namentlich was die Anzahl und Umstände der von ihm geltend gemachten Festnahmen anbelange. Auf Vorhalt sei er nicht in der Lage gewesen, die zahlreichen und erheblichen Widersprüche plausibel aufzulösen. Soweit er zur Rechtfertigung darauf verweise, dass er viel erlebt habe, müsse dem entgegengehalten werden, dass sich im fraglichen Zeitraum zwar in der Region Trincomalee viele Vorfälle ereignet hätten, man aber dennoch erwarten könne, dass er Ereignisse, von denen er persönlich betroffen worden sei, weitgehend widerspruchsfrei darlegen könne, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er sich bereits im Juni 2006 mit einem Asylgesuch an die Botschaft gewandt und im Juli 2007 ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Gesuchs eingeleitet habe. Weiter erscheine auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach man ihn im EVZ zur Eile gedrängt habe, als Begründung der Widersprüche nicht geeignet, da davon auszugehen sei, dass eine Person, die mehrere Male festgenommen worden sei, sich auch unter Zeitdruck daran erinnern könne, ob dies zwei, drei oder viermal der Fall gewesen sei. Es sei daher unglaubhaft, dass er in seiner Wohnregion Trincomalee in der von ihm geltend gemachten – gezielt gegen seine Person gerichteten – Art und Weise verfolgt worden sei. Zudem erscheine es realitätsfremd, dass er nach seiner Festnahme durch Angehörige des CID bereits nach zwei oder drei Tagen freigelassen worden wäre, wenn man ihn tatsächlich verdächtigt hätte, an einem Bombenanschlag beteiligt gewesen zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
D-1339/2009 würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Bei den von ihm geltend gemachten Nachteilen handle es sich zudem um lokale oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich grundsätzlich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 2. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, soweit sie die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die Asylgewährung verweigere und ihn aus der Schweiz wegweise. Es sei festzustellen, dass er Flüchtling sei, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei seine vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes. Gerügt wurde in den Beschwerdeausführungen überdies die Verletzung des rechtlichen Gehörs und in diesem Zusammenhang beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien an das BFM zurückzuweisen, damit fehlende Sachverhaltselemente noch eingebracht werden könnten. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. Zu den Akten gereicht wurde eine eidesstattliche Erklärung vom 10. Februar 2009 in Kopie betreffend seine Bekanntschaft zu Vanniasingham Vigneswaran sowie eine Fürsorgebestätigung. F. Mit Verfügung vom 9. März 2009 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
D-1339/2009 G. Am 12. März 2009 wurde das Original der eidesstattlichen Erklärung vom 10. Februar 2009 samt Zustellcouvert eingereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 – welche dem Beschwerdeführer am 26. März 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerde wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ha-
D-1339/2009 be, und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen, damit fehlende Sachverhaltselemente noch eingebracht werden könnten (vgl. Akten BFM act. 1 S. 4). Zur Begründung des Antrags auf Kassation wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertreter das BFM im vorinstanzlichen Verfahren am 6. März 2008 – unmittelbar nach der Kurzbefragung in der Empfangsstelle – um Akteneinsicht ersucht habe. Nachdem das Bundesamt untätig geblieben sei, habe der Rechtsvertreter am 5. August 2008 nochmals ein entsprechendes Gesuch eingereicht. Diesem Gesuch habe das BFM erst am 23. Januar 2009 entsprochen. Damit habe es mit der Gewährung bis kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung, welche sieben Tage später versandt worden sei, zugewartet und dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, sich zu den Akten zu äussern, allfällige Widersprüche aufzulösen und weitere Beweismittel beizubringen (vgl. act. 1 S. 2). 2.2 Diesbezüglich ist auf die bisherige, vom Rechtsvertreter selbst zitierte Rechtsprechung zu verweisen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8), an welcher auch zum heutigen Zeitpunkt festzuhalten ist. Die Behörde trifft grundsätzlich keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Zwar hat sie die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und beschlägt nicht die rechtliche Würdigung desselben, weshalb dem Betroffenen somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist. Anders verhält es sich allenfalls, wenn die Behörde gedenkt, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 2001 Nr. 8 E. 3), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seiner formellen Rüge nicht durchzudringen, weshalb der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens abzuweisen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
D-1339/2009 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und schloss daraus auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG. Zu prüfen ist daher im Folgenden zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgungssituation im Heimatstaat als glaubhaft gemacht im Sinne der genannten Bestimmung zu erachten sind. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass dem vorliegenden Asylverfahren ein Auslandsverfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Prüfung des Asylgesuchs vorangegangen ist. Das schriftliche Asylgesuch, welches der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 bei der Botschaft einreich-
D-1339/2009 te, wurde mit einer Eingabe vom 28. August 2006 ergänzt. Auf Beschwerdeebene wurden am 27. Juli 2007, 17. August 2007, 23. August 2007 und 4. September 2007 weitere Ausführungen zur Verfolgungssituation gemacht. Nach der bewilligten Einreise ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörungen durch das BFM. Seine schriftlichen Ausführungen finden bei der Beurteilung der Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ebenso Berücksichtigung wie seine Vorbringen anlässlich beider Befragungen. 4.3 Der Beschwerdeführer machte verschiedene Verfolgungshandlungen geltend. Einerseits sollen solche von den Sicherheitsbehörden der Regierung (Polizei, STF, CID) ausgegangen sein, andererseits hätten ihn auch Mitglieder der Karuna-Gruppe verfolgt. 4.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden anbelangt, führte das BFM aus, dass sich die Vorbringen sowohl was deren Anzahl als auch deren Umstände betrifft in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich erweisen. Dieser Ansicht ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zuzustimmen. 4.4.1 So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Empfangszentrum in Kreuzlingen aus, der CID sei erstmals Anfang Dezember 2007 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn wegen des Vorwurfs, dass er für die TRO arbeite, festgenommen und in ein Camp verbracht, wo man ihn geschlagen und befragt habe. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden (vgl. act. B1 S. 5 f.). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung am 22. April 2008 geltend, der CID habe ihn erstmals im Juli 2007 festgenommen und für zwei Tage festgehalten, in welchen man ihn zu den Aktivitäten und Mitarbeitern der TRO befragt habe (vgl. act. B 19 S. 11 f.). Nochmals völlig anders stellte der Beschwerdeführer dieses Ereignis sodann im Auslandsverfahren dar, wo er ausführte, der CID habe am 13. Juli 2007 versucht, ihn festzunehmen, da er jedoch nicht anwesend gewesen sei, habe man ihm durch seine Schwester ausrichten lassen, dass er sich zu melden habe. Dies habe er am 14. Juli 2007 auch getan. Man habe ihn während zwölf Stunden befragt und anschliessend mit der Auflage gehen lassen, sich zur Verfügung zu halten (vgl. Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 1/3 S. 2). Die widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt und die Umstände der Festnahme vermochte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht
D-1339/2009 aufzulösen. Vielmehr erklärte er lediglich, dass er in seinem Elternhaus festgenommen worden sei (vgl. act. B19 S. 16). 4.4.2 Ebenso widersprüchlich erweisen sich die Aussagen, was die vom Beschwerdeführer geschilderte zweite Festnahme durch die Sicherheitskräfte anbelangt. Anlässlich der summarischen Befragung machte er diesbezüglich geltend, am 8. Dezember 2007 habe es in seiner Strasse eine Bombenexplosion gegeben. Da man ihn verdächtigt habe, die Bombe gezündet zu haben, sei er in der Folge festgenommen worden; erst am darauffolgenden Tag, am 9. Dezember 2007, habe man ihn freigelassen (vgl. act. B1 S. 6). In der direkten Anhörung führte er hingegen aus, die Bombe sei am 22. November 2007 in der Nähe des Hauses explodiert, in welchem er sich gerade aufgehalten habe. In der Nacht seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten alle Personen der umliegenden Häuser auf die Strasse verbracht und befragt, so auch ihn. Man habe ihm vorgehalten, dass er die Bombe gezündet habe, und ihn deshalb festgenommen. Anderntags habe man ihn freigelassen (act. B19 S. 13). 4.4.3 Im Rahmen der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer sodann erstmals geltend, am 14. Dezember 2007 auf dem Weg nach Hause ein weiteres Mal durch Sicherheitskräfte festgenommen worden zu sein, nachdem im Quartier eine Bombe explodiert sei. Man habe ihn anschliessend für drei Tage festgehalten und ihm weder Wasser noch Nahrungsmittel gegeben; überdies sei er mit einer Holzleiste geschlagen worden. Erst durch die Intervention seiner Mutter, die mit Mitarbeitenden des IKRK vorgesprochen habe, sei er der Polizei übergeben worden, welche ihn schliesslich am 17. Dezember 2007 freigelassen habe (vgl. act. B19 S. 11 f.). Zutreffend führte das BFM in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer den Ablauf dieser Ereignisse im Rahmen der Empfangsstellenbefragung ganz anders darstellte. Hinzu kommt, dass er in der Befragung im EVZ ein völlig anderes Ereignis auf den 14. Dezember 2007 datierte und in diesem Zusammenhang ausführte, an besagtem Datum sei die Karuna-Miliz in das elterliche Haus gekommen und habe nach ihm gesucht (vgl. act. B1 S. 6). Der Beschwerdeführer vermochte auch diesen wesentlichen Widerspruch auf Vorhalt nicht aufzulösen (vgl. act. B19 S. 17). 4.4.3.1 Mit den Widersprüchen in der direkten Anhörung konfrontiert, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Dolmetscher unterbrochen und dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten (vgl. act. B19 S. 16). Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, er habe
D-1339/2009 im EVZ unter Druck gestanden. Man habe seine Befragung zum Abschluss bringen wollen und ihn deshalb dazu angehalten, seine "Geschichte" gedrängt darzulegen. Dabei habe ihm der Dolmetscher mehrmals vorgeschlagen, Daten nach Gefühl zu ergänzen, die der Beschwerdeführer nicht mehr vollständig habe angeben können (vgl. act. 1 S. 7). Es sei daher zu befürchten, dass das Protokoll des EVZ ungenaue Datierungen enthalte, für die er nichts könne. Auch scheine es anlässlich der direkten Anhörung zu Missinterpretationen und Falschübersetzungen gekommen zu sein 4.4.3.2 Dass es vorliegend durch eine ungenaue Sachverhaltsaufnahme und Fehler in der Übersetzung der Asylvorbringen zu den aufgeführten wesentlichen Widersprüchen gekommen sein soll, ist nach einer Durchsicht der Protokolle zu verneinen. So brachte der Beschwerdeführer während der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vor, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Die summarische Befragung im Empfangszentrum dauerte überdies eine Stunde und dreissig Minuten, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch anlässlich dieser Befragung genügend Zeit hatte, die wesentlichen Vorbringen substanziiert und widerspruchsfrei zu schildern. Seinem Einwand im Beschwerdeverfahren ist zudem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihr beschäftigten Übersetzer hinsichtlich deren sprachlicher Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig auswählt. Die Übersetzer sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen. Dafür, dass der Übersetzer vorliegend entgegen diesem Verhaltenskodex gehandelt hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise. Der Beschwerdeführer hat überdies am Schluss der in der tamilischen Sprache durchgeführten Befragung jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich bestätigt und auch die anlässlich der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat keine Bemerkungen betreffend eine unkorrekte Protokollierung oder Übersetzung angebracht. Die Einwände des Beschwerdeführers sind daher unbehelflich. 4.4.4 Das BFM hat mithin zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Polizei- und Sicherheitskräfte von derart wesentlichen Widersprüchen geprägt sind, dass im Ergebnis einzig auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden kann.
D-1339/2009 4.5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, auch von Seiten der Karuna-Gruppe verschiedenen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Seine Vorbringen erweisen sich aber auch in diesem Zusammenhang – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – als widersprüchlich. 4.5.1 So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ aus, am 9. November 2007 seien die Karuna-Milizen erstmals zu seinem elterlichen Haus gekommen, um ihn aufzugreifen. Sie hätten durch die Vordertür geschossen; ihm sei aber die Flucht durch den Hinterausgang des Hauses gelungen. Die Karuna-Milizen hätten daraufhin durch die Nachbarn ausrichten lassen, dass sich der Beschwerdeführer ergeben solle (vgl. act. B1 S. 5 f.). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, dass an besagtem Tag Angehörige der Karunatruppen zu ihm nach Hause gekommen seien, jedoch machte er in diesem Zusammenhang weiter geltend, man habe ihm durch seine Mutter ausrichten lassen, dass er sich ergeben solle, wenn er nicht wie drei seiner Bekannten enden wolle, von denen einer umgebracht worden sei und zwei verschollen seien (vgl. act. B19 S. 10). Auf den Vorhalt des Widerspruchs, wonach im ersten Vorbringen ausser ihm niemand im Haus anwesend gewesen sein soll, hingegen aus den Ausführungen in der direkten Befragung darauf geschlossen werden könne, dass seine Mutter sich zum fraglichen Zeitpunkt im Haus aufgehalten habe (vgl. act. B19 S. 10), vermochte der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen. Vielmehr erklärte er lediglich, sowohl seine Mutter als auch seine jüngere Schwester seien im Haus gewesen (vgl. act. B19 S. 10). 4.5.2 Anlässlich der Anhörung vom 22. April 2008 erklärte der Beschwerdeführer zudem, die Angehörigen der Karuna-Gruppe seien ungefähr Mitte November nochmals zu seinem Elternhaus gekommen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seine Mutter behelligt und bedroht (vgl. act. B19 S. 11). Dieses Ereignis erwähnte er hingegen im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort. Ebenso unerwähnt blieb dort sein Vorbringen anlässlich der Befragung, wonach die Karuna- Miliz (zu einem nicht näher bestimmten Datum) ein drittes Mal zu seinem Elternhaus gekommen sei und ihn gesucht habe. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt aber bereits im Haus seines muslimischen Lehrers versteckt gehalten, welcher ihn im Dezember 2007 nach Colombo begleitet und dort bei einer Frau für die Dauer bis zur Ausreise versteckt habe (vgl. act. B19 S. 11). Auch diese Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzulösen.
D-1339/2009 4.6 Anlass der bewilligten Einreise in die Schweiz waren sodann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse betreffend das Jahr 2006. 4.6.1 Im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuches führte der Beschwerdeführer in seinen Ergänzungen vom 28. August 2006 aus, er sei am 8. August 2006 nach einer Bombenexplosion festgenommen worden (vgl. act. A3 S. 1). Dieses Ereignis erwähnte er bei den Anhörungen in der Schweiz jedoch nicht. In der Beschwerde führte der Rechtsvertreter dazu aus, der Beschwerdeführer sei wohl davon ausgegangen, bei den Anhörungen in der Schweiz handle es sich um ergänzende Anhörungen zu seinem schriftlichen Asylgesuch, weshalb er lediglich das seither Vorgefallene zu schildern habe (vgl. act. 1 S. 7). Dies vermag indes nicht zu überzeugen, wurde er doch anlässlich seiner Anhörung am 22. April 2008 explizit nach Ereignissen aus dem Jahr 2006 gefragt (act. B19 S. 16); zudem schilderte er gewisse Ereignisse aus dem Jahr 2006, welche er bereits im Auslandsverfahren geltend gemacht hatte, so unter anderem einen Überfall auf ihn durch Unbekannte im November 2006 (vgl. act. B19 S. 15, act. A1 S. 1, Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 5/2 S. 1). Zudem bestätigte er anlässlich der Anhörungen in der Schweiz auch seine Vorbringen im Auslandsverfahren, wonach am 4. Januar 2006 fünf Studenten von den Sicherheitskräften der Armee erschossen worden seien (vgl. act. B1 S. 6, act. B19 S. 15, act. A1 S. 1; Beschwerdeakten Auslandsverfahren act. 5/2 S. 2). 4.6.2 Der Beschwerdeführer brachte sodann im Zusammenhang mit der Ermordung dieser fünf Studenten vor, er, zwei weitere Personen sowie der Vorsitzende der TPF, Vanniasingham Vigneswaran, seien vor dem High Court als Zeugen in besagtem Mordfall aufgetreten. Am 7. April 2006 sei Vanniasingham Vigneswaran vor seinem Arbeitsort, einer Bank, von Unbekannten erschossen worden, nachdem er ihn dort nach einer Anhörung im Gericht in besagter Sache mit dem Motorrad abgesetzt habe (vgl. act. B19/S. 17). Bei der Ermordung von Vanniasingham Vigneswaran handelt es sich um ein Ereignis mit zumindest grosser regionaler Beachtung. Nach Erkenntnissen des Gerichts war Vanniasingham Vigneswaran der Präsident des Tamil Peoples Forum im Distrikt Trincomalee sowie führender Politiker der Tamil National Alliance (TNA). Dass sein Tod im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage betreffend die Ermordung von fünf Studenten stehen soll, ergibt sich weder aus der allgemein zugänglichen Berichterstattung zu diesem Ereignis noch konnte der Beschwerdeführer dies glaubhaft geltend machen. Seine Aussagen zu
D-1339/2009 den Umständen des Todes von Vanniasingham Vigneswaran erweisen sich zudem als ungenau und unsubstanziiert (vgl. act. B19 S. 17). Insbesondere konnte er auch nicht plausibel verdeutlichen, warum er überhaupt als Zeuge befragt worden sein soll, wenn er sich doch eigenen Angaben gemäss gar nicht am Tatort aufgehalten hat (vgl. act. B19 S. 17). Überdies ist auch nicht plausibel, warum zum damaligen Zeitpunkt eine extralegale Hinrichtung durch den Sicherheitsdienst der Regierung durch die ebenfalls regierungstreuen Justizbehörden strafrechtlich hätte aufgearbeitet werden sollen. Die Vorbringen erweisen sich mithin auch diesbezüglich als unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichte eidesstattliche Erklärung eines Freundes vom 10. Februar 2009 (vgl. act. 3/1) vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Sie wiederholt lediglich die schon geltend gemachten Umstände der Ermordung, ohne diese näher und plausibel darzulegen oder mit Beweismitteln zu versehen. Überdies erklärt der Verfasser, er sei "Secretary" der TLO gewesen und Vanniasingham Vigneswaran der Präsident dieser Organisation. Dies ist jedoch aktenwidrig. Das Schreiben ist daher als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich seines Auslandsverfahrens, namentlich anlässlich seiner eidesstattlichen Erklärung vom Juli 2007, wo er sämtliche bis dahin erlittenen Verfolgungshandlungen und Befürchtungen schriftlich auflistete, lediglich die Ermordung der fünf Studenten geltend gemacht. Seine Zeugenaussage in diesem Zusammenhang und den Tod von Vanniasingham Vigneswaran liess er jedoch gänzlich unerwähnt (vgl. Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 5/2). Dies erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, wird doch dieser Umstand im jetzigen Asylverfahren als wesentlich für die Begründung der Verfolgungsfurcht dargestellt (vgl. act. 1 S. 4, act. 1/4). 4.6.3 Im Auslandsverfahren – namentlich im Beschwerdeverfahren – wurde sodann geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers seit Jahren enormen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, bevor er beim Tsunami im Dezember 2004 sein Leben verloren habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers hänge daher auch mit derjenigen seines Vaters zusammen. Es bestehe die Gefahr, dass er in einem wesentlich stärkeren Ausmass unter staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung gelitten habe, als andere Bewohner seiner Heimatregion (vgl. Beschwerdeakten Auslandsverfahren: act. 1 S. 5, act. 1/3 S. 1). Demgegenüber erklärte er in der Anhörung vom 22. April 2008, sein Vater sei Fischer gewesen. Gegen Ende der 80er Jahre sei er von der indischen Armee festgehalten worden. Etwa im Jahr 1993 habe ihn zudem die sri-lankische Armee, genauer gesagt die Marine, festgehalten. Sein
D-1339/2009 Vater sei zudem auch im Kaluthara Gefängnis gewesen, er könne sich jedoch an das entsprechende Jahr nicht erinnern. Auf die Frage, was man seinem Vater zum Vorwurf gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer: "etwas Probleme vom Meer" (vgl. act. B19 S. 14). Aus diesen lediglich rudimentären Angaben ergeben sich mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte für Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer räumte denn auch anlässlich der direkten Anhörung ein, dass seine Schwierigkeiten nichts mit denjenigen des Vaters zu tun gehabt hätten (vgl. act. B19 S. 14). 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Überdies ergeben sich aus den Akten und insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen und politischen Lage keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Vorinstanz hat daher zutreffend seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a.; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM den angeordneten Vollzug der Wegweisung wegen deren Unzumutbarkeit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Vollzugsersatzmassnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
D-1339/2009 5.4 Die Zuständigkeit für die periodische Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind, liegt beim BFM (Art. 84 AuG), wobei sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der aktuell herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie im vorliegenden Fall aber weiterbesteht, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer erneuten Prüfung bzw. der Bestätigung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit zu verneinen. Dementsprechend ist auf den Eventualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen (vgl. act. 1 Beschwerdeantrag 5), nicht einzutreten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 9. März 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1339/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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