Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2017 D-1331/2016

19 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,697 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1331/2016

Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), und seine Tochter 2. B._______, geboren am (…), Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).

D-1331/2016 Sachverhalt: I. A. Die aus der Region C._______/Kosovo stammenden, der Volksgruppe der Gorani angehörenden Beschwerdeführenden suchten zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1, D._______ (D-1340/2016 bzw. ebenfalls N […]), und dem volljährigen Bruder der Beschwerdeführenden 2, E._______ (D-1336/2016 bzw. N […]), am 8. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführende 1 brachte im Wesentlichen vor, er sei bei seiner Arbeit als Polizist aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit von Albanern diskriminiert worden. Zudem habe er Drohbriefe von der Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) erhalten, worin er Kriegsverbrechen an ethnischen Albanern beschuldigt worden sei. Bei einem der Drohbriefe handle es sich um einen Haftbefehl gegen seine Person. Er sei auch von Mitgliedern der illegalen Organisation (…) bedroht und verfolgt worden. Er habe sich nicht an andere Polizisten wenden können, da diese grösstenteils Albaner und ehemalige Mitglieder der UCK gewesen seien. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere handle es sich bei den vom Beschwerdeführenden 1 eingereichten Drohbriefen um Fälschungen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit sei auch unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu bejahen. Mit separater Verfügung desselben Datums wurde das Asylgesuch von E._______ ebenfalls abgelehnt. C. Auf die gegen diese Verfügung am 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-93/2014 vom 22. Januar 2014 mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung nicht ein. Ein identischer Nichteintretensentscheid erging am selben Tag bezüglich E._______ (vgl. D-81/2014).

D-1331/2016 II. D. D.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 stellte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführenden sowie für D._______ und E._______ beim BFM neue Asylgesuche. Dabei beantragten sie in der Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche hätten der Beschwerdeführende 1 und seine Ehefrau mit schweren Angstzuständen und Panikattacken reagiert und sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Zudem habe die Familie mit Hilfe von Bekannten, ebenfalls Gorani aus C._______, zusätzliche Beweismittel gesammelt. Der Beschwerdeführende 1 sei in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2013 auf dem Heimweg von der Arbeit, noch in Uniform, beim Eingang des Heimatdorfs C._______ von Unbekannten mit einem (…) Gegenstand angegriffen und auf den Kopf geschlagen worden. Er habe für kurze Zeit das Bewusstsein verloren und erinnere sich nur noch, dass eine unbekannte Stimme gesagt habe, dies sei die letzte Warnung gewesen. In der Folge habe er bei seiner Polizeieinheit Anzeige erstattet, wobei er angewiesen worden sei, einen entsprechenden Rapport zu verfassen. Dieser zweite massive Angriff habe den Beschwerdeführenden 1 und die ganze Familie nachhaltig erschüttert. Deshalb habe er sich am Morgen des 18. November 2013 unverzüglich in die Behandlung von Dr. F._______ in C._______ begeben. Dieser habe ihn gleichentags zur psychiatrischen Abklärung nach G._______ überwiesen. Dort sei er tags darauf vom Neuropsychiater H._______ untersucht und medikamentös behandelt worden, wobei dieser im entsprechenden Arztbericht die Diagnose (…) gestellt habe. Der Beschwerdeführende 1 sei bei den beiden Befragungen vor dem BFM nicht in der Lage gewesen, diese Erlebnisse zu schildern. Er habe sich durch die Befragungssituation überaus gestresst gefühlt und deshalb keine klaren Gedanken fassen können. Auch sei der vom BFM eingesetzte Dolmetscher albanisch-stämmig gewesen, weshalb er sich nicht getraut habe, darüber zu sprechen, umso weniger, als er den erwähnten Rapport damals noch nicht zur Hand gehabt habe. Beim Instruktionsgespräch mit ihrem Rechtsvertreter hätten der Beschwerdeführende 1 und sein Sohn E._______ völlig verängstigt gewirkt und grosse Artikulationsschwierigkeiten gehabt. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführende 1 eine Faxkopie seines Rapports vom 20. November 2013, ein Überweisungsformular von Dr. F._______ vom 18. November 2013 sowie eine Kopie des Berichts des Neuropsychiaters H._______ ein. Zudem führte er aus, dass es ihm inzwischen gelungen sei, das Couvert

D-1331/2016 des zweiten, von ihm der UCK zugeschriebenen Drohbriefs zu beschaffen, ebenso eine Faxkopie eines Berichts der Polizeistelle C._______ zu den möglichen Gründen, wieso er seinen Dienst niedergelegt habe. Auch diese beiden Beweismittel sowie eine vom Beschwerdeführenden 1 unterzeichnete Beitrittserklärung zur Gewerkschaft der serbischen Polizei vom 12. Oktober 2010 wurden zu den Akten gereicht. D.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 13. Februar 2014 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Bezüglich des Beschwerdeführenden 1 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei den neu geltend gemachten Tatsachen handle es sich um bisher nicht geltend gemachte Vorbringen und nicht um erst nachträglich erfahrene Geschehnisse, wobei die Vorbringen weder als neu noch als erheblich qualifiziert wurden. Das Wiederwägungsgesuch von E._______ wurde mit separater Verfügung gleichen Datums abgewiesen. D.c Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an das BFM machten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters eine psychische Erkrankung geltend und reichten zur Untermauerung je einen (…) Bericht vom 18. Februar 2014 (betreffend [A._______]) und vom 19. Februar 2014 (betreffend [D._______]) ein, wobei sie um separate Behandlung der Verfahren von A._______ und D._______ ersuchten. D.d Mit je einer Verfügung vom 28. Februar 2014 hob das BFM seine beiden Entscheide vom 24. Februar 2014 auf, nahm die Wiedererwägungsverfahren wieder auf und hob die Gebührenverfügung auf. D.e Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 – eröffnet am 18. Februar 2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch von A._______ und B._______ vom 13. Februar 2014 ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr, hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit je einer Verfügung desselben Datums wurden die Wiedererwägungsgesuche von D._______ und E._______ abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden mittels

D-1331/2016 ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen und der Ausländerbehörde des Kantons I._______ seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zudem wurde die gleichzeitige Einreichung von je einer Beschwerde für D._______ und E._______ in Aussicht gestellt und um Koordination und gleichzeitigen Abschluss der drei Beschwerdeverfahren ersucht. Als Beweismittel wurden Absenzmeldungen, Absenzen- und Besucherlisten des Zentrums J._______ sowie ein Ausländerausweis B von K._______ in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. März 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Schreiben vom 8. März 20116 reichten die Beschwerdeführenden eine Nothilfebestätigung ein. H. Mit Eingabe vom 10. März 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingaben vom 15., 21. und 26. März 2016, 8. April 2016, 27. Juni 2016 und 3. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, auf welche, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

D-1331/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das mit Eingabe vom 8. März 2016 gestellte Gesuch um Mitteilung des Spruchkörpers erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen

D-1331/2016 richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 6. 6.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden am 13. Februar 2014 als neues Asylgesuch einge-

D-1331/2016 reichte Eingabe in zutreffender Weise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abwies. 6.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen aus, beim neu geltend gemachten tätlichen Angriff und der Bedrohung in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2013 handle es sich nicht um nachträglich erfahrene Tatsachen. Vielmehr sei dieses Ereignis bisher nicht geltend gemacht worden, obwohl es sich vor dem Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2013 zugetragen haben soll. Deshalb sei die Eingabe der Beschwerdeführenden als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und zu prüfen, ob der erwähnte Vorfall neu und erheblich im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung sei. Der besagte Vorfall sei dem Beschwerdeführenden 1 zweifellos bereits vor dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen. Die Argumente, weshalb er ihn damals dem BFM gegenüber nicht geschildert habe, vermöchten nicht zu überzeugen. So habe der Beschwerdeführende 1 in Anwesenheit des albanisch-stämmigen Dolmetschers andere Vorbringen, in welchen er Albaner, die UCK oder die (…) in aller Deutlichkeit belastet habe und welche wesentlich heikler seien als der angebliche Angriff durch Unbekannte, ausführlich geschildert. Auch zeigten die Befragungsprotokolle auf, dass er seine Vorbringen detailreich und ohne Unterbrüche habe schildern können. Zudem widerspreche sein Argument, wonach er sich wegen des erwähnten Dolmetschers nicht getraut habe, den besagten Angriff zu schildern, seinem weiteren Argument, wonach er das Ereignis wegen Stresses und mangels klarer Gedanken nicht vorgebracht habe. Sodann liege gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VwVG auch deshalb kein Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgrund vor, weil der besagte Angriff auf dem Weg der Beschwerde habe geltend gemacht werden können und in der Beschwerde vom 6. Januar 2014 auch vorgebracht worden sei. Dies treffe auch für die diesbezüglich im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel zu, welche bereits mit der Beschwerde vom 6. Januar 2014 eingereicht worden seien. Der geltend gemachte Angriff und die damit verbundenen Beweismittel seien auch nicht erheblich, zumal das BFM bereits in seinem Entscheid vom 27. Dezember 2013 dargelegt habe, dass sowohl die internationalen Missionen als auch die Kosovo Police (KP) und rechtsstaatliche Institutionen in Kosovo in der Lage und willens seien, Minderheiten zu schützen, abgesehen davon, dass die Vorbringen des Beschwerdeführenden 1, 14 Jahre nach Ende des Kosovokriegs durch die im Jahr 1999 entwaffnete und aufgelöste UCK bedroht worden zu sein, als

D-1331/2016 unglaubhaft qualifiziert worden seien. Aus den genannten Gründen könne sein Vorbringen, seit Oktober 2010 Mitglied der serbischen Polizei beziehungsweise von deren Gewerkschaft zu sein, welche er regelmässig finanziell unterstützt habe, wobei diese Mitgliedschaft aufgrund seiner regelmässigen Besuche bei einer serbischen (…) Personen bekannt geworden sei, welche Interesse an der Vertreibung seiner Person als Polizist gehabt hätten, und bei albanischen Extremisten den Verdacht des Verrats an die Serben habe nähren können, nicht als neu qualifiziert werden. Die vom Beschwerdeführenden 1 unterzeichnete Beitrittserklärung vermöge aufgrund seiner diesbezüglich vagen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die geltend gemachte Mitgliedschaft zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt haben solle. Überdies vermöge das diesbezüglich eingereichte Beweismittel die Mitgliedschaft nicht glaubhaft zu machen, zumal es sich um eine durch einen Antragsteller ausgefüllte Beitrittserklärung handle, ohne Hinweis, dass eine Aufnahme wirklich stattgefunden habe. Es wäre anzunehmen, dass ein Mitglied imstande wäre, weitere Dokumente, wie z.B. einen Mitgliederausweis, vorzulegen. Mithin sei das erwähnte Beweismittel auch nicht als erheblich zu qualifizieren. Der (...) Bericht attestiere dem Beschwerdeführenden 1 nach einer ausführlichen Anamnese, die keine wesentlichen, nicht bereits bekannten Vorkommnisse beinhalte, eine (…), während mit der Beschwerdeführenden 2 aus zeitlichen Gründen kein Untersuchungsgespräch habe stattfinden können. Die geltend gemachte (…) könne weder als erheblich noch als neu erachtet werden, zumal deren Ursprünge gemäss Bericht weit in die Vorgeschichte des Beschwerdeführenden 1 zurückreichten. Somit handle es sich ebenfalls um bereits bestehende Tatsachen, welche lediglich im bisherigen Verfahren nicht mit Hilfe eines (…) Berichts geltend gemacht worden seien. Im Zusammenhang mit dem Eventualantrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM vollumfänglich auf die Erwägungen in seiner Verfügung vom 27. Dezember 2013. Die Zumutbarkeit sei auch in Berücksichtigung der geltend gemachten (…) zu bejahen, zumal auch bei einem allfälligen nicht optimal auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführenden 1 zugeschnittenen Behandlungsspektrums in Kosovo nicht davon auszugehen sei, dass sich dessen allgemeiner Zustand in einer drastischen oder lebensbedrohlichen Weise verschlechtern würde. Gleiches gelte sinngemäss auch für allfällige Vorbringen in Bezug auf die Beschwerdeführende 2. Die Beschwerdeführenden verfügten in Kosovo über ein Beziehungsnetz und beim Beschwerdeführenden 1 handle es sich um einen physisch gesunden, potentiell arbeitsfähigen Mann mit einer vielschichtigen Ausbildung. Auch habe sich die allgemeine Sicherheitslage in

D-1331/2016 Kosovo in den vergangenen Jahren stark verbessert und könne eine konkrete Gefährdung, die alleine auf der ethnischen Zugehörigkeit beruhe, nicht per se angenommen werden. Grundsätzlich sei auch der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen für Minderheiten gegeben (vgl. das nach wie vor zutreffende Urteil des BVGer D-6827/2010 vom 2. Mai 2010). Abschliessend wurde ausgeführt, dass dem SEM am 22. Januar 2016 der von den zuständigen Behörden am 22. April 2015 ausgestellte kosovarische (…) des Beschwerdeführenden 1 vom Migrationsamt des Kantons I._______ zugeschickt worden sei. Da die Ausstellung solcher Dokumente regelmässig die höchstpersönliche Anwesenheit verlange, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführende 1 nach Einreichung seines Gesuchs Kontakt mit den kosovarischen Behörden gehabt habe. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden nach Kosovo nicht zumutbar sein sollte, wenn sich der Beschwerdeführende 1 selbständig zurück in seinen Heimatstaat begeben habe. An dieser Einschätzung vermöge auch ein beim BFM eingereichter kurzer Bericht der (…) vom 8. August 2014 nichts zu ändern. 6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen fest. Sie wenden vorweg ein, die Vorinstanz habe die Prozessgeschichte und den aus ihrer Sicht massgebenden Sachverhalt unter Erwägung I in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, dabei indessen manche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich erwähnt. Insbesondere habe sie in ihrer Sachdarstellung nicht erwähnt, dass sie die Wiederaufnahme der Asylverfahren nach ihrem Entscheid vom 27. Dezember 2013 wegen eines ausführlichen psychologischen Berichts von (…) Dr. L._______ vom 18. Februar 2014 verfügt habe. Dieser habe die Vorinstanz bewogen, die Asylgesuche von Herrn und Frau Ibisi separat zu behandeln und in zwei verschiedenen Verfügungen zu entscheiden. Die Vorinstanz habe sich zum Inhalt dieses Berichts nicht näher geäussert, obwohl darin die Diagnose (…) gestellt worden sei. Der Bericht belege die schwere Traumatisierung und die Dringlichkeit einer Behandlung der dadurch verursachten psychischen Probleme (vgl. Beschwerde S. 5 und 9). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass diese Einwände nicht zutreffen. So wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, dass der Entscheid des BFM vom 24. Februar 2014 nach der gleichzeitigen Einreichung eines (…) Berichts insbesondere vom 18. Februar 2014 aufgehoben wurde (vgl. Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 E. III). Zudem hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seinem Schreiben vom

D-1331/2016 24. Februar 2014, auf Empfehlung von Dr. L._______, ausdrücklich insbesondere angeregt, dass der Beschwerdeführende 1 und seine Ehefrau gegenseitig keine Kenntnis von den Angaben ihres Partners erhielten. Dieser Anregung wurde vom SEM durch den Erlass von separaten Entscheiden für die beiden Ehepartner entsprochen. Daraus vermögen die Beschwerdeführenden indessen in Bezug auf die Frage der Neuheit und Erheblichkeit der von ihnen im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel nichts abzuleiten. Auch hat sich das SEM in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung mit dem Bericht auseinandergesetzt. 6.4 Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Rechtsmitteleingabe im Übrigen – abgesehen von Ausführungen bezüglich der Ausstellung des kosovarischen (…) und der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angenommenen Rückkehr des Beschwerdeführenden 1 nach Kosovo sowie dem (…)-Bericht (vgl. E. 6.6) – auf eine Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen, indem an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz sowie an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten wird. Indessen ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. E. 6.2). Der Beschwerdeführende 1 macht im Weiteren geltend, er habe als Opfer des Übergriffes – angesichts der psychischen und materiellen Folgen der erlittenen Vorverfolgung – triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Beschwerde S. 9 f.). Auf solche Gründe kann sich indessen nur berufen, wer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat erfüllt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b.). Da eine Vorverfolgung mit rechtskräftigem Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2013 verneint wurde und die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers wiedererwägungsrechtlich weder als neu noch als relevant zu erachten sind, ist bereits aus diesem Grund das Bestehen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation zu verneinen. Mithin vermag der Beschwerdeführer auch unter diesem Blickwinkel wiedererwägungsrechtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern. Im Weiteren ist daran zu

D-1331/2016 erinnern, dass es im Wiedererwägungsverfahren nicht um die Prüfung von Vorbringen gehen kann, welche bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 6.5 In der Beschwerdeergänzung vom 10. März 2016 wird vorgebracht, dass am 25. Dezember 2015 M._______, ein Cousin des Beschwerdeführenden 1, durch (…) durch einen unbekannten Täter so schwerwiegend verletzt worden sei, dass er in das Spital von N._______ habe gefahren werden müssen. Dieser Cousin habe als goranischer Vorgesetzter des Beschwerdeführenden 1 bei derselben Kosovo Police gearbeitet, von deren albanischen Mitarbeitern dieser vielfach erniedrigt und angegriffen worden sei. Somit bestehe eine Situation innerfamiliärer Lebensgefährdung, die auch die Ehefrau des Beschwerdeführenden 1, deren vielfaches Angstsyndrom sich durch die Ereignisse vom 25. Dezember 2015 noch verstärkt habe, und den Sohn E._______ betreffe. Eine auf Serbisch vorliegende Bestätigung des durch die Zeitung (…) über Internet publik gemachten Angriffs sowie eine Dokumentation zur aktuell noch vorhandenen Diskriminierung der goranischen Minderheit in Kosovo würden baldmöglichst samt deutscher Übersetzung nachgereicht (vgl. Beschwerdeergänzung vom 10. März 2016 S. 1–2). Diese Beweismittel wurden insbesondere mit Eingabe vom 15. März 2016, aber auch in nachfolgenden Eingaben nachgereicht. Der geltend gemachte Angriff betrifft nicht die Beschwerdeführenden. Aus dem Umstand, dass es sich beim Opfer um einen Cousin des Beschwerdeführenden1 handle, welcher wie dieser für die Kosovo Police tätig gewesen sei, und die Täterschaft unbekannt sei, vermögen die Beschwerdeführenden keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Tatsachen abzuleiten. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung der goranischen Minderheit in Kosovo. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. E. 6.2). Die mit Eingaben vom 8. April 2016 und 3. April 2017 eingereichten Bestätigungsschreiben des (…) vom 25. März 2016 und der (…), vom 2. Dezember 2016, worin teils Bezug auf die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden genommen, teils die allgemeine Lage der Gorani in Kosovo dargestellt wird, sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Soweit diese Dokumente die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse betreffen, kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Bezüglich der Darstellung

D-1331/2016 der allgemeinen Lage der Gorani ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo konkret gefährdet wären. 6.6 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführende 1 die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs getroffene Annahme, wonach er nach Kosovo zurückgekehrt sei, um sich einen (…) ausstellen zu lassen, und reicht für die fragliche Zeitspanne Absenzmeldungen, Auszüge aus den Anwesenheitsjournalen sowie eine Besucherliste der Gruppenunterkunft J._______ ein. Vielmehr habe ihm der am 15. Mai 2015 in der Besucherliste verzeichnete K._______ den (…) in Kosovo beschafft. Im selben Zusammenhang beziehen sich die Beschwerdeführenden auch auf die (…)-Stellungnahme (vgl. Beschwerde S. 9–11 und erwähnte Beweismittel). In der Beschwerdeergänzung werden diese Vorbringen bestätigt und zusätzlich eine Abwesenheit der Beschwerdeführenden 2 vom 10. bis zum 18. April 2015 mit einem Besuch bei einer befreundeten Familie in O._______ begründet (vgl. Beschwerdeergänzung vom 10. März 2016 S. 2). Mit Eingabe vom 21. März 2016 wurde eine Bestätigung von K._______ eingereicht, worin dieser erklärt, wie er den (…) für den Beschwerdeführenden 1 beschafft habe. Nachdem die materiellen Vorbringen und die diesbezüglichen Beweismittel der Beschwerdeführenden als nicht neu beziehungsweise nicht wesentlich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind, kann die Frage, ob der Beschwerdeführende 1 zwischenzeitlich nach Kosovo zurückgekehrt ist, offen gelassen werden, vermöchte er doch selbst für den Fall, dass keine Rückkehr erfolgt sein sollte, daraus in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt bezüglich der nicht datierten (…)-Stellungnahme (Eingangsstempel BFM: 8. August 2014), zumal es sich dabei um ein Referenzschreiben für den Beschwerdeführenden 1 und seine Familie handelt, worin die Bedrohungssituation in Kosovo bestätigt und die Frage aufgeworfen wird, ob in Anbetracht der guten Erfahrungen mit dieser Familie nicht eine humanitäre Bewilligung angezeigt wäre (vgl. […]-Stellungnahme. Auf die mit Eingaben vom 29. März und 27. Juni 2016 eingereichten, im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden stehenden Beweismittel ([…]) ist nicht weiter einzugehen, weil bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Integrationsgrad von abgewiesenen Asylsuchenden in der Schweiz nicht massgebend ist.

D-1331/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien der kantonalen Ausländerbehörde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen, als gegenstandslos erweist. Im Übrigen werden – dem Begehren der Beschwerdeführenden entsprechend – mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums auch die beiden Beschwerdeverfahren von D._______ und von E._______ abgeschlossen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu sind die Beschwerdeführenden als bedürftig zu erachten (vgl. Nothilfebestätigung vom 2. März 2016). Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Rahmen eines am 13. Februar 2014 eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens und somit nach dem am 1. Februar 2014 erfolgten Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche –

D-1331/2016 wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. So sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1331/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

D-1331/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2017 D-1331/2016 — Swissrulings