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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2011 D-1330/2011

16 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,011 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1330/2011 Urteil vom 16. März 2011 Besetzung RichterHans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N _______.

D-1330/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 verliess und zunächst via Liberia und Libyen nach Malta gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte und zwei Jahre lang blieb, dass er am 9. Januar 2011 von dort sowie Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 13. Januar 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien oder Malta gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus E._______ (Imo State), dass er sein Heimatland auf der Suche nach einem besseren Leben verlassen habe, dass das Landwirtschaftsgrundstück seiner Familie durch Öl verschmutzt worden sei und sich die Regierung geweigert habe, der Gemeinde (und damit indirekt den betroffenen Grundeigentümern) eine Entschädigung zu bezahlen, dass es daraufhin zu länger andauernden Tumulten und Sachbeschädigungen gekommen sei, an welchen er sich beteiligt habe, dass er deswegen - zusammen mit weiteren Personen - polizeilich gesucht worden sei, dass er sich zunächst in E._______ versteckt, anschliessend nach Lagos geflüchtet und schliesslich aus Nigeria ausgereist sei,

D-1330/2011 dass er in Malta ein Asylgesuch gestellt habe, welches letztinstanzlich abgewiesen worden sei, dass er deswegen via Italien in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er wolle nicht nach Malta zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgewiesen worden sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Februar 2011 - eröffnet am 21. Februar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge am 24. September 2008 in Malta ein Asylgesuch gestellt, dass somit Malta gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, dass die maltesischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 4. August 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Malta vorgebracht habe, zumal Malta ein Rechtsstaat sei und die Minimalstandards der EU für die Aufnahme von Asylgesuchstellern anwende,

D-1330/2011 dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Februar 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-1330/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ungefähr zwei Jahre in Malta aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. dazu die

D-1330/2011 Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Eintrag in der Datenbank EURODAC), dass bei dieser Sachlage Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die maltesischen Behörden am 28. Januar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die maltesischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 4. Februar 2011 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass Malta damit auch verpflichtet ist, nach der Ablehnung des Asylantrags die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und tatsächlich umzusetzen, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland zurückkehrt (vgl. Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO), dass das vom Beschwerdeführer in Malta eingereichte Asylgesuch gemäss seinen Angaben bereits zweitinstanzlich geprüft wurde, dass er nicht rügt, das Verfahren sei in Malta nicht rechtsstaatlich durchgeführt worden,

D-1330/2011 dass er anlässlich des ihm am 13. Januar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs lediglich erklärte, er wolle nicht nach Malta zurück, da sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, dass er in der Beschwerdebegründung anfügte, er habe in Malta ein Jahr in einem Haftzentrum verbringen müssen und befürchte, bei einer Rückkehr nach Malta erneut inhaftiert und danach nach Nigeria ausgeschafft zu werden, dass die Lebensbedingungen in den Haftzentren sehr schlecht seien und Malta kein menschenwürdiges Asylverfahren anbieten könne, dass diese Einwände jedoch nicht gegen eine Rückschaffung nach Malta sprechen, dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer nach Nigeria zurückschaffen, wenn dies eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen darstellen würde, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta zwar als teilweise verbesserungswürdig erscheinen, aber nicht in genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen, dass daher die eher allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation asylsuchender Personen in Malta den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels anderweitiger aktenkundiger Hinweise wohl) gesunden Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2

D-1330/2011 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass im Sinne einer Ergänzung darauf hingewiesen wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zwar jeder Asylantrag geprüft wird, dieser indessen von einem einzigen Staat zu prüfen ist, welcher gemäss dieser Verordnung als zuständig gilt (vorliegend Malta, wie oben bereits festgestellt), dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E-5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta demnach zu bestätigen ist,

D-1330/2011 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt, dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1330/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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