Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1326/2011/sed Urteil v om 1 6 . Februar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011.
D1326/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 20. September 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls im EVZ B._______ wurde er am 30. September 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört und am 20. Januar 2011 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 AsylG ergänzend befragt. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der C._______ an und habe seit seiner Geburt in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa gelebt. Dort habe er im Jahre 2000 die Matura gemacht und später eine Telefonzelle betrieben, in welcher er Kunden drei Telefonapparate zur Verfügung gestellt habe. Die Geräte hätten jedoch seinem Arbeitgeber, dem bekannten Menschenrechtsanwalt Firmin Yangambi (Präsident der kongolesischen NGO "Paix sur Terre"), gehört, der im Lokal neben der Telefonzelle regelmässig Versammlungen abgehalten habe. Am Morgen des 27. September 2009 sei er – der Beschwerdeführer – an seinem Arbeitsplatz von sieben Beamten der "Agence Nationale de Renseignements" (ANR) empfangen worden. Unter dem Vorwurf, in der Telefonzelle seien Waffen gefunden worden, sei er festgenommen und in ein ANRGefängnis an einem ihm nicht bekannten Ort gebracht worden. In der Haft sei er wiederholt misshandelt und insgesamt viermal verhört worden. Dabei sei er beschuldigt worden, ein Kollaborateur von Firmin Yangambi zu sein und mit diesem zusammen die Durchführung eines Staatsstreichs und die Ermordung von Präsident Kabila geplant zu haben. Dank der Intervention eines Geheimdienstagenten namens D._______, welcher gemeinsam mit seinem Vater in der Provinz Equateur aufgewachsen sei, sei er am 30. Mai 2010 vom Kommandanten des ANRGefängnisses freigelassen worden. Noch in der gleichen Nacht habe er Kongo (Kinshasa) in einer Piroge über den Fluss Kinshasa in Richtung Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) verlassen. Am 13. September 2010 sei er mit einem französischen, auf den Namen E._______ lautenden Pass auf dem Luftweg von Brazzaville nach Paris gereist. Von dort her sei er am 14. September 2010 in einem Personenwagen in die Schweiz gefahren worden.
D1326/2011 Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine am 27. August 2009 ausgestellte Wählerkarte zu den Akten. Einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen und den ihm nicht zustehenden, für die Reise nach Europa verwendeten Pass habe er seinem Schlepper zurückgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 – eröffnet am 26. Januar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Februar 2011 (Datum Telefax; Datum Poststempel: 27. Februar 2011) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 28. Februar 2011 eine gleichentags vom Kantonalen Sozialdienst F._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
D1326/2011 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 3. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D1326/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer stützte die von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation ausschliesslich auf die Person und das Schicksal des Menschenrechtsaktivisten Firmin Yangambi, der sein Arbeitgeber gewesen sein soll und im Raum neben der von ihm betriebenen Telefonzelle regelmässig Versammlungen abgehalten habe. Es sei ihm – dem Beschwerdeführer – seitens der ANR vorgeworfen worden, ein Kollaborateur von Firmin Yangambi zu sein und zusammen mit diesem die Ermordung von Joseph Kabila geplant zu haben. 4.1. Eingangs der ergänzenden Bundesanhörung vom 20. Januar 2011 gefragt, wie sich der Justizfall Yangambi in seinem Heimatstaat weiter entwickelt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nichts darüber gehört zu haben; die Leute, die er kontaktiert habe, wüssten nichts, und
D1326/2011 er habe sich selber auch nicht im Internet danach erkundigt (vgl. Vorakten A15, Antworten auf die Fragen 9 und 10). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer – falls er in seiner Heimat tatsächlich in einer näheren Beziehung zum bekannten Menschenrechtsaktivisten gestanden hätte und deshalb behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre – über den Fortgang der Ereignisse informiert gewesen wäre beziehungsweise sich selber danach erkundigt hätte. Dabei hätte er aus öffentlich zugänglichen Medien erfahren, dass der am 27. September 2009 festgenommene Firmin Yangambi am 3. März 2010, mithin fast drei Monate vor der angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers aus Kongo (Kinshasa), vom Militärstrafgericht Kinshasa/Gombé zum Tode verurteilt worden war. 4.2. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass dessen Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen sind. So war er etwa nicht in der Lage, den 27. September 2009, den Tag der angeblichen Verhaftung, auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen (vgl. A8, Antworten auf die Fragen 12 f.). Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die während der rund achtmonatigen Inhaftierung angeblich erlebten vier Verhöre zwar teilweise sehr ausführlich, in Bezug auf deren Ablauf und auf die ihm dabei gestellten Fragen jedoch widersprüchlich (vgl. A8, Antworten auf die Fragen 18 ff. und A15, Antworten auf die Fragen 24 ff.). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind in der Schilderung des Beschwerdeführers zudem kaum Elemente erkennbar, "die auf einen Progress hinsichtlich der Erkenntnisse seitens der Untersuchenden hinweisen würden". So wie die Vernehmenden die Verhöre durchgeführt haben sollen, hätten sie der Sachverhaltsfeststellung schwerlich gedient, was nicht nachvollziehbar erscheint; der Beschwerdeführer machte im Übrigen auch nicht geltend, die Verhörenden hätten beispielsweise von ihm zu erfahren versucht, welche Personen Yangambi im Lokal neben seiner Telefonzelle empfangen habe. Schliesslich erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beamten der ANR dem Beschwerdeführer – wie von diesem behauptet (vgl. A1
D1326/2011 S. 7) – seine Wählerkarte nicht abgenommen haben sollen. Die dazu abgegebene Erklärung, dieser Ausweis habe von den Soldaten, die in seiner Heimat Diebe seien, nicht in Geld umgewandelt werden können (vgl. A1 S. 7 und A8, Antwort auf die Frage 6 sowie Beschwerde S. 4), vermag nicht zu überzeugen. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Festnahme und Verurteilung des Menschenrechtsanwaltes Firmin Yangambi (die am 3. März 2010 ausgesprochene Todesstrafe wurde später in eine zwanzigjährige Haftstrafe umgewandelt) nicht geglaubt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen eine Zusammenfassung des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes, das Festhalten an der Glaubhaftigkeit desselben und die Behauptung, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr in seine Heimat auch den Gefängniskommandanten, der ihn am 30. Mai 2010 freigelassen habe, in Gefahr bringen [vgl. Beschwerde S. 4]) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D1326/2011 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
D1326/2011 drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel
D1326/2011 verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Joseph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 – trotz Protesten seitens der Opposition erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas "People's Party for Reconstruction and Democracy" (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe stehenden Parteien führten zwar zu erneuten Protest und Streikaktionen (vor allem in Mbuji Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Dessen ungeachtet kann jedoch im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer ist noch jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (mit MaturaAbschluss) und hat Berufserfahrung (als Betreiber einer Telefonzelle); zudem spricht er neben seiner Muttersprache Lingala auch gut Französisch. In der Hauptstadt Kinshasa besitzt er ein weites soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern, die seinen sechsjährigen Sohn betreuen, sowie zwei Brüder). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
D1326/2011 seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) – anders als in der Schweiz, wo er während seines nunmehr fast eineinhalbjährigen Aufenthaltes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – eine neue Existenz wird aufbauen können. 6.2.2. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 25. Februar 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D1326/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: