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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2017 D-1321/2017

27 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,970 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1321/2017

Urteil v o m 2 7 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

C._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (…).

D-1321/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die (noch minderjährige) Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter D._______ am 30. März 2016 legal mit einem Besuchervisum (gültig vom 25. März 2016 bis 2. April 2016) über den Flughafen E._______ in die Schweiz einreiste, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nach Ablauf ihrer Visa die Schweiz nicht verliessen und am 21. November 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 5. Dezember 2016 zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und summarisch auch zu ihren Fluchtgründen befragt wurden, wobei sie erklärten, sie hätten eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen, vielmehr benötigten sie Hilfe für ihre Rückkehr nach Sri Lanka, da sie dazu nicht die finanziellen Mittel hätten und sich – weil sie diesen im Streit verlassen hätten – nicht an ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder beziehungsweise Sohn V. wenden könnten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im Anschluss an die Befragung vom 5. Dezember 2016 schriftlich den Rückzug ihrer Asylgesuche erklärten und in der Folge einen Termin bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) erhielten, dass die Beschwerdeführerin – nicht aber ihre Mutter – später ihren Asylrückzug widerrief und am 31. Januar 2017 im EVZ F._______ eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Dezember 2016 und in der Anhörung vom 31. Januar 2017 geltend machte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und im Distrikt G._______ geboren und aufgewachsen, dass ihre Eltern sich kurz nach ihrer Geburt hätten scheiden lassen, wobei der Grund für die Trennung die Verbindungen des Vaters zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen sei, dass sie bis zu ihrem elften Lebensjahr in einem Heim in H._______ und danach mit ihrer Mutter in I._______ gelebt habe,

D-1321/2017 dass ihre Familie von mehreren im Ausland wohnhaften Verwandten mütterlicherseits finanziell unterstützt worden sei, während sie zu ihrem Vater und dessen Verwandten keinen Kontakt gehabt habe, dass sie Ende März 2016 mit ihrer Mutter in die Schweiz gereist sei, um den Bruder V. und dessen Familie zu besuchen, dass es aber schon nach wenigen Tagen zwischen ihrer Mutter und V. beziehungsweise dessen Ehefrau zu einem Streit gekommen sei, weshalb sie – die Beschwerdeführerin – mit ihrer Mutter die Wohnung von V. überstürzt verlassen habe, dass es ihrer Mutter, die sofort nach Sri Lanka habe zurückkehren wollen, auf dem Weg zum Flughafen übel geworden sei und sie – die Beschwerdeführerin – sich um sie habe kümmern müssen, dass sie dabei ihren Koffer mit den Identitäts- und Reisedokumenten stehen gelassen hätten, dass sie aber eine tamilische Familie angetroffen hätten, welche Ihnen Hilfe angeboten und Unterkunft gewährt habe, dass sie schliesslich von den sie unterstützenden Landsleuten aufgefordert worden seien, zum Migrationsamt zu gehen, welches ihnen aber geraten habe, sich im EVZ F._______ zu melden, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 31. Januar 2017 überdies vorbrachte, eine Woche nach der Erstbefragung vom 5. Dezember 2016 von ihrer Schwägerin und ihrer Schwester A. am Telefon erfahren zu haben, dass ihr Bruder B. in Sri Lanka am 18. oder 19. November 2016 vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden sei und sich nun in J._______ in Haft befinde, dass die CID-Leute von ihrer Schwägerin den Hausschlüssel verlangt hätten, diese aber nur einen Torschlüssel habe aushändigen können, dass überdies ihre Schwester A. nach der Verhaftung von B. zwei Tage lang vom CID verhört, danach aber wieder freigelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin ausführte, ihre Familie habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sie vermute aber, dass die jetzigen Vorfälle im

D-1321/2017 Zusammenhang mit den früheren Tätigkeiten ihres Vaters als Busfahrer bei der Marine-Abteilung der LTTE zusammenhingen, dass ihre Schwester auch nach ihrem – der Beschwerdeführerin – Aufenthaltsort und demjenigen ihrer Mutter sowie zum mutmasslichen Zeitpunkt ihrer Rückkehr gefragt worden sei, dass sie befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls verhaftet zu werden, dass ihre Schwester und ihre Schwägerin ihr von einer Rückkehr abgeraten hätten, ihre Mutter aber wegen der Grossmutter zurückkehren wolle, dass die Beschwerdeführerin keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, der in der Schweiz wohnhafte Bruder V. dem SEM jedoch als angeblichen Beweis für die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach Sri Lanka Kopien der Reisepässe zukommen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2017 – gleichentags persönlich eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und in der Folge deren am 21. November 2016 gestelltes Asylgesuch ablehnte, dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 10. April 2017 zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 13. Februar 2017 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in formeller Hinsicht darum ersuchte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, überdies sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 2. März 2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 1. März 2017 bestätigte,

D-1321/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 28. März 2017 ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. März 2017 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-1321/2017 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 13. Februar 2017 detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-5) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand, dass die Beschwerdeführerin in der BzP Fragen nach persönlichen Asylgründen beziehungsweise nach Problemen mit Behörden, Polizei, Militär, Organisationen oder Privatpersonen deutlich verneint und exakt zum Zeitpunkt, als die Organisation ihrer Rückreise nach Sri Lanka in die Wege geleitet worden sei, die Furcht vor einer Verhaftung durch den CID geltend gemacht habe, dass es sodann – insbesondere angesichts der geschilderten familiären Verhältnisse – jeglicher Logik widerspreche, dass rund acht Jahre nach Beilegung des Konflikts der Regierung mit der LTTE plötzlich ein behördliches Interesses an der Beschwerdeführerin entstehen könnte,

D-1321/2017 dass auch die Darlegungen zum angeblichen Verlust der Reisepapiere der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, dass – ungeachtet der als unglaubhaft erachteten Vorbringen – auch allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten, habe die Beschwerdeführerin doch bis Ende März 2016, mithin nach Kriegsende noch acht Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt, dass schliesslich die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor nach Sri Lanka zurückkehren möchte, weshalb schwer nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer Verhaftung nicht dorthin zurückkehren könne, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt, die durch nichts belegte, nachgeschoben erscheinende Behauptung, sie habe erfahren, dass am 12. Februar 2017 eine ihren Bruder B. betreffende Gerichtsverhandlung stattgefunden habe [vgl. Beschwerde S. 2.], sowie der Vorwurf, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass ihr Bruder V. wegen seinen Problemen mit den LTTE in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei beziehungsweise Asyl erhalten habe [vgl. Beschwerde S. 3 f.]) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass V. in der Schweiz weder Asyl erhalten hat noch als Flüchtling anerkannt worden ist, sondern sein hängiges Asylgesuch nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und dem Erhalt einer (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen hatte, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die Vorinstanz habe den erheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt, dass nochmals ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Ausreise in Sri Lanka keinerlei Probleme mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen geltend gemacht hatte und erst anlässlich der Anhörung vom 31. Januar 2017, als – wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung bemerkte – die Organisation ihrer Rückreise in die Wege geleitet wurde, über die Festnahmen ihres Bruders B. und ihrer Schwester A. berichtete und die Furcht, ebenfalls vom CID verhaftet zu werden, äusserte,

D-1321/2017 dass sie überdies anlässlich der Anhörung angab, sie selber mache sich hinsichtlich einer Rückkehr ins Heimatland keine Sorgen, jedoch habe ihre Mutter gesagt, dass die Behörden sie (die Beschwerdeführerin) festnehmen würden (vgl. A 20 S. 11 zu F85), dass im Übrigen eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1), dass das SEM nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand, weshalb es das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (K._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-1321/2017 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 13. Februar 2017 zutreffend feststellte, nicht nur die Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung, sondern auch die Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka – und auch im Norden und Osten des Landes – spürbar und nachhaltig verbessert, so dass der Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar erachtet werde, dass sodann – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig festhielt – auch das Vorliegen der (im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten) individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, ist die Beschwerdeführerin doch jung und gesund, verfügt mit ihrer elfjährigen Schulbildung inklusive O-Level- Abschluss über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und hat ein trag-

D-1321/2017 fähiges Beziehungsnetz in Form ihrer Mutter, Grossmutter und erwachsenen Geschwister, wobei sie weiterhin mit der finanziellen Unterstützung durch die beiden in Kanada lebenden Tanten rechnen kann, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin könnte nicht nach Sri Lanka zurückkehren oder sie würde bei einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass im Übrigen ihre Mutter freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren möchte, so dass die Beschwerdeführerin mit ihr zurückkreisen kann, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 18. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1321/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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