Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1315/2017
Urteil v o m 8 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
D-1315/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. November 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. November 2016 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 13. Februar 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei gefährdet, weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und ihre Familie und die Familie ihres Ehemannes nun nach ihr suchen würden, ihr Vater ihr sogar gedroht habe, er werde sie umbringen. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 – eröffnet am 22. Februar 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Des Weiteren entschied es gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG, dass die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen werde. C. Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
D-1315/2017 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
D-1315/2017 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den von ihr geltend gemachten fluchtauslösenden Vorkommnissen als widersprüchlich, unsubstantiiert, nachgeschoben und somit unglaubhaft. Nach dem Studium aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ziff. II, S. 3f.). Im Folgenden ist auf die im Rechtsmittel geltend gemachten Vorbringen einzugehen. Soweit für den Entscheid wesentlich wird auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die jeweiligen Fundstellen in den Protokollen bei den Akten verwiesen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtmitteleingabe vor, sie habe ihre Zwangsheirat an der Erstbefragung deshalb nicht erwähnt, weil Zwangsverheiratungen in Albanien üblich seien und sich das Vorliegen einer Zwangsheirat bereits aus den an der Erstbefragung geltend gemachten Schwierigkeiten mit ihren Eltern und ihren Schwiegereltern ableiten lasse. Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der Zwangsheirat um ein nachgeschobenes und somit unglaubhaftes Vorbringen handle, nicht zu entkräften. Zwar macht die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung gewisse Schwierigkeiten mit ihren Eltern und ihren Schwiegereltern geltend, es ist allerdings nicht ersichtlich, wie daraus auf eine Zwangsheirat geschlossen werden sollte, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage «Während dieser Zeit musste ich feststellen, dass mein Ehemann es nicht ernst mit mir meinte [..].» (SEM-Akte A6/12, Ziff. 7.01) gar ein gewisses Bedauern über die Eheschwierigkeiten ausdrückt, was auf eine einvernehmliche Heirat schliessen lässt, wenn denn eine solche überhaupt je stattgefunden hat. Im Übrigen ist auch das im Rechtsmittel vorgebrachte Argument, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erstbefragung deshalb keine Ausführungen zur Zwangsheirat gemacht, weil die Erstbefragung lediglich eine Kurzbefragung sei, nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin ihre zentralen Asylvorbringen aus der Zwangsheirat ableitet und es deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, warum sie diese nicht bereits an der Erstbefragung erwähnt hat.
D-1315/2017 4.3 Die in der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich beschriebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ort ihrer Zwangsheirat, gemäss Erstbefragung soll die Hochzeit in Albanien, gemäss Zweitbefragung in Frankreich stattgefunden haben, werden auf Beschwerdeebene mit dem Argument zu entkräften versucht, es habe sich bei der Hochzeit in Albanien lediglich um eine Stellvertreterehe bzw. -verlobung gehandelt, an welcher ihr zukünftiger Ehemann nicht habe zugegen sein müssen. Diese Argumentation verfängt nicht, zumal die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung explizit aussagte, sie habe ihren Mann in Albanien geheiratet und sei mit diesem von Albanien via C._______ nach Frankreich gereist: «Einen Monat nach unserer Rückkehr aus B._______, also im Oktober 2016, reiste ich nach Albanien und heiratete dort meinen Ehemann, der aus dem C._______ kommt. Kurz danach zog ich zu ihm und wir verliessen das Land und flogen von D._______ nach Frankreich, in die Nähe der E._______, das war F._______/G._______ [..].» (vgl. SEM-Akte A6/12, Ziff. 5.02). 4.4 Sodann versucht die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel erfolglos die von der Vorinstanz als detailarm und unsubstantiiert beschriebenen Schilderungen der geltend gemachten körperlichen Übergriffe durch ihren Ehemann abermals mit den traumatischen Bedingungen ihres Ehelebens zu erklären. So habe sie, wie bereits an der Zweitanhörung geschildert, durch einen Angriff ihres Ehemannes ihr Bewusstsein verloren und sei deswegen nicht im Stande gewesen, einen Übergriff durch diesen genauer zu beschreiben. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin an der Zweitanhörung aussagte, sie habe durch einen tätlichen Angriff ihres Ehemannes einmal ihr Bewusstsein verloren. In derselben Befragung sagte sie allerdings auch, dass die tätlichen Angriffe durch ihren Ehemann während eines Monats fast jeden Abend stattgefunden hätten (SEM-Akte A22/18, F138). Dass die Beschwerdeführerin angesichts der Intensität und des Ausmasses der angeblich erlebten Übergriffe durch ihren Ehemann nicht im Stande war, wenigstens einen solchen Übergriff detailliert zu schildern, erstaunt doch sehr und lässt den Schluss zu, dass sich die geltend gemachten körperlichen Übergriffe nicht so zugetragen haben, ergo von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden sind, zumal die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung zwar auf Schwierigkeiten im Zusammenleben mit ihrem Ehemann hinwies: «Er suchte ständig den Streit mit mir. Ein Zusammenleben mit ihm war unmöglich. Er berichtete meiner und seiner Familie über alle unsere geführten Gespräche.» (vgl. SEM-Akte A6/12, Ziff. 7.01), körperliche Übergriffe aber mit keinem Wort erwähnte.
D-1315/2017 4.5 Schliesslich wird auf Beschwerdeebene der Versuch unternommen die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ausreisezeitpunkt aus Albanien auf die Umstände ihres Aufenthalts im (…) zurückzuführen. Dort sei sie mehrfach belästigt worden, infolgedessen sie an der Zweitanhörung unter grossem Stress gestanden sei und die widersprüchlichen Aussagen zu ihrem Ausreisedatum aus Albanien damit zu erklären seien. Dazu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Belästigungen nicht belegt sind und als Schutzbehauptung qualifiziert werden müssen. Auch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Aufenthaltsdauer in Frankreich – in der Erstanhörung nannte sie als Aufenthaltsdauer drei Wochen, in der Zweitanhörung einen Monat – können nicht einfach mit dem saloppen Hinweis, es sei nicht unüblich drei Wochen als einen Monat zu bezeichnen, entkräftet werden. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin reihen sich ein in eine ganze Serie von weiteren Ungereimtheiten betreffend Datumsangaben, Aufenthaltsorte, Umstände und Ereignisse ihrer Reise in die Schweiz und lassen das Bild einer gänzlich erfundenen Geschichte entstehen. 4.6 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass Albanien seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu den verfolgungssicheren Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (grundsätzlich auch vor Blutrache) gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 4.7 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin – auch mit Blick auf den als Beilage zur Beschwerde eingereichten Bericht der Asylbrücke Zug vom 1. März 2017, welcher von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgeht – weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene gelungen die Regelvermutung, wonach Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG gilt, umzustossen, zumal die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung als nicht staatliche Verfolgung angesichts der Schutzfähigkeit und –bereitschaft des albanischen Staates nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
D-1315/2017 tritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung zuliessen. Es ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die auf die zu beachtenden Vollzugsmodalitäten hinweist und folgerichtig zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung der gesunden (vgl. SEM-Akte A6/12, Ziff. 8.02) und jungen Beschwerdeführerin mit Schulbildung (SEM-Akte A22/18, F22) und Berufserfahrung als (…) (SEM-Akte A22/18, F25) im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Den Einwänden auf Beschwerdeebene – sie werde in Frankreich von ihrem Ehemann und in Albanien von ihrer Familie verfolgt – ist nicht zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbingen nicht glaubhaft gemacht hat. 6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das sich die Beschwerde wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2) als offensichtlich unbegründet erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1315/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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