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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2007 D-1312/2007

6 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,532 mots·~28 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 12. Februar 2007 i. S. Nichteintrete...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1312/2007 gar/mam {T 0/2} Urteil vom 6. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Gérald Bovier, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer erschien am 1. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in (...) und suchte unter der rubrizierten Identität um Asyl nach. Weil er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit einem Informationsblatt, welches verstanden zu haben er mit seiner Unterschrift bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. Das BFM befragte ihn sodann am 11. Januar 2007 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Auch hier reichte er kein Ausweispapier zu den Akten, wobei er als Erklärung anführte, er trage kein solches auf sich und habe sich bis jetzt nicht um eine Beschaffung im Heimatland gekümmert, gedenke aber einen Brief an seine Angehörigen zu schreiben oder seine Freundin telefonisch zu kontaktieren und sie um schnellstmögliche Übersendung eines derartigen Dokumentes zu bitten. Immer noch im EVZ führte das BFM am 1. Februar 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, seine Eltern hätten ihm Papiere geschickt, doch habe er keine Vorstellung, wie lange diese bis zum Eintreffen in der Schweiz noch brauchten. b) Anlässlich der Befragungen vom 11. Januar 2007 und 1. Februar 2007 bezeichnete der Beschwerdeführer die bei der Gesuchseinreichung ins Personalienblatt eingetragenen Angaben zur Identität als wahrheitsgemäss. Zu seiner Herkunft fügte er präzisierend an, er gehöre der Volksgruppe der Kabylen an, sei christlichen Glaubens und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise am 24. Dezember 2006 stets in der Kleinstadt (...) im Verwaltungsbezirk (Wilaya) (...) gelebt. Als Erklärung für die Nichtabgabe eines Ausweispapiers gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahre 2000 eine Identitätskarte und ein Jahr später einen Reisepass auf offiziellem Weg durch die Behörden in (...) ausgestellt bekommen, die beiden Dokumente jedoch zu Hause zurückgelassen, weil er befürchtet habe, von der italienischen Polizei festgenommen und nach Algerien zurückgeschoben zu werden. Die Reise von Algerien in die Schweiz habe er ohne Papiere zurücklegen können, weil die Leute, die ihm bei der Flucht behilflich gewesen seien, alles für ihn organisiert hätten. Nachdem sie auf dem Landweg nach Libyen gelangt seien, hätten sie dort irgendwo ein Boot für die Überfahrt nach Sizilien bestiegen. Die Ankunft in Sizilien habe er so in Erinnerung, dass sie als Gruppe von ungefährt 12 Personen an einem menschenleeren Strand angelegt hätten. Von dort aus seien sie mit dem Bus bis zu einem Bahnhof gefahren, wo sie schliesslich den Zug nach Mailand genommen hätten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, weil er sich in verschiedener Weise für die Anliegen des kabylischen Volkes engagiert habe, sei er zweimal in Haft genommen und zuletzt von Unbekannten, die zweifellos im Auftrag der Regierung gehandelt hätten, mit dem Tod bedroht worden. Das Problem der Kabylen sei mit dem Aufstand im April 2001 ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Die algerische Gendarmerie habe den Aufstand blutig niedergeschlagen, wovon die Zahl von 128 Toten zeuge. Nachdem die

3 Regierung diese Tatsache zu vertuschen versucht habe, hätten sich die Kabylen in der Bewegung "les Arouches de Kabylie" zusammengeschlossen. Auch er selbst sei der Bewegung beigetreten und habe als deren Stellvertreter im Dorf im Rahmen von Versammlungen über die Entscheide und Diskussionsgrundlagen aus den Sitzungen berichtet. Der Versuch der Bewegung, einen Katalog von Forderungen bei der Präsidentschaft zu deponieren, sei von Regierungsseite unterbunden worden. Als Reaktion darauf hätten sie ihrer Unzufriedenheit anlässlich von Märschen Ausdruck gegeben. Im Jahre 2002 sei die Regierung erstmals mit Massenverhaftungen dagegen vorgegangen. Er selbst sei von Mai 2003 bis August 2003 im Gefängnis inhaftiert gewesen und in dieser Zeit vor Gericht gebracht worden. Wegen Zugehörigkeit zu einer separatistischen Bewegung sei er im Rahmen einer Verhandlung zu einer Geldstrafe von 10'000 Dinar verurteilt worden. Ab dem Jahre 2003 hätten Gendarmerie und Polizei die Bewegung zu zerschlagen versucht, wobei sie zu diesem Zweck führenden Mitgliedern Geldbeträge versprochen hätten für den Fall, dass sie ihren Tätigkeiten abschwören würden. Persönlich sei er im März 2006 zum zweiten Mal festgenommen und für die Dauer von 20 Tagen ins Gefängnis gesteckt worden. Wiederum habe man ihm vorgeworfen, verbotene separatistische Aktivitäten zu betreiben. Im Februar 2006 beziehungsweise eine Woche nach seiner Haftentlassung vom 21. März 2006 habe er sich an einer 15 Tage dauernden Ausstellung in den Räumlichkeiten einer Schule in (...) beteiligt, die das Schicksal der Kabylen zum Thema gehabt habe. Dabei habe er als professioneller Fotograf eigene Bilder von ermordeten Kabylen, von Protestmärschen mit wehenden Berber-Fahnen und von Beerdigungen, an denen Märtyrer zu Grabe getragen worden seien, gezeigt. Ungefähr vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise sei er von Unbekannten, aus einer Bar gezerrt, zusammengeschlagen und die Nacht über festgehalten worden. Die Männer hätten - wie er stark vermute - im Auftrag der Regierung gehandelt und ihn mit Drohungen, Beleidigungen und Schlägen einzuschüchtern versucht, wie er dies von seinen beiden Gefängnisaufenthalten gekannt habe. Nach diesem Vorfall habe er bei der Polizei in (...) vorgesprochen, von einer formellen Anzeige aber schliesslich abgesehen, weil er sich keinen Nutzen davon erhofft habe. In der Folgezeit habe er anonyme Briefe vor seiner Hautüre vorgefunden, in denen er mit dem Tod bedroht worden sei für den Fall, dass er weiterhin mit der Bewegung zusammenarbeiten würde. Wegen dieser Drohbriefe habe er ernsthaft um sein Leben zu fürchten begonnen. Ein Freund von ihm, welcher wie er selbst für die Stiftung des im Jahre 1998 umgebrachten kabylischen Sängers Matoub Lounès gearbeitet habe, sei im Jahre 2006 getötet worden. Um nicht das gleiche Schicksal zu erleiden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-

4 che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2007 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Zur Hauptsache beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Weisung an das BFM, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Daneben stellte er das Begehren, es sei vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde das BFM anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an einen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung der Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Zusätzlich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens; gleichzeitig vertagte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des in der angefochtenen Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt vollumfänglich an diesen fest. F. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis.

5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingsei-

6 genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne-

7 ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 4. 4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 1. Februar 2007 direkt vom BFM durchgeführt. 4.2 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur einwandfreien Feststellung seiner Identität zu den Akten und ist im Übrigen ein solches bis zum heutigen Tage schuldig geblieben. Weil er somit ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung für

8 ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Klarzustellen ist hinsichtlich der Frist von 48 Stunden, dass diese allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben, und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Zunächst ist es kaum wahrscheinlich, dass er alle seine Papiere absichtlich zu Hause zurückgelassen und sich damit freiwillig der Möglichkeit beraubt hat, sich ausserhalb seines Heimatlandes jederzeit ausweisen zu können. Dass er unter dem Druck der damaligen Situation nicht mehr die Gelegenheit gehabt hätte, vor dem Verlassen des Heimatlandes seinen Reisepass oder seine Identitätskarte zu behändigen, geht aus seinen Angaben nirgends hervor. Andererseits ist es objektiv wenig plausibel, dass die Befürchtung, mit einem Identitätsdokument in den Effekten aufgegriffen und in das Heimatstaat zurückgeschafft zu werden (vgl. A6/19, S. 4), jemanden veranlasst, ein solches Identitätsdokument trotz der Möglichkeit dazu gar nicht erst auf die Reise mitzunehmen und dadurch von Beginn weg Erschwernisse in all jenen Situationen in Kauf zu nehmen, in denen ein rascher Identitätsnachweis in der Fremde von Nutzen sein könnte. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht gelungen ist, ein Dokument zu seiner Identifizierung einzureichen. Dieses Versäumnis ist umso stärker zu seinem Nachteil zu gewichten, als er in der Befragung vom 1. Februar 2007 zugesichert hatte, seine Eltern hätten ihm auf seine Bitte hin Papiere an die Adresse in der Schweiz geschickt (vgl. A6/19, S. 3). Seine in diesem Punkt sehr dürftigen Angaben lassen zudem darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in anderer als der behaupteten Weise die Schengen-Aussengrenze passiert haben muss. So vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht anschaulich und nachvollziehbar zu beschreiben, wie er von Libyen in zweitägiger Bootsfahrt nach Sizilien gelangen konnte, ohne dort von der Küstenwache bemerkt zu werden (vgl. A6/19, S. 6 f.). Es liegen demnach mehrere starke Indizien für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu vor. Dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Dezember 2006 ohne jegliches Ausweispapier ausgekommen ist und namentlich auch die Reise in die Schweiz auf die von ihm geschilderte Art ohne Papiere zurückgelegt hat, erscheint kaum glaubhaft. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründe für sein Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen. 4.3 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. insbes. E. 6.2 und 6.3) - ebenso offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Es kann hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 f.) verwiesen werden. Die dort vom BFM angeführten Argumente stellen eine schlüssige Begründung dafür dar, dass eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer habe aus den

9 von ihm behaupteten Gründen seinem Heimatland entfliehen müssen, klarerweise nicht gegeben ist. Die vom BFM aufgelisteten Beispiele für die fehlende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers werden bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt und sind ausnahmslos als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten. Zu Recht hebt das BFM insbesondere den Umstand hervor, dass sich das vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommene Engagement innerhalb der Bewegung "les Arouches de Kabylie" in ungleich differenzierteren Angaben hätte niederschlagen müssen. Der Beschwerdeführer war aber in keinem Moment in der Lage, über die angeblich von ihm geleiteten Versammlungen im Dorf mit jenem Grad an Eigentümlichkeit und persönlicher Färbung zu berichten, so dass der Eindruck entstanden wäre, es erzähle die im Mittelpunkt stehende Person von authentischen Erlebnissen (vgl. A6/19, S. 14 f.). Der Beschwerdeführer unternimmt augenfällig den Versuch, den am 18. April 2001 in der Kabylei ausgebrochenen Aufstand, die Verhaftungswellen gegen Mitglieder der Bewegung "les Arouches de Kabylie" oder die Ermordung des kabylischen Sängers Matoub Lounès als äusseren Rahmen für eine in Wirklichkeit inexistente Verfolgung gegen seine Person zu benutzen. So ist in den Protokollen nicht nur im bereits dargelegten Punkt das Muster zu erkennen, dass der Beschwerdeführer jeweils in Verlegenheit geriet, sobald es galt, seine eigene Rolle im Laufe des behaupteten Geschehens anschaulich und gemäss seinen Sinneseindrücken zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Angaben blieben jeweils knapp, unspezifisch und konturenlos. Dies zeigte sich etwa auch in jenen Situationen, in denen er aufgefordert war, die technischen Vorzüge seiner Fotokamera hervorzuheben (vgl. A6/19, S. 10), seinen Anteil an der Vorbereitung und Durchführung der Ausstellung in (...) zu erklären (vgl. A6/19, S. 10 f.), den Ablauf seiner Vorsprache bei der dortigen Polizei näher zu beschreiben (vgl. A6/19, S. 12) oder verständlich zu machen, welche Erlebnisse im Zeitraum zwischen der Ausstellung und dem 24. Dezember 2006 in ihm den Entschluss zur Ausreise haben reifen lassen (vgl. A6/19, S. 11 f.). Vor allem aber äusserte er sich krass widersprüchlich zum Zeitpunkt der Ausstellung, indem er diese einerseits in der Erstbefragung am 11. Januar 2007 in den Februar 2006 legte und gerade als Grund für die anlässlich der 20-tägigen Inhaftierung im März 2006 erhobenen Vorwürfe erwähnte (vgl. A1/11, S. 6), andererseits in der Anhörung vom 1. Februar 2006 aber festhielt, die Ausstellung habe eine Woche nach seiner Entlassung aus der Haft am 21. März 2006 angefangen (vgl. A6/19, S. 11). Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs konnte er nichts Klärendes beitragen (vgl. A6/19, S. 16). Damit lässt sich als Ergebnis festhalten, dass die Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 1. Februar 2007 präsentierte, den eindeutigen Schluss zuliess, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht. Gleichzeitig weist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM vor dem Nichteintretensentscheid in nicht zulässiger Weise zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getroffen hätte. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwer-

10 de gründen im Übrigen auf der unkorrekten Überlegung, wonach als Konsequenz des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG im Falle unentschuldigter Papierlosigkeit ein Flüchtling nicht als solcher geschützt werde, wenn es ihm nicht gelinge, seine Flüchtlingseigenschaft in einer "kurzen" Anhörung glaubhaft zu machen. In Wirklichkeit bleibt aber bei einem Flüchtling ohne Papiere wegen der hiervor unter E. 3.3 erläuterten Bedingung der Offensichtlichkeit für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in zweifacher Hinsicht kein Raum. So ist bei einem offensichtlichen Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch einzutreten - und im ordentlichen Verfahren nur noch über die verbleibende Frage der Asylgewährung zu befinden. Gleichzeitig hat Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zur Folge, dass auf das Asylgesuch ebenso eingetreten werden muss, sobald nicht bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Damit bliebe ein echter Flüchtling nur in jenem - praktisch undenkbaren - Fall vom ordentlichen Verfahren ausgeschlossen, in dem er sich bei der Schilderung seiner Asylgründe im Rahmen einer Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG dermassen unvorteilhaft verhält, dass objektiverweise nach einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden müsste, er sei offensichtlich kein Flüchtling. Da vor einem Nichteintretensentscheid wegen fehlender Papiere somit in jedem Fall eine summarische Prüfung der Frage vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher Entscheid als völkerrechtskonform. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einwänden in der Beschwerde, zumal auch dort offensichtlich nichts vorgebracht wird, was auf eine Verfolgung hindeuten würde (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.2.). 4.4 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-

11 genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des algerischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Algerien lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Algerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Algerien als generell zumutbar erachtet werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 13). Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine gesundheitlichen Probleme geltend, und gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise selbständig leben und auch die Reise in die Schweiz finanzieren können. Zudem verfügt er mit seinen in (...) lebenden Eltern und Geschwistern über mehrere Bezugspersonen, an die er sich nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann. Er bringt damit die nötigen Voraussetzungen mit, bei einer Rückkehr wieder eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).

12 7. 7.1 Der Beschwerdeführer äussert in einem weiteren Punkt Bedenken für den Fall einer Weitergabe von Personendaten an seinen Heimatstaat im Rahmen von behördlichen Bemühungen zur Beschaffung eines für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiers. Dabei stellt er sich auf den absoluten Standpunkt, die Personendaten von Asybewerbern, auf deren Gesuche in erster Instanz nicht eingetreten worden sei, dürften nicht vor Rechtskraft des Entscheides an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben werden, und jede Kontaktnahme der Vollzugsbehörden habe deshalb zu unterbleiben. Bezüglich der massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sei allgemein zu rügen, dass diese in mehrfacher Weise gegen das Prinzip der Normenhierarchie verstiessen. So sei Art. 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281), dem zufolge die Flüchtlingseigenschaft auch bei Nichteintretensentscheiden als verneint gelte, klar gesetzeswidrig. Zum zweiten laufe Art. 97 Abs. 2 AsylG, welcher die Datenweitergabe unter bestimmten Voraussetzungen ermögliche, der Bestimmung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zuwider, welche ihrerseits den Datentransfer für jene Fälle für unzulässig erkläre, in denen die Persönlichkeit der betroffenen Person gefährdet werde, namentlich deshalb, weil ein mit dem schweizerischen Standard vergleichbarer Datenschutz fehle. Drittens schliesslich sähen weder Gesetz noch Verordnung einen Rechtsmittelweg gegen die Datenweitergabe vor, was sich wiederum nicht mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV vereinbaren lasse. Er stelle deshalb den Antrag, es seien die Vollzugsbehörden in Form einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Für den Fall einer Beschwerdeabweisung ersuche er das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich darum, vorgängig das BFM anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. 7.2 Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - als gegenstandslos erweist. Unabhängig davon zeigt sich bei einer retrospektiven Betrachtung, dass für die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahme in keinem Stadium des Verfahrens Anlass bestanden hätte. So kann - wie aus den vorangegangenen Erwägungen ersichtlich wird - im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht Flüchtling ist und zudem in seinem Fall offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Die der Argumentation in der Beschwerde zugrunde gelegte Auffassung, wonach vor erstinstanzlichen Nichteintretensentscheiden die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Person "regelmässig" nicht geprüft werde, erweist sich aus den hiervor dargelegten Gründen (vgl. E. 3.3) als unzutreffend.

13 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offensichtlich nicht - auch nicht als Folge der blossen Asylbeantragung in der Schweiz oder seines Verhaltens während des hierzulande hängigen Asylverfahrens - mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG oder mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung rechnen muss, entspricht es nicht einer Forderung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ihm vor Ausfällung des vorliegenden Urteils eine allfällige Datenweitergabe offenzulegen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe einzuräumen. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben. Der dahingehende Antrag in der Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt wegen den damals noch ungeklärten Fragen betreffend Beweismass und Prüfungsumfang bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG - zwar nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Indes wird seine prozessuale Bedürftigkeit nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das (...) des Kantons (...), (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am:

D-1312/2007 — Bundesverwaltungsgericht 06.08.2007 D-1312/2007 — Swissrulings