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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2010 D-1311/2010

9 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,143 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Febr...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1311/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . August 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), alias B.__________ , geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1311/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 13. Mai 1998 und suchte am 15. Juni 1998 unter der Identität B.__________, geboren (...), Irak, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge; BFF) stellte mit Verfügung vom 10. Januar 2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug indessen zufolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Der Beschwerdeführer erklärte am 13. Juli 2005, er wolle am Rückkehrhilfeprogramm des BFM teilnehmen und in seine Heimat zurückkehren. Gemäss den Akten verliess er die Schweiz am 5. Oktober 2005. B. Gemäss seinen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Irak am 2. Oktober 2009 und gelangte am 13. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag unter der Identität A.__________, geboren (...), Irak, zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte. B.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Oktober 2009 sagte er aus, er habe im ersten Asylverfahren in der Schweiz eine falsche Identität angegeben, da er seine Identitätskarte verloren und der Schlepper ihm in der Türkei eine gefälschte Identitätskarte beschafft habe. Bei seiner Rückkehr in den Irak habe er die Identitätskarte zurückerhalten. Er habe in der Schweiz einen Iraker namens C.__________ D.__________ kennengelernt, der im März 2008 in den Irak zurückgekehrt sei. Er habe diesen Mann besucht und bei ihm übernachtet. Zirka drei Tage danach sei er von drei bewaffneten Personen abgeholt worden. Sie hätten ihn an einen unbekannten Ort gebracht und ihm gesagt, er solle D.__________ weiterhin besuchen und ihnen mitteilen, zu wem er Kontakt habe und was dessen Pläne seien. Als er dies abgelehnt habe, sei er geschlagen und verletzt worden. Da er sich gefürchtet habe, habe er schliesslich eingewilligt. Die drei Personen hätten telefonischen Kontakt zu ihm gehabt und ihm gesagt, er müsse D.__________ regelmässig anrufen und Kontakt zu diesem aufnehmen. D-1311/2010 D.__________ habe in Kirkuk Ländereien und Häuser gekauft und er habe mit ihm im Immobiliengeschäft gearbeitet. Durch D.__________ habe er zwei Araber kennengelernt, die eine Fabrik besessen hätten. Die drei Unbekannten hätten ihm gesagt, er solle die zwei Araber nach Suleimaniya einladen; diese hätten ihm vom 14. bis 18. August 2009 einen Besuch abgestattet. Als sie nach Kirkuk hätten zurückkehren wollen, seien sie festgenommen worden. Einen Tag danach habe ihn der Bruder eines der Araber angerufen und gefragt, warum diese nicht nach Kirkuk zurückgekehrt seien. Bei einem zweiten Anruf habe ihm der Bruder zu verstehen gegeben, er glaube, dass er (der Beschwerdeführer) Informationen über das Verschwinden der beiden habe. Danach habe er den Irak verlassen. B.b Am 9. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei zwei Tage nach seinem ersten Besuch bei D.__________ von ein paar bewaffneten Leuten, die in einem Auto gesessen seien, zum Einsteigen aufgefordert worden. Die Leute hätten ihm gesagt, sie wüssten alles über ihn, und ihn aufgefordert, ihnen Informationen über D.__________ zu beschaffen. Es sei ihm klar geworden, dass diese Leute für die kurdischen Behörden arbeiteten. Er glaube, die Behörden hätten den Verdacht gehabt, D.__________ arbeite mit Terroristen zusammen. Etwa eineinhalb Tage nach der Festnahme der beiden Araber – diese seien an einem offiziellen Checkpoint festgenommen worden – habe er sein Handy abgeschaltet und einen Monat später habe er das Land verlassen. Eine Stunde nach der Festnahme der Araber sei er vom Bruder des einen angerufen worden; dieser habe ihm mitgeteilt, dass die beiden festgenommen worden seien. Er habe vorgegeben, nichts davon zu wissen. Am Abend desselben Tages habe ihn der Bruder des Festgenommenen nochmals angerufen, er sei sehr wütend gewesen. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur D-1311/2010 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 9. März 2010 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-1311/2010 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer selbst unter der Voraussetzung, er habe das zweite Asylgesuch unter seiner richtigen Identität gestellt, nicht gelinge, seine Asylgründe überzeugend darzulegen. Gemäss seinen Aussagen habe er das Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Personen, gegen die etwas vorliege, könnten angesichts der strengen Kontrollen nicht ausreisen. Somit sei D-1311/2010 nicht plausibel, dass er durch die heimatlichen Behörden Probleme zu erwarten hätte. Er habe gesagt, er habe nichts getan und herumgesessen, als er sich nach der Festnahme der zwei Araber sechs Wochen bei einem Freund aufgehalten habe. Diese Aussage sei als vage und diffus zu werten. Ein solch passives Verhalten sei bei einer Person, die sich in Gefahr wähne, als realitätsfremd zu qualifizieren. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die Behörden im Gebiet der KRG hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung willens und fähig, gefährdeten Personen den notwendigen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen, die Behörden hätten seine Gefährdung einfach in Kauf genommen, als pauschal und oberflächlich zu bezeichnen. Er habe gesagt, er sei als Informant ernst genommen worden, da er über das Vorgehen der Behörden informiert und gelobt worden sei. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht die Gelegenheit genutzt hätte, um Schutz nachzusuchen. Aufgrund dieser Erwägungen seien die von ihm geltend gemachten Untätigkeit und Passivität als realitätsfremd und unsubstanziiert zu werten. Der Darstellung des Beschwerdeführers fehlten Realkennzeichen, wie subjektive Wahrnehmungen, Details und Anschaulichkeit. Bei den Vorbringen, als er von drei Personen in ein Auto gezerrt und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, wären substanziierte Aussagen zu erwarten gewesen. Diese seien jedoch nur vage und oberflächlich ausgefallen. Selbst wenn es den Tatsachen entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer C.__________ D.__________ in der Schweiz kennengelernt hätte, könne aufgrund seiner unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderungen darauf geschlossen werden, dass er den nach dem Vorwurf der Terrorismusunterstützung in den Medien bekannt gewordenen Fall dazu benutze, um daraus Vorbringen zu konstruieren. Bezeichnenderweise fehlten dem aktuellen Asylgesuch jegliche Beweismittel, welche die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen untermauern könnten. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung gesagt, er sei am Tag nach der Festnahme der beiden Araber vom Bruder des einen angerufen worden. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei bereits eine Stunde später von diesem angerufen worden. Darauf angesprochen, habe er gesagt, die bei der Anhörung geschilderte Version sei die richtige. So habe sich nicht erhellt, weshalb es zu den Widersprüchen gekommen sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vor den kurdischen Behörden, sondern vor den Verwandten der beiden Festgenommenen D-1311/2010 gefürchtet. Diese könnten am Flughafen keine Personenkontrollen anordnen. Er habe sechs Wochen möglichst zurückgezogen bei einem Freund gelebt und dort seine Ausreise organisiert. Er habe warten müssen, bis er einen Pass erhalten habe. Er sei von drei Mitgliedern der kurdischen Sicherheitsbehörden derart geschlagen worden, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Hätte er bei den Behörden um Schutz nachgesucht, wäre seine Tarnung aufgeflogen. Die Behörden hätten von ihm verlangt, dass er C.__________ weiterhin ausspioniere. Es sei nicht anzunehmen, dass sie ihm Leibwächter zur Seite gestellt hätten, zumal die Behörden von Suleimaniya in Kirkuk nicht operieren könnten. Seinen Feinden wäre es ein Leichtes gewesen, ihn in Suleimaniya aufzuspüren und umzubringen. Die Behörden hätten von Anfang an gewusst, welcher Gefahr er ausgesetzt gewesen sei; auch nach der Verhaftung der zwei Araber hätten sie gewollt, dass er für sie weiterarbeite. Die Personen, die ihn zusammengeschlagen hätten, hätten sich ihm nicht vorgestellt, das BFM habe diesbezüglich nicht nachgefragt. Das BFM habe auch nicht untersucht, ob er verletzt worden sei. Die Anhörung habe nur zwei Stunden gedauert, weshalb diese nicht als ausführlich bezeichnet werden könne. In der Beschwerde wird geschildert, wie sich die Mitnahme und das Gespräch mit den Behörden zugetragen habe. Der Vorwurf, er würde den in den Medien bekannt gewordenen Fall C.__________ benutzen, zeuge von den Vorurteilen, die der Befrager ihm gegenüber gehabt habe; dieser sei voreingenommen gewesen, weil er sich im Jahr 1998 einer Identitätstäuschung schuldig gemacht habe. Bei der Erstbefragung sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen. Dabei sei ihm ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Er kenne die genaue Zeit der Festnahme der Araber nicht. Er habe am Tag, an dem diese sein Haus verlassen hätten, einen Anruf der Sicherheitsleute erhalten, die ihn beglückwünscht hätten. Zudem habe ihn der Bruder eines Festgenommenen angerufen und ihm gesagt, er habe soeben erfahren, dass sein Bruder vor einer Stunde verhaftet worden sei. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe ihm die Rache der Familien der beiden Festgenommenen. Durch die kurdischen Behörden werde er keinen Schutz erhalten und es sei ihm nicht zuzumuten, diese darum zu bitten. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in D-1311/2010 wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich zum wesentlichsten Punkt seines Asylvorbringens, nämlich zum angeblichen Auslöser seiner Ausreise, klarerweise widersprüchlich geäussert. So sagte er bei der Erstbefragung aus, die beiden Araber, die von ihm eingeladen worden seien, seien am 18. August 2009 von den drei Personen, die ihn zur Zusammenarbeit genötigt hätten, festgenommen worden; dies sei ihm von den drei Personen telefonisch mitgeteilt worden. Einen Tag später sei er vom Bruder des einen Arabers angerufen worden, der habe wissen wollen, weshalb die beiden nicht nach Kirkuk zurückgekehrt seien. Später habe er einen zweiten Anruf des Bruders erhalten, der habe wissen wollen, warum die beiden nicht nach Hause gekommen seien, und ihn indirekt beschuldigt habe, Informationen darüber zu haben (act. B1/9 S. 5). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, die Behörden hätten ihn eine Stunde nach der Festnahme der beiden Araber angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie die beiden Araber festgenommen hätten. Im Rahmen der gleichen Anhörung gab er ebenso an, eine Stunde nach der Festnahme der Araber sei er vom Bruder des einen angerufen worden; dieser habe ihm gesagt, die beiden seien festgenommen worden. Am gleichen Abend habe er ihn nochmals angerufen, er sei sehr wütend gewesen (act. B9/12 S. 7 f.). Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht nur hinsichtlich des zeit lichen Ablaufs der Geschehnisse widersprüchlich geäussert, sondern D-1311/2010 auch dahingehend, dass er bei der Erstbefragung angab, der Bruder des einen Festgenommenen habe ihn beim ersten und zweiten Telefonanruf gefragt, weshalb die beiden nicht nach Hause gekommen seien, während er bei der Anhörung behauptete, der Bruder der Fest genommenen habe ihm bereits beim ersten Telefonanruf mitgeteilt, die beiden seien festgenommen worden. Mit den Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten in den Aussagen nicht auszuräumen. In der Beschwerde behauptet er nämlich, er kenne die genaue Verhaftungszeit der beiden Araber nicht. Als er vom Bruder des einen Verhafteten angerufen worden sei, habe ihm dieser gesagt, die Verhaftung sei vor einer Stunde erfolgt. Damit werden die widersprüchlichen Aussagen indessen nicht erklärt. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, er sei von zwei der Personen, die ihn im Wagen mitgenommen hätten, geschlagen worden (act. B1/9 S. 5), während er bei der Anhörung schil derte, sie – also alle drei – hätten ihn geschlagen (act. B9/12 S. 6). In der Beschwerde wird ebenfalls geltend gemacht, er sei von drei Mit gliedern der kurdischen Sicherheitsbehörden geschlagen worden (vgl. Beschwerde S. 3). Somit äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu diesem Punkt nicht übereinstimmend. 5.3 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den Nordirak mit seinem eigenen Reisepass verlassen haben will, nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, da er sich nicht primär vor den nordirakischen Behörden fürchtete. Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht wissen, ob die nordirakischen Behörden etwas unternommen hätten, um ihn an der Ausreise zu hindern, hätten diese doch nach der Festnahme der beiden Araber während sechs Wochen keinen Kontakt zu ihm aufnehmen können, was sie zur Überzeugung hätte führen können, er habe den Nordirak verlassen oder gedenke, dies zu tun. Hätte der Beschwerdeführer jedoch damit rechnen müssen, von den nordirakischen Behörden gesucht zu werden, weil er diesen nicht mehr zur Verfügung stand, wäre die Ausreise mit dem eigenen Reisepass zumindest riskant gewesen. Insofern werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der geschilderten Art der Ausreise durchaus bestärkt. 5.4 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er mutmasslich im Auftrag der nordirakischen Behörden gehandelt hätte. Da diese seinen Angaben gemäss zufrieden mit ihm waren, hätte er sich durchaus an sie D-1311/2010 wenden können, um um Schutz nachzusuchen, falls er von der Familie der Festgenommen bedroht worden wäre. Seinen Aussagen gemäss sei er vom Bruder des einen Festgenommenen bezichtigt worden, etwas mit der Festnahme der beiden Araber zu tun zu haben. In die sem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer den Anruf von C.__________ D.__________, der ihn nach der Festnahme der beiden ebenfalls habe erreichen wollen, nicht entgegengenommen haben will, hätte er doch so erfahren können, ob dieser auch davon ausgeht, er habe etwas mit der Festnahme der beiden Araber zu tun. So hätte er auch erfahren können, ob ihm von dieser Seite Ungemach droht. Der Beschwerdeführer will denn auch in den sechs Wochen vor seiner Ausreise keine Abklärungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung seiner Person vorgenommen haben, was nicht nachvollziehbar ist. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel bestehen, weshalb seine Vorbringen als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung nichts zu ändern ver mögen. 5.6 Dem Beschwerdeführer kann somit keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-1311/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr D-1311/2010 des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Im erwähnten Entscheid wird festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über D-1311/2010 ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. 7.4.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Suleimaniya über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gemäss eigenen Angaben leben dort sechs Geschwister (act. B1/9 S. 3). Im Weiteren war es ihm nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2005 möglich, sich eine neue Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen wird es ihm – allenfalls mit der Unterstützung durch seine Familie – gelingen, sich in seinem Heimatland wiederum eine Existenz aufzubauen. 7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in Anbetracht der gesamten Umstände auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. März 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1311/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 14

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