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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 D-1298/2009

16 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,923 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1298/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1298/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Iraker kurdischer Ethnie – seinen Wohnort B._______ (Provinz Dohuk, Nordirak) am 19. Januar 2007. Mit Hilfe eines Schleppers sei er dann in die C._______ gelangt. Sie seien mit dem Auto bis zum Grenzposten D._______ gereist, von dort aus habe der Beschwerdeführer die E._______ Grenze illegal zu Fuss passiert. Nach einem fünf- bis sechsstündigen Fussmarsch sei er dann in F._______ angekommen, wo er eine Nacht geblieben sei. Am nächsten Tag sei er mit einem Auto in einer ca. 16 bis 18 Stunden langen Fahrt bis nach G._______ gereist. Dort sei er anschliessend für fünf bis sechs Tage in einem Hotel abgestiegen. Schliesslich habe er die Reise in einem LKW bis in die Schweiz nach H._______ fortgesetzt. Die letzte Reiseetappe habe ca. sieben Tage in Anspruch genommen. Am 2. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. B. Am 9. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM summarisch befragt und am 27. März 2007 folgte die entsprechende Anhörung zu seinen Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass er zuletzt als Chauffeur mit eigenem Auto gearbeitet habe. Er habe zusammen mit seinem leiblichen Vater und seiner Stiefmutter gelebt. Die Stiefmutter habe immer seinen Vater gegen ihn aufgehetzt, worauf ihn dieser jeweils geschlagen habe. Die Atmosphäre zu Hause sei schlecht und der Beschwerdeführer damit unzufrieden gewesen. Aus diesem Grund habe er sein Auto verkauft und sei in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen nicht um solche handle, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten und somit auch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem mache der Beschwerde- D-1298/2009 führer weder eine in der Vergangenheit liegende, noch eine befürchtete, zukünftige Verfolgung geltend. Der Stiefmutter sowie dem Vater des Beschwerdeführers als Verursacher dieser Nachteile fehle es ausserdem an einer nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevanten Verfolgungsmotivation. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit offensichtlich nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung seiner Asylvorbringen wiederholte er vorerst die bereits in den Befragungen vom 9. Februar 2007 und 27. März 2007 erwähnten Schwierigkeiten mit seinem Vater beziehungsweise seiner Schwiegermutter. Anschliessend machte er geltend, er habe seit rund sieben Jahren eine intime Beziehung zu einer Christin. Es sei ihnen gelungen, ihre Beziehung vorerst geheim zu halten. Als dann jedoch sein Vater und auch die Familie der Freundin von ihrem Verhältnis erfahren hätten, habe der Vater ihn gezwungen, seine Beziehung mit der Christin sofort zu beenden. Der Vater habe ihm sogar mit dem Tod gedroht und es für eine grosse Schande gehalten, dass sich sein Sohn mit einer Frau des christlichen Glaubens eingelassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich zudem vor der Rache der Familie seiner Freundin gefürchtet, weil er in deren Augen ihre Tochter entehrt habe, da er vor der Ehe mit ihr intim geworden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Kämpfer bei den Peschmerga sei, die in der kurdisch demokratischen Republik Nordirak die Rolle von Sicherheitskräften inne hätten. Es sei ihm deshalb nicht möglich, bei den staatlichen Behörden um Schutz vor seinem Vater nachzusuchen, weil dieser als Peschmergakämpfer über grossen Einfluss verfüge. Der Beschwerdeführer selber sei auch ein ehemaliger Peschmergakämpfer. Entsprechende Fotos, die ihn als Kämpfer in den Jahren 2001 bis 2004 zeigten, legte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Februar 2009 bei. Die Familienschande, weil er mit einer Christin aussereheliche Intimitäten ausgetauscht habe, sei für Angehörige der Peschmerga besonders gross. Um die D-1298/2009 Familienehre wiederherzustellen, sei sein Vater gezwungen, ihn aus dem Weg zu schaffen. Bei einer Rückkehr nach B._______, sei sein Leben in Gefahr. Die staatlichen Sicherheitskräfte könnten ihn nicht vor der Rache seiner Familie und derjenigen seiner Freundin schützen. Es sei in ihrer Gesellschaft allgemein akzeptiert, dass für die Wiederherstellung der Familienehre auch auf das Mittel der Selbstjustiz zurückgegriffen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe anerkannt, dass zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft die Bedrohung nicht nur von staatlichen Kräften ausgehen könne, sondern auch von Privaten wie beispielsweise der eigenen Familie. Dies unter der Voraussetzung, dass vom Staat kein Schutzwille erwartet werden könne. Dieser Sachverhalt sei im vorliegenden Fall gegeben, weil die staatlichen Sicherheitskräfte nicht bereit und Willens seien, gegen seinen Vater vorzugehen und ihn vor ihm zu schützen. In seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Februar 2009 handelte der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Nordirak ab. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-1298/2009 Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-1298/2009 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant sind und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten. Der Beschwerdeführer hält den diesbezüglichen Ausführungen des BFM nichts Stichhaltiges entgegen, sondern verweist lediglich auf die Protokolle vom 9. Februar 2007 und vom 27. März 2007 und damit auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung und der Befragung und setzt sich nicht explizit mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er verwies einzig auf die grossen Schwierigkeiten mit seinem Vater und der Schwiegermutter. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2 In seiner Eingabe vom 27. Februar 2009 bringt der Beschwerdeführer neue Asylvorbringen vor, die er während des erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht erwähnte. Es ist indes nicht nachvollziehbar, dass er einerseits wegen dieser intimen Beziehung zu einer Christin um sein Leben fürchtet, andererseits aber aus Schamgefühl während den Befragungen diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt hat. Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 27. März 2007 gab er seinen Ausreisegrund mit einer allgemeinen Unzufriedenheit und der Suche nach einem besseren Leben beziehungsweise nach einer besseren Zukunft zu Protokoll (A12, S. 13 f.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige wegen einer Beziehung zu einer Christin ist demnach als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem kann diese auch wegen der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden. Diese wirkt plakativ, die einzelnen Ausführungen rudimentär sowie abstrakt und es fehlt an der Detailgenauigkeit. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht von einer subjektiven Sichtweise geprägt und es fehlen auch Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde D-1298/2009 nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-1298/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-1298/2009 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.4.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, hat praktisch sein ganzes Leben in B._______, in der Provinz Dohuk im Nordirak verbracht, ist dort in die Schule gegangen und hat dort auch gearbeitet. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen – er war im Holzhandel tätig, hat mit einem anderen Mann zusammen Holzhäuser gebaut sowie zuletzt als Chauffeur seinen Lebensunterhalt in seiner Heimat bestritten (A12, S. 7) – ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – D-1298/2009 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1298/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 11

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