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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2016 D-1296/2016

11 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,082 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1296/2016 was

Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).

D-1296/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Bilen katholischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. April 2014 illegal verliessen und via Sudan, Libyen und Italien am 16. Juli 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 25. Juli 2014 (vgl. Act. A3) sowie der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Act. A18) vom 9. Oktober 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe wegen einer Hörbehinderung die Schule nicht beenden können und stattdessen auf verschiedenen Plantagen gearbeitet, dass während eines Besuchs bei seinen Eltern im Oktober 2013 eine Militärrazzia stattgefunden habe und er anlässlich derselben von drei Soldaten mitgenommen worden sei, weil er keinen Passierschein habe vorzeigen können, dass er erfolglos versucht habe, durch Flucht dem Militärdienst zu entkommen, indem er davon gelaufen sei, dass ihm von seinen Verfolgern mit einem Gewehrkolben der Arm gebrochen worden sei, als ihn diese eingeholt hätten, wobei er das Bewusstsein verloren und dieses erst im Gefängnis in B._______ wiedererlangt habe, dass er dort ohne ärztliche Betreuung und an starken Schmerzen leidend sich selbst überlassen worden sei, dass sich seine Mitgefangenen während ungefähr dreien Monate um ihn gekümmert und ihn ernährt hätten, da er aufgrund seiner Verletzung dazu ausser Stande gewesen sei, dass er und seine Mitgefangenen ohne Wasser und Nahrung tagsüber eingesperrt gewesen seien und erst um 18 Uhr abends herausgelassen worden seien, um ihre Notdurft zu verrichten, dass er nach zwei oder drei Monaten soweit genesen sei, um arbeiten zu können, obwohl er noch Schmerzen gehabt habe,

D-1296/2016 dass seine Arbeit darin bestanden habe, unter Aufsicht von bewaffneten Soldaten als Hilfsarbeiter während drei bis vier Stunden täglich beim Häuserbau mitzuwirken, dass er anlässlich der täglichen Fahrt vom Gefängnis zu seiner Arbeitsstätte beim Aussteigen aus dem Auto davongelaufen und bis nach C._______ gerannt sei, wobei er nicht angeben könne, ob ihm jemand nachgelaufen sei oder auf ihn geschossen habe, dass ihn sein Fluchtweg teilweise durch schmale und verwinkelte Gassen geführt habe, was sich wohl begünstigend auf seine Flucht ausgewirkt habe, dass er von C._______ mit dem Bus nach D._______ zu seinem ehemaligen Arbeitgeber gefahren sei, wo er bis zu seiner Ausreise während ungefähr dreien Monate auf der Plantage gearbeitet habe, dass seine Eltern keine Kenntnis von seiner Flucht und seinem Aufenthaltsort gehabt hätten und erstmals nach seiner Ankunft in Italien von ihm kontaktiert worden seien, dass die Flucht von seinen Eltern und weiteren Familienmitgliedern finanziert worden sei, dass er mithilfe von drei Kindern durch E._______ und F._______ auf dem Landweg in den Sudan und von dort nach Libyen übers Meer nach Italien gereist sei, von wo er nach einem viertägigen Aufenthalt in G._______ mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2014 mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 29. Januar 2016 – wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung anordnete und den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung zusammenfassend ausführte, die entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemacht worden,

D-1296/2016 dass er namentlich die Umstände der angeblichen Verhaftung, der Haft und der illegalen Ausreise nicht habe glaubhaft machen können und die entsprechenden Ausführungen unsubstantiiert und frei von persönlichen Details geblieben seien, dass ihm im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er sich ohne nachzufragen auf drei tigrinische Jugendliche verlassen und sich ihnen ohne weiteres angeschlossen habe, dass es diesbezüglich auch unwahrscheinlich sei, dass er diese Ausweise ohne vorgängige Planung umgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der Ausführungen den sprachlichen, persönlichen, medizinischen und sozial bedingten Unzulänglichkeiten des hörbehinderten Beschwerdeführers nicht beziehungsweise nur ungenügend Rechnung getragen, dass die im Zusammenhang mit seiner Hörbehinderung geltend gemachte Unkenntnis darüber, ob auf ihn geschossen worden sei, von der Vorinstanz zu Unrecht als Schutzbehauptung qualifiziert worden sei, dass die Angaben zu den Umständen seiner Verhaftung, der Haft und der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland zwar simpel, aber klar und Realkennzeichen ausweisend ausgefallen seien, dass seine Verhaftung, die Haft als solche und die illegale Ausreise somit glaubhaft gemacht worden seien,

D-1296/2016 dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 verlangte Kostenvorschuss am 10. März 2016 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1296/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers, die Haft und die illegale Ausreise – mit Ausnahme des nachfolgend Ausgeführten – Zustimmung verdienen, weshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. vorstehend Sachverhalt), dass die Hörbehinderung des Beschwerdeführers aktenkundig ist, weshalb die geltend gemachte Unkenntnis darüber, ob auf ihn geschossen worden ist, nicht per se als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist und sich diese Vorbringen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht als nachteilig erweist, dass die Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht auf sprachlich oder anders bedingte Mängel schliessen lässt, obwohl sich die Befragungen aufgrund der Hörbehinderung schwieriger als üblich gestaltet haben könnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) auf Nachfrage angab, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut zu verstehen und lediglich darum bat, dieser beziehungsweise diese möge laut mit ihm sprechen, was nachträglich geltend gemachte sprachliche Schwierigkeiten nicht glaubhaft erscheinen lässt (vgl. Act. A3, S. 1 und 3), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls Korrekturen anbringen liess, was darauf schliessen lässt,

D-1296/2016 er habe das Übersetzte akustisch verstanden (vgl. Act. A18, F32, 53, 112, 128, 187 ), dass nebst den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten auch die geschilderte Flucht aus der Haft – insbesondere auch in Anbetracht der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und der schlechten allgemeinen Verfassung des Beschwerdeführers, der tagelang ohne Essen und Trinken ausgekommen sein will – abenteuerlich und unglaubhaft anmutet (vgl. Act. A18, F113), dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, dass er zufälligerweise drei tigrinische Jugendliche getroffen hat, die ihn spontan gefragt hätten, ob er in den Sudan wolle, und ihm bei der illegalen Ausreise behilflich gewesen sein sollen (vgl. Act. A18, F 172 ff.), dass zudem nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beschwerdeführer das Geld für die illegale Ausreise unter anderem von seinen Eltern erhalten haben soll, wenn diese bis zu seiner Ankunft in Italien nichts davon gewusst haben sollen, weshalb ihm auch die geltend gemachten Umstände seiner Ausreise nicht geglaubt werden können (vgl. Act. A3, S. 7 und A18, F190 f. und F201), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal

D-1296/2016 dass die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, wobei im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unbedingt zu prüfen wäre, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem am 10. März 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1296/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem am 10. März 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-1296/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.10.2016 D-1296/2016 — Swissrulings