Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1291/2012 law/bah/sed
Urteil v o m 2 0 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, im Transit des Flughafens Zürich, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
D-1291/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser mit letztem Wohnsitz in B._______, traf gemäss den Akten am 14. Februar 2012 auf dem Flughafen Zürich-Kloten ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 17. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch befragt und am 28. Februar 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sich vor der Präsidentschaftswahl vom 12. Juni 2009 für den Kandidaten Mussawi eingesetzt. Zusammen mit seinem Vater und anderen Mitstreitern habe er dies in einer informellen Gruppe getan. Nachdem am 13. Juni 2009 der Sieg Ahmadinedschads verkündet worden sei, habe er an den Strassenprotesten teilgenommen. Sein Bruder, der ebenfalls demonstriert habe, sei festgenommen worden; dieser habe später den Iran verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Er (der Beschwerdeführer) habe weiterhin an den Protesten teilgenommen. Am 16. Juli 2009 sei er zusammen mit seinem Vater festgenommen und zum Ettelaat-Gebäude gebracht worden. Man habe ihn befragt, beleidigt und misshandelt. Dank der Intervention eines einflussreichen Bekannten seines Vaters seien sie am 11. August 2009 freigelassen worden. Vom C._______-Gericht seien sie zu einer Busse verurteilt worden. Am 10. Mai 2010 sei er erneut verhaftet und ins Ettelaat-Gebäude gebracht worden. Dasselbe Gericht habe ihn zu 74 Peitschenhieben verurteilt; die Strafe sei vollstreckt worden. Am 1. September 2010 sei er freigelassen worden. Zum dritten Mal sei er am 28. August 2011 ins Ettellaat-Gebäude überführt worden, wo er befragt, geschlagen und eine Woche lang inhaftiert worden sei. Da sein Vater eine Kaution geleistet habe, sei er am 7. September 2011 aus der Haft entlassen worden. Danach sei er von den Gerichtsbehörden zweimal vorgeladen worden. Da er sich vor weiteren Behelligungen gefürchtet habe, habe er den Iran verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Kopien von zwei Vorladungen des C._______-Gerichts vom 20. September 2011 und vom
D-1291/2012 2. Oktober 2011 sowie die Quittung über eine geleistete Kaution vom 7. September 2011 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. März 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 7. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels eines standardisierten in deutscher Sprache verfassten Formularbeschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die beiliegende, fremdsprachige Begründung der Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 9. März 2012 unter anderem mit, dass die nicht in einer Amtssprache verfasste Begründung der Beschwerde von Amtes wegen übersetzt werde. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Am 14. März 2012 ging die in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dieser ergaben sich folgende, zusätzliche Anträge: Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht durchführbar sei, gegebenenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen und bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber zu informieren. Dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, sein Anliegen persönlich vorzutragen.
D-1291/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung weder den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet noch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge betreffend Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ist deshalb nicht einzutreten. hat. Auf die weiteren Begehren ist hingegen einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-1291/2012 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zu seiner Tätigkeit in der informellen Gruppe auffallend unsubstanziierte Angaben gemacht. Auch auf mehrfache Nachfrage hin habe er sich mit allgemeinen und standardisierten Antworten begnügt. Er habe nicht erklären können, wie sich die Gruppe gebildet habe und wie die Propaganda betrieben worden sei. Seine Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen könnten nicht überzeugen. Auf Fragen habe er äusserst knapp und mit allgemeinen Angaben geantwortet. Persönliche Eindrücke fehlten in seinen Schilderungen. Es dränge sich der Eindruck auf, er habe seinen kurzen Bericht Internet-Videos oder Fernsehreportagen entnommen und nicht aktiv an den Protestkundgebungen teilgenommen. Die Festnahme vom 16. Juli 2009 habe er stereotyp und unsubstanziiert dargestellt. Er könne nicht erklä-
D-1291/2012 ren, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet seinen Vater und ihn festgenommen hätten. Konkrete Angaben zur Ankunft im Gefängnis fehlten bei seiner Schilderung, bei jedem Neueintritt würden jedoch zuerst administrative Formalitäten durchgeführt. Seine Erklärungen zum Gerichtsverfahren seien wenig substanziiert. Auch die Aussagen zur zweiten Festnahme seien unsubstanziiert und standardisiert. Weder die Festnahme noch die mehrmonatige Haft noch das Gerichtsverfahren habe er ausführlich beschrieben. Es sei festzuhalten, dass im iranischen Rechtssystem Körperstrafen grundsätzlich im Rahmen eines Offizialdelikts gegen die Rechte Allahs (z.B. Diebstahl, Alkoholkonsum oder Sittenlosigkeit) praktiziert würden und nicht aufgrund Unruhestiftung und Zerstörung öffentlichen Guts wie von ihm angegeben. Befremdend sei auch, dass er nicht über die Gründe der zweiten Inhaftierung informieren könne. Er betone, er sei aufgrund seiner Aktivitäten und wegen seines untergetauchten Bruders inhaftiert worden. Dies vermöge nicht zu überzeugen, sei er doch bereits wegen Teilnahme an Demonstration verurteilt worden. Auch gelinge es ihm nicht, nachvollziehbar auszuführen, weshalb die Behörden sich für ihn hätten interessieren sollen, sei er doch keine führende oppositionelle Persönlichkeit. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein drittes Mal wegen derselben Gründe festgenommen worden sei, nachdem er schon zweimal verurteilt worden sei. Er habe zwar geltend gemacht, die Behörden hätten seinen Bruder gesucht, der aber auch kein führender Oppositioneller sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte so viel Zeit und Energie investiert hätten, um ihn zu verfolgen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass seine Brüder nicht verfolgt worden seien, obwohl diese auch demonstriert hätten. Seine Erklärung, seine Brüder seien Staatsangestellte, sei nicht plausibel. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren angegeben habe, vor der Präsidentschaftswahl zweimal festgenommen worden zu sein, während er davon nichts wissen wolle. Die eingereichten Beweismittel könnten diese Erwägungen nicht widerlegen. Einerseits handle es sich bei den Vorladungen um Kopien, die leicht manipulierbar seien. Anderseits seien die Gründe für die Vorladungen nicht aufgeführt. Auch der Kautionsquittung käme keine Beweiskraft zu; die Gründe für die Kautionsleistung seien nicht ersichtlich. Das BFM gehe davon aus, dass diese aus verschiedensten Gründen hätte gestellt werden können. 5.2. In der Beschwerde wird der bei den Befragungen vorgebrachte Sachverhalt nochmals ausführlich wiedergegeben. Der Beschwerdeführer verweist alsdann auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand und
D-1291/2012 macht geltend, es gehe im psychisch nicht gut und er befürchte, sein Augenlicht zu verlieren. Im Wesentlichen beantragt er eine Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung. 6. 6.1. Den unter E. 4.2. genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 2. März 2012 die wesentlichen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, das ihm angeblich Widerfahrene substanziiert und von persönlichen Empfindungen geprägt zu schildern. Seine Aussagen zu den Inhaftierungen, zur Haftzeit und den weiteren Vorgängen blieben schematisch und erwecken nicht den Eindruck, als spreche er von selbst Erlebtem. Er war nicht in der Lage, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die iranischen Behörden es gerade auf ihn abgesehen haben, gab er doch an, er habe zwar an Demonstrationen teilgenommen, jedoch keine Sachbeschädigungen begangen oder Personen verletzt. Er verwies mehrfach darauf, dass die heimatlichen Behörden nach seinem Bruder, D._______, gesucht hätten, der bei den Demonstrationen einen Polizisten verprügelt und sich ins Ausland (in die Schweiz) abgesetzt habe. Dazu ist indessen festzuhalten, dass seine Aussagen offenbar nicht mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung) und dass die von seinem Bruder gestellten Asylgesuche von den schweizerischen Asylbehörden abgewiesen wurden beziehungsweise auf ein Gesuch nicht eingetreten wurde. Ebenso wenig vermag seine Erklärung zu überzeugen, seine Brüder, die wie er an Demonstrationen teilgenommen hätten, seien nicht belangt worden, da sie für den Staat arbeiteten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Ungereimtheiten zu entkräften, da der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 41 Abs. 1 VGG). Da der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend vom BFM richtig und vollständig erhoben wurde, und weder zivilrechtliche Ansprüche noch strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurtei-
D-1291/2012 len sind (Art. 40 Abs. 1 VGG), ist der sinngemässe Antrag auf Anordnung einer Parteiverhandlung abzuweisen. 7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-1291/2012 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
D-1291/2012 Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, weshalb für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. 9.4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der über eine abgeschlossene, gute Schulbildung und eine Berufslehre als Coiffeur verfügt. Sodann arbeitete er einige Zeit als Aushilfe in einem Coiffeurladen und für seinen Vater als Liegenschaftsverwalter. Angesichts dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr im Heimatland, in dem er über ein breites Beziehungsnetz verfügt, gelingen wird, für sich eine Existenz aufzubauen. Es sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er geriete im Fall der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist auf die gute medizinische Versorgung in seinem Heimatland zu verweisen, zu der er ohne Weiteres Zugang haben wird. 9.4.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Iran als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
D-1291/2012 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, ist durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 11.2. Das BFM ist indessen anzuweisen, den Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren. 12. 12.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind unbesehen der zu vermutenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 12.2. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1291/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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