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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2008 D-1287/2007

13 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,729 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung: Verfügung des BFM vom 18. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1287/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . M a i 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1287/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der B._______ aus Abidjan - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2006 auf dem Luftweg und gelangte nach einem Zwischenhalt in einem ihm unbekannten Land am 5. Dezember 2006 per Flugzeug unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses illegal in die Schweiz. Noch selbentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Nach einem Transfer ins EVZ D._______ erhob das BFM dort am 21. Dezember 2006 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 10. Januar 2007 hörte ihn das BFM im EVZ D._______ zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei schon seit langem Mitglied der Jugendsektion (E._______) der Partei F._______ und habe jeden Donnerstag an einer Parteisitzung beim Präsidenten im G._______-Quartier in Abidjan teilgenommen. Weitere Aktivitäten zugunsten dieser Partei habe er nicht ausgeübt. Am Freitag, dem 1. Dezember 2006 sei er nicht arbeiten gegangen. Abends um sechs Uhr habe er seine Wohnung verlassen, um sich zum Abendgebet in die Moschee zu begeben. Nach dem Moscheebesuch habe er - auf dem Heimweg befindlich seinen Freund H._______ angetroffen, welcher ihm mitgeteilt habe, via weitere Freunde erfahren zu haben, dass mehrere Personen seine Wohnung aufgesucht und nach ihm gesucht hätten. Zunächst habe er spontan beabsichtigt, in seine Wohnung zurückzukehren und dort nach dem Rechten zu sehen. H._______ habe ihn schliesslich dazu überreden können, dies nicht zu tun, sondern unterzutauchen. Auf seine Bitten hin habe H._______ indessen zunächst seine - des Beschwerdeführers - Verlobte hergeholt, die bei ihrem Erscheinen total verstört gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, dass vier grosse Allradautos bei ihnen vorgefahren seien, denen Leute der I._______ im Umfeld von J._______ entstiegen seien. Diese hätten nach ihm gesucht und schliesslich an seiner Statt seinen Bruder mitgenommen. Sie selber sei mutmasslich nur deswegen in Ruhe gelassen worden, weil sie ihr Kind in den Armen gehalten habe. Die Leute hätten die ganze Wohnung geplündert. In der Folge habe er seiner Verlobten geraten, zusammen mit ihrem Kind einstweilen zu ihrem Vater zu D-1287/2007 gehen. Er selber habe den Entschluss gefasst, sich zu einem guten Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm seit dessen Tod immer wieder geholfen und den er auch "Onkel" genannt habe, zu begeben. Zunächst aber sei er nach G._______ an den Wohnort des Präsidenten gefahren. Dort habe er dessen Frau angetroffen, welche ihm erzählt habe, auch ihr Mann sei unlängst von Leuten in Allradautos mitgenommen worden. Dabei habe sich ebenfalls sein des Beschwerdeführers - Bruder in deren Gewahrsam befunden. Anschliessend sei er zur Wohnung seines Onkels im neuen Quartier von K._______ weitergefahren. Bei seiner dortigen Ankunft habe er nur dessen Ehefrau angetroffen und ihr das bisher Geschehene rapportiert. Etwa eine halbe Stunde später sei auch sein Onkel aufgetaucht, den er ebenfalls über das Vorgefallene informiert habe. Noch selbentags sei sein Onkel in seine - des Beschwerdeführers - Wohnung gegangen und habe diese verwüstet und geplündert vorgefunden. Ausserdem habe sein Onkel mehrere Polizeiposten aufgesucht, um seinen Bruder zu finden. Auch am Samstag Vormittag habe der Onkel Nachforschungen angestellt, ohne etwas herauszufinden. Gegen Mittag sei der Onkel heimgekehrt, um eine Kleinigkeit zu essen. Danach habe sich der Onkel zur Arbeit begeben, sei indessen bereits um zwei Uhr nachmittags mit der Nachricht zurückgekehrt, man habe den Bruder tot in den Wäldern von Banco zwischen Yocubon und Adjame aufgefunden. Daraufhin veranlasste der Onkel die Überführung der Leiche des Bruders in die Leichenhalle von L._______. Am nächsten Tag sei der Bruder beerdigt worden, wobei er - der Beschwerdeführer - aus Sicherheitsüberlegungen nicht an der Beerdigung teilgenommen habe. Wenig später habe sein Onkel ihn mit einem Schlepper bekannt gemacht, der seine Ausreise organisiert habe. Schliesslich sei er am Montag spätabends in Begleitung seines Onkels per Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist, wobei er im Besitze eines gefälschten Reisepasses mit einem Visum für die Schweiz gewesen sei. B. Mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 18. Januar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es namentlich aus, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Partei F._______ getätigten Aussagen seien derart vage und unsubstanziiert, dass ihm ein entsprechendes politisches D-1287/2007 Engagement und eine hierauf gründende persönliche Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Weiteren ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und begründete diesen Antrag damit, bis anhin die Protokolle seiner Anhörungen noch nicht erhalten zu haben. Schliesslich stellte er die Nachreichung mehrerer Beweismittel (Todesschein seines Bruders, Foto des zerstörten Hauses sowie ein Bestätigungsschreiben der E._______) in Aussicht. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmittelschrift ein an den Kantonalen Sozialdienst M._______ gerichtetes Schreiben vom 7. Februar 2007 bei, worin er um Ausstellung einer Fürsorgebestätigung sowie deren direkte Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts einleitend fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hielt er fest, der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge bereits am 6. Februar 2007 mittels der entsprechend von ihm mandatierten Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende M._______ beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, dem die Vorinstanz am 7. Februar 2007 entsprochen habe, weshalb das zweite Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2007 als gegenstandslos geworden zu betrachten sei. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten sowie allfälliger weiterer Beweismittel an und räumte ihm angesichts der gewährten Beweismittelfrist zudem die Möglichkeit ein, innert 15 Tagen ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeeingabe anzubringen. Schliesslich verwies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-1287/2007 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. E. In seiner als "Beschwerdeergänzung" betitelten Eingabe vom 4. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zu einzelnen Argumenten des BFM in dessen Verfügung vom 18. Januar 2007 Stellung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass seine Verlobte Abidjan zufolge des Todes ihres Vaters habe verlassen müssen, nach N._______ gegangen und deswegen auch nicht in der Lage gewesen sei, ihm die seinerseits in Aussicht gestellten Beweismittel in die Schweiz nachzusenden. Auf weitere Einzelheiten der Begründung wird, soweit in casu erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 12. Juni 2007 zur Vernehmlassung des BFM vom 8. Mai 2007 Stellung zu nehmen. Diese Zwischenverfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Schweizer Post am 5. Juni 2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. H. Wie diversen bei den Akten befindlichen Polizeirapporten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer zwischen Februar 2007 und Februar 2008 verschiedene Male an einschlägigen Drogentreffpunkten in mehreren Schweizer Städten angetroffen, kontrolliert und dabei verschiedentlich des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit geringen Mengen von Kokain) überführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM D-1287/2007 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-1287/2007 4. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe am Freitag, dem 1. Dezember 2006, abends auf dem Nachhauseweg via seinen Freund H._______ vernommen, dass Angehörige der I._______ aus dem Umfeld J._______ an seinem Wohnort erschienen seien, um ihn festzunehmen. Da sie seiner nicht habhaft geworden seien, hätten sie an seiner Stelle seinen anwesenden Bruder mitgenommen. Wenig später habe ihm die Ehefrau des Ortspräsidenten der Partei F._______ im Quartier G._______ eröffnet, auch ihr Mann sei von Leuten festgenommen und zusammen mit seinem - des Beschwerdeführers - Bruder weggebracht worden. Sowohl sein Bruder als auch der Ortspräsident der F._______-Partei seien wenig später ermordet worden. Der Beschwerdeführer vertritt damit den Standpunkt, er werde zufolge seiner Zugehörigkeit zur Partei F._______ gesucht und müsse im Falle einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben fürchten (vgl. act. A6 S. 8, Antw. 88 i.V.m. S. 9, Antw. 93). 4.1 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände, wie er am 1. Dezember 2006 von der behördlichen Suche nach seiner Person erfahren und was sich bis zu seiner Ausreise am 4. Dezember 2006 zugetragen habe, äusserst detailliert ausgefallen sind und damit vordergründig den Anschein von Authentizität erwecken. So wies der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Bundesanhörung darauf hin, dass sein Freund H._______, welcher ihn unmittelbar danach über die behördliche Suche nach seiner Person in Kenntnis gesetzt habe, ihn anlässlich ihrer Begegnung zunächst nicht bemerkt habe, worauf er ihn persönlich beim Namen gerufen habe, um sich bemerkbar zu machen (vgl. act. A6 S. 2, Antw. 3). Darüber hinaus hielt er fest, seine Verlobte sei bei ihrem kurzen Wiedersehen nach dem Auftauchen der I._______ völlig ausser Fassung gewesen und habe ihn im Rahmen der Schilderung des Geschehenen auch darauf hingewiesen, vermutlich nur deswegen in Ruhe gelassen worden zu sein, weil sie ihr Kind in den Armen gehalten habe (vgl. act. A6 S. 2, Antw. 3). Inhaltlich dicht erscheint auch der - gleichsam beiläufige - Hinweis des Beschwerdeführers, der von ihm um Hilfe angegangene nahe Freund seines Vaters habe erst Samstag nachmittags (3. Dezember 2006) nach mehreren vergeblichen vorgängigen Versuchen, Hinweise über den verschwundenen Bruder zu erhalten, von dessen Tod D-1287/2007 erfahren (vgl. act. A6 S. 3, Antw. 12 bis 14). Prononciert wirkt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, sein "Onkel" habe kurz vor ihrer gemeinsamen Ausreise einen Fotografen in der Nachbarschaft herbeigerufen, um eine Fotografie von ihm anfertigen zu lassen, wobei er zunächst nicht realisiert habe, wozu diese Fotografie dienen solle (vgl. act. A6 S. 4, Antw. 18). Schliesslich wusste der Beschwerdeführer sowohl den Vor- als auch den Nachnamen der im für ihn bestimmten gefälschten Reisepass erwähnten Person (O._______) zu benennen (vgl. act. A6 S. 4, Antw. 18) und fügte überdies an, dieser habe auch ein Visum für die Schweiz enthalten (vgl. act. A6 S. 5, Antw. 33 und 34). 4.2 Mit der vorstehend skizzierten Detaildichte hinsichtlich Einzelheiten der Fluchtgeschichte kontrastiert nun aber das eklatante Unwissen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem politischen Wirken im Kreise der Jugendsektion der Partei F._______ (P._______). So vermochte er keine Angaben darüber zu machen, welche Parteibezeichnung sich hinter dem Kürzel "F._______" verbirgt (vgl. act. A1 S. 4, Ziff. 15; act. A6 S. 5, Antw. 43) und wann er selbst dieser Partei beigetreten ist. Ebensowenig wusste der Beschwerdeführer zu sagen, in welchem Zeitpunkt der Parteiführer der F._______ - Q._______ - (letztmals) aus dem Exil in die Elfenbeinküste zurückgekehrt ist (vgl. act. A6 S. 6, Antw. 48 und 49) und in welchem Land er sich im Exil befunden hat (vgl. act. A6 S. 6, Antw. 50). Ein derartiges Unwissen über Basisinformationen der F._______ und ihre Führungsfigur erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer dieser Partei schon seit vielen Jahren angehören (vgl. act. A6 S. 5, Antw. 41 und 42) und jeden Donnerstag eine vom Ortspräsidenten der F._______ in G._______ geleitete Parteisitzung besucht haben will (vgl. act. A6 S. 7, Antw. 72). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. April 2007 vorgebrachte Behauptung, die vorerwähnten Wissenslücken seien seiner mangelnden Bildung zuzuschreiben, als unbehelflich. Ebenfalls nicht plausibel erscheint die - auf entsprechende Nachfrage hin - aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, den Ortspräsidenten der F._______ nicht namentlich gekannt zu haben (vgl. act. A6 S. 7, Antw. 74). Angesichts des angeblich wöchentlichen Kontakts zwischen dem Ortspräsidenten und dem Beschwerdeführer mutet dessen im Rahmen der Beschwerdeergänzung abgegebene Erklärung, die Menschen in Afrika seien sehr obrigkeitsgläubig, weshalb auch er den Leiter der Parteisitzungen als "Präsidenten" angesprochen habe, ohne dessen persönlichen Namen gekannt zu D-1287/2007 haben, reichlich fadenscheinig an. Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen überwiegende Zweifel an der politischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur F._______, weshalb auch eine hierauf gründende Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erscheint. 4.3 Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer es bis heute unterlassen hat, die von ihm auf Rechtsmittelebene in Aussicht gestellten Beweismittel (Todesschein seines Bruders, Foto des zerstörten Hauses des Beschwerdeführers und Bestätigungsschreiben der E._______) ins Recht zu reichen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seine Verlobte habe nach dem Tode ihres Vaters nach N._______ wegziehen müssen, weshalb sie bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, ihm die genannten Beweismittel in die Schweiz nachzusenden, was er zu entschuldigen bitte (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 / 4). Selbst wenn diese Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, hätte er indessen die Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel via seinen Onkel in die Schweiz senden zu lassen, was er bezeichnenderweise ebenfalls unterlassen hat. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asylgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-1287/2007 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-1287/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März vergangenen Jahres schrittweise verbessert, wiewohl noch Vieles zu tun bleibt (vgl. unten Erw. 6.3). Jedenfalls lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden (D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlreiche offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschen- D-1287/2007 rechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. 6.3.3 Was den R._______-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er aktenkundig gesund und hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Abidjan verbracht. Er hat einige Jahre die Schule besucht und laut eigenen Angaben vor der Ausreise Secondhand-Kleider verkauft. Es gibt keinen Grund für die Annahme, er könnte nach einer Rückkehr nach Abidjan dort sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen. Darüber hinaus sollte er zumindest vorübergehend die Hilfe seines Onkels in Anspruch nehmen können, welcher ihm seit dem Tode seines Vaters immer wieder zur Seite gestanden hat. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da D-1287/2007 sich dessen Vorbringen - insbesondere mit Blick auf die prima vista sehr ausführlich dargelegten und lebensnah wirkenden Fluchtumstände (vgl. E Ziff. 4.1) - nicht als zum Vornherein aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1287/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 14

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