Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1286/2023
Urteil v o m 9 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (…).
D-1286/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 14. Februar 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 15. Februar 2023 die Personalienaufnahme und am 21. Februar 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde, dass das SEM die kroatischen Behörden am 15. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die kroatischen Behörden das Gesuch am 27. Februar 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2023 – eröffnet am 1. März 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
D-1286/2023 auf das Asylgesuch einzutreten und sein Asylgesuch zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-1286/2023 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III- VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO jedoch zugestimmt haben, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Kroatien gar kein Asylgesuch stellen wollen und man habe ihm einfach seine Fingerabdrücke abgenommen, unbehilflich ist und nichts daran ändert, dass die http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/5
D-1286/2023 kroatischen Behörden ein Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend eröffnet haben (BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sowie auch in der Beschwerde vorbrachte, er sei in Kroatien durch die Behörden schlecht behandelt worden, er sei psychisch gefoltert worden und habe nicht genügend Wasser und Nahrung erhalten, dass er sich damit sinngemäss gegen seine Rücküberstellung nach Kroatien wendet, dass es entgegen den Ausführungen im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2), dass auch die in der Beschwerde thematisierte «Push-Back»-Problematik – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – daran nichts zu ändern vermag, da solche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Grenz-Regime an der kroatischen Schengen-Aussengrenze stehen und keine Auswirkungen auf die Behandlung von Asylsuchenden bei einer Rücküberstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens haben, sofern in Kroatien wie vorliegend bereits ein Asylverfahren eröffnet wurde, dass somit auch die vorgebrachten formellen Rügen, das SEM habe die Situation in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und hätte weitere Untersuchungen zu den Verhältnissen in diesem Staat vornehmen müssen, unbegründet sind, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung – namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem – vertritt, keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet, und die diesbezüglichen Ausführungen denn auch eher materielle als formelle Aspekte betreffen,
D-1286/2023 dass demnach der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass er weiter vorbrachte, er könne nicht mehr schlafen, seitdem er wisse, dass er eventuell nach Kroatien zurückkehren müsse, und benötige deshalb dringend psychologische Unterstützung, dass auch angesichts dieser Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand von einer Rücküberstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer würde in Kroatien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden, und zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz verwandtschaftliche Beziehungen, weil sein Cousin und Neffe sich ebenfalls in der Schweiz befänden, unbeachtlich ist, da – wie das SEM http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9
D-1286/2023 zutreffend festgehalten hat – diese Verwandten nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und der Beschwerdeführer auch kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hat, dass im Rahmen des Art. 16 Dublin-III-VO zu berücksichtigen wäre, dass daher auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch der Antrag auf Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1286/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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