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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018 D-1281/2018

26 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,188 mots·~11 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1281/2018 law/fes

Urteil v o m 2 6 . März 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).

D-1281/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) nach Italien wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3143/2017 vom 30. Juni 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2017 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 nach Italien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 beim SEM ein schriftliches begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG einreichte und im Wesentlichen geltend machte, er sei gegen die Empfehlung der Ärzte nach Italien weggewiesen worden, dass ihm am Tag nach der Überstellung am Flughafen in B._______ ohne weitere Details mitgeteilt worden sei, er soll nach C._______ gehen, wo er am Abend angekommen sei, die Unterkunft jedoch keinen Platz mehr gehabt habe und er weggeschickt worden sei, woraufhin er noch am selben Abend wieder mit dem Zug nach B._______ gefahren sei, dass er die Sprache nicht verstanden und sich in einem Schockzustand befunden habe, dass er im Bahnhof von B._______ auf Landsleute gestossen sei, die sich um ihn gekümmert und ihm Unterkunft geboten hätten, dass sie ihm nach ungefähr fünf Tagen ein Zugticket in die Schweiz besorgt hätten, woraufhin er in die Schweiz zurückgekommen sei und nach der Ankunft direkt in die stationäre Behandlung in der (…) aufgenommen worden

D-1281/2018 sei, da sich sein Gesundheitszustand durch die Ereignisse in Italien noch verschlechtert hätten, dass er dem Gesuch ein Austrittsbericht der (…) vom 28. Dezember 2017 und ein ärztliches Zeugnis der (…) vom 16. Januar 2018 beilegte, dass das SEM am 26. Januar 2018 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 dazu Stellung nahm, dass das SEM die italienischen Behörden am 26. Januar 2018 erneut um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 22. Februar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügte, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, eine allfällige gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2018 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, alternativ sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall dem SEM zur erneuten Prüfung und Einholung von Zusicherungen seitens Empfängerstaates zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

D-1281/2018 dass er zudem beantragte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das (…) anzuweisen, den Vollzug seiner Wegweisung zu stoppen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 8. März 2018 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2018 den Kostenvorschuss leistete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1281/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und ein Asylgesuch stellte, dass die italienischen Behörden am 18. Mai 2017 das erste Übernahmeersuchen des SEM vom 20. März 2017 guthiessen und das zweite Übernahmegesuch unbeantwortet liessen, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem angab, er sei gegen den Rat der Ärzte nach Italien überstellt worden, dadurch habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er habe nach der Ankunft in Italien weder eine Unterkunft noch andere Betreuung erhalten, in der Schweiz habe er Brüder, die ihn unterstützen könnten, eine nochmalige Wegweisung sei nach dieser Erfahrung nicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Brüder in der Schweiz leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Einreichung eines Arztzeugnisses der (…) vom 1. März 2018 ferner darauf beruft, es

D-1281/2018 sei eine komplexe Traumatherapie aufgegleist worden, welche in der Spezifität und Komplexität nur in der (….) und auf gar keinen Fall in Italien gewährleistet werden könne, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-

D-1281/2018 richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Übrigen überzeugend darlegt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich ausreichend um eine Regularisierung seines Aufenthalts in Italien und allenfalls um benötigte Unterstützung zu bemühen, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass der Beschwerdeführer sodann als junger ungebundener Mann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 [29217/12] siehe auch das BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-1281/2018 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dazutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 16. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1281/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-1281/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018 D-1281/2018 — Swissrulings