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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2021 D-1278/2020

18 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,579 mots·~28 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1278/2020

Urteil v o m 1 8 . März 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (…).

D-1278/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Januar 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2006 bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ein dreimonatiges Training im B._______-Gebiet absolviert. Er habe Sri Lanka verlassen, weil er von den Sicherheitsbehörden wegen seines Aufenthaltes im B._______ gesucht worden sei. Daraufhin habe er in Deutschland im Jahr 2009 ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden sei, sodass er im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nach seiner Ankunft sei er eineinhalb Tage am Flughafen festgehalten und verhört worden. Am (…) 2014 sei er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) bei sich zu Hause verhört und aufgefordert worden, sich am nächsten Tag auf dem Polizeiposten zu melden. Dort sei er wiederum von Angehörigen des CID zu seinen LTTE-Verbindungen verhört und geschlagen worden. Danach habe er einer monatlichen Meldepflicht unterstanden. Im (…) 2014 habe er geheiratet und sei nach C._______ gezogen. Am (…) 2014 sei er dort durch Angehörige des CID verhaftet worden, weil er die Meldepflicht nicht weiterhin eingehalten habe und nicht über seinen Wegzug aus Jaffna informiert habe. Er sei ins (…)-Camp gebracht worden, wo er bis zum (…) 2015 festgehalten und dabei verhört und geschlagen worden sei. B. Mit Verfügung vom 28. April 2015 wurde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten, da Italien aufgrund eines durch die italienischen Behörden erteilten Schengen-Visums für das Asylverfahren zuständig war. Gleichzeitig wurden die Wegweisung sowie der Vollzug derselben aus der Schweiz angeordnet. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer galt seit dem 13. Mai 2015 als untergetaucht. C. Am 11. Juli 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau (Verfahren D-1275/2020) im Bundesasylzentrum. D. Mit Eingabe vom 15. August 2019 stellte der Beschwerdeführer gemäss Aufforderung vom 30. Juli 2019 ein schriftliches Mehrfachgesuch. Am 20. Dezember 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

D-1278/2020 Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (…) 2015 mit dem Schiff nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe zusammen mit seiner Frau in einem Vorort von Colombo gelebt und in einem muslimischen Schreinereibetrieb gearbeitet. Nach den Bombenanschlägen vom Frühling 2019 sei es am (…) 2019 auch in ihrem Betrieb zu einer Durchsuchung gekommen und sie seien alle verhaftet worden. Aufgrund seiner Vergangenheit sei er (…) Tage in Haft geblieben und dabei mehrmals zu den Bombenanschlägen und zu seinen Verbindungen zu den LTTE verhört worden. Nach seiner Freilassung seien sie ausgereist. Ergänzend zu seinen Vorbringen anlässlich des ersten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vor seiner Ausreise nach Deutschland im Jahr 2009 bereits (…) Monate in Colombo in Haft gewesen. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 – eröffnet am 3. Februar 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

D-1278/2020 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin aufgrund der am 30. März 2020 eingereichten Fürsorgebestätigung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. K. Mit Replik vom 23. Mai 2020 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. L. Mit Eingabe vom 12. August 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht im Zusammenhang mit seinen chronischen Schmerzen im Brustbereich zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-1278/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung rief das SEM zunächst in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka gemäss seinen Angaben seit dem Jahr 2009 insgesamt drei Mal verlassen habe. Für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs würden zuerst die Gründe für seine Ausreise im (…) 2015 einer Prüfung unterzogen. Vorab sei festzustellen, dass er die Organisation all seiner Ausreisen jeweils gleich unsubstantiiert und schwer nachvollziehbar geschildert habe. Obschon er während seiner Haft im (…)- Camp mit niemandem der Familie Kontakt gehabt habe, habe sein Schwiegervater seine Ausreise mithilfe eines Schleppers organisiert respektive sei diese kurze Zeit nach seiner Freilassung organisiert worden. Es könne ihm

D-1278/2020 nicht geglaubt werden, dass seine Familie ohne sein Wissen seine Ausreise organisiert habe, nur weil er bereits einmal im Ausland gewesen sei. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er erst kurz zuvor geheiratet habe. Seine Angaben würden schliesslich durch die Existenz eines am (…) 2014 auf ihn ausgestellten italienischen Schengen-Visums widerlegt. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien als unbeholfen zu werten und könnten nicht gehört werden. Es sei weiter davon auszugehen, dass er seinen Reisepass den Schweizer Behörden absichtlich vorenthalte, zumal seine diesbezüglichen Erklärungen, wo sich dieser beispielsweise befinde, wenig überzeugend seien. Aufgrund des Ausstellungsdatums des Schengen-Visums sei auch belegt, dass er sich an jenem Tag nicht wie von ihm geltend gemacht in Haft befunden haben könne. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass seine Aussagen zur angeblich (…)monatigen Haft im (…)-Camp detailarm sowie stereotyp ausgefallen seien und damit einen persönlichen Erlebnisbezug vermissen lassen würden. Weiter mache er geltend im (…) 2015 die Schweiz auf dem Schiffsweg verlassen zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien jedoch äusserst knapp, allgemeingültig und ohne jegliche Details ausgefallen. Von einer Person, die laut eigenen Angaben noch nie eine Schiffsreise unternommen habe, seien erlebnisbasierte Aussagen zu erwarten. Seine Angaben zu seinem angeblichen Arbeitgeber in Colombo (Name Arbeitsort und Arbeitgeber, Anzahl Arbeitskollegen) seien ausweichend ausgefallen. Seinen Alltag sowie das Zusammenleben mit seiner Frau habe er eintönig und ohne jegliche Realkennzeichen geschildert. Vor dem Hintergrund der von ihm geltend gemachten Durchsuchung muslimischer Distrikte und im Lichte der damaligen Lage sei nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet mit einem Pass, der auf einen muslimischen Namen gelautet haben solle, ausgereist sein wolle. Bezeichnenderweise habe er keinerlei Dokumente oder Unterlagen eingereicht, welche die geltend gemachten Reisen und Aufenthalte hätten belegen können. Nach einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass er Sri Lanka im (…) 2015 das letzte Mal verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund sei auch den geltend gemachten Ereignissen zwischen den Jahren 2015 und 2019 die Grundlage entzogen, weshalb diese nicht weiter zu prüfen seien. Wie den Akten entnommen werden könne, sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, sein Vorbringen frei zu schildern. Insgesamt würden seine Aussagen jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen individuellen Fähigkeiten ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Die Qualität seiner Aussagen hätte er auch ohne Erlebnishintergrund

D-1278/2020 realisieren können. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, immer wieder von den srilankischen Sicherheitsbehörden befragt, mitgenommen und teilweise festgehalten worden zu sein. Abgesehen von den oben ausgeführten unglaubhaften Elementen seiner Asylbegründung sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ethnie, seiner Umzüge sowie der fehlenden Registrierungen vor Ort mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen sei. Solche Massnahmen würden jedoch nicht die notwendige Intensität erreichen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er immer wieder freigelassen worden sei, teilweise sogar ohne Auflagen. Ohnehin verfüge er nicht über ein Profil, welches ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken lasse. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Vor seiner Ausreise sei er keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der obigen unglaubhaften Angaben sei festzuhalten, dass er nach Kriegsende Sri Lanka zwei Mal unbehelligt verlassen und einmal ohne Probleme habe zurückkehren können. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Daran vermöge auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht dargetan worden. In der Folge der Anschläge vom April 2019 hätten die Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen habhaft zu werden, die in Zusammenhang mit den Anschlägen gestanden hätten. Aus den Akten gehe allerdings nicht hervor, dass er einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er sich im Jahr 2019 in Sri Lanka aufgehalten habe. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe angegeben, dass er die Schweiz im Jahr 2015 mit dem Schiff verlassen habe, weil er eine

D-1278/2020 erneute Inhaftierung, wie bei seiner Rückkehr im Jahr 2013 habe vermeiden wollen. Es habe sich nicht um eine eigentliche Reise gehandelt. Es habe viele Personen auf dem Schiff gegeben, deren Zuständigkeiten er aber nicht gekannt habe. Die Kommunikation sei durch sprachliche Barrieren erschwert gewesen. Zu Beginn habe er Mühe gehabt, sich zurecht zu finden. Zu Essen habe es Brot oder Reis gegeben. Er sei auf dem grossen Containerschiff herumgelaufen oder habe in seiner Kabine Tee getrunken und ferngesehen. Aufgrund der Seekrankheit sei es ihm schlecht gegangen und er habe nicht schlafen können. An der Anhörung sei er zu seiner Reise nicht weiter befragt worden. Zur Organisation seiner Ausreise im Jahr 2015 gelte es festzuhalten, dass er im Jahr 2009 ja schon einmal ausgereist sei und seine Familie sowie die Familie seiner Frau von seinen Problemen gewusst hätten. Deshalb hätten sie während seiner (…)monatigen Haft im (…)-Camp einen Schlepper organisiert, sodass er nach seiner Entlassung schnell habe ausreisen können. Dies habe er an der Anhörung auch so gesagt. Bezüglich der Inhaftierung im (…)-Camp habe er angegeben, wie die Männer des CID ihn abgeholt, wo sie ihn hingebracht hätten, wie es dort gewesen sei und wie es ihm gegangen sei. Die Tage seien immer etwa gleich gewesen. Er sei ja immer am gleichen Ort gewesen und die Männer hätten immer ungefähr die gleichen Fragen gestellt. Bezüglich des italienischen Schengen-Visums müsse er darauf hinweisen, dass sein Vater und sein Schwiegervater jeweils die Ausreise organisiert hätten. Wahrscheinlich habe der Schlepper das Visum organisiert. Er wisse nicht, wie dieser das gemacht habe, da er in Sri Lanka nie auf der italienischen Botschaft gewesen sei. Aber in Sri Lanka könne man mit den richtigen Kontakten und genug Geld viel erreichen. Er habe bis zu seiner Anhörung im Jahr 2019 nichts von diesem Visum gewusst und verstehe das Ganze nicht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er als Tamile aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Aufgrund des fortschrittlichen Informationssystems Sri Lankas, sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn in ihrer Datenbank vermerkt hätten und er auf der “stop-list» oder zumindest der «watch-list» vermerkt sei. Ausserdem habe er Sri Lanka legal verlassen, ohne sich abzumelden oder eine längere Abwesenheit anzumelden. Auf derartige Weise sei lediglich ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt in Sri Lanka erlaubt. Bei seiner Rückkehr würde am Flughafen festgestellt, dass er den sri-lankischen Pass missbraucht habe. Dies sei in Sri Lanka strafbar und

D-1278/2020 stelle einen selbständigen Inhaftierungsgrund dar. Es sei davon auszugehen, dass er als untergetaucht vermerkt sei und die sri-lankischen Behörden mittlerweile Kenntnis über seine Vergangenheit bei den LTTE hätten. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 29. Juli 2020 betreffend seine chronischen Schmerzen im Brustbereich aufgrund der Misshandlungen durch die LTTE beziehungsweise die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wiederhole der Beschwerdeführer lediglich zu den einzelnen Punkten, dass er nicht verstehe, weshalb das SEM zu dieser Einschätzung komme, habe er doch jede Frage beantwortet respektive genau geschildert, was vorgefallen sei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, an welcher das SEM nach wie vor festhalte, erübrige es sich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft und zu den Vollzugshindernissen weiter einzugehen. Die Bemerkungen zum Schengen-Visum seien tatsachenwidrig. So behaupte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, dass er bis zur Anhörung 2019 nichts von einem Schengen-Visum für Italien gewusst habe. Dem sei zu entgegnen, dass ihm zu diesem Visum im Jahr 2015 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, er dazu Stellung bezogen habe und sich der Nichteintretensentscheid auf diesen Sachverhalt gestützt habe. Diesen Entscheid erwähne er sogar in seiner Beschwerdeschrift. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, weil er nicht verstehe, weshalb das SEM seine Glaubhaftigkeit anzweifle, habe er den Sachverhalt und die im negativen Entscheid genannten Punkte in der Beschwerde detailgetreu, präzise und kohärent dargelegt. Um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beweisen, habe er in der Beschwerde noch mehr Details erzählt. Weiter habe er wiederholt betont, dass er nichts von den Details der Ausreise und bis zu seinem Asylverfahren in der Schweiz auch nichts vom italienischen Schengen-Visum gewusst habe. Diese Überraschung habe er aufzuzeigen versucht. In der Beschwerde habe er alle Punkte des Entscheids aufgegriffen, die Widersprüche gelöst und die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen untermauert. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des

D-1278/2020 Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei hat das SEM zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit dem Jahr 2009 Sri Lanka insgesamt drei Mal verlassen haben will und die Organisation all seiner Ausreisen jeweils gleich unsubstantiiert und schwer nachvollziehbar geschildert hat. Die Aussage wonach die Familie seiner Frau die Ausreise schon während seiner Haft im Jahr 2015 zu organisieren begonnen habe, weil er zuvor schon einmal ausgereist sei, vermag die stereotypen Aussagen zu den drei geltend gemachten Ausreisen nicht zu erklären. Zudem ist es auch logisch und technisch kaum nachvollziehbar, dass bereits die Ausreise organisiert worden sein soll, anstatt den Fokus auf die Erwirkung seiner Freilassung zu legen. In Bezug auf die Haft im (…)-Camp hat das SEM zutreffend auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. A12 F131 ff.). In der Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Angaben an der Anhörung zur Inhaftierung noch einmal zu wiederholen. Insofern er einige wenige zusätzliche Auskünfte gibt, vermag dies die fehlende Substantiiertheit in den mündlichen Aussagen nicht aufzuheben. Insbesondere gilt es im Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2015 aber auf das durch Italien am (…) 2014 – und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer seit wenigen Tagen in Haft hat befinden wollen – ausgestellte Schengen-Visum hinzuweisen, welches vom Beschwerdeführer verschwiegen wurde. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde wirken unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Anhörung im Asylverfahren, sei dies im Jahr 2015 oder 2019, nichts von dem Visum gewusst haben will, ist realitätsfern und kann ihm nicht geglaubt werden.

D-1278/2020 5.3 Gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen aber insbesondere dadurch, dass er geltend macht, er sei im Jahr 2015 mit dem Schiff auf illegalem Weg nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dies scheint gänzlich unglaubhaft und wurde vom Beschwerdeführer, wie vom SEM dargelegt, durchwegs unsubstantiiert beschrieben (vgl. A12 95 ff. und F191 ff.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Inhaftierung bei seiner Rückkehr im Jahr 2013 als Grund für die Schiffsreise vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Dass er zu seiner Schiffsreise nicht konkret befragt wurde, ist aktenwidrig. In der Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Angaben an der Anhörung zur Schiffsreise noch einmal zu wiederholen. Insofern er einige wenige zusätzliche Auskünfte gibt, vermag dies auch hier die fehlende Substantiiertheit in den mündlichen Aussagen nicht aufzuheben. Das SEM weist im Weiteren zutreffend darauf hin, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Leben in Colombo und seinen Arbeitgeber allgemein und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen sind, ebenso wie diejenigen seiner Ehefrau. Vor dem Hintergrund der von ihm geltend gemachten Durchsuchung muslimischer Distrikte und im Lichte der damaligen Lage hält es auch das Gericht für nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet mit einem Pass, der auf einen muslimischen Namen gelautet haben solle, ausgereist sein will. Nach einer Gesamtwürdigung scheint die Schlussfolgerung des SEM überzeugend, wonach der Beschwerdeführer Sri Lanka im (…) 2015 das letzte Mal verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Dem SEM kann auch insoweit gefolgt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungsvorbringen aus dem Jahr 2019 wiederum detailarm und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. A12 F 248 ff.). Der mit der Beschwerde eingereichte kurze Arztbericht vermag daran nichts zu ändern, zumal er als Beleg für die Ursachen der körperlichen Leiden, welche lediglich mittels Selbstanamnese erhoben werden, praxisgemäss nicht geeignet ist. 5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

D-1278/2020 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-1278/2020 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung im Jahr 2015, die Rückkehr im gleichen Jahr und damit auch die Verfolgung im Jahr 2019 nicht glaubhaft. Vielmehr gilt es darauf hinzuweisen, dass er Sri Lanka nach Kriegsende zwei Mal unbehelligt verlassen und einmal ohne grössere Probleme hat zurückkehren können. Die vom SEM als glaubhaft erachteten Befragungen, Mitnahmen und teilweise Festhaltungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund seiner Ethnie, seiner Umzüge sowie der fehlenden Registrierungen vor Ort vermögen eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ebenfalls nicht zu begründen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das dreimonatige Training und die entfernten Verwandten bei der LTTE vermögen hierzu nicht auszureichen. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Auch die Anschläge im April 2019 und die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal das SEM richtig darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat oder dessen verdächtigt würde, zumal es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er sich im Jahr 2019 in Sri Lanka aufgehalten hat. 6.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

D-1278/2020 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-1278/2020 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1278/2020 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.3.2). 8.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer sei ein junger, verheirateter Mann, der nach seinem Schulabschluss viele Jahre als Schreiner gearbeitet habe. Durch seine Eltern, seinen jüngeren Bruder sowie seine Schwiegereltern, mit welchen er in Kontakt stehe, verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen könne. Laut seinen Angaben gebe es auch keine finanziellen Probleme in seiner Familie. Des Weiteren könne er mit seiner Ehefrau, die ebenfalls über Familie vor Ort verfüge, nach Sri Lanka zurückkehren und wieder ein gemeinsames Leben aufbauen. Auch die geltend gemachten Schmerzen im Brustbereich vermöchten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal er diesbezüglich nicht einmal in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Schliesslich sei zu wiederholen, dass ihm seine Rückkehr nach Sri Lanka im (…) 2015 nicht geglaubt werden könne. Wo er sich seitdem aufgehalten habe sei unklar. Es obliege jedoch nicht dem SEM nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn er über seine Aufenthaltsorte täusche. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka müsste er wie vor seiner Ausreise wieder im Versteckten leben. Er wisse nicht, ob er diesem Druck standhalten könne und befürchte, dass sich seine psychische Gesundheit in erheblicher Weise verschlechtern würde. 8.4.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt

D-1278/2020 ist, danach im Versteckten leben musste und dies nun fortführen müsste, kann ihm wie oben ausgeführt nicht geglaubt werden. Weiter wird den Erwägungen des SEM in individueller Hinsicht in der Beschwerde nichts entgegengehalten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). ). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1278/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1278/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2021 D-1278/2020 — Swissrulings