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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2021 D-1275/2020

18 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,380 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1275/2020

Urteil v o m 1 8 . März 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (…).

D-1275/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann (Verfahren D-1278/2020) am 31. Mai 2019 und gelangte über Malaysia und die vereinigten Arabischen Emirate am 10. Juli 2019 in die Schweiz, wo sie am 11. Juli 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 16. Juli 2019 wurde sie summarisch befragt und am 2. September 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, seit der Rückkehr ihres Ehemannes aus der Schweiz im Jahr 2015 hätten sie zusammen in Colombo gelebt, wo er in einem Schreinereibetrieb gearbeitet habe. Nach den Bombenanschlägen vom April 2019 sei er am (…) 2019 am Mittag nicht von der Arbeit nach Hause gekehrt. Als sie ihm das Essen in den Laden habe bringen wollen, habe sie erfahren, dass er inhaftiert worden sei. Sie habe ihn dann auf der Polizeistation gesucht. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass er dort sei, sie habe ihn aber nicht sehen dürfen. Sie sei während drei Tagen immer wieder dorthin gegangen. Dabei sei sie selber befragt, mit Haft bedroht und sexuell belästigt worden. Schliesslich habe sie ihren Schwiegervater angerufen und dieser habe ihren Ehemann aus dem Gefängnis geholt. Danach seien sie ausgereist. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde sie aufgrund der notwendigen Koordination mit dem Verfahren ihres Ehemannes dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 – eröffnet am 4. Februar 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

D-1275/2020 E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihr amtlich beigeordnet werden solle. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 30. März 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. Mit Replik vom 23. Mai 2020 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-1275/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1275/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin mache im Wesentlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Mann geltend, der Anfang (…) 2019 verhaftet worden sei. Dazu sei festzustellen, dass die Asylvorbringen ihres Mannes, namentlich seine Rückkehr nach Sri Lanka im (…) 2015 und die darauffolgenden Probleme, als unglaubhaft erachtet würden, wie dies im separaten Asylentscheid gleichen Datums ausgeführt werde. Demnach sei ihren Asylgründen bereits dadurch die Grundlage entzogen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass ihre Aussagen wie sie von der Verhaftung erfahren habe, zur Polizeistation gegangen und dort gewesen sei, repetitiv und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien. Ebenfalls habe sie ihre Antworten scheinbar situativ angepasst. So habe sie beispielsweise zuerst gesagt, dass die Leute neben dem Laden sie über die Verhaftung ihres Ehemannes in Kenntnis gesetzt hätten. Auf erneute Nachfrage habe sie angegeben, dass sie von seiner Verhaftung ausgegangen sei, weil der Laden zu und niemand da gewesen sei. Auch ihr gemeinsames Leben in Colombo habe sie äusserst knapp und ohne jeglichen Erlebnisbezug geschildert. Schliesslich hätten ihre Schilderungen betreffend ihre Ausreise aus Sri Lanka den Eindruck vermittelt, als ob sie ein Konstrukt aufrechtzuerhalten versuche. Wie im separaten Asylentscheid ihres Mannes ebenfalls erwähnt, sei nicht auszuschliessen, dass sie gewissen Schikanen und Belästigungen ausgesetzt gewesen seien. Dies unter anderem aufgrund von fehlenden Registrierungen, wie sie selbst zu Protokoll gegeben habe. Aufgrund der obigen Ausführungen könne es jedoch nicht als glaubhaft erachtet werden, dass dies im von ihr geltend gemachten Zeitraum und Kontext geschehen sei. Solche Massnahmen würden nicht die notwendige Intensität erreichen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Ohnehin verfüge weder sie noch ihr Mann über ein Profil, welches sie beide in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken lasse. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Vor ihrer Ausreise sei sie keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei

D-1275/2020 sie bis Ende Mai 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Daran vermöge auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht dargetan worden. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verwies die Beschwerdeführerin zunächst in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihres Ehemannes auf die in seinem Verfahren eingereichte Beschwerde. Weiter hielt sie fest, es lasse sich den Protokollen nicht entnehmen, dass ihre Aussagen in Bezug auf die Kenntnisnahme der Verhaftung ihres Ehemannes unterschiedlich ausgefallen seien. Es habe Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Sie habe in der Anhörung gesagt, der Laden ihres Mannes sei bei ihrer Ankunft leer und verschlossen gewesen, worauf die Leute nebenan ihr von der Festnahme aller Mitarbeiter berichtet hätten. Zu ihrem Leben in Colombo habe sie alles Wichtige gesagt. Sie hätten versteckt gelebt und nicht auffallen wollen. Auch ihren Tagesinhalt habe sie geschildert. Sie sei einfach ihrer Hausarbeit nachgegangen. Schliesslich sei festzuhalten, dass es keinerlei Widersprüche zwischen ihren Aussagen gebe und sich ihre Aussagen mit den Vorbringen ihres Mannes decken würden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde sie als Tamilin aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Aufgrund des fortschrittlichen Informationssystems Sri Lankas, sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden sie in ihrer Datenbank vermerkt hätten und sie auf der “stop-list» oder zumindest der «watch-list» vermerkt sei. Ausserdem habe sie Sri Lanka legal verlassen, ohne sich abzumelden oder eine längere Abwesenheit anzumelden. Auf derartige Weise sei lediglich ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt in Sri Lanka erlaubt. Bei seiner Rückkehr würde am Flughafen festgestellt, dass sie den sri-lankischen Pass missbraucht habe. Dies sei in Sri Lanka strafbar und stelle einen selbständigen Inhaftierungsgrund dar. Es sei davon auszugehen, dass sie als untergetaucht vermerkt sei und die sri-lankischen Behörden mittlerweile Kenntnis über die Vergangenheit ihres Ehemannes hätten.

D-1275/2020 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, neben einer vierseitigen Zusammenfassung des bereits geltend gemachten Sachverhalts verweise die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeschrift ihres Mannes. Da in der Vernehmlassung zu dessen Beschwerde weiterhin an den Erwägungen im Asylentscheid festgehalten werde, bedürfe es vorliegend keiner weiteren Ausführungen. 4.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, die Argumentation der Vorinstanz im Asylentscheid stütze sich auf Widersprüche in ihren Aussagen an der Anhörung und der Befragung. Hierzu müsse beachtet werden, dass sie in der Beschwerde alle im Asylentscheid genannten Widersprüche im Detail zu erklären und aufzulösen vermocht habe. Die Beschwerdeschrift enthalte also entgegen der Auffassung der Vorinstanz für den Entscheid wichtige und genaue Informationen, welche in der Entscheidungsfindung und insbesondere im Punkt Glaubhaftigkeit miteinbezogen werden müssten. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, sind zu bestätigen. Dabei führte das SEM insbesondere zutreffend aus, aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Ehemannes zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015, seiner geltend gemachten Wohnsitznahme in Colombo mit der Be-

D-1275/2020 schwerdeführerin und der angeblich erlittenen Verfolgung nach den Anschlägen im April 2019 sei auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich ausschliesslich auf die Vorbringen ihres Ehemannes stützen würden, jegliche Grundlage entzogen. Ergänzend merkte das SEM zutreffend an, dass die Beschwerdeführerin – genauso wie ihr Ehemann – ihr gemeinsames Leben in Colombo durchwegs unsubstantiiert beschrieben habe. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie versteckt gelebt hätten, vermag die ausgesprochen substanzlosen Aussagen zum nächsten Wohnumfeld der Beschwerdeführerin in Colombo nicht zu erklären, zumal auch die in der Beschwerde diesbezüglich getätigten Aussagen weiterhin substanzlos blieben. Ebenso wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich beschrieben habe, wie sie von der Verhaftung ihres Ehemanns erfahren habe. Die in der Beschwerde erwähnten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher werden aus den Akten nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin an der Anhörung auch nicht moniert. Dass die Widersprüche in der Beschwerde im Detail erklärt und aufgelöst worden seien, trifft nicht zu. Vielmehr wurden lediglich die vom SEM zitierten Protokollstellen anders interpretiert. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einvernahmen auf dem Polizeiposten und die erlittenen Misshandlungen gewisse Realkennzeichen enthalten und sie emotional sehr ergriffen war, was grundsätzlich auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinweisen könnte. In Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ehemannes ist aber davon auszugehen, dass diese Ereignisse in einem anderen nicht asylrelevanten Zusammenhang stattgefunden haben, allenfalls in den geltend gemachten und vom SEM nicht bestrittenen allgemeinen Kontrollen aufgrund fehlender Registrierungen. 5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Demzufolge erfüllte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen

D-1275/2020 ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E- 1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E- 1866/2015 E. 8.5.1). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-1275/2020 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorverfolgung im Jahr 2019 nicht glaubhaft. Die vom SEM als glaubhaft erachteten Befragungen, Mitnahmen und teilweise Festhaltungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund ihrer Ethnie, ihrer Umzüge sowie der fehlenden Registrierungen vor Ort vermögen eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ebenfalls nicht zu begründen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen ihres Ehemannes ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein Profil, welches sie in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken lässt. 6.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1275/2020 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-1275/2020 8.3.1 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann

D-1275/2020 (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.3.2). 8.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin sei eine junge, verheiratete Frau, die über ein Abschlussdiplom und eine sechsmonatige Berufserfahrung in einer Klinik verfüge. Ihr Ehemann, ein Schreiner, sei seit ihrer Hochzeit im Oktober 2014 für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufgekommen. Durch ihre Mutter und drei Schwestern verfüge sie über ein soziales Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Wiedereingliederung unterstützen könne. Auch ihr Ehemann verfüge über familiäre Verbindungen in Sri Lanka. Laut ihren Angaben komme ihr in Katar arbeitstätiger Vater für den Lebensunterhalt ihrer Familie auf. Des Weiteren könne sie mit ihrem Ehemann nach Sri Lanka zurückkehren und wieder ein gemeinsames Leben aufbauen. Auch die angedeuteten Schlafprobleme, das Gedankenkreisen und die seelischen Umstände vermöchten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, da sie diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung sei und es sich nicht um lebensbedrohliche Beschwerden handle. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka müssten sie wie vor ihrer Ausreise wieder im Versteckten leben. Sie wisse nicht, ob sie diesem Druck standhalten könne und befürchte, dass sich ihre psychische Gesundheit in erheblicher Weise verschlechtern würde. 8.4.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, die beiden danach im Versteckten hätten leben müssen und dies nun fortführen müssten, kann ihr wie oben ausgeführt nicht geglaubt werden. Weiter wird den Erwägungen des SEM in individueller Hinsicht in der Beschwerde nichts entgegengehalten. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1275/2020 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand auf Grundlage der Akten zuverlässig abschätzen lässt. Die Rechtsvertreterin hat weder die Beschwerdeschrift noch die im Nachgang an ihre Mandatierung eingereichte Replik verfasst. Die Kosten für die Einreichung der Fürsorgebestätigung und die Anzeige der Mandatierung sind verhältnismässig gering. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 100.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1275/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 100.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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