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Bundesverwaltungsgericht 27.12.2012 D-1273/2011

27 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 mots·~11 min·1

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1273/2011

Urteil v o m 2 7 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), (…), China, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung betreffend seine Tochter [B._______, geboren am (…), zurzeit in Indien,]; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).

D-1273/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie – suchte am 11. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 7. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb ihm in der Schweiz Asyl gewährt werde. B. Am 1. Dezember 2009 ging beim BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug für die Ehefrau und die Tochter C._______, geboren (…), ein, welche sich in Indien aufhielten. Am 11. Dezember 2009 erteilte das BFM die Einreisebewilligung, worauf am 16. April 2010 die Einreise der beiden erfolgte. Nach Durchführung des Asylverfahrens stellte das BFM mit Entscheid vom 23. August 2010 fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und die Tochter werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Beiden werde daher in der Schweiz Asyl gewährt. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug für die Tochter B._______, welche in Indien eingetroffen sei. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 verweigerte das BFM der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte das BFM aus, die Tochter des Beschwerdeführers sei am (…) geboren und habe damit die Volljährigkeit erreicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würde nur minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz bewilligt und diese als Flüchtlinge anerkannt. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sie als Tibeterin in Indien in Sicherheit leben könne und nicht von einer Ausweisung aus Indien bedroht sei. Ein weiterer Verbleib in Indien stelle für sie somit keine Gefährdung dar. E. Mit einem als "Bitte um Wiedererwägung des Entscheides vom 03.02.2011" betitelten Schreiben vom 22. Februar 2011 gelangte der Be-

D-1273/2011 schwerdeführer an das BFM. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Caritas, welche bei der Gesuchstellung behilflich gewesen sei, habe nicht gewusst, dass seine Tochter sehr krank sei. Sie sei von den chinesischen Behörden verhaftet worden und habe deshalb nicht mit der Ehefrau und der jüngeren Tochter ausreisen können. Während der Haft sei die Tochter höchstwahrscheinlich vergewaltigt worden und leide nun an einer psychischen Erkrankung. Zudem verfüge sie nicht über einen festen Aufenthaltsort in Indien, sondern müsse von Kloster zu Kloster ziehen. Es gehe ihr sehr schlecht. Sie habe keine Bezugsperson, sei allein auf sich gestellt und benötige dringend die Hilfe der Familie. F. Das BFM leitete die Eingabe des Beschwerdeführers in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 15. März 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. G. Am 3. März 2011 ging der verlangte Betrag bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (in englischer Sprache) aus Indien zum Gesundheitszustand seiner Tochter ein. Sodann führte er aus, sie werde nicht mehr lange im Kloster wohnen können, sie sei nur aufgenommen worden, weil es ihr psychisch so schlecht gegangen sei. Wo sie nachher unterkommen könne, sei unklar. Zudem müsse der Beschwerdeführer sehr viel Geld an das Kloster schicken, damit sich seine Tochter dort aufhalten könne, auch die medizinische Behandlung müsse sie beziehungsweise der Beschwerdeführer bezahlen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten sich grosse Sorgen um ihre Tochter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-1273/2011 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2011 explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" – und nicht als "Asylgesuch" – bezeichnet war. Zur Begründung des Gesuches war einzig aufgeführt, es handle sich um eine Familienzusammenführung

D-1273/2011 im engsten Sinne, d.h. mit der Tochter. Sie sei im Dezember 2010 nach der Flucht via Nepal in Indien eingetroffen. Eine persönliche Gefährdung der Tochter wurde nicht geltend gemacht, weshalb für das BFM keine Veranlassung bestand zu prüfen, ob diese die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllt, beziehungsweise ob ihr gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Erst in der Beschwerdeschrift wurden persönliche Verfolgungsgründe der Tochter – sie sei von den chinesischen Behörden verhaftet und höchstwahrscheinlich während der Haft vergewaltigt worden – geltend gemacht. Grundsätzlich hat zwar die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. BVGE 2007/19), jedoch setzt dies voraus, dass eigene Asylgründe auch tatsächlich vorgebracht werden, oder solche zumindest aufgrund der Ausführungen im Familienzusammenführungsgesuch zu vermuten sind. Dies war vorliegend bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht der Fall. Im Familiennachzugsgesuch beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 wurde weder eine persönliche Gefährdung der Tochter geltend gemacht, noch hatte das BFM Veranlassung, eine solche von sich aus zu prüfen. Insbesondere musste das Bundesamt auch nicht in den Akten der bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nach allfälligen Hinweisen auf eigene Asylgründe der Tochter suchen, weshalb die Bemerkung, ihre Mutter habe die Verhaftung der Tochter in der Anhörung geschildert, nichts ändert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb einzig die Frage des Familienasyls zu prüfen. Eine Überweisung der Akten an das BFM nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft erweist sich als nicht angebracht. Die Asylgesuchstellung einer urteilsfähigen (mündigen oder unmündigen) Person stellt nämlich eine höchstpersönliche und damit vertretungsfeindliche Handlung dar (vgl. BVGE 2011/39). Da eine persönliche Äusserung der Tochter des Beschwerdeführers fehlt, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. 5. 5.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51

D-1273/2011 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung das Familienzusammenführungsgesuch nur unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft. Aufgrund der Äusserungen in der Beschwerde ist eine sinngemässe Anrufung von Art. 51 Abs. 2 AsylG anzunehmen, womit sich die Prüfung durch das Gericht auch auf diesen Tatbestand erstreckt. 5.4 Dass die Tochter des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (4. Januar 2011) bereits volljährig war, blieb unbestritten. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Schreiben wird zwar ausgeführt, dass sie an einer Depression mit Angstgefühlen leide, vermutlich sei sie während ihres Gefängnisaufenthaltes missbraucht und gefoltert worden. Sie werde entsprechend den klinischen Symptomen behandelt und erhalte Medikamente. Gestützt auf dieses Dokumente ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers in Indien die notwendige Behandlung erhält. Keine Erwähnung findet jedoch, entgegen den Ausführungen im Schrei-

D-1273/2011 ben des Beschwerdeführers vom 5. April 2011, dass seine Tochter sich nur noch kurze Zeit im Kloster aufhalten könne und entsprechend auch die Behandlung zeitlich beschränkt wäre. Zudem lässt sich der Homepage des fraglichen Klosters (D._______ [www.(…).org]) entnehmen, welches sich übrigens in einer Ansiedlung von 12'500 tibetisch-stämmigen Personen befindet, dass die dazu gehörige "(…)" mittellose Patienten ohne Entgelt behandelt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Eltern beunruhigt sind und die Tochter einen Aufenthalt bei ihren Familienangehörigen vorziehen würde, doch genügt dies den Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht. Von der mittlerweile fast (…)jährigen Tochter, die ohne ihre Eltern über Nepal nach Indien zu reisen vermochte, kann erwartet werden, dass sie auf eigenen Füssen steht und, allenfalls mit Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Eltern, selber für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Anzumerken bleibt schliesslich, dass bereits der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens ausführte, seine Tochter habe nicht (vgl. Akten BFM A 1/10 S. 3) oder nur teilweise (vgl. A 10/14 S. 2) bei den Eltern gelebt. Damit erscheint fraglich und blieb jedenfalls unbelegt, ob sie mit den Eltern im Zeitpunkt von deren Flucht in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Für eine besonders enge Beziehung zwischen ihr und ihren Eltern ergeben sich in den Akten ebenfalls keine Hinweise. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Tochter des Beschwerdeführers in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-

D-1273/2011 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1273/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

D-1273/2011 — Bundesverwaltungsgericht 27.12.2012 D-1273/2011 — Swissrulings