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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-1265/2017

31 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,444 mots·~12 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1265/2017

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).

D-1265/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Dezember 2015 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 30. Oktober 2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am 31. Oktober 2016 um Asyl nachsuchte, dass sie am 10. November 2016 zur Person und zu den Ausreisegründen summarisch befragt wurde, dass am 9. Dezember 2016 eine vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen stattfand, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2017 – eröffnet am 2. Februar 2017 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), ihr Asylgesuch vom 31. Oktober 2016 ablehnte (Dispositivziffer 2), sie aus der Schweiz wegwies (Dispositivziffer 3), sie aufforderte, sie müsse die Schweiz bis am 28. März 2017 verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne, (Dispositivziffer 4) und den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2017 und einer am 7. März 2017 ins Recht gelegten Beschwerdeergänzung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 3 [recte wohl: 1, 4 und 5], eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, sinngemäss die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise), die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss weiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,

D-1265/2017 dass sie als Beilage zur Beschwerde verschiedene medizinische Berichte einreichte, dass sie mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ein Foto ihrer Brandverletzung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung guthiess und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand beiordnete, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtete und die Vorinstanz zur Stellungnahme einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 2. Mai 2017 zu der vorinstanzlichen Argumentation Stellung bezog, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2017 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung ihre Identitätspapiere beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. Mai 2017 und 6. Juni 2017 verschiedene beweisbildende Unterlagen (eine Kopie ihres Taufscheins, eine Kopie ihrer Student Report Card, eine E-Mail von Frau B._______, in welcher diese gegenüber der Rechtsvertreterin mitteilt, dass die Dokumente im Original nachgereicht würden, eine Junior Secondary School Student Report Card angeblich im Original und ein Baptism Certificate angeblich im Original) zu den Akten reichte, dass das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 16. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht um dringliche Behandlung der Beschwerde ersuchte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2018 das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, sie bis Ende Juni 2018 als Flüchtling anzuerkennen beziehungsweise sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

D-1265/2017 dass sie als Beilage zu ihrem Schreiben vom 24. Mai 2018 eine E-Mail von Frau C._______, datiert vom 23. Mai 2018, betreffend ihre mögliche Aufnahme in ein «Sprach-Brückenangebot» und ein «SFH-Bericht Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH Länderanalyse, Unmenschliche Behandlung im Nationaldienst» vom 30. Juni 2017 einreichte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 Kritik an der Praxisverschärfung des Bundesverwaltungsgerichts übte und im Wesentlichen ausführte, ihr drohe im Fall einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den Nationaldienst und Zwangsarbeit und sie würde deswegen in eine persönliche Notlage geraten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde mit dem Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG) und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1265/2017 dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und damit praxisgemäss auch die Wegweisung an sich nicht mehr zu überprüfen ist, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, dass in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Eritrea im Dezember 2015 illegal verlassen zu haben, auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen ist, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, was indessen vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zufolge subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe betreffend die Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea dem Kindswohl und ihrer besonderen Verletzlichkeit als Mädchen nicht genügend Rechnung getragen und seine Abklärungspflicht, seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör «krass verletzt» (vgl. Beschwerde, S. 10), dass eine Konsultation der Verfahrensakten vorliegend indes zu Tage bringt, dass keine Verfahrensverletzungen solcher Art vorliegen, dass das SEM der Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht vielmehr nachgekommen ist, dass die Vorinstanz nämlich die mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte der Beschwerdeführerin vertieft abgeklärt hat, ihr eine Vertrauensperson zuordnete und den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung trug und ausserdem gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor der Ausschaffung sicherstellte, dass die Beschwerdeführerin im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-

D-1265/2017 einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes beziehungsweise Jugendlichen gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.), dass sich angesichts dieser Sachlage die diesbezüglichen Rügen als offensichtlich haltlos erweisen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – im heutigen Zeitpunkt – ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016

D-1265/2017 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]) erscheint, dass gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin – auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Länderberichte – bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen stehen und gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen ist, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldiensts, dass an diesen Feststellungen auch die Eingabe vom 20. August 2018 nichts zu ändern vermag, dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersichtlich sind, dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben,

D-1265/2017 dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f.) zutreffend ausgeführt hat, weshalb keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte (laufende Schulbildung in Eritrea, breites familiäres Beziehungsnetz), dass, betreffend die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin, darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen müsste und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass solches vorliegend nicht ersichtlich ist, zumal laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht von D._______, Cazis, datiert vom 20. Februar 2017, bei der Beschwerdeführerin lediglich ein um zehn Grad eingeschränkte Streckung des Ellenbogengelenkes aufgrund einer als Kind erlittenen Verbrennung diagnostiziert wurde, dass zudem gemäss dem ambulanten Behandlungsbericht von E._______, Altstätten, datiert vom 10. Dezember 2016, die medizinische Behandlung des infizierten Lipoms in der linken Achselhöhle der Beschwerdeführerin eine vollständige Verheilung und eine reizlose Wunde ergeben habe und die Behandlung mithin als abgeschlossen betrachtet werden könne, dass sich seit Einreichung der Beschwerde in Eritrea überdies weitere Verbesserungen ergeben haben (namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen; vgl. Neue Zürcher Zeitung,

D-1265/2017 Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass derzeit zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich sind, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Beschwerdeführerin auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (vgl. Prozessgeschichte vorstehend) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären, indessen das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und mithin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet hat, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist, dass die Rechtsvertreterin in der als Beilage zur Replik vom 2. Mai 2017 eingereichten Kostennote einen Vertretungsaufwand von insgesamt

D-1265/2017 Fr. 1‘800.– geltend macht, wobei sie einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– auswies, was angemessen erscheint, wobei das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der seitherigen Eingaben auf total Fr. 2‘200.– festzusetzen ist und dieser Betrag MLaw Céline Benz-Desrochers, Chur, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1265/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 2‘200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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