Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1264/2026
Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Anja Kläusli, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026.
D-1264/2026 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Sie reichten dabei drei griechische Aufenthaltstitel (gültig bis am 11. August 2028) zu den Akten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 8. Mai 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 12. August 2025 internationaler Schutz zuerkannt wurde. A.c. Am 13. Oktober 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 7. November 2025 bestätigten diese die Eurodac-Informationen, namentlich den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden, und stimmten der Rückübernahme zu. A.d. Mit Verfügung vom 12. November 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) verbunden mit einer Wegweisung nach Griechenland und forderte sie zur Beantwortung mehrerer Fragen sowie zur Einreichung von damit verbundenen Beweismitteln auf. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Stellungnahme vom 18. November 2025. A.e. Mit Verfügung vom 27. November 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung von weiteren Dokumenten und Unterlagen auf. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 ihre griechischen Reisepässe für Flüchtlinge (Originale), einen griechischen Gerichtsbeschluss betreffend das alleinige Sorgerecht der Beschwerdeführerin 1 für die Kinder sowie die Tazkiras der Eltern der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. A.f. Am 22. Januar 2026 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. Dabei führte sie aus, sie habe niemanden in Griechenland. Dagegen lebe in der Schweiz ihr Freund D._______ (vgl. N […]). Sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie ihren Kindern einen sicheren Ort habe bieten wollen. Im Camp in Griechenland habe sie Angst gehabt, dass ihre Kinder vergewaltigt würden. Zudem habe sie befürchtet, ihr Ex-Mann könnte nach Griechenland kommen und ihr die Kinder wegnehmen. Im Camp habe es keine medizinische Hilfe gegeben. Nachdem sie ihre Flüchtlingspässe erhalten hätten, seien sie aus dem Camp geworfen worden. Sie habe kein Geld
D-1264/2026 gehabt, um eine Wohnung zu mieten, und nicht gewusst, an wen sie sich wenden könnte. Sie habe keine Arbeit gesucht, da sie ohne Griechischkenntnisse ohnehin nichts gefunden hätte. Zudem habe sie sich um ihre Kinder kümmern müssen. A.g. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Foto des Schweizer Aufenthaltstitels von D._______ sowie ein Foto der Beschwerdeführenden mit D._______). A.h. Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden am 10. Februar 2026 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2026 fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid im Vollzugspunkt an. Sie beantragten, die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend den Zugang zu Unterkunft, Ernährung, medizinischer Versorgung und Schulbildung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Abholquittung) sowie eine Vollmacht vom 7. Oktober 2025 bei.
D-1264/2026 C.c. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland (Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Demnach ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-1264/2026 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine ungenügende Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungsplicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 Abs. 1 VwvG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) gerüft. Zur Begründung wird vorgebracht, das SEM habe sich nicht konkret zur Frage des Kindeswohls geäussert und nicht näher untersucht, worin das «best interest» der beiden Kinder bestehe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der kindeswohlrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall keine erhöhten Schwierigkeiten aufweist (Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nur wenigen Monaten, keine Hinweise auf andere Bezugspersonen als die Mutter sowie keine Hinweise auf relevante Betreuungsdefizite der Bezugsperson[en]). Das SEM konnte bei dieser Sachlage ohne weiteres darauf verzichten, den diesbezüglichen Sachverhalt näher abzuklären. Die Vorinstanz hat sodann das Kindeswohl durchaus thematisiert und dazu ausgeführt, dieses stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Kinder erst seit rund drei Monaten in der Schweiz aufhielten, im Familienverbund nach Griechenland überstellt würden und im Übrigen nichts darauf hinweise, dass sich Griechenland – als Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention – nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde (vgl. S. 18 der angefochtenen Verfügung). Damit ist das SEM seiner Pflicht, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.) in angemessener Weise nachgekommen. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
D-1264/2026 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzustellen, dass zugunsten sicherer Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), zu welcher der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung besteht, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – darunter namentlich das Refoulement-Verbot sowie grundlegende menschenrechtliche Garantien – einhalten. 7.2. Sodann ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG vermutungsweise auch zumutbar. Diese Vermutung gilt auch für Familien mit Kindern, allerdings nur dann, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen, was im Rahmen einer Abwägung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls – namentlich auch der zumutbaren Eigeninitiative – zu eruieren ist (vgl. dazu das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und 11.5.2). 7.3. Die Regelvermutungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können dadurch umgestossen werden, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum-
D-1264/2026 ständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert hat, genügt – auch wenn es sich bei den Betroffenen um eine Familie mit Kindern handelt – der blosse Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen die Betroffenen aufzeigen, dass es ihnen trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8.3 und 9.8). 8. 8.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Personen mit Schutzstatus haben jedoch nicht per se eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Das griechische Asylsystem kann nicht als dysfunktional bezeichnet werden, und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen keine menschenunwürdige Behandlung droht (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen vermöchte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig zu erachten. 8.2. Den Beschwerdeführenden gelingt es ferner nicht, die Regelvermutung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen. Sie sind in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Normen betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach erfolgter Gutheissung ihres Schutzgesuchs in Griechenland ernsthaft und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen bemüht hat, die ihr zustehende Unterstützung einzufordern und sich in Griechenland für sich und ihre Kinder eine Existenzgrundlage
D-1264/2026 aufzubauen. Vielmehr hat sie offensichtlich keinerlei Anstrengungen unternommen, um eine Unterkunft und eine Arbeit zu finden sowie im Hinblick auf die anzustrebende Erwerbstätigkeit Griechisch zu lernen und – allenfalls mit Hilfe von Personen aus der afghanischen Diaspora – eine Kinderbetreuung zu organisieren, und es geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sie sich tatsächlich erfolglos an die zuständigen staatlichen Behörden gewendet oder in Griechenland tätige karitative Organisationen um Hilfe ersucht hat. Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 habe kein Geld für die Mietkaution gehabt und sei in der Vergangenheit nur Hausfrau gewesen, vermag diese Unterlassungen nicht zu rechtfertigen. Da die Beschwerdeführerin 1 von ihren Geschwistern und ihrem Freund D._______ mehrmals finanzielle Zuschüsse erhielt (vgl. A27 S. 4 und 5 sowie A34 F14 und F63), wäre es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen, damit die für die Anmietung einer Wohnung geforderte Kaution zu leisten oder alternativ die zuständigen griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen um Unterstützung zu bitten. Zudem verfügt sie entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift über Qualifikationen und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (als Arbeiterin in der Landwirtschaft sowie als Näherin und Coiffeuse; vgl. A27 S. 6; A34 F16). Somit wäre es ihr durchaus zuzumuten gewesen, sich nach Erhalt des Schutzstatus um eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu bemühen. Stattdessen sind die Beschwerdeführenden nach Verlassen des Camps – nach einer Nacht in einem Hotel (vgl. A34 F53) – umgehend aus Griechenland ausgereist. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland bei zumutbarer Eigeninitiative nicht gelingen wird, sich dort eine annehmbare Existenzgrundlage aufzubauen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden an keinen schwerwiegenden und/oder in Griechenland nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen Problemen leiden, welche der grundsätzlich zu vermutenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls entgegenstehen könnten. Aufgrund der Aktenlage besteht in Griechenland ferner keine akute Bedrohung durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1. Sollten sich die Beschwerdeführenden in Zukunft bedroht fühlen, sind sie gehalten, sich an die griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Wie schliesslich bereits das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 18 in fine der angefochtenen Verfügung), spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch E. 5 vorstehend). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund, von den griechischen Behörden
D-1264/2026 individuelle Zusicherungen einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen. 8.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und sie ausserdem im Besitz gültiger griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1. Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 10.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1264/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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