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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 D-1264/2007

2 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,551 mots·~23 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Pays étrangers

Texte intégral

Abtei lung IV D-1264/2007 D-1263/2007 D-1262/2007 teb/huj/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Walter Lang und Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, Irak, Beschwerdeführer 1, B._______, Irak, Beschwerdeführer 2, C._______, Irak, Beschwerdeführer 3, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, und Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais, Service d'Aide aux Réfugiés, Rue des Remparts 15, CP 310, 1951 Sion, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familienzusammenführung mit D._______, Irak (Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005); Einreisebewilligung und Asyl (Verfügungen des BFM vom 12. Januar 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1264/2007 Sachverhalt: I. A. Der Vater der Beschwerdeführer, D._______, stellte am 23. Juni 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des BFM vom 20. April 2005 gutgeheissen wurde. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 ersuchte er in der Folge um Erteilung von Einreisebewilligungen sowie von Asyl im Rahmen einer Familienvereinigung für die Beschwerdeführer und weitere Familienangehörige. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 – eröffnet am 28. Oktober 2005 – verweigerte das BFM allen in diesem Gesuch erfassten Familienmitgliedern die Einreise und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise das Asyl von D._______. D. Mit Eingabe von lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, vom 28. November 2005 wurde gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer wurde dabei um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersucht; eventualiter wurde für sie die Bewilligung der Einreise zwecks Prüfung eigener Asylgründe beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe wurden ein ebenfalls als Rekurs bezeichnetes Schreiben von Frau Anne-Françoise Venetz, Croix- Rouge Valais, vom 17. November 2005 sowie drei die Beschwerdeführer betreffende Kautionsbestätigungen des Justizministeriums beziehungsweise der Gerichtsverwaltung von E._______, datierend vom 2. April 2003, im Original und mit deutscher Übersetzung eingereicht. E. Mit an die Rechtsvertreterin Susanne Sadri gerichteter Zwischenverfü- D-1264/2007 gung vom 7. Dezember 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Weiter wurde angezeigt, dass die der Beschwerdeeingabe beigelegte Rekursschrift von Frau Anne-Françoise Venetz vom 17. November 2005 ohne anders lautende Erklärung als integrierender Bestandteil der Beschwerde betrachtet werde. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde sodann darauf hingewiesen, dass der Eventualantrag, es sei ihnen wegen Bestehens einer Reflexverfolgung und eigenen Fluchtgründen die Einreise in die Schweiz zu erlauben, nicht Gegenstand des auf die Frage der Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG beschränkten Beschwerdeverfahrens bilden könne; die Beschwerdeführer wurden diesbezüglich auf das dafür vorgesehene Auslandverfahren verwiesen. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 erklärte die zweitmandatierte Anne-Françoise Venetz, dass lic. iur. Susanne Sadri das Verfahren weiter führe. G. Mit Urteil vom 28. Juni 2006 trennte die ARK das Beschwerdeverfahren gewisser Familienangehöriger von D._______ ab, hiess die Beschwerde vom 28. November 2005 insoweit gut und hob die Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005 teilweise – soweit diese Personen betreffend – auf. Auf Anordnung der ARK bewilligte das BFM diesen Personen in der Folge die Einreise in die Schweiz und erteilte ihnen mit Verfügung vom 5. Juni 2007 Asyl. H. Mit Urteil vom 29. August 2007 trennte sodann das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren weiterer Familienangehöriger von D._______ – nämlich der Mutter und der beiden minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführer – von demjenigen der Beschwerdeführer ab; die Beschwerde vom 28. November 2005 wurde bezüglich dieser Personen teilweise als gegenstandslos geworden abgeschrieben und teilweise abgewiesen. II. D-1264/2007 I. Im Nachgang an das Urteil der ARK vom 28. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer – welche in der Zwischenzeit ihren Heimatstaat verlassen und sich nach Syrien begeben hatten – am 29. August 2006 (Posteingang) bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus schriftliche Asylgesuche ein. Das BFM wies diese Gesuche mit drei am 5. Februar 2007 eröffneten separaten Verfügungen vom 12. Januar 2007 ab und verweigerte den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz. J. Am 6. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2007; die Botschaft übermittelte diese Rechtsschrift zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. K. Die Beschwerdeführer 1 und 2 gelangten in der Folge nach eigenen Angaben am 5. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) in die Schweiz und ersuchten hier am 6. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) um Asyl; diese Asylgesuche sind derzeit beim BFM erstinstanzlich hängig. Im Rahmen der bisherigen Befragungen gaben die Beschwerdeführer 1 und 2 an, sie hätten Syrien zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 am 15. März 2007 verlassen und seien in die Türkei gelangt, wo sie sich aus den Augen verloren hätten; während sie später auf getrennten Wegen in die Schweiz gelangt seien, halte sich ihr Bruder (Beschwerdeführer 3) vermutlich noch in der Türkei auf. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 forderte der Instruktionsrichter D._______ – welcher die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren betreffend Familienvereinigung mandatiert hatte – auf, die aktuelle Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers 3 anzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde ihm angezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, er und die Rechtsvertretung hätten keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer 3, und das Beschwerdeverfahren bereffend Familienvereinigung insoweit als zufolge Wegfalls des D-1264/2007 Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden abschreiben würde. M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2008 wurde ein handschriftliches Schreiben (inklusive deutscher Übersetzung und eines mit der Unterschrift des Beschwerdeführers 3 versehenen, am 14. Oktober 2008 von den türkischen Postorganen abgestempelten Briefumschlages) eingereicht, worin dieser seine derzeitige Aufenthaltsadresse angibt und darüber hinaus auf seine Lebensverhältnisse in der Türkei hinweist sowie implizit um eine prioritäre Behandlung seines Beschwerdeverfahrens ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hatten zumindest im Zeitpunkt deren Erlasses ein schutzwürdiges D-1264/2007 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (zur Frage des Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses vgl. nachfolgende E. 3.1.1, 4.2 und 4.3.1). Die Beschwerdeführer waren daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs erscheint es angezeigt, einerseits die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer 1, 2 und 3 zu vereinen und andererseits über die Beschwerden betreffend Familienvereinigung und diejenigen betreffend Asylgesuch aus dem Ausland in einem Urteil zu befinden. 3. 3.1 3.1.1 Soweit das am 10. Oktober 2005 gestellte und mit Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005 abgelehnte Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ betreffend, ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer 1 und 2 hinfällig geworden ist, nachdem diese beiden Personen am 5. August 2007 beziehungsweise am 9. September 2007 in die Schweiz gelangt sind; insoweit sind deren Beschwerden somit ohne weiteres gegenstandslos geworden. 3.1.2 Im Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Gesuchen um Familienvereinigung die jeweilige Gesuchseingabe nach Treu und Glauben auszulegen und gegebenenfalls (auch) als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 ff.). Im Falle der Beschwerdeführer stellt sich indessen diese Auslegungsfrage nicht mehr, nachdem die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2005 hinsichtlich der von ihnen in der Beschwerdeeingabe vom 28. November 2005 geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgung beziehungsweise eigener Fluchtgründe auf das Auslandverfahren verwiesen wurden und am 29. August 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus eigene Asylgesuche stellten, deren Prüfung ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Urteils bilden. D-1264/2007 3.2 3.2.1 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Mutter der Beschwerdeführer – welche ebenfalls im Gesuch vom 10. Oktober 2005 um Familienvereinigung eingeschlossen war – sei neben der in der Schweiz lebenden Ehegattin von D._______ dessen zweite – nach islamischem Recht mit ihm verheiratete – Ehefrau. Eine Asylgewährung an die Mutter der Beschwerdeführer im Rahmen einer Familienvereinigung würde somit zum Zustand einer Bigamie in der Schweiz führen, welcher sich nicht mit dem schweizerischen ordre public vertrage. Die Vorinstanz verweist dabei einerseits auf Art. 105 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – gemäss dessen Ziff. 1 ein Eheungültigkeitsgrund vorliegt, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist – und andererseits auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), gemäss dessen Abs. 1 eine im Ausland ergangene Eheschliessung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Damit liege ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welcher der Asylerteilung entgegen stehe; gleiches gelte auch für ihre Kinder, darunter die Beschwerdeführer (vgl. Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005, S. 1 f.). 3.2.2 Die Frage, ob eine im Ausland geschlossene Mehrfachehe als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der derivativen Asylgewährung entgegen stehen kann, ist bislang in der schweizerischen Asylrechtsprechung noch nicht letztinstanzlich entschieden worden, wie auch die Frage, ob sich ein allfälliger derartiger besonderer Umstand auch auf Kinder erstrecken könnte, die aus einer solchen Ehe hervorgegangen sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei der Mutter der Beschwerdeführer um die erste Ehefrau von D._______ handelt, mithin der vom BFM erwähnte Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 105 Ziff. 1 ZGB von vornherein nicht gegeben sein kann; es wäre demnach an sich zu klären, ob diese Erstehe überhaupt gegen den ordre public verstossen könnte, oder ob dies nicht nur ausschliesslich hinsichtlich der Zweitehe von D._______ in Betracht fiele. Letztlich können die erwähnten Fragen im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen indessen offen bleiben. D-1264/2007 3.2.3 Die Beschwerdeführer waren nämlich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Familienvereinigung nach dem diesbezüglich massgeblichen schweizerischen Recht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 11 E. 4 S. 85 ff.) bereits volljährig. Das Bundesamt verweist demnach in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2005 zu Recht auf Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach andere nahe Angehörige (als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder), mithin unter anderem volljährige Kinder, in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl nur dann einbezogen werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Gemäss Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen AsylV 1, SR 142.311 und der ständigen Praxis der Asylbehörden liegen solche Gründe insbesondere vor, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 2000 Nr. 21 und 2000 Nr. 27). Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater nicht gegeben ist. Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass die heute rund 27-, 26- und 25-jährigen Beschwerdeführer offenbar in körperlicher und geistiger Hinsicht gesund sind und ohne weiteres alleine für sich sorgen können, was sie im Übrigen durch ihr Verhalten nach der bereits im März 1998 erfolgten Trennung von ihrem Vater – der ab diesem Zeitpunkt zunächst während über sechs Monaten in Haft war, sich anschliessend als Peshmerga in den Bergen aufhielt und am 20. Mai 2003 den Irak verliess, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen – unter Beweis gestellt haben; so haben sie sich namentlich im Jahre 2006 selbstständig nach Syrien begeben und dort bei der schweizerischen Vertretung eigene Asylgesuche eingereicht. Vor diesem Hintergrund liegen offensichtlich keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vor, welche für eine Familienvereinigung sprechen würden. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerdeeingabe vom 28. November 2005, wonach die Beschwerdeführer vor der Trennung von ihrem Vater mit diesem unter einem Dach gelebt hätten, nichts; dass die damals noch minderjährigen Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt von D._______ abhängig waren und D-1264/2007 die Familie durch dessen Flucht getrennt wurde, steht zwar ausser Frage, ist indessen im heutigen Zeitpunkt irrelevant. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Bundesamt den Beschwerdeführern im Ergebnis zu Recht den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters verweigert hat. Hinsichtlich des sich noch im Ausland befindenden Beschwerdeführers 3 ist ferner festzuhalten, dass ihm das BFM im Verfahren um Familienvereinigung zu Recht auch die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat. 4. 4.1 Neben dem Gesuch um Familienvereinigung mit D._______ haben die Beschwerdeführer am 29. August 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus Asylgesuche eingereicht, in welchen sie eigene Fluchtgründe geltend machten. Die Botschaft übermittelte die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer am 6. September 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. Am 10. November 2006 stellte sie dem Bundesamt sodann weitere Eingaben der Beschwerdeführer zu, in welchen diese ihre Vorbringen ergänzten. Mit Verfügungen vom 12. Januar 2007 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuche ab. 4.2 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend, ist zunächst festzustellen, dass deren gegen die Verfügungen des BFM vom 12. Januar 2007 erhobene Beschwerden vom 6. Februar 2007 durch die Tatsache ihrer am 5. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) erfolgte Einreise in die Schweiz teilweise – nämlich die jeweilige Dispositiv-Ziffer 1 (Verweigerung der Einreise) der Verfügungen betreffend – gegenstandslos geworden sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern im Ausland gestellten Asylgesuche nicht den gleichen Prüfungsgegenstand haben wie die von ihnen am 6. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) in der Schweiz eingereichten Asylgesuche, weshalb letztere – nach wie vor erstinstanzlich beim BFM hängige – Verfahren nicht in die Prüfung der vorliegenden Beschwerdeverfahren integriert werden können. Das BFM wird in den Inlandverfahren vielmehr neue Entscheide zu treffen haben, welche die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und, im negativen Fall, die Wegweisung zum Gegenstand haben. Da die Beschwerdeführer 1 und 2 sodann selbst bei einem günstigen Ausgang der vorliegenden Beschwerdeverfahren be- D-1264/2007 treffend ihre Auslandgesuche nicht hätten Asyl erhalten können, sondern lediglich die Einreisebewilligung zwecks näherer Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid über ihre Asylgesuche (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG), haben sie kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Weiterführung ihrer Beschwerdeverfahren betreffend die Auslandgesuche mehr, weshalb ihre Beschwerden vom 6. Februar 2007 zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben sind. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer 3 hält sich demgegenüber nach wie vor im Ausland auf und hat durch sein mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2008 eingereichtes handschriftliches Schreiben (Postaufgabe in der Türkei am 14. Oktober 2008) ein weiter bestehendes Rechtsschutzinteresse hinlänglich manifestiert, weshalb in Bezug auf seine Person eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung des BFM vom 12. Januar 2007 vorzunehmen ist. 4.3.2 Die Situation des Beschwerdeführers 3 hat sich gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung insoweit verändert, als er Syrien – wo er sein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht hatte – am 15. März 2007 verlassen hat und in die Türkei weiter gereist ist. Die Begründung des BFM in der Verfügung vom 12. Januar 2007 bezog sich ausschliesslich auf die Situation des Beschwerdeführers in Syrien, wo es ihm nach Auffassung der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen sei, um Schutz vor der von ihm geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat zu ersuchen. Da sich der Beschwerdeführer 3 immer noch ausserhalb seines Heimatstaates in einem Drittstaat aufhält, fällt die angefochtene Verfügung nicht einfach dahin beziehungsweise ist das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden. Die Verweigerung der Einreise und die Abweisung des Asylgesuches, welch letztere das BFM auf die Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AsylG stützt, ist vielmehr in Bezug auf die heutige Ausgangslage zu prüfen; vorab stellt sich allerdings die formelle Frage, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann und ob das BFM den ihm im Auslandverfahren obliegenden Verfahrenspflichten nachgekommen ist. 4.3.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach Art. 10 Abs. 1 der AsylV 1 die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird D-1264/2007 die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer 3 von der schweizerischen Vertretung in Damaskus nicht zu seinem Asylgesuch vom 29. August 2006 befragt. Das BFM wies die Botschaft zwar am 25. September 2006 an, eine entsprechende Befragung vorzunehmen, entschied jedoch in der Folge ohne erfolgte Durchführung derselben über das Asylgesuch, nachdem die Botschaft ihm am 13. Oktober 2006 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer 3 habe in der Zwischenzeit eine schriftliche Darstellung seiner Gesuchsgründe abgegeben, und dem Bundesamt diese Unterlagen am 10. November 2006 zugestellt hatte. Angesichts der Gesuchseingabe des Beschwerdeführers 3 vom 29. August 2006 und seiner zu einem späteren Zeitpunkt bei der Botschaft deponierten weiteren schriftlichen Angaben zu seinem Asylgesuch, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben D-1264/2007 erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits dem Beschwerdeführer 3 Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 12. Januar 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass – soweit ersichtlich – zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, bis zum Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 nie gerügt hat. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, welcher in Verletzung der in diesem Urteil festgelegten Verfahrenspflichten ergangen ist, erscheint nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben; die Verfügung des BFM datiert vom 12. Januar 2007, mithin einem Zeitpunkt lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage als erstellt zu bezeichnen; dies gilt zum einen – wie oben stehend ausgeführt – bezüglich der geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat beziehungsweise der seinerzeitigen Situation des Beschwerdeführers 3 in Syrien, zum andern aber auch hinsichtlich seiner gegenwärtigen Situation in der Türkei. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren Ge- D-1264/2007 legenheit, seine Asylgründe und die Umstände seines Aufenthalts in den Drittstaaten Syrien und Türkei darzulegen, was er auch getan hat. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer 3 zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 4.3.4 Dabei ist die vom Bundesamt in seiner Verfügung vom 12. Januar 2007 herangezogene Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht nur in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegene Situation des Beschwerdeführers 3 in Syrien, sondern auch in Bezug auf seine aktuelle Lage in der Türkei zu prüfen. Wie nachstehend aufgezeigt, erübrigt sich dabei letztlich eine nähere Prüfung in Bezug auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Schutzsuche in Syrien, da eine solche Möglichkeit hinsichtlich der Türkei zu bejahen ist. Die Türkei hat sowohl die Flüchtlingskonvention von 1951 als auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 unterzeichnet, dabei allerdings den Vorbehalt angebracht, dass deren Anwendung auf Flüchtlinge europäischer Herkunft beschränkt ist. Das im Jahre 1994 in Kraft getretene türkische Asylgesetz sieht für europäische Asylsuchende die Möglichkeit der Asylgewährung vor. Schutzsuchenden Personen aussereuropäischer Herkunft wird, sofern ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ein vorläufiger Aufenthalt gewährt, bis das UNHCR für sie eine andere Lösung, namentlich die Aufnahme in einem anderen Land gefunden hat. Für die Behandlung der in der Türkei von Personen aussereuropäischer Herkunft gestellten Asylgesuchen ist das UNHCR zuständig. Die beim UNHCR-Büro in Ankara registrierten Gesuchsteller werden vor der Entscheidfällung durch das UNHCR angehört; im Falle eines negativen Entscheides besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innert 45 Tagen mittels Einsprache eine Überprüfung desselben zu verlangen. Bei dieser Sachlage verfügt der Beschwerdeführer 3 demnach über die Möglichkeit, in der Türkei um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Die Ergreifung dieser Möglichkeit ist ihm sodann aufgrund der Akten auch zuzumuten. In seiner handschriftlichen Eingabe vom Oktober 2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. M) bringt er zwar vor, er habe in der Türkei keine Bezugspersonen und auch keine Arbeit, sei mithin mit schwierigen Lebensumständen konfrontiert; eine ihm von den türkischen Behörden oder von dritter Seite drohende Gefährdung, welche einen wei- D-1264/2007 teren Aufenthalt in der Türkei – der inzwischen immerhin bereits seit anderthalb Jahren andauert – als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen könnte, macht er demgegenüber nicht geltend. Im Ergebnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf einen neuen Entscheid über sein Asylgesuch zu bewilligen, da ihm der weitere Aufenthalt im Ausland zuzumuten ist; das BFM hat demnach im Weiteren sein Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen – soweit sie im vorliegenden Verfahren überhaupt materiell zu beurteilen sind und abgesehen von dem geheilten Verfahrensmangel – Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden vom 28. November 2005 und vom 6. Februar 2007 sind nach dem Gesagten – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit das Beschwerdeverfahren betreffend Familienvereinigung anbelangend, wurde den Beschwerdeführern indessen mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Dezember 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt; nachdem die Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig zu bezeichnen sind, ist daher von einer Kostenauflage in diesem Beschwerdeverfahren abzusehen. Hinsichtlich der Beschwerdeverfahren betreffend die Asylgesuche aus dem Ausland ist bezüglich des Beschwerdeführers 3 festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2007 – wie obenstehend aufgezeigt – zum Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt; aus dem Umstand, dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde, darf dem Beschwerdeführer 3 kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keine Kosten aufzuerlegen sind D-1264/2007 (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Die entsprechenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer 1 und 2 sind durch deren Einreise in die Schweiz, mithin alleine durch ihr eigenes Verhalten, gegenstandslos geworden, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen wären (Art. 5, 1. Satz VGKE); angesichts des Umstandes, dass auch die sie betreffenden Verfügungen des BFM vom 12. Januar 2007 offensichtlich an demselben Verfahrensmangel litten wie diejenige des Beschwerdeführers 3, erschiene indessen eine Kostenauflage als unbillig, weshalb auch in diesen Fällen gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten zu erheben sind. 6.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in den Beschwerdeverfahren betreffend ihre Asylgesuch aus dem Ausland zwar im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, die Verfügungen des BFM vom 12. Januar 2007 aber jeweils an einem Verfahrensmangel litten, vermöchte sodann grundsätzlich einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu begründen. Da sie jedoch ihre Beschwerdeeingaben vom 6. Februar 2007 eigenhändig verfasst haben und ihre Rechtsvertretung lediglich im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 3 dessen in der Türkei verfasstes Schreiben (vgl. Sachverhalt Bst. M) an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1264/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden vom 28. November 2005 und vom 6. Februar 2007 werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern (Einschreiben) - Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais (in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 16