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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2010 D-1263/2009

7 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,223 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-1263/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Kosovo und Serbien, sowie B._______ B._______, geboren [...], Serbien, wohnhaft [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1263/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Vitina (Viti) im Kosovo (Ehemann) beziehungsweise aus Belgrad in Serbien (Ehefrau). Der Ehemann, ein Angehöriger der serbischen Volksgruppe im Kosovo, lebte seit dem Jahr 1999 bis zur Ausreise in die Schweiz in Gornje Kusce (Kuske e Eperme) im Bezirk Gnjilane (Gjilan) im Kosovo. Die Ehefrau lebte von 1991 bis 2008 in Veliko Gradište in Serbien, bevor sie am 28. September 2008 ihren Gatten ehelichte und bis zur gemeinsamen Ausreise ebenfalls in Gornje Kusce im Kosovo wohnhaft war. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden gaben beide Beschwerdeführenden an, sie seien serbischer Staatsbürger beziehungsweise serbische Staatsbürgerin. B. Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Kosovo am 15. November 2008. Am 16. November 2008 reisten sie illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche. Am 4. Dezember 2008 wurden sie im EVZ Chiasso summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Am 19. Januar 2009 wurden sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. C. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu Protokoll, der Vater des Ehemannes sei am 16. Juli 1999 in dessen damaliger Wohngemeinde Vitina durch einen ethnischen Albaner erschossen worden. Deswegen sei der Ehemann anschliessend mit seiner Mutter und seinem Bruder zu einem Onkel nach Gornje Kusce umgezogen, das ein serbisches Dorf sei. Der Ehemann und sein Bruder hätten später durch Drittpersonen mehrfach, zuletzt rund einen Monat vor der Ausreise, vernommen, dass der Mörder ihres Vaters ihnen mit dem Tod drohe. Insgesamt sei der Ehemann ausserdem vier oder fünf Mal von Albanern verprügelt worden. So sei er einmal mit seinem Bruder zum Einkaufen in der Stadt Gnjilane gewesen, als sie von bewaffneten Albanern angegriffen worden seien. Einmal habe er wegen der Angriffe eine Anzeige erhoben, was aber folgenlos geblieben sei. Weil die Lage in Gornje Kusce D-1263/2009 unerträglich gewesen sei, hätten sich die Beschwerdeführenden schliesslich dazu entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Nach Serbien hätten sie dabei nicht gehen können, sei die Ehefrau doch von ihrer Familie verstossen worden, da diese der irrigen Meinung sei, sie habe einen Albaner geheiratet. Die Ehefrau selbst machte keine spezifischen persönlichen Asylgründe geltend. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden als Beweismittel eine Todesbescheinigung in Bezug auf den Vater des Ehemannes sowie zwei Photographien zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im Kosovo werde zum einen die Sicherheit durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Nationen sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Zum anderen gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzustufen. Die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers liege im Übrigen zeitlich zu weit zurück, um als asylrechtlich beachtlicher Fluchtgrund gelten zu können. Des Weiteren hielt das Bundesamt dafür, den Beschwerdeführenden stehe in Serbien eine Aufenthaltsalternative offen, die als zumutbar einzuschätzen sei. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 fochten die Beschwerdeführenden die genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung fest zustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie eine vorsorgliche D-1263/2009 Anweisung an die Adresse der zuständigen schweizerischen Behörden, die Kontaktaufnahme mit ihren heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Mit der Beschwerdeschrift übermittelten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hingegen wurde der Antrag auf eine vorsorgliche Anweisung an die Adresse der zuständigen schweizerischen Behörden betreffend die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden abgelehnt. G. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 17. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden von der Vernehmlassung des Bundesamts Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- D-1263/2009 lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM stützte seine Ablehnung der Asylgesuche auf die Einschätzung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen. 4.1 4.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Erschiessung des Vaters des Ehemannes im Jahr 1999 in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kosovo in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet waren, angesichts des bis zur Ausreise verstrichenen Zeitraums von mehr als neun Jahren und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen offensichtlich nicht von rechtlich erheblicher Bedeutung ist. D-1263/2009 4.1.2 Weiter ist der Argumentation des Bundesamts insofern zu folgen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann. Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Absprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Nationen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlossen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungssystem ausgegangen werden. 4.1.3 Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die Möglichkeit offenstand und in Zukunft weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Behelligungen und Angriffen seitens unbekannter Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass in der Herkunftsregion des Ehemannes, den im südöstlichen Kosovo gelegenen, benachbarten Bezirken Vitina und Gnjilane – wie auch in weiteren Teilen des Kosovo –, erhebliche Probleme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben bestehen, wobei gegenseitige Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden können. Indessen ist die Lage nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit ausgegangen werden muss. 4.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden gleich zwei potentielle Fluchtalternativen zur Verfügung stehen. 4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den vom Ehemann persönlich erlittenen Angriffen durch unbekannte Angehörige der albanischen Volksgruppe, die vorwiegend in der Stadt Gnjilane erfolgt sein sollen, wie auch bei den Bedrohungen durch jene Person, die für den Tod des Vaters des Ehemannes D-1263/2009 verantwortlich sein soll, um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt. Vor derartigen Übergriffen wären die Beschwerdeführenden im serbisch dominierten Norden des Kosovo von vornherein sicher. Indem der Ehemann seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft hat (dazu das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1) und davon auszugehen ist, dass damit zugunsten der Ehefrau zumindest ein Aufenthaltsrecht verbunden ist, steht den Beschwerdeführenden somit auf dem Gebiet des Staats Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 4.2.2 Des Weiteren ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird. Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Der Ehemann erfüllt diese Voraussetzungen, und es kann somit davon ausgegangen werden, dass er von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird. Gleiches gilt auch für die Ehefrau, die ohnehin aus dem Territorium des heutigen Staats Serbien stammt. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass sich beide Beschwerdeführenden auch selbst als serbischer Staatsbürger beziehungsweise als serbische Staatsbürgerin bezeichnen. Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden keinerlei Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbi schen Staats (in der heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. 4.2.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen D-1263/2009 können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.). Dem Ehemann steht neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, die Ehefrau ist ohnehin serbische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführenden können sich demzufolge nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Nachdem sie in keiner Weise geltend machen, in Serbien drohe ihnen eine asylrechtlich relevante Verfolgung, sind sie demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen nicht asylrelevant sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage am letzten Wohnort der Beschwerdeführenden im Kosovo nicht derart ist, dass heute eine aktuelle asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden anzunehmen ist. Selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung bestünde, so wären die Beschwerdeführenden jedoch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da ihnen zum einen aufgrund des Anspruchs des Ehemannes auf die kosovarische Staatsangehörigkeit im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und sie sich zum anderen als serbische Staatsangehörige in Serbien niederlassen können. Es ist ferner festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Argumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Ehemannes in der Schweiz aufhalten, nichts zugunsten ihres eigenen asylrechtlichen Status ableiten können. 4.4 Das BFM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-1263/2009 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaf fung in einen dieser beiden Staaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt D-1263/2009 wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den genannten Staaten – was im Hinblick auf den Kosovo jedenfalls für den serbisch dominierten Norden gilt – bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Es erübrigt sich, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich aller den Beschwerdeführenden offenstehenden Aufenthaltsalternativen zu prüfen. Vielmehr genügt bereits die Feststellung, dass den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, ihre in Serbien bestehende Aufenthaltsmöglichkeit wahrzunehmen. Hier haben sie ein soziales Beziehungsnetz, indem die Ehefrau bis zum Jahr 2008 in Serbien wohnhaft war und hier nach wie vor ihr Vater und ihr Bruder in Veliko Gradište (Bezirk Brani evo) sowie ihre Mutter in Donjač Kruševica (Gemeinde Golubac, Bezirk Brani evo) leben. Ferner lebtč ein Freund des Ehemannes in Golubac, durch welchen sich die Beschwerdeführenden kenngelernt hätten. Zwar ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt in Serbien nicht als einfach zu bezeichnen. Doch es ist davon auszugehen, dass die soweit aktenkundig gesunden, jeweils vierundzwanzig Jahre alten Beschwerdeführenden, die über Berufserfahrung in der Land- und in der Bauwirtschaft verfügen (Ehemann) beziehungsweise die Handelsschule abgeschlossen haben (Ehefrau), allenfalls mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen und ihres sonstigen Beziehungsnetzes gleichwohl in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist D-1263/2009 ferner zu erwähnen, dass der Einwand der Beschwerdeführenden, die Eltern der Ehefrau hätten diese verstossen, weil sie den Ehemann für einen ethnischen Albaner gehalten hätten, angesichts der politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Verbindungen zwischen Serbien und der serbischen Volksgruppe im Kosovo offensichtlich nicht glaubhaft ist. Des Weiteren ist ausserdem festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Ehemannes in der Schweiz aufhalten, auch unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt. Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) D-1263/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 12

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