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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2010 D-1243/2010

11 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,270 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wied...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1243/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1243/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ethnische Albaner aus Kosovo – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 28. Mai 2009 und reisten über E._______ und ihnen ansonsten unbekannte Länder am 29. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 1. Oktober 2009 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides wies die Vorinstanz auf die Tatsache hin, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Die Bezeichnung eines Landes als "safe country" begründe die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG werde auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung. Vorliegend seien aus den Akten solche Hinweise nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) würden in wesentlichen Punkten massive Widersprüche aufweisen und aus den Akten würden sich mithin keine Hinweise ergeben, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D-1243/2010 D. Mit Urteil vom 14. Oktober 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde – soweit überhaupt darauf eingetreten wurde – ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig seien und keinen anderen Schluss zuliessen, als dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht der Wahrheit entsprächen. Der Inhalt der Beschwerdeschrift lasse keine andere Sichtweise zu, da das darin Aufgeführte nicht geeignet sei, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Das BFM sei demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Überdies sprächen weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung, und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung sei zu bestätigen. E. Am 23. Dezember 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen, der angeordnete Wegweisungsvollzug sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führen sie hauptsächlich aus, der bereits seit längerer Zeit prekäre psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (A._______) habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) noch verschlimmert. Sie leide an Angstzuständen, Schlafstörungen und latenter Suizidalität. Die behandelnde Ärztin habe eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen ärztlichen Bericht des (...) vom 14. Dezember 2009 ein. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 ergänzten sie ihr Wiedererwägungsgesuch mit dem Austrittsbericht der (...) vom 23. September 2009. D-1243/2010 F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. Dezember 2009 ein, setzte den Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid betreffend die Auferlegung von Verfahrenskosten in den vorinstanzlichen Endentscheid. G. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am 25. Februar 2010 – lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember 2009 ab. Die Verfügung vom 30. September 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar, es würden keine Gebühren erhoben und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 1. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen und sinngemäss beantragen, die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden – neben den bereits der Vorinstanz zu den Akten gegebenen ärztlichen Berichten vom 23. September 2009 und 14. Dezember 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. E.) – ein ärztliches Attest der (...) vom 25. September 2009 und eine Terminvereinbarung derselben Institution für den 8. April 2010 zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit Schreiben vom 3. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2010 nach. J. Mittels Telefax vom 4. März 2010 an die zuständige kantonale Behörde verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass der Vollzug der D-1243/2010 Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-1243/2010 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden aus dem eingereichten ärztlichen Austrittsbericht vom 23. September 2009 oder dem ärztlichen Attest vom 25. September 2009 (jeweils ausgestellt durch [...]) unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die beiden Beweismittel lagen den Beschwerdeführenden bereits vor der von der Vorinstanz am 30. September 2009 erlassenen Verfügung – welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) in Rechtskraft erwachsen ist – vor und sind somit sowohl verspätet eingereicht als auch in wiedererwägungsrechtlichen Sinne nicht relevant. D-1243/2010 6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2010 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der überzeugend vorgebrachten Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen der Vorinstanz zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2010 ausführlich, substanziiert und zutreffend festgestellt, dass keine Gründe vorlägen, welche einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden (v. a. der Beschwerdeführerin A._______) als unzumutbar erscheinen liessen und somit die Rechtskraft der Verfügung vom 30. September 2009 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf den Inhalt der diesbezüglichen E. 1 bis 7 der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2010 verwiesen. 6.3 Im ärztlichen Bericht vom 14. Dezember 2009 – und nur dieser ist im wiedererwägungsrechtlichen Sinne relevant (vgl. E. 6.1 vorstehend) – wird betreffend die Beschwerdeführerin A._______ eine "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" diagnostiziert. Der Gesundheitszustand von der ersten (diese fand am 2. November 2009 statt) zur zweiten Konsultation (diese fand am 9. Dezember 2009 statt) habe sich zwar verschlechtert und sei von depressiven Beschwerden mit inneren Unruhen, Hoffnungslosigkeit und latenter Suizidalität geprägt gewesen. Zwar seien Todeswünsche vorhanden, konkrete Suizidpläne- und Absichten seien aber bisher nicht geäussert worden (vgl. B1, S. 10). Mit einer adäquaten Behandlung, namentlich einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Psychopharmakotherapie und Gesprächspsychotherapie, sei jedoch von einer guten Prognose auszugehen (vgl. B1, S. 10). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mithin davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung und auch die entsprechenden Medikamente in Kosovo erhältlich sein dürften (vgl. E. 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2010). Die Beschwerdeführenden vermögen diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 1. März 2010 keine überzeugenden Argumente entgegen zu halten. Zudem steht es den Beschwerdeführenden frei, hinsichtlich möglicher Probleme bei der Finanzierung der weiteren medizinischen Behandlung in Kosovo – unter Vorlage der entsprechenden ärztlichen Atteste – ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). D-1243/2010 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben und wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2009 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) festgehalten, in Kosovo über ein grosses soziales Beziehungsnetz (vgl. auch A1, S. 3). Die Beschwerdeführerin verfügt überdies laut eigenen Angaben über eine gute Ausbildung und ist Inhaberin zweier im Kosovo domizilierter Firmen (vgl. A1, S. 2), von deren Einkünften die Familie vor ihrer Ausreise sehr gut habe leben können (vgl. A16, F33, S. 6), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat, in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 30. September 2009 aufzuheben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. Dezember 2009 zu Recht abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). 8.3 Das mit der Eingabe vom 1. März 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos und die mit Telefax vom 4. März 2010 im Sinne einer D-1243/2010 vorsorglichen Massnahme einstweilig verfügte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite) D-1243/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: Seite 10

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