Abtei lung IV D-124/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Kosovo, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N _______ (vormals N _______). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-124/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess mit ihren Kindern ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 2. September 2008 und gelangte über ihr unbekannte Länder am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 18. September 2008 wurde sie im Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ befragt und am 29. September 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Danach wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im April 1999 während des Krieges auf der Flucht aus C._______ mit andern Frauen zusammen vergewaltigt worden. Im Jahr 2002 habe sie ihren Ehemann geheiratet und zunächst in D._______ gelebt. Dann seien sie zu den Schwiegereltern nach E._______ gezogen. Im Jahr 2005 habe die Schwiegermutter anlässlich eines Hochzeitsfestes von der Vergewaltigung im Jahr 1999 erfahren. Seither sei der Ehemann der Beschwerdeführerin von seinen Eltern aufgefordert worden, seine Frau zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb unter grossen psy-chischen Druck geraten und habe fortan die meiste Zeit bei ihren Eltern in F._______ bei G._______ verbracht. Nachdem auch die Öffentlichkeit von der Vergewaltigung erfahren habe und Gerüchte über eine Tren-nung des Ehepaars aufgekommen seien, habe die Beschwerdeführe-rin das Geschwätz nicht mehr ertragen und sei in Begleitung ihrer Kinder mit der Einwilligung ihres Ehemannes in die Schweiz gereist. Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in D._______ um Abklärungen vor Ort. Diese wurden dem BFM am 7. November 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Schreiben des BFM vom 17. November 2008 ein Replikrecht zum Abklärungsergebnis. Sie liess sich indessen nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, sie leide an psychischen Problemen und müsse regelmässig Medikamente einnehmen. Sie reichte einen Arztbericht vom 20. November 2008 aus ihrem Heimatland zu den Akten, gestützt auf welchen sie seit Kriegsende infolge Stress und einer posttraumatischen Belastungs- D-124/2009 störung (PTBS) in Behandlung sei. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sie am _______ infolge eines Ohnmachtanfalls, der vermutlich auf eine Migräne zurückzuführen sei, in die Klinik einge-liefert wurde. Gemäss dem ärztlichen Bericht von vom _______ leide die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden depressiven Episode, die wahrscheinlich mit einer PTBS einhergehe. Sie wurde in der Folge an das H._______ zur Behandlung ihrer Beschwerden überwiesen. Die Beschwerdeführerin gab ferner einen Ausweis der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) ab. Sie erklärte, ihren Reisepass und ihre Identitätskarte an ihrem Wohnort zurückgelassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – eröffnet am 11. Dezember 2008 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachte Vergewaltigung im April 1999 sei für die Ausreise nicht mehr kausal gewesen und die Schwierigkeiten mit der Schwiegerfamilie stellten eine private Angelegenheit dar, die sie und ihr Ehemann allenfalls mit externer Hilfe lösen müssten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit ihren noch nicht schulpflichtigen Kindern zu ihren Eltern zurückkehren und auf deren Unterstützung zählen könne. Es sei ihr zuzumuten, zusammen mit ihrem Ehemann eine Lösung ihrer Probleme vor Ort zu suchen. Da im Kosovo geeignete Institutionen zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bestünden, könne sich die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Heimatland behandeln lassen. Die von ihr aktuell benötigten Medikamente seien zwar nur auf privater Basis erhältlich und somit teuer; indessen könnten sie durch andere Medikamente ersetzt werden und der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht focht die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung an. Sie machte geltend, sie und ihre Kinder D-124/2009 seien infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Vornahme von Vollzugshandlungen, um Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten sowie um Erhalt einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach der Entdeckung der Vergewaltigung unter enormen psychischen Druck gekommen sei, auch wenn die Vergewaltigung an sich nicht unmittelbar der Grund für die Ausreise dargestellt habe. Ihr Gesundheitszustand sei infolge der erlittenen Vergewaltigung ohnehin labil und habe sich seither infolge des Druckes durch die Öffentlichkeit und der Trennung vom Ehemann noch verschlechtert. Es sei sogar zu einem Suizidversuch gekommen. Aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS mit depressiver Symptomatik und Migräne leide, was vom BFM nicht in Abrede gestellt worden sei. Gestützt auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 17 stelle der Umstand, dass eine Frau in ihrem Herkunftsort eine Vergewaltigung erlitten habe und sich deshalb in einem labilen psychischen Zustand befinde, ein Wegweisungshindernis dar, da sich eine Konfrontation mit dem Ort, an welchem die traumatischen Erlebnisse stattgefunden hätten, auf den Gesundheitszustand ungünstig auswirken würden und mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unabhängig vom Bestehen eines Beziehungsnetzes nicht zumutbar. Zudem bestehe gemäss der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) im Kosovo im Bereich der psychiatrischen Versorgung ein Defizit an Fachkräften, weshalb sich die Behandlung auf die Verabreichung von Medikamenten beschränke. Medikamente allein stellten jedoch keine Traumabehandlung dar. Auch die World Health Organization (WHO) schätze, dass über 90% der Personen, welche an einer PTBS leiden, keine angemessene Behandlung erhielten. Oft müssten zudem Behandlung und Medikamente von den Patienten selber bezahlt werden. Aus diesen Gründen erscheine die Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als fraglich, da sie nicht über finanzielle Mittel verfüge und ihre Eltern sie nicht unterstützen könnten. Auch bestehe kein tragfähiges Beziehungsnetz, da die Eltern die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Folge der knappen Geldmittel nicht aufnehmen könnten. D-124/2009 D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines ärztlichen Überweisungsschreibens vom _______ und eines Schreibens der I._______ vom _______ zu den Akten. Es wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Eltern zurückkehren könne, weil sie von ihrem Vater verachtet und ausgestossen worden sei, da sie gemäss seiner Ansicht die Familienehre beschmutzt habe. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihr schulpflichtiger Sohn hätten die Folgen der erlittenen Vergewaltigung zu spüren bekommen. Die Beschwerdeführerin sei überdies suizidgefährdet. Unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurde zudem dargelegt, dass die Aus- oder Wegweisung nicht zumutbar sei, wenn eine Verschlechterung eines bestehenden psychischen Leidens zu erwarten sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu entrichten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. Am 24. Dezember 2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch, das vom BFM mit Verfügung vom 10. März 2009 abgewiesen wurde. H. In der Beschwerde vom 30. April 2009 gegen diese Verfügung wurde um Koordination der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 und um materielle Behandlung der Beschwerden ersucht. D-124/2009 I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2009 wurde festgestellt, dass dem Antrag auf koordinierte Behandlung der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stattgegeben werde. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bereits entrichtet hatte und aktuell keine formellen Erledigungsgründe ersichtlich waren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-124/2009 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2008, zumal in der Beschwerde ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt wurde. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-124/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions D-124/2009 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr indessen nicht gelungen. Gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 23), welche sich auf das zuvor zitierte Urteil des EGMR stützt, kann der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, was indessen vorliegend nicht der Fall ist. Selbst eine allfällige Suiziddrohung der Beschwerdeführerin vermag – gestützt auf diese Praxis – keine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen, zumal dieser im Rahmen der medikamentösen Behandlung Rechnung getragen werden kann. Wie die zuvor zitierte Praxis zeigt, besteht keine Verpflichtung der Schweiz, im Fall einer Suiziddrohung vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend steht zudem aufgrund des aus dem Heimatland stammenden und zu den Akten gereichten Arztberichts vom _______ fest, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland mit entsprechender medizinischer Therapie geholfen werden kann. Bezüglich der Zumutbarkeit und der Möglichkeit der Beschwerde-führerin, diese Therapie auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in Anspruch zu nehmen, wird auf die nachfolgenden, unter Ziff. 6.4.2 enthaltenen Erwägungen verwiesen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestim-mungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Angesichts der heutigen Lage im Kosovo muss gemäss konstanter Praxis in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, weshalb der Bundesrat den Kosovo am 6. März 2009 als sogenanntes Safe-Country erklärte. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo ist D-124/2009 nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus diesem Grund grundsätzlich unzumutbar wäre, nachdem die internationale Staatengemeinschaft die Sicherheit im Kosovo gewährleistet und den Wiederaufbau der zahlreichen zerstörten Häuser unterstützt. Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich somit aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. 6.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. 6.4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater (vgl. Verfahren _______) in ihr Heimatland zurückkehren können, zumal dessen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gleichentags abgewiesen wird. 6.4.2.2 Darüber hinaus hat der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie das BFM in dessen angefochtener Verfügung zutreffend festhielt – vergleichsweise sehr gute Bildungsabschlüsse, nämlich ein Jura- Studium und eine zweijährige universitäre sprachliche Weiterbildung, womit es ihm trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo möglich und zumutbar sein wird, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und damit für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Einwände des Ehemannes der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde, er habe seine letzte Arbeitsstelle verloren und sich erfolglos um Stellen bemüht, sind weder durch entsprechende Beweismittel belegt noch würden sie an der Einschätzung etwas zu ändern vermögen, da wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis keine vorläufige Aufnahme in der Schweiz rechtfertigen. Zudem dürften dem Ehemann der Beschwerdeführerin bisherige Berufserfahrungen (insbesondere als Übersetzer in einem Spital und Magaziner eines Restaurants) bei der Stellensuche Vorteile verschaffen. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind somit – im Vergleich zu andern Rückkehrern – ungleich viel besser, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich auch um eine andere Arbeit als diejenige eines Dolmetschers zu bemühen (vgl. dazu Akte B7/10 S. 3 Fragen 9 ff.). D-124/2009 6.4.2.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland in psychiatrischer Behandlung war, wie in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 bereits ausgeführt worden ist und auch der aus dem Heimatland stammende Arztbericht vom _______ zeigt. Unter diesen Umständen ist von einer bestehenden Behandlungs-möglichkeit auszugehen, wobei ein allfälliger tieferer Behandlungs-standard an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. Der Beschwerdeführerin ist es somit zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erneut in eine entsprechende Behandlung zu begeben. Was die geltend gemachte drohende Suizidalität betrifft, kann dieser mit einer adäquaten medikamentösen Behandlung – insbesondere auch im Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug – begegnet werden. Diesbezüglich ist indessen auch anzumerken, dass eine Rückkehr in ihr gewohntes Umfeld, in welchem sie auch sprachlich verstanden wird und auf vorbestehende zwischenmenschliche Beziehungen zurückgreifen kann, zum psychischen Wohlbefinden ebenfalls beizutragen vermag. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass gemäss Praxis der ARK von einer Wegweisung an den Herkunftsort dann abzusehen sei, wenn eine Frau dort eine Vergewaltigung erlebt habe und sich in einem psychisch labilen Zustand befinde, weil sich die Konfrontation mit dem Ort, an dem die traumatischen Erlebnisse stattgefunden hätten, ungünstig auf den Gesundheitszustand der betroffenen Frau auswirken würde. Indessen unterscheidet sich der vorliegende Fall vom erwähnten bereits dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht an den Ort des Geschehens – gemäss ihren Aussagen in der Nähe von J._______ auf dem Weg nach C._______ (vgl. Akte A10/9 S. 4) – zurückgewiesen wird, zumal sie sich gemäss ihren Aussagen auch schon vor der Ausreise in D._______ sowie in E._______ beziehungsweise F._______ aufgehalten haben will. Somit vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. 6.4.2.4 Was die finanzielle Belastung der benötigten medizinischen Behandlung betrifft, kann einerseits auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden. Es ist der Beschwerdeführerin freigestellt, sich darum zu bemühen, um in der ersten Zeit nach der Rückkehr dank der finanziellen oder materiellen Beihilfe der Schweiz die benötigte medizinische Behandlung sicherstellen zu können. Selbst wenn es sich bei den im Rahmen der Rückkehrhilfe ausgesprochenen Beiträgen nicht um zeitlich unbe- D-124/2009 schränkte Unterstützungsleistungen handelte, würde dies im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal Rückkehrhilfebeiträge einerseits vorwiegend als Überbrückungshilfe gedacht sind und es dem Ehemann der Beschwerdeführerin – wie den obenstehenden Erwägungen zu entnehmen ist – zuzumuten ist, für sich und seine Familie eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, die es erlauben wird, nach gewissen Anfangsschwierigkeiten die benötigte medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die kostenintensive Behandlung sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zuzumuten, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Immerhin sei angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen 1999 und der Ausreise im September 2008 während neun Jahren im Heimatland behandeln lassen konnte, womit die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Behandlung an sich sowie die Finanzierung derselben offensichtlich gegeben und somit auch im Hinblick auf die Rückkehr grundsätzlich zu bejahen sind. 6.4.2.5 Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Beschwerdeführerin habe sich im Heimatland nur dank der Unterstützung durch ihre Familie behandeln lassen können, was nun nicht mehr möglich sei, nachdem die Familie von der im Jahr 1999 erfolgten Vergewaltigung erfahren und sie infolgedessen verstossen habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz führte zu Recht und mit hinreichender Begründung aus, warum diese Vorbringen zu bezweifeln sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die diesbezüglichen Argumente der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass die Vorbringen im Beschwerdeverfahren – nämlich die Familie der Beschwerdeführerin habe erst anlässlich eines Hochzeitsfestes im Jahr 2005 von diesem Ereignis erfahren und ihre Tochter erst seit diesem Zeitpunkt verstossen – nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu vereinbaren sind. Hätten nämlich ihre Eltern anlässlich des Hochzeitsfestes im Jahr 2005 von der Vergewaltigung erfahren und sie anschliessend nicht mehr unterstützt beziehungsweise verstossen, liesse sich die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe als Folge der Probleme mit der Schwiegerfamilie die letzte Zeit meistens bei ihren Eltern verbracht (Akte A10/9 S. 5), nicht erklären, zumal eine von ihren Eltern verstossene Frau nicht einfach bei ihren Eltern leben kann. Ebenfalls nicht mit der erwähnten Argumentation in der Beschwerde in Einklang D-124/2009 zu bringen ist der per Telefax übermittelte und eingereichte Arztbericht vom ________ aus dem Heimatland, gemäss welchem die Beschwerdeführerin letztmals im April 2008 bei einem Kontrolluntersuch gewesen sei. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in fachärztlicher Behandlung stand, ist zu schliessen, dass sie – der Argumentation in der Beschwerde, sie habe die medizinische Behandlung nur dank der Unterstützung durch ihre Eltern in Anspruch nehmen können, folgend – in diesem Zeitpunkt von ihren Eltern unterstützt worden ist, was ebenfalls gegen die erst nachträglich geltend gemachte Verstossung seit dem Jahr 2005 spricht. 6.4.2.6 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu betonen, dass die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch in der direkten Anhörung auch nur andeutungsweise Probleme mit der eigenen Familie erwähnte, obwohl es sich dabei um zentrale Elemente des Sachvortrages handelt und diese somit – um als glaubhaft zu gelten – zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Indem die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren darlegte, sie sei von der eigenen Familie verstossen worden – nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, sie könne auf die Unterstützung durch die eigene Familie zählen – trug sie zur Anpassung an die zutreffende Argumentation der Vorinstanz einen offensichtlich nachgeschobenen und somit grundsätzlich unglaubhaften Sachverhalt vor. Die erst im Beschwerdeverfahren aufgeführten Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Familie stehen somit nicht in Einklang mit den ursprünglichen Aussagen und entbehren damit jeglicher Glaubhaftigkeit. 6.4.2.7 Im Übrigen ist aus der Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie auch bei ihrer Mutter besuchen können (Akte A10/9 S. 6), ersichtlich, dass dieser im Haus seiner Schwiegermutter offenbar ein willkommener Gast war. Die später erfolgte Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin, er habe keinen Kontakt zur Schwiegerfamilie gepflegt (Akte B7/10 S.7), kann mit diesen Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht vereinbart werden und vermag somit ebenfalls nicht zu überzeugen. 6.4.2.8 Bezeichnenderweise haben die Abklärungen des BFM vor Ort ergeben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bereit sind, ihre Tochter im Fall einer Rückkehr wieder aufzunehmen und sie zu unterstützen. Die Argumentation im Beschwerdeverfahren, man könne D-124/2009 sich dies angesichts der Verstossung nicht erklären, vermag im Hinblick auf die sorgfältigen, ausführlichen und plausibel erscheinenden Abklärungen ebenfalls nicht zu überzeugen. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Eltern hätten ihr nahegelegt, sie müsse als verheiratete Frau zu ihrem Ehemann zurückkehren, spricht nicht gegen den von den Eltern anlässlich der Abklärungen vor Ort erklärten Unterstützungswillen. Vielmehr zeigen sie, dass die Beschwerdeführerin als verheiratete Frau beim Ehemann leben müsste, um nicht Gerüchten über eine allfällige Trennung Vorschub zu leisten. Trotz der möglicherweise auch für die Eltern der Beschwerdeführerin unangenehmen Situation haben diese sich bereit erklärt, ihre Tochter im Fall einer Rückkehr zu unterstützen. Dies spricht deutlich dagegen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen worden sei. 6.4.2.9 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der eigenen Familie ein nicht von wesentlichen Schwierigkeiten belastetes Verhältnis hat, da dies ansonsten von Anfang an erwähnt und detailliert vorgetragen worden wäre, insbesondere weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der eigenen Familie noch härter getroffen hätten als solche mit der Schwiegerfamilie und es schon aus diesem Grund naheliegend gewesen wäre, darüber von Anfang an zu berichten und nicht erst als Antwort auf die Argumentation der Vorinstanz, ihre Eltern würden sie gemäss den vor Ort getätigten Abklärungen im Fall einer Rückkehr unterstützen. Die nachträglich geltend gemachte Verstossung der Beschwerdeführerin aus der eigenen Familie ist somit insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Daran vermag deren Bestätigung durch den nachgereisten Ehemann nichts ändern, zumal dieser offensichtlich entsprechend instruiert worden ist. Die Beschwerdeführerin kann sich – sollte sie auf die Hilfe ihrer Schwiegerfamilie verzichten – auch auf das aus der eigenen Familie stammende Beziehungsnetz stützen. Es kann – insbesondere auch aufgrund der vor Ort getätigten Abklärungen – damit gerechnet werden, dass sie und ihre Familie von ihren Eltern unterstützt werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie von ihrer Mutter oder allenfalls weiteren Familienmitgliedern bei der Kindererziehung und -betreuung unterstützt wird, sofern dies infolge ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten nötig würde. 6.4.2.10 Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, der sich – entgegen dem Wunsch seiner Mutter – von der D-124/2009 Beschwerdeführerin nicht hat scheiden lassen, sondern ihr in die Schweiz gefolgt ist und sich damit für seine eigene Familie und seine Ehefrau entschieden hat, zuzumuten, zur Lösung der familiär bedingten Probleme allenfalls auch externe Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich gesellschaftlich bedingte Schwierigkeiten, die seit Generationen tief in der Bevölkerung verankert sind, nicht einfach aus dem Weg räumen lassen. Es liegt indessen in der Hand der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und ist ihnen auch zuzumuten, für sich und ihre Kinder eine Lösung der familiären Probleme zu suchen, die einerseits mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann und andererseits auch die Interessen beziehungsweise Bedürfnisse der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigt. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der schwierigen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin und trotz der für sie persönlich nicht einfachen Situation nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der D-124/2009 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Februar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-124/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 16. Februar 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17