Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-123/2015
Urteil v o m 1 9 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
D-123/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Bosnien und Herzegowina am 4. März 2014 verliessen und durch (Land 1), (Land 2) und (Land 3) reisten, dass sie von (Land 4) herkommend am 6. März 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie (Ehemann/Vater sowie Ehefrau/Mutter) anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ vom 13. März 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma aus Bosnien und Herzegowina, dass er (der Beschwerdeführer) aus (Ort 1) und sie (die Beschwerdeführerin) aus (Ort 2) stammen würden, dass sie zuletzt in (Ort 1), einer Kleinstadt, gelebt hätten, dass er während (Anzahl) Monate die Schule besucht und zuletzt als (Berufsbezeichnung) gearbeitet habe, dass sie weder die Schule besucht noch gearbeitet habe, dass in der Nacht vom 8. Februar 2014 vier maskierte Personen in ihr Haus eingedrungen seien, dass er von diesen Leuten verprügelt worden sei und diese eine Waffe auf seinen Kopf gerichtet hätten, dass sie vergewaltigt worden sei und die Kinder bedroht worden seien, dass die Maskierten das Haus in Brand gesteckt und – ohne nähere Angaben – gesagt hätten, das sei aus Rache geschehen, dass dies alles passiert sei, weil sie Roma seien, dass sich die Familie nach dem Weggang dieser Personen nach (Ort 3) begeben habe und dort einige Tage bei der Schwiegermutter/ Mutter/Grossmutter geblieben sei,
D-123/2015 dass sie wegen dieses Vorfalls nicht zur Polizei gegangen seien, da diese ihnen sowieso nicht helfen würde, beziehungsweise aus Angst, die Maskierten würden ihnen noch Schlimmeres antun, dass sie vor diesem Hintergrund ausgereist seien, dass C._______, das Kind der Beschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung, seit dem 7. Mai 2014 als verschwunden gilt (angeblich nach [Land 4] ausgereist; A 26 gemäss Aktenverzeichnis BFM), dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, dass solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zukomme und der Staat solche Übergriffe zudem nicht billige oder unterstütze und die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle in Bosnien und Herzegowina strafrechtlich verfolgt würden, dass es vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, in einem solchen Fall aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen oder beim Ombudsmann für Menschenrechte in Sarajewo einzufordern, dass Bosnien und Herzegowina bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, womit vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf das Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden verzichtet werden könne und lediglich ergänzend festzuhalten sei, dass der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, zumindest hinsichtlich einzelner
D-123/2015 Aspekte, aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und erfahrungswidriger Aussagen stark bezweifelt werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt unter anderem auf die grundsätzliche Gewährleistung der Behandlung der von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur und auf weitere für einen Wegweisungsvollzug begünstigende Faktoren (umfassendes familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, für den Lebensunterhalt genügende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers) verwiesen wurde, dass das BFM abschliessend festhielt, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass es ferner ausführte, dass sich die vorliegende Verfügung auf die im Rubrum genannten Beschwerdeführenden beziehe, dass die im Rubrum genannten Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen liessen, dass die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und bei den Beschwerdeführenden mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (recte: im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen sein wird,
D-123/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Kind C._______ vor Erlass der angefochtenen Verfügung angeblich nach (Land 4) ausgereist ist (vgl. A 26, A 39 Frage 75 S. 8 sowie A 41 Fragen 50 und 55 S. 7 gemäss Aktenverzeichnis BFM), mithin festzustellen ist, dass in Bezug auf seine Person kein Beschwerdeverfahren vorliegt, dass die übrigen Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-123/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Übergriffe durch Dritte geltend machen, welche nur asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass Bosnien und Herzegowina als safe country über funktionierende Polizeiorgane sowie ein Rechts- und Justizsystem verfügt, und von der Schutzfähigkeit sowie vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist, weshalb die Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden hätten Schutz suchen können, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ausdrücklich verneinten, jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und staatliche Hilfe bewusst nicht in Anspruch genommen zu haben (vgl. A 5 S. 10 sowie A 6 S. 9), dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, in diesem Zusammenhang deshalb auch auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung hinsichtlich der Frage einer Asylgewährung zu bewirken, zumal der festgestellte Sachverhalt unter Zitieren von Art. 3 AsylG lediglich wiederholt wird, dass die Beschwerdeführenden die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des Staates grundsätzlich nicht bestreiten, indes lediglich die unbelegte Behauptung vorbringen, sie seien von den Behörden diskriminiert und drei Kinder seien nicht als bosnische Staatsangehörige anerkannt worden, weshalb sie mit einer Anzeige keine Chance gegen die Täter und den eigenen Staat gehabt hätten, dass die Kinder der beschwerdeführenden Eltern entweder als bosnische Staatsangehörige oder einige von ihnen als nicht registriert bezeichnet wurden (vgl. A 1, A 5, A 6 und A 39), dass aus einer allfälligen Nichtregistrierung der Kinder aber nicht automatisch auf deren Staatenlosigkeit zu schliessen ist oder daraus abgeleitet
D-123/2015 werden kann, den Beschwerdeführenden würde anbegehrte Hilfe staatlicher Organe bewusst verweigert (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere A 39 Frage 53 S. 6), dass sich bei dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden unterbleiben – weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-123/2015 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im vorliegenden Urteil über den Vollzug der Wegweisung für alle Beschwerdeführenden gleichzeitig befunden wird, dass die Staatenlosigkeit von drei Kindern der beschwerdeführenden Eltern eine unbelegte Behauptung darstellt (vgl. oben), dass das Zitieren von Art. 1 A Ziff. 2 FK nach Ablehnung der Asylgesuche sowie der Hinweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 18) in diesem Zusammenhang fehl geht, da in diesem Urteil die vorsorgliche Wegweisung einer als staatenlos anerkannten Person in das Land, in dem sie zuletzt wohnte, als unzulässig bezeichnet wurde, weil dieses Land keinen Drittstaat darstellt, dass es sich gleichermassen mit der pauschalen Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK verhält, wonach ein Vollzug der Wegweisung der staatenlosen minderjährigen Kinder unzulässig sei und die beschwerdeführenden Eltern nicht von ihnen getrennt werden dürften, dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zunächst festzuhalten ist, dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum Safe Country erklärt hat und auf
D-123/2015 diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina – wie auch anderen Staaten Ost- und Südosteuropas – nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt nichts Substanzielles entgegensetzen respektive eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht vorgenommen wird, dass sie es bei blossen Behauptungen bewenden lassen, weshalb es sich rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die unbestritten gebliebene Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung – insbesondere die Ausführungen zur medizinischen Versorgung – zu verweisen (III/Ziff. 2 S. 4), dass auch die Minderjährigkeit der Kinder der beschwerdeführenden Eltern einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht entgegensteht (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; E- MARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.), dass – wie oben bereits erwähnt – über den Vollzug der Wegweisung für alle Beschwerdeführende zum gleichen Zeitpunkt befunden wird und aufgrund des knapp elfmonatigen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass sich ebenfalls keine Hinweise ergeben, wonach die Kinderschutzkonvention (KRK, SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
D-123/2015 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass – ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden müssen, mithin die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht gegeben sind, dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-123/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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