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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2020 D-1228/2020

27 avril 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,520 mots·~13 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1228/2020

Urteil v o m 2 7 . April 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020.

D-1228/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – am 23. Mai 2016 das erste Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er vom SEM am 26. Mai 2016 summarisch befragt und am 10. Juli 2018 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei ausführte, er stamme aus B._______ und er sei von Beruf C._______, wie alle seine Angehörigen und Vorfahren, dass er vor diesem Hintergrund zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat am (…) 2016 verlassen, weil er ab dem (…) 2015 wegen bloss vermeintlicher respektive tatsächlich nur unwissentlicher Unterstützung der LTTE ([…]) von der sri-lankischen Navy während dreier Monate in einem Camp inhaftiert worden sei, wo er täglich befragt und geschlagen worden sei, dass ihm darüber hinaus nach seiner Entlassung am (…) 2016 auch noch Nachstellungen von Seiten des CID gedroht hätten, dass er diese Vorbringen durch Vorlage verschiedener Bescheinigungen und Bestätigungen zu stützen suchte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass es dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer durchwegs mangelnden Substanziierung seiner Schilderungen und aufgrund von Widersprüchen in seinen Sachverhaltsangaben als insgesamt unglaubhaft erkannte, dass es gleichzeitig den vom Beschwerdeführern vorgelegten Beweismitteln, soweit überhaupt relevant, die Beweiskraft absprach, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 9. September 2019 durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

D-1228/2020 dass das Gericht die Beschwerde mit Urteil D-4563/2019 vom 10. Oktober 2019 als offensichtlich unbegründet abwies, dass in diesem Urteil die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die klare Mangelhaftigkeit sowohl der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers als auch der von ihm vorgelegten Beweismittel, soweit für seine Vorbringen überhaupt relevant, bestätigt wurden, dass der Beschwerdeführer nur neun Wochen nach Erlass dieses Urteils – mit Eingabe vom 13. Dezember 2019, handelnd durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter und unter dem Titel "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG" – ans SEM gelangte und erneut um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen dieser Eingabe seine bereits bekannten Gesuchsvorbringen unter Vorlage von neuen Bescheinigungen und Bestätigungen aus der Heimat nochmals bekräftigte, dass er zusätzlich geltend machte, aufgrund der politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, darunter auch die Entführung und Misshandlung einer Angestellten der Schweizer Botschaft, habe er in seiner Heimat eine unmenschliche Behandlung bis hin zu Folter zu gewärtigen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, zumindest aber eine vorläufige Aufnahme, dass diese Eingabe vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde, dass das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 7. Februar 2020 (eröffnet am 11. Februar 2020) unter Kostenfolge ablehnte, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 2. März 2020 Beschwerde erhoben hat; dies unter Vorlage von angeblich wiederum neuen Beweismitteln aus der Heimat (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (1.) sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (2.) beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3.),

D-1228/2020 dass er in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (4.) und um Ausrichtung einer Parteientschädigung (5.) ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass dem Gericht am 26. März 2020 über das SEM eine Eingabe zuging, welche der Beschwerdeführer am 16. März 2020 an die Vorinstanz gesandt und mit welcher er abermals angeblich neue Beweismittel zu den Akten gereicht hatte (vgl. auch dazu nachfolgende Erwägungen), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. April 2020 – und damit fristgerecht – eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

D-1228/2020 dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers schon im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden seien, werde von ihm nichts ersichtlich gemacht, was dafür sprechen würde, dass er von der veränderten politischen Lage in Sri Lanka persönlich betroffen wäre, dass dieser Schluss vom Gericht vollumfänglich zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, der vorinstanzlichen Einschätzung sei zu widersprechen, weil er in Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE gesucht und seine Familie bedroht werde, dass er sich dabei wiederum auf seine bereits aus dem Vorverfahren bekannten Grundvorbringen beruft, welche er abermals durch Vorlage von angeblich neuen Beweismitteln aus der Heimat zu bekräftigten sucht,

D-1228/2020 dass dieser Ansatz allerdings nur schon deshalb als unbehelflich zu erkennen ist, weil seine Grundvorbringen im erst kürzlich abgeschlossenen Vorverfahren als klar unglaubhaft erkannt worden sind (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil D-4563/2019 vom 10. Oktober 2019), dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass das SEM den vom Beschwerdeführer am 13. Dezember 2019 vorgelegten Beweismittel zu Recht keine Beweiskraft beigemessen hat, da diese offenkundig alle auf Veranlassung seiner Familie entstanden sind, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde vorgelegten sowie die am 16. März 2020 nachgereichten, angeblich ganz neuen Beweismittel aus der Heimat nichts ändern, mit welchen der Beschwerdeführer eine angeblich nicht nur andauernde, sondern angeblich nunmehr neu akzentuierte Verfolgungssituation belegen will, dass aufgrund der insgesamt klaren Aktenlage auch diesen Beweismitteln – darunter eine angebliche Militärvorladung vom 18. Januar 2020 – jede Beweiskraft abzusprechen ist, dass die angebliche Militärvorladung darüber hinaus bereits aufgrund ihres Erscheinungsbildes als offensichtliche Fälschung zu erkennen ist, da diese schon auf den ersten Blick schwere formelle Mängel erkennen lässt, dass gegen dieses Beweismittel im Übrigen ebenso der angebliche Zeitpunkt seiner Entstehung spricht – mithin nur kurz nach Erklärung der Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs durch das SEM (vgl. dazu die Akten) –, da als schlicht nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die heimatlichen Sicherheitskräfte erst vier Jahre nach seiner Ausreise unvermittelt eine Suche nach dem Beschwerdeführer hätten aufnehmen sollen, dass der Beschwerdeführer zwar am 16. März 2020 auch noch vier Videodateien nachgereicht hat, aus welchen sich zum einen ergeben soll, dass er am (…) 2020 in D._______ an einer exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen hat (worauf nachfolgend zurückgekommen wird), im Weiteren aber insbesondere auch, dass am (…) 2020 Sicherheitskräfte zum Haus seiner Familie gekommen seien und seine Angehörigen konkret behelligt hätten, weil sich diese an die sri-lankische Menschenrechtskommission gewandt hätten,

D-1228/2020 dass es sich bei den aus der Heimat stammenden Dateien um Aufnahmen handelt, welche offenkundig mittels Mobiltelefonkamera ab einem Computerbildschirm gemacht wurden und wiederum Aufnahmen zeigen, die von einer festinstallierten Überwachungskamera gemacht wurden, dass mit diesen Aufnahmen allerdings nicht im Ansatz eine Suche nach dem Beschwerdeführer durch Sicherheitskräfte dokumentiert wird, sondern den Aufnahmen bloss Szenen zu entnehmen sind, in welchen sich mehr oder weniger dunkle Gestalten spät in der Nacht (bzw. ganz früh am Morgen) und während des folgenden Tages auf einem nahegelegenen Strässchen bewegen, dass daher das Vorbringen, mit diesen Aufnahmen werde eine behördliche Verfolgung belegt, als geradezu haltlos bezeichnet werden muss, dass dem Beschwerdeführer gerade auch mit Blick darauf entgegenzuhalten ist, er ziele erkennbar darauf ab, mittels Vorlage von immer neuen Beweismitteln aus der Heimat – mithin Bescheinigungen und Bestätigungen aus seinem privaten Umfeld, insbesondere aber auch zumindest einer klaren Fälschung – eine nochmalige Prüfung seiner bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Gesuchsgründe zu erreichen, was keinen Rechtsschutz erheischen kann, dass daran auch die am 16. März 2020 nachgereichte Videoaufnahme von einer Veranstaltungsteilnahme in D._______ nichts zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer dort offenbar vor Publikum lediglich seine als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe vorträgt und alleine aus diesem offenkundig singulären Auftritt ein Interesse der heimatlichen Behörden nicht überwiegend wahrscheinlich scheint, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen auch im vorliegenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen lässt, welches auf eine mögliche Gefährdung schliessen liesse, dass es vor diesem Hintergrund auch keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit seinen Gesuchs- und Beschwerdevorbringen zur geltend gemachten Lageveränderung seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten respektive zu den diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sir Lanka von Ende letzten Jahres bedarf,

D-1228/2020 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch im Rahmen des vorliegenden Verfahren nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, zumal der Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt – auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein relevantes Profil erkennen lässt, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

D-1228/2020 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt, welcher zu seinen Angehörigen in seinem wirtschaftlich sehr gut entwickelten Heimatort B._______ zurückkehren kann, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich über die dafür zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass die aktuell herrschenden Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese Beschränkungen nicht auf Dauer angelegt sind, dass nach dem Gesagten der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach vorstehenden Erwägungen (darunter namentlich auch die Feststellung der Vorlage eines offenkundig gefälschten Beweismittels) praxisgemäss Kosten von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 3. April 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1228/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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