Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-1219/2008

1 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,900 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-1219/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Patrick Stoudmann, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1219/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 8. Juli 2006 in Richtung (...). Am 15. Juli 2006 habe sie (...) verlassen und sei am 16. Juli 2006 über (...) in die Schweiz gelangt, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Juli 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Kurzbefragung statt, und am 3. Oktober 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch (...). Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe in (...) in einer Wohnung gelebt, die ihr Freund, ein Colonel, für sie gemietet habe. Ihr Freund habe ihr im Zusammenhang mit der Armee und seinem Beruf diverse Geheimnisse anvertraut. Im Jahr 2000 sei sie Parteimitglied der (...) geworden. Eines Tages sei der Colonel in ihrer Wohnung erschienen und habe dort ihre Mitgliederkarte gefunden. Er sei wütend geworden und habe die Beschwerdeführerin zur Rede gestellt. Als sie ihm gestanden habe, der (...) anzugehören, habe er ihr vorgeworfen, der Partei Geheimnisse offenbart zu haben, welche er ihr anvertraut habe. Aus diesem Grund habe der Colonel geglaubt, sie sei eine Gefahr für ihn. Anschliessend habe er die Karte mitgenommen und sei weggegangen. Einige Zeit später sei die Beschwerdeführerin vom Chauffeur des Colonel bei sich zu Hause abgeholt worden, um in dessen Büro gebracht zu werden. Dort habe sie dem Colonel gegenüber beteuert, nichts gegen ihn vorgenommen zu haben. Sie sei von ihm mehrmals geohrfeigt worden und habe danach sein Büro verlassen müssen. Später sei der Chauffeur gekommen und habe sie nach Hause gebracht. Unterwegs habe ihr dieser mitgeteilt, der Colonel habe jemanden angerufen, um sie zu Hause abzuholen; ihr Leben sei in Gefahr. Infolgedessen habe sie zu Hause ihre Ersparnisse geholt und die Wohnung verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin dem BFM folgende Beweismittel ein: Zwei Fotos des Colonel, eine Mitgliederkarte der (...), ein Heft Mitgliederbeiträge betreffend sowie eine Bescheinigung der (...). B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 28. Januar 2008 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen man- D-1219/2008 gelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu verbessern, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt werde. Folglich sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdevorbringen zurückzuweisen. Für die Dauer des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- innert Frist auf. E. Mit Schreiben vom 13. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 200.--. F. Mit Eingabe vom 14. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Fristverlängerung zur Leistung des Kostenvorschusses um 14 Tage. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Ratenzahlung beziehungsweise um Fristverlängerung ab und setzte eine Nachfrist von drei Tagen zur Begleichung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.--. H. Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2008 fristgemäss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-1219/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. D-1219/2008 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. So stehe der Inhalt des als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreibens der (...) teilweise in wesentlichem Widerspruch zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Bei der kantonalen Anhörung habe sie beispielsweise geltend gemacht, kein aktives Mitglied der (...) gewesen beziehungsweise selten zu deren Meetings gegangen zu sein. Demgegenüber gehe aus dem Bestätigungsschreiben hervor, dass die Beschwerdeführerin aktives Parteimitglied gewesen sei und unter anderem regelmässig an deren Kundgebungen teilgenommen habe. Ferner stünden auch ihre Aussagen, die sie bei der Befragung im Empfangszentrum gemacht habe, zum Teil nicht im Einklang mit den Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung. So habe sie im Empfangszentrum erklärt, nachdem sie vom Colonel in dessen Büro befragt worden sei, habe dieser sie aus dem Büro geschickt und aufgefordert, draussen zu warten. Hingegen habe sie bei der kantonalen Anhörung behauptet, D-1219/2008 nach der Befragung sei sie vom Colonel aus dem Büro geworfen worden, so dass sie dabei die Treppe hinuntergestürzt sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und unglaubwürdig bewertet habe. Es wird unter anderem vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bei der kantonalen Anhörung erklärt, kein aktives Mitglied der (...) zu sein. Diese Aussage entspreche dem bei der Befragung im Empfangszentrum geltend gemachten Vorbringen, in der Partei keine offizielle Funktion ausgeübt zu haben. Die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin habe lediglich darin bestanden, der Partei in logistischer Hinsicht zur Hand zu gehen. Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung im Empfangszentrum geschildert, der Colonel habe sie aus dem Büro geschickt, während sie bei der kantonalen Anhörung erklärt habe, er habe sie aus dem Büro geworfen. Beide Ausdrücke seien fast bedeutungsgleich, in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ohne Schonung vor die Bürotür gestellt worden sei. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auffassung erfülle die Beschwerdeführerin durchaus die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Gesetzes, habe sie doch seitens des Heimatstaates Beeinträchtigungen ihres Lebens beziehungsweise ihrer Freiheit zu befürchten. Infolgedessen seien die Anforderungen für eine Gutheissung des Asylgesuchs gegeben. 5.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, kein aktives Mitglied der (...) gewesen zu sein und keine offizielle Funktion bekleidet zu haben, weckt bereits begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Diese Zweifel werden durch die von der Vorinstanz in den Erwägungen angeführten Widersprüche in wesentlichen Punkten der Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Zwar hat die Beschwerdeführerin sowohl bei der Erstbefragung im Empfangszentrum als auch anlässlich der kantonalen Anhörung übereinstimmend vorgebracht, vor die Bürotür gestellt worden zu sein. Die - bei Wahrunterstellung - gegen sie gerichtete Anwendung von massiver Gewalt seitens des Colonel, welche zu einem gefährlichen Treppensturz (vgl. A6, S. 7) geführt haben soll, machte die Beschwerdeführerin erst bei der D-1219/2008 kantonalen Anhörung geltend. Erfahrungsgemäss ist jedoch davon auszugehen, dass eine tatsächlich verfolgte Person den Behörden, bei denen sie Schutz sucht, bereits anlässlich der Erstbefragung alle wichtigen Gründe mitteilt, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben. Schliesslich ist davon auszugehen, dass - bei Wahrunterstellung - der Colonel aufgrund seiner Funktion über Mittel und Wege verfügt hätte, die Beschwerdeführerin in seinem Büro festnehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte Gefahr einer nach dem Rauswurf aus dem Büro vom Colonel angeblich telefonisch angeordneten Festnahme der Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause gleichermassen als unglaubhaft zu qualifizieren. Demnach erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten als unglaubhaft. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit auch nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-1219/2008 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-1219/2008 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Wegweisungsvollzug sei nach vernünftigem Ermessen ohne jede Einschränkung zumutbar. Gegenwärtig könne in Togo nicht von Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, so dass kein Anlass bestehe, für alle Angehörigen dieses Landes eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG anzunehmen. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 7.3.2 Der Rechtsvertreter macht in der Beschwerde geltend, das Leben beziehungsweise die Freiheit der Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat in Anlehnung an ihre Vorbringen in Gefahr. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die während den Präsidentschaftswahlen im April 2005 stattgefundenen D-1219/2008 tödlichen Gewaltverbrechen sowie Gewaltausschreitungen zwischen Oppositionellen und Sicherheitskräften nicht dazu führen, im gegenwärtigen Zeitpunkt in Togo von einer dermassen angespannten Sicherheits- und Menschenrechtslage auszugehen, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. 7.3.4 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin eine Lehre als Coiffeuse absolviert und war von 2005 bis zu ihrer Ausreise im Verkauf von Damenbekleidung tätig. Angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Erfahrungen in Togo ist davon auszugehen, dass in ihrer Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihr ihre in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt D-1219/2008 Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1219/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12

D-1219/2008 — Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-1219/2008 — Swissrulings