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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2010 D-1218/2010

5 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,465 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1218/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Gambia, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1218/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Gambia am 1. Oktober 2008 verliess und nach einer Reise über E._______, F._______ und G._______ (ein Monat Aufenthalt) nach H._______ gelangte, wo er sich sieben Monate lang aufgehalten habe, dass er von H._______ her am 7. Februar 2010 in die Schweiz gelangt sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 19. Februar 2010 im D._______ die summarische Befragung stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Tod seiner Mutter vier Jahre lang bei einer Frau gelebt, die ihm den weiteren Schulbesuch verweigert und ihn manchmal geschlagen habe, dass er deswegen nach I._______ geflohen sei, wo ihm eine Frau aus Mitleid Arbeit gegeben habe, dass er nach dem Verlust dieser Arbeit nach J._______ gegangen sei, wo er auf dem Busbahnhof gearbeitet habe, dass er sich entschieden habe, nach K._______ zu gehen, wo er einem weissen Mann auf dessen Verlangen drei L._______ vermittelt habe, damit dieser mit ihnen einen Sex-Film drehen könne, dass - als der Mann den Film habe drehen wollen - die Polizei gekommen sei und den Mann und die Frauen festgenommen habe, dass er gehört habe, die Frauen hätten ihn der Vermittlung beschuldigt, und, weil er eine Suche der Polizei nach ihm befürchtet habe, im Oktober 2008 aus Angst nach M._______ geflohen sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsausweise abgab, dass das BFM am 12. Februar 2010 eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und dieser gemäss dem medizinischen Bericht vom gleichen Datum ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufweise, D-1218/2010 dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am 25. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die geltende Rechtsprechung hinwies, wonach das Knochenwachstum individuell variieren könne und eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereiches betrachtet werden könne, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids weiter anführte, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst 15 Jahre alt sei, die Handknochenanalyse indessen ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, liege die Abweichung ausserhalb des Normbereichs von drei Jahren, dass das BFM den Beschwerdeführer als volljährig betrachte, dass dieser anlässlich des ihm zum Befund der durchgeführten Handwurzelknochenanalyse gewährten rechtlichen Gehörs an der Wahrheit seiner gemachten Altersangabe festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, die das von ihm angegebene Alter bestätigen würden, dass seine Angaben zum Reiseweg, zum Beispiel die Aussage, er habe die ganze Reise ohne Ausweispapiere unternommen und sei unterwegs nie danach gefragt worden, realitätsfremd seien, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, D-1218/2010 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache abgefasster Eingabe vom 26. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht 16-jährig und damit minderjährig gewesen wäre, dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse gegen die angebliche Minderjährigkeit spricht, dass sich aus den Akten im Übrigen - unabhängig von der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen Volljährigkeit - in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte, D-1218/2010 dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraussetzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerdeführers zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache abgefasst ist, weshalb das Urteil in deutscher Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-1218/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt, dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen, dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen, dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 D-1218/2010 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile), dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom 12. Februar 2010 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht, dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann, dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass die durchgeführte Analyse den von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdefüh- D-1218/2010 rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 12. Februar 2010) 15 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre, dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden über sein Geburtsdatum getäuscht hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt der Identitätstäuschung keine Stellung nimmt, dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-1218/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, dass diese Vermutung durch die Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatlandes gesucht werde und er bei einer Rückkehr riskiere, hingerichtet oder inhaftiert zu werden, nicht widerlegt werden kann, zumal die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter substanziiert werden, dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Gambia als durchführbar erachtet, zumal der Beschwerdeführer, auch wenn er Waise sein sollte, dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-1218/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1218/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das N._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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