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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 D-1212/2018

6 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,801 mots·~9 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1212/2018

Urteil v o m 6 . März 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).

D-1212/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit von Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Befragung geltend machte, er wolle nicht nach Deutschland rücküberstellt werden, weil dort Personen sofort nach Pakistan deportiert würden und er während seines Aufenthalts medizinisch nicht gut versorgt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 22. Februar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe am 12. April 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden sei, die deutschen Behörden hätten das Ersuchen des SEM vom 31. Januar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gutgeheissen, womit Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, es lägen weder Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden, noch für die Anwendung der Souveränitätsklausel vor, woran auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, da Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge,

D-1212/2018 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in Wiederholung seiner Ausführungen bei der Befragung ausführte, die deutschen Behörden würden ihn vermutlich nach Pakistan ausweisen, wo er einer Verfolgung ausgesetzt sei, und in Deutschland habe er kaum medizinische Hilfe für seine Rückenschmerzen erhalten, er habe eineinhalb Jahre auf ein ärztliches Aufgebot warten müssen und die vom Hausarzt verordneten Medikamente hätten sich negativ auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand ausgewirkt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und weitgehend formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1212/2018 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Deutschland einen abweisenden Asylentscheid erhalten hat und die deutschen Behörden dem vom SEM gestellten Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 23 Dublin- III-VO zustimmten, womit die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist, was im Beschwerdeverfahren auch unbestritten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer implizit auf ein gesundheitsbezogenes Überstellungshindernis beruft, wobei er eine ungenügende medizinische Versorgung geltend macht, sowie auf eine drohende Verletzung des Non- Refoulement-Gebots, dass es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

D-1212/2018 dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen, dass den Akten entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, da eine für die Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes erforderliche Gefährdung des Beschwerdeführers von den deutschen Asylbehörden verneint wurde, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht, sofern ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, droht (BVGE 2010/45 E. 7.2),

D-1212/2018 dass aufgrund des Rückenleidens sowie der depressiven Verstimmung des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen ist, eine Überstellung nach Deutschland verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. Arztbericht des SEM vom 14. Februar 2018, SEM-Akte A14), da eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet oder die Überstellung mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat ein reales Risiko begründen würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), wovon vorliegend nicht auszugehen ist, zumal Deutschland über eine adäquate Infrastruktur verfügt, dass somit auch keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass das freiwillige Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

D-1212/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1212/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

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