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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2010 D-1210/2010

5 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1210/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1210/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus B._______, C._______, stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. März 2009 verliess und über ihr unbekannte Länder am 18. März 2009 in die Schweiz einreiste, dass sie am 20. März 2009 anlässlich einer polizeilichen Intervention in einer Privatwohnung in D._______ von der Kantonspolizei E._______ kontrolliert und, da sie keine gültigen Aufenthalts- und Identitätspapiere vorwies, verhaftet wurde, dass sie anlässlich der anschliessenden polizeilichen Befragung angab, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Haft am 23. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 26. März 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zum einen sei sie von ihrem Vater zu einer Zwangsheirat gedrängt worden, wobei sie wegen ihrer Weigerung vom Vater geschlagen und bedroht worden sei, dass die Familie zum anderen unter behördlicher Beobachtung gestanden und sowohl ihr Vater als auch sie selber mehrmals auf einen Polizeiposten mitgenommen worden seien, weil sie Terroristen – insbesondere durch Abgabe von Mahlzeiten – unterstützt hätten, dass Soldaten auch zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie von diesen belästigt worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2010 – eröffnet am 2. Februar 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Hilfeleistung an Terroristen D-1210/2010 sowie betreffend der wegen Unterstützung von Terroristen und wegen der Teilnahme an Kundgebungen erlittenen Nachteile könnten nicht geglaubt werden, da die Angaben der Beschwerdeführerin als unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren seien, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur zwangsweisen Verheiratung zahlreiche Ungereimtheiten aufwiesen, weshalb diese Vorbringen ebenfalls nicht geglaubt werden könnten, dass schliesslich auch die widersprüchlichen und unlogischen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und ihrem Aufenthalt in der Schweiz vor der Gesuchseinreichung die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung erhärteten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2010 (Poststempel: 26. Februar 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihr infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom D-1210/2010 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, und die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-1210/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Umstände der Verhaftung der Beschwerdeführerin sowie ihrer Asylgesuchseinreichung vom Bundesamt zu Recht als nicht nachvollziehbar erachtet wurden und entsprechend geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schmälern, dass die Vorinstanz das Vorkommen von Zwangsverheiratung und Ehrenmorden in der Türkei und insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellte, dass die Argumentation in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe das Gymnasium nicht regulär, sondern nur dank Unterstützung ihres Lehrers später als externe Schülerin abschliessen können, darauf schliessen lässt, dass die Familie für die Schulbildung der Beschwerdeführerin besondere Anstrengungen unternahm, was nicht für, sondern gerade gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Strenge ihres Vaters spricht, dass das Bundesamt, entgegen der Unterstellung in der Beschwerdeschrift, nicht festhielt, es sei unrealistisch, dass sich die Beschwerdeführerin in Abwesenheit ihres Vaters mit ihrem Freund beziehungsweise mit dem Freund ihres Bruders unterhalten konnte, weshalb sich aus der Kritik in der Beschwerde nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, D-1210/2010 dass der weitere Einwand, der Vater sei einzig bei Angelegenheiten, welche die Kurdenproblematik betrafen, nicht streng gewesen und habe die Beschwerdeführerin deshalb auch an Demonstrationen teilnehmen lassen, nicht überzeugt, zumal ein besonderes Engagement der Familie für die Kurdenproblematik nicht geltend gemacht wird, dass aufgrund des vorliegenden Protokolls der Erstbefragung im EVZ (vgl. A1/14 S. 6 ff.) keine Rede davon sein kann, die Beschwerdeführerin hätte die behaupteten Misshandlungen durch ihren Vater zufolge standardisierter Fragen nicht schildern können, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die erlittenen Misshandlungen (vgl. A13/24 S. 6 f. und S. 14) wenig substanziiert ausgefallen sind und nicht für die Wiedergabe von selbst Erlebtem sprechen, dass der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend einer Zwangsheirat seien unglaubhaft, beizupflichten ist, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der behaupteten erlittenen Nachteile wegen der Unterstützung von Terroristen die vorinstanzlichen Argumente nicht zu entkräften vermögen, dass insbesondere die fehlende Benennung der unterstützten terroristischen Gruppierung realitätsfremd erscheint, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-1210/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch – angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen – individuelle Gründe auf eine D-1210/2010 konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1210/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) G._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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