Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1208/2011 law/mah/wif Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A.______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).
D-1208/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 4. November 2010 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügte, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-1208/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISALBELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass insofern in der Beschwerdebegründung unter dem Titel Asylgewährung sinngemäss geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-1208/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im September 2008 mit einem Schiff illegal nach Lampedusa gelangte, wo er von der italienischen Behörde kontrolliert wurde und seine Fingerabdrücke genommen wurden (vgl. act. A1/9 S. 6), dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens unbeantwortet gebliebenen (Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2010 Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts des Flüchtlingsstroms auf Lampedusa sei kaum zu erwarten, dass sein Fall in Italien sorgfältig geprüft werde, er sei vorher in Libyen gewesen und dort drohe Bürgerkrieg, dass es zwar zutrifft, dass momentan tausende Menschen aus Nordafrika nach Italien flüchten (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20. Februar 2011), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) vom 11. November 2010 zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, er habe seine Heimat aus ökonomischen Gründen verlassen, weil er die ganze Familie finanziell hätte unterstützen müssen,
D-1208/2011 dass er deshalb seine Verlobte wegen Geldmangel nicht heiraten könne und deren in Italien lebender Bruder Druck auf ihn ausübe, indem dieser ihn ständig frage, wann er seine Schwester zu heiraten gedenke (vgl. act. A1/9 S. 5), dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs gemäss Art. 18 AsylG geltend macht, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, somit auch nicht ersichtlich ist, warum dem Beschwerdeführer in Italien Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK drohen sollen, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
D-1208/2011 dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
D-1208/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1208/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: