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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 D-1208/2008

29 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,491 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1208/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1208/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus Anambra State und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. November 2007 verliess und am 2. Dezember 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er selbentags um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 2. Dezember 2007 mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von Reise- oder Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufforderte, dass das BFM am 12. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Solothurn zuwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er lebe seit 1996 in C._______ und habe dort seit 1998 ein eigenes Elektrogeschäft betrieben, dass er seit 2002 Mitglied der Organisation MASSOB ("Movement for the Aktualization of the Sovereign State of Biafra") sei, welche sich für die Unabhängigkeit der Region Biafra von Nigeria einsetze, dass er in dieser Eigenschaft wöchentlich Versammlungen der MAS- SOB in einem Haus an der D._______ Street besucht sowie an Demonstrationen für den Frieden teilgenommen habe, dass im Jahre 2005 anlässlich einer Friedensdemonstration mehrere MASSOB-Mitglieder festgenommen worden seien, D-1208/2008 dass eine der festgenommenen Personen der Polizei verraten habe, er (der Beschwerdeführer) sei Mitglied dieser Organisation, dass er am 30. Oktober 2007 nach einer Versammlung der MASSOB in sein Geschäft habe zurückkehren wollen und unterwegs einem Kunden begegnet sei, welcher ihn darüber informiert habe, dass die Polizei in seinem Geschäft erschienen sei, um ihn festzunehmen, dass die Polizisten dabei an seiner Stelle seinen im Elektrogeschäft arbeitenden Bruder U. N. mitgenommen hätten, dass er sich daraufhin zur katholischen Kirche im Stadtteil E._______ in C._______ begeben habe, wo er bis zu seiner Ausreise am 7. November 2007 geblieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am 18. Februar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 25. Februar 2008 beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und einen Entscheid in der Sache zu fällen, dass er ferner beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, D-1208/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1208/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Mitgliederausweis der MASSOB den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier offensichtlich nicht zu genügen vermag, da es sich hierbei weder um ein Dokument handelt, das zum Nachweis der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde noch zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, D-1208/2008 dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ B._______, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und von der bei seiner Mutter verbliebenen Geburtsurkunde sowie der abgegebenen MASSOB- Mitgliederkarte abgesehen über keine Ausweispapiere zu verfügen (vgl. act. A1 S. 3 f., Ziff. 13), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, bis in die Schweiz in einem Schiff und anschliessend in einem Lkw versteckt gereist zu sein, zwar grundsätzlich mit dessen behaupteter Papierlosigkeit vereinbar wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht indessen aufgrund der gerade angesichts der behaupteten Reisedauer von beinahe zwei Monaten völlig unsubstanziierten und realitätsfernen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien zufolge zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer etwa im EVZ B._______ behauptete, ein im Jahre 2005 zusammen mit dessen Vorsitzenden verhaftetes MAS- SOB-Mitglied (laut Medienberichten fand jene Festnahme des MAS- SOB-Vorsitzenden am 25. Oktober 2005 statt) habe ihn an die Behörden verraten (vgl. act. A1 S. 5, Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesanhörung erklärte, die ihn denunzierende Person sei anlässlich der Ausschreitungen in Onitsha vom 7. Dezember 2005 festgenommen worden (vgl. act. A10 S. 8 und 13), D-1208/2008 dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, es handle sich hierbei bloss um Mutmassungen des Beschwerdeführers, die ihm folglich nicht als Widersprüche entgegengehalten werden dürften (vgl. Beschwerde S. 5), nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch das BFM ja behauptet hat, die fraglichen Informationen seien von der Polizei selbst verbreitet worden (vgl. act. A10 S. 8 i.V.m. S. 13), dass ferner nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Polizei erst am 30. Oktober 2007 versucht haben soll, den Beschwerdeführer festzunehmen, wenn sie - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bereits im Jahre 2005 um dessen MASSOB-Mitgliedschaft gewusst haben soll, zumal er seit dem Jahre 2004 an gleichbleibender Adresse in C._______ gelebt (vgl. act. A10 S. 3 unten) und dort seit 1998 ein Elektrogeschäft betrieben haben will (vgl. act. A10 S. 5), womit er für die Polizei auch greifbar gewesen wäre, dass zudem auffällt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Themenbereiche anlässlich der wöchentlich stattfindenden MASSOB-Versammlungen sehr dürftig ausgefallen sind, was mit seiner Behauptung, diese zwischen 2002 und Ende Oktober 2007 regelmässig besucht zu haben (vgl. act. A10 S. 9 f.), schwerlich zu vereinbaren ist, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei anlässlich ihres Festnahmeversuchs vom 30. Oktober 2007 im Elektrogeschäft die umstehenden Leute einlässlich über die Hintergründe ihres Erscheinens informiert haben soll, da sie hierdurch nur ein unnötiges Risiko geschaffen hätte, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - vorzeitig von ihren Festnahmeplänen Kenntnis erlangt hätte, dass nach dem Gesagten weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MASSOB noch eine hierauf gründende staatliche Verfolgung als glaubhaft erscheint, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte, weder datierte noch mit einer Stempelung versehene und keine Fälschungssicherung aufweisende Mitgliederausweis der MASSOB vor dem Hintergrund des Gesagten nicht geeignet erscheint, eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in dieser Organisation glaubhaft zu machen, D-1208/2008 dass deshalb der Antrag in der Beschwerde, es sei eine Expertise hinsichtlich der Echtheit des MASSOB-Ausweises einzuholen (vgl. Beschwerde S. 6), abzuweisen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-1208/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs, zur Schule ging, ein Geschäft betrieb und über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter sowie mehrere Geschwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-1208/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1208/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11

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