Abtei lung IV D-1206/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren _______, Nigeria, zur Zeit im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1206/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 9. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie anlässlich der am 28. Januar 2008 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten Bundesanhörung geltend machte, er sei in C._______ (D._______) geboren und habe dort den Kindergarten sowie während einiger Jahre die Primarschule besucht, dass er nach Verlassen der Schule seinem Vater, welcher als Zwischenhändler aus dem Ausland stammende medizinische Produkte und Tabletten an Drogisten, Apotheken und Spitäler weiterverkauft habe, in dessen Geschäft geholfen habe, dass das Geschäft nach dem Umzug der Familie nach F._______ (G._______) dort weiter betrieben und faktisch dem Beschwerdeführer übergeben worden sei, dass der Vater, ehemaliger MASSOB-Vorsitzender von E._______ und Besucher von Versammlungen des MASSOB-Führers Uwazuruike, den Beschwerdeführer schon vor Jahren als Mitglied habe registrieren lassen, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren aktives MASSOB-Mitglied sei und vor zwei Jahren mit der Aufgabe eines "Provos", eines Ordnungshüters bei Versammlungen, betraut worden sei, dass nach einem Treffen der MASSOB im Juni 2006 in E.________ Regierungstruppen, Polizisten sowie Angehörige der Bakassi- und der Nato-Boys gewaltsam Jagd auf MASSOB-Mitglieder gemacht und dabei am 27. Juni 2006 auch das Haus des Vaters des Beschwerdeführers angegriffen hätten, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Sprung aus dem zweiten Stock vor den Angreifern in Sicherheit habe bringen können, während sein Vater aus dem Obergeschoss hinunter geworfen und getötet worden sei, D-1206/2008 dass der Beschwerdeführer sich in der Folge während mehrerer Monate am Flussufer versteckt habe, bevor er in den D._______ geflohen sei, wo er jedoch erfahren habe, dass er auch dort Probleme befürchten müsse, dass er im D._______ den ihm seit seiner Kindheit bekannten Pastor O. getroffen habe, welcher ihn nach G._______ (F._______) mitgenommen und dort in einem Hotel untergebracht habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich Mitte Dezember 2007 Nigeria in Begleitung des besagten Pastors über den internationalen Flughafen von Lagos mit einem ihm nicht zustehenden Pass verlassen habe, dass die beiden nach Zwischenhalt und Umsteigen an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort den ihm ebenfalls nicht namentlich bekannten Zielflughafen erreicht hätten und von dort aus mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist seien, dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft in der Schweiz am 23. Dezember 2007 vom Pastor verlassen worden sei und dann eine Nacht bei einem Landsmann verbracht habe, dass er sich am folgenden Tag zwecks Stellung eines Asylgesuches ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen begeben habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen den Asylbehörden eine Mitgliedschaftskarte sowie einen Propaganda-Brief der MASSOB abgab, dass er keine weiteren Ausweisschriften zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch Randalieren im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ von der Kantonspolizei H._______ in Gewahrsam genommen und am folgenden Tag wieder freigelassen worden war, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2008 - gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eröffnet - in Anwen- D-1206/2008 dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch vom 24. Dezember 2007 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass seine Aussagen zu seinen Reise- und Identitätsdokumenten substanzlos und realitätsfern ausgefallen seien, dass diese Aussagen vielmehr den typischen, von zahlreichen Gesuchstellern, welche versuchten, den Asylbehörden willentlich ihre Identitätsdokumente vorzuenthalten, verwendeten Angaben entsprächen, dass sodann die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck erweckten, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber erlebt, dass die eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht tauglich seien, den dargelegten Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine Notwendigkeit bestehe, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses durchzuführen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2008 (Poststempel: 25. Februar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur D-1206/2008 Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1206/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die in der Beschwerde (vgl. S. 3) angekündigten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-1206/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Reise- und Identitätsdokumenten substanzlos, realitätsfern und teilweise auch ungereimt ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte, nie einen Pass gehabt zu haben, da er gar nie habe ausreisen wollen, und auch nicht in den ihm vom begleitenden Pastor zur Verfügung gestellten Pass geschaut zu haben, "um am Flughafen keine Fehler zu machen" (vgl. Aktum A17, S. 2 ff.), während er in der Erstbefragung behauptete, im Pass, mit dem er gereist sei, habe er sein Foto gesehen (vgl. Aktum A1, S. 5), dass er weiter zu Protokoll gab, er habe mehrmals zusammen mit anderen Geschäftsleuten versucht, eine offizielle, seit 2003 verfügbare Identitätskarte zu erlangen, was aber wegen des grossen Andrangs gescheitert sei, weshalb er sich dann - wie andere Geschäftsinhaber auch - in einem Computerzentrum eine "Geschäft-Identitätskarte" habe ausstellen lassen, welche er dann aber verloren habe (vgl. Aktum A17, S. 4), dass er keine neue Identitätskarte beantragt habe, das sonst die Leute gewusst hätten, wer er sei, und er im Übrigen den MASSOB-Ausweis gehabt habe, dass es sich beim eingereichten MASSOB-Ausweis - ungeachtet der Frage seiner Echtheit - um eine blosse Mitgliedschaftskarte und keinesfalls um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte, er habe nichts zur Papierbeschaffung unternehmen können, insbesondere habe er nicht wegen eines Passes zur nigerianischen Botschaft gehen können, da er sich hier nicht auskenne (vgl. Aktum A 17, S. 2.), D-1206/2008 dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) lediglich in pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festgehalten und zudem ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine "äusserst beschwerliche Flucht" aus seinem Herkunftsland hinter sich habe, die "naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg" möglich gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2.), dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da die entsprechenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden und somit nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selber erlebt, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Flucht vor den Angriffen der Armee, Polizei und privaten Milizen am 27. Juni 2006 unsubstanziiert und ohne die nötigen Details schilderte und er im Weiteren auch nicht in der Lage war, über allgemein bekannte Informationen hinaus gehende Angaben zur MASSOB-Bewegung zu machen, dass auch die zu den Akten gegebenen Dokumente - ein allgemein gehaltener, mit den Aussagen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang stehender MASSOB-Propaganda-Brief sowie eine ohne grossen Aufwand gegen entsprechende Bezahlung erhältliche MASSOB-Mitgliedschaftskarte - nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal in der Beschwerde mit Bezug auf die anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Fluchtgründe nicht Substanzielles vorgebracht wird, dass mithin im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der direkten Bundesanhörung vom 28. Januar 2008 darstellte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche D-1206/2008 Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass die Wahlen in Nigeria Mitte April 2007 (die Parlaments- und Gouverneurswahlen der 36 Bundesstaaten fanden am 14. April 2007 und die Wahlen auf Bundesebene am 21. April 2007 statt), deren Resultate nach wie vor umstritten sind, zwar von zahlreichen blutigen Zusam- D-1206/2008 menstössen begleitet waren, welche insgesamt rund 200 Todesopfer forderten, dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen dennoch nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist, über eine mehrjährige Schulbildung und über Berufserfahrung (als Geschäftsführer des Betriebes seines Vaters) sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der Heimat (Schwester und Onkel) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine die Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, D-1206/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1206/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______ per Kurier) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-1206/2008 D-1206/2008 zom/mak EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren _______, Nigeria Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Ort: Datum: Unterschrift: Unterschrift verweigert: * * * * * * Für die eröffnende Behörde: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden. 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