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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2019 D-1204/2019

21 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,840 mots·~14 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1204/2019

Urteil v o m 2 1 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Algerien, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N________

D-1204/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 13. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 15. November 2018 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. November 2018 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragte, dass am 30. November 2018 im Beisein der Rechtsvertretung ein Gespräch durchgeführt wurde zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäischer Staat (Italien) für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und den Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, wegen sexueller Handlungen mit einem Mann im Jahre 2009 von einem Richter verwarnt worden zu sein, dass er nach einem Aufenthalt in Marokko in seinem Heimatstaat eine Beziehung mit einer Frau eingegangen sei, die ihn nach Kenntnisnahme seiner homosexuellen Neigung verlassen habe, dass er in der Folge regelmässig gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhalten habe und von den Nachbarn deswegen unter Druck gesetzt worden sei, dass eine Frau namens B._______aus der Nachbarschaft ihn am (…) bei der Polizei ungerechtfertigerweise der Entführung ihrer minderjährigen Tochter bezichtigt habe, um ihn loszuwerden, dass er im Mai 2016 die Wohnung verlassen und aufgrund des Adresswechsels keine Vorladung erhalten habe, indessen im Februar 2018 in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,

D-1204/2019 dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente, indessen zum Nachweis seiner Vorbringen die erste Seite eines Gerichtsurteils vom (….) in Kopie einreichte, worin die Strafkammer von Oran eine Person namens C._______ (Beschuldigter 1) der Vergewaltigung einer Minderjährigen und den Beschwerdeführer (Beschuldigter 2) der Anstiftung einer Minderjährigen zu unmoralischem Verhalten beschuldigt, dass dieses Dokument im Rahmen der Anhörung vom anwesenden Dolmetscher übersetzt und der Beschwerdeführer mit Nachdruck zur Einreichung der restlichen Seiten des Gerichtsdokuments innert einer Woche aufgefordert wurde (vgl. A26 S. 15), dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und die entsprechende Stellungnahme am 22. Februar 2019 eingereicht wurde, dass im Rahmen der Stellungnahme unter anderem geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die dritte Seite des Gerichtsurteils vom 27. Februar 2018 und die Kopie eines Gerichtsurteils aus dem Jahre 2011 erhältlich machen können, worin er wegen gleichgeschlechtlicher Kontakte zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Februar 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Rechtsvertretung nach Erhalt des Entscheides des SEM vom 28. Februar 2019 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit auf den 10. März 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 11. März 2019 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz beantragte,

D-1204/2019 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit dem Hinweis auf die erst kürzlich erfolgte Rechtsberatung um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und im Weiteren unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass mit Eingabe vom 14. März 2019 eine Beschwerdeergänzung eingereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-1204/2019 dass in Anwendung von aArt. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner rechtsgenüglichen, am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde – welche hinreichende Beschwerdebegehren und eine zumindest rudimentäre Begründung enthält – mit dem Hinweis auf die erst kürzlich erfolgte Rechtsberatung um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht, dass dieses Gesuch mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, hatte doch der zuvor vertretene Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist an eine neue Rechtsvertretung zu wenden, und ist es ihm offensichtlich gelungen, sich innert der Beschwerdefrist rechtlich beraten zu lassen, dass mit Eingabe vom 14. März 2019 eine Beschwerdeergänzung eingereicht wurde, welche im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seinem Entscheidentwurf vom 21. Februar 2019 zuhanden der damaligen Rechtsvertretung ausführte, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten seien, dass zum einen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er im Alter von 18 Jahren „homosexuell geworden sei“ (vgl. SEM-Protokoll A26 S. 4) und die daraus folgenden Schwierigkeiten mit seiner Familie überaus oberflächlich ausgefallen seien,

D-1204/2019 dass zum anderen auch die aktuelleren Vorbringen, er sei beschuldigt worden, ein ihm unbekanntes minderjähriges Mädchen entführt zu haben (vgl. A26 S. 9), in Zweifel zu ziehen seien, dass nämlich dem als Beweismittel eingereichten Urteilsauszug nicht der genannte Tatvorwurf zu entnehmen sei, sondern darin vielmehr dem Beschwerdeführer die Anstiftung einer Minderjährigen zu unmoralischem Verhalten zur Last gelegt werde, dass ohnehin nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer ohne vorgängige Anhörung verurteilt worden sein sollte, dass schliesslich die Vorgehensweise der Nachbarin, ihn der Entführung ihrer Tochter zu bezichtigen, wenig plausibel erscheine, stehe doch in Algerien gleichgeschlechtlicher sexueller Kontakt ohnehin unter Strafe, weshalb die behauptete Irreführung der Rechtspflege überhaupt nicht nötig gewesen wäre, um ihn als ungeliebten Nachbarn loszuwerden, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen geschlechtsspezifischen Hintergrund der Verurteilung glaubhaft zu machen, mithin das Urteil durch einen gemeinstrafrechtlichen Tatvorwurf legitimiert sei und sich somit als nicht asylrelevant erweise, dass im Rahmen der Stellungnahme unter anderem geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die dritte Seite des Gerichtsurteils vom (….) und die Kopie eines Gerichtsurteils aus dem Jahre 2011 erhältlich machen können, worin er wegen gleichgeschlechtlicher Kontakte zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines Anwalts in Algerien versuchen werde, sämtliche Gerichtsakten nachzureichen, dass der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf das genannte Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2011 nicht rechtsgenüglich feststehe, weshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur weiteren Abklärung dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der genannten Gerichtsakten zu gewähren sei, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, bezeichnenderweise fehlten bei beiden Urteilen – welche unter Beizug eines Dolmetschers übersetzt worden seien – gerade jene Seite (jeweils Seite 2), welcher der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalt entnommen

D-1204/2019 werden könnte, weshalb der Eindruck einer mutwilligen Verfahrensverzögerung bestehe, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer erneut nur ein Teil der Gerichtsdokumente übermittelt worden sein sollte, dass sich aus der neu eingereichten Seite 3 keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Urteils vom 27. Februar 2018 ergäben, dass schliesslich dem neu eingereichten Urteil vom 23. November 2011 kein konkreter Tatvorwurf der gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakte, sondern lediglich die Kategorie „Strafsache sexuell und moralisch“ zu entnehmen sei, dass in der Beschwerdeergänzung vom 14. März 2019 geltend gemacht wird, die Vorinstanz wäre im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur weiteren Abklärung dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung des in Aussicht gestellten Gerichtsdokumentes zu gewähren, dass der Beschwerdeführer, obwohl im Rahmen der Anhörung vom 14. Februar 2019 auf die Notwendigkeit der Nachreichung des vollständigen Gerichtsdokumentes innert Wochenfrist hingewiesen, dieser Aufforderung trotz bestehender Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkam, sondern mit der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 lediglich die dritte Seite des genannten Gerichtsurteils vom 27. Februar 2018 einreichte, dass er im Übrigen mit der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 ein Urteil vom 23. November 2011 (ohne Seite 2) in Kopie einreichte, dass entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene im Zeitpunkt des Erhalts der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 keine Notwendigkeit bestand, dem Beschwerdeführer zur Einreichung der fehlenden Seite des eingereichten Gerichtsdokumentes vom 23. November 2011 eine (erneute) Frist zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer auch in der Folge bis zum Ergehen des Entscheides vom 28. Februar 2019 keine weitere Eingabe machte, dass somit auch keine Gründe vorlagen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Asylverfahren zuzuweisen und sich die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht als haltlos erweist,

D-1204/2019 dass auch die weitere Rüge auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem es nur ansatzweise ausgeführt habe, aus welchen Gründen es die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachte, nicht zutreffend ist, dass das SEM im angefochtenen Entscheid zwar aufgrund substanzarmer Schilderung die geltend gemachte Homosexualität in Zweifel zog, indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme zwischen 2004 und 2013 aufgrund der angeblichen sexuellen Neigung des Beschwerdeführers ohnehin nicht abschliessend beurteilte, dass es in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass die genannten Schwierigkeiten zwischen 2004 und 2013 mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise im Oktober 2018 nicht asylrelevant seien, dass bei dieser Sachlage auf die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung bezüglich Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität nicht näher einzugehen ist, dass auch die aktuelleren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei beschuldigt worden, ein ihm unbekanntes minderjähriges Mädchen entführt zu haben (vgl. A26 S. 9), in Zweifel zu ziehen sind, dass entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene festzustellen ist, dass dem als Beweismittel eingereichten Urteilsauszug nicht der obengenannte Tatvorwurf zu entnehmen ist, sondern darin dem Beschwerdeführer vielmehr die Anstiftung einer Minderjährigen zu unmoralischem Verhalten (ohne dieses entführt zu haben) zur Last gelegt wird, dass ohnehin nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ohne vorgängige Anhörung verurteilt worden sein sollte, dass schliesslich in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen die Vorgehensweise der Nachbarin, den Beschwerdeführer der Entführung ihrer Tochter zu bezichtigen, aufgrund des in Algerien ohnehin unter Strafe gestellten gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakts wenig plausibel erscheint, dass die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach man dem Beschwerdeführer besonders schwere Delikte wie die Entführung zur Last habe legen wollen, nicht zu überzeugen vermag,

D-1204/2019 dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen geschlechtsspezifischen Hintergrund der Verurteilung glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz mit hinreichender und zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom

D-1204/2019 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch den Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

D-1204/2019 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1204/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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