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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2007 D-1193/2007

26 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,696 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. Januar 2007 i. S. Asyl und Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1193/2007 gar/frg {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Kojic, Richter Valenti, Gerichtsschreiberin Freihofer A_______, dessen Ehefrau B_______, sowie deren Kinder C_______, D_______, Serbien, alle vertreten durch E_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Januar 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 10. Juni 2005 und gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am 13. Juni 2005 um Asyl ersuchten. Am 16. Juni 2005 fanden in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragungen statt, und am 27. Juni 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer dabei geltend, sie seien ethnische Ägypter und stammten aus F_______. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe während des Kosovo-Krieges 1998/1999 mit den Serben kollaboriert. Deshalb seien sie von der albanisch-stämmigen Dorfbevölkerung andauernd schikaniert und beschimpft worden. Sie hätten deswegen auch ihren Sohn nicht zur Schule schicken können. Seit Frühjahr 2005 seien auch ihre albanischen Nachbarn gegen sie gewesen, die sie vorher noch unterstützt hätten. Die Beschwerdeführerin habe deswegen Probleme mit ihren Nerven. Deshalb seien sie ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Die am 29. Juli 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Oktober 2005 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. D. Am 17. November 2005 liess das BFM über das Schweizerische Verbindungsbüro in Prishtina Abklärungen vornehmen. Das Abklärungsergebnis vom 16. Mai 2006 wurde den Beschwerdeführern vom BFM am 24. Mai 2006 im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführer liessen sich dazu nicht vernehmen. E. Die Behörden Deutschlands und Österreichs wurden zudem um Abklärungen zu einem eventuellen Aufenthalt der Beschwerdeführer in diesen Staaten ersucht. Die Mitteilung der deutschen Behörden, wonach sich die Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten hätten, wurde diesen mit Schreiben vom 9. November 2006 zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben. Eine solche erfolgte mit Eingabe vom 29. November 2006. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 - eröffnet am 15. Januar 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. G. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2007 und Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2007 liessen die Beschwerdeführer beantragen, der negative Asylentscheid vom 12. Januar 2007 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei eventualiter die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege

3 zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 7. März 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen

4 Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, sie seien im März nach Albanien geflüchtet und im August 1999 in ihr Dorf zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise im Juni 2005 gelebt hätten, was aber nicht mit dem Abklärungsergebnis der deutschen Behörden korrespondiere, wonach sie am 7. September 1998 (Beschwerdeführer) respektive am 21. Mai 1999 (Beschwerdeführerin) in Deutschland eingereist seien und der Fortzug am 20. Juni 2005 erfolgt sei. Ferner gehe aus dem Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina hervor, die Mutter des Beschwerdeführers habe ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten gute Kontakte mit den albanischen Nachbarn gehabt und seien selbst während des Krieges nie behelligt worden. Für den Beschwerdeführer sei die Situation schwieriger gewesen, weil er aufgrund seiner engen Kontakte mit Serben der Kollaboration mit dem Feind verdächtigt worden sei, weshalb er den Kosovo im Jahre 1998 verlassen habe. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Probleme mit der lokalen albanischen Bevölkerung vollumfänglich unglaubhaft. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer nie geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen enger Kontakte mit Serben der Kollaboration mit dem Feind verdächtigt worden. Da schliesslich vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei und die Beschwerdeführer aus einem Bezirk kämen, wo die Sicherheitslage nicht als problematisch eingstuft werden müsse, bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem das BFM den Beschwerdeführern zu Unrecht kein Asyl gewährt habe. Die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch offensichtlich nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. So beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich darauf, zu behaupten, sie seien bei einer Rückkehr in den Kosovo gefährdet, weil der Beschwerdeführer einen engen Kontakt mit seinem Onkel gehabt habe, der tatsächlich mit den Serben zusammen gearbeitet habe, ohne dies jedoch zu belegen oder konkreter auszuführen. Im Übrigen wiederholen sie nur die Erwägungen der Vorinstanz und weisen auf die angespannte Lage im Kosovo hin. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht Asyl gewährt hat. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM ver-

5 wiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), ohne näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.

6 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch für Angehörige der Ethnie der Ägypter nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen allgemeinen politischen Lage in Serbien nicht in genereller Form bejahen. Die Menschenrechtslage hat sich gerade in Bezug auf die Minderheiten in den letzten Jahren, insbesondere seit den gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004, wesentlich verbessert und stabilisiert. Wenn vereinzelte Übergriffe von Privatpersonen auf Ägypter und auch behördliche Schikanen und Diskriminierungen auch nicht völlig auszuschliessen sind, so erreichen sie doch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen nicht eine solche Intensität, dass der Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erschiene (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4. S. 107 ff.). Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittelbeilagen in Bezug auf den künftigen Status des Kosovo sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. 5.10 Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien vorliegen. Es steht den Beschwerdeführern offen und ist ihnen zuzumuten, sich wieder im Kosovo niederzulassen. Wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben, dürfte sich zwar die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer gerade zu Beginn als schwierig herausstellen, da sie von Seiten der engsten Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Bruder des Beschwerdeführers) kaum finanzielle Unterstützung erwarten können, da diese in F_______ selbst in engen und armen Verhältnissen leben müssen. Immerhin können die Beschwerdeführer in ihrer Hei-

7 mat, vornehmlich in F_______, aber auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem ergibt sich aus dem Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina vom 16. Mai 2006, dass ein in Deutschland lebender Bruder des Beschwerdeführers bereits heute regelmässige Geldbeträge in seine Heimat schicken lässt und so die Familie finanziell unterstützt. Überdies sind bei den Beschwerdeführern auch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig, aufgrund derer ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet werden müsste. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge eine Handelsschule Richtung Verkauf besucht, was ihm den Einstieg in das Berufsleben erleichtern dürfte. Es bestehen somit keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach konstanter Rechtsprechung keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149; die Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG hinzuweisen. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Sie sind mit dem am 7. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Amt für Migration des Kantons G_______ (Beilage: Identitätsausweis ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Gabriela Freihofer Versand am:

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